Treffer
BGH Urteil

Wirksamkeit der Richterunterschrift trotz Vorvermerk; Putativnotwehr bei fahrlässiger KV

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 558/74
Datum
25.02.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Gegen eine Verurteilung wegen tateinheitlicher fahrlässiger Körperverletzung mit Unterbringungsanordnung legten Angeklagter und Staatsanwaltschaft Revision ein. Streit bestand u.a. darüber, ob wegen eines kommentierten Unterschriftsvermerks eines überstimmten Richters die erforderliche Unterschrift nach § 275 StPO fehlte und ob Putativnotwehr rechtsfehlerfrei bejaht wurde. Der BGH hielt die Unterschrift trotz Vorvermerks für wirksam und sah Verfahrensrügen zum Beratungsvorgang schon mangels substantiierter Tatsachendarlegung (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) als nicht durchgreifend an. Sachlich-rechtlich bestätigte er die Annahme fahrlässiger Putativnotwehr und verwarf auch die Revision der Staatsanwaltschaft. Lediglich der Tenor wurde an die neue Fassung des § 63 StGB („psychiatrisches Krankenhaus“) angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt es bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe unter den Berufsrichtern zu Meinungsverschiedenheiten, sind diese in Beratung durch Mehrheitsbeschluss zu klären; auch der überstimmte Richter bleibt zur Unterzeichnung verpflichtet.

2

Die Wirksamkeit der nach § 275 Abs. 2 StPO erforderlichen Richterunterschrift wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Richter der Unterschrift einen Vermerk voranstellt, aus dem sich ergibt, dass die Urteilsgründe mehrheitlich formell beschlossen wurden.

3

Beanstandungen, die eine Aufklärung von Vorgängen der richterlichen Beratung und Abstimmung erfordern, unterliegen jedenfalls strengen Darlegungsanforderungen; Verfahrensrügen sind nur zulässig bzw. beachtlich, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO konkret vorgetragen werden.

4

Enthält die Revisionsbegründung keine konkreten Angaben dazu, in welchen Punkten Abstimmungsfehler vorliegen oder das schriftliche Urteil das Beratungsergebnis unrichtig wiedergibt, ist revisionsrechtlich von der durch Unterschriften bestätigten Übereinstimmung auszugehen.

5

Die Annahme von Putativnotwehr kann bei fahrlässiger Verkennung der Notwehrvoraussetzungen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung tragen; eine Prüfung des Notwehrexzesses ist dann entbehrlich, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht festgestellt sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Passau, 18. Juli 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 558/74

in der Strafsache gegen EC aus ███, den Maurer Johann geboren ███████ 1919 in ███████████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Passau vom 18. Juli 1974 werden verworfen. Jedoch erhält Ziffer II des Urteilssatzes folgende Fassung: *„Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.“*

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen zweier tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzungen zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte beanstandet außerdem das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.

A. Die Revision des Angeklagten

I. Der Beschwerdeführer stützt Verfahrensrügen auf folgenden Sachverhalt: Bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe entstanden Meinungsverschiedenheiten unter den richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts. Während der Vorsitzende und der Berichterstatter den Urteilsentwurf auf Blatt 33 unterzeichneten, wollte der Beisitzer RiLG M_ eine Änderung erreichen; seine schriftlich vorbereiteten Änderungswünsche wurden in einer Schlußabstimmung über den Urteilstext am 5. August 1974 von den beiden anderen Richtern abgelehnt. Nunmehr unterzeichnete Richter ███ am 7. August 1974 das Urteil in der Weise, daß er seiner Unterschrift einen zweiseitigen Vermerk voranstellte und seinen Änderungs-

antrag vom 5. August 1974 beifügte. ███ Vermerk brachte im wesentlichen folgendes zum Ausdruck: Er könne mit seiner Unterschrift nicht bezeugen, daß das Abstimmungsverfahren in der Urteilsberatung des Schwurgerichts in jedem Fall dem Gesetz entsprochen habe und daß die schriftlichen Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis übereinstimmten; die vorliegende Fassung der Gründe sei jedoch vom Kollegiun der Berufsrichter am 5. August 1974 formell ordnungsgemäß beschlossen worden. Diesen Vermerk fügte er als Blatt 34 und 35 dem Urteil ein; der Vorsitzende ließ ihn am 9. August 1974 aus den Akten entfernen und in ein Sonderheft nehmen, weil sein Inhalt dem Beratungsgeheimnis unterliege. Durch einen Vermerk vom selben Tage ergänzte der Vorsitzende seinerseits das Urteil; hierin stellte er den Vorgang kurz dar und führte zum Schluß aus: *„Durch seine Weigerung, eine Unterschrift ohne Kommentierung des Beratungs- und Abstimmungsverfahrens zu leisten, ist der Richter am Landgericht ██ ████ der Unterschriftsleistung im Sinne von § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO verhindert. Außerdem befindet er sich zur Zeit in Urlaub.“* Diesen Vermerk unterzeichnete der Vorsitzende und fügte ihn dem Urteil als neues Blatt 44 ein.

Die Revision meint, dem Urteil habe eine der nach § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO erforderlichen Unterschriften gefehlt, deshalb sei der Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben. Außerdem behauptet der Beschwerdeführer, die schriftlichen Urteilsgründe stimmten nicht mit dem Beratungsergebnis überein und die Abstimmung im Schwurgericht habe nicht dem Gesetz entsprochen. Die Verfahrensrügen dringen jedoch nicht durch.

1. Richter AC_ hat das Urteil unterzeichnet. Auf die Unterschrift der beiden anderen Richter folgt der Satz *„Der Richter am Landgericht AC_ stellt seiner Unterschrift folgenden Vermerk voran:“* Dieser Vermerk (in dem er bezweifelt, daß das Abstimmungsverfahren im Schwurgericht in jedem Fall dem Gesetz entsprochen habe und daß die schriftlichen Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis übereinstimmten) beeinträchtigt die Wirksamkeit seiner Unterschrift nicht.

Die schriftlichen Urteilsgründe müssen *„die Ergebnisse der Hauptverhandlung so, wie sie bei der für die Verkündung des Urteils grundlegenden Beratung gesehen und gewürdigt wurden, vollständig und wahrheitsgetreu wiedergeben“* (BGHSt 12, 374, 376). Dies sollen die Unterschriften der mitwirkenden Berufsrichter bezeugen. Die schriftliche Fassung des Urteils kann Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten sein. Dann müssen die auftauchenden Fragen von den – allein zur Unterschrift berufenen (§ 275 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO) – Berufsrichtern in einer Beratung geklärt und durch Abstimmung mehrheitlich entschieden werden (RGSt 28, 54, 58; 44, 120, 121; RG JW 1930, 558 Nr. 22). Der etwa hierbei überstimmte Richter bleibt zur weiteren Mitwirkung verpflichtet, er darf insbesondere seine Unterschrift nicht verweigern. *„Er bezeugt dann durch sie, daß die Urteilsgründe nach der Überzeugung der Mehrheit mit den Ergebnissen der Beratung übereinstimmen“* (RG JW 1930, 559). Das hat Richter AC_ im Ergebnis getan: Er hat am Schluß seines Vermerks betont, *„daß die vorliegende Fassung der schriftlichen Urteilsgründe vom Kollegium der Be-

rufsrichter am 5.8.1974 formell ordnungsgemäß beschlossen worden ist.“* Seine Unterschrift deckt also den vom Gesetz geforderten Erklärungsinhalt.

Die weiteren Erklärungen AC_s in seinem Vermerk und in dem in Bezug genommenen Änderungsantrag gehören als einseitige Äußerungen nicht in das Urteil. Sie bringen nur die abweichende Meinung des überstimmten Richters zum Ausdruck, die infolge der Mehrheitsentscheidung nicht zum Inhalt des Urteils werden konnte.

Da hiernach eine wirksame Unterschrift des dritten Berufsrichters vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Vorsitzende richtig vorging, als er in entsprechender Anwendung des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO die Unterschrift AC_ – der unterschreiben konnte, aber ohne die eigene Kommentierung nicht unterschreiben wollte – durch einen Verhinderungsvermerk ersetzte (so Müller/Sax, StPO 6. Aufl. § 275 Anm. 3; dagegen u.a. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 275 Anm. c; BGH, Urteil vom 7. Januar 1964 – 5 StR 549/63).

2. Alle drei Richter haben das Urteil unterzeichnet; es ist in seinem Bestand nicht dadurch gefährdet, daß der Vorsitzende (vorübergehend) den von AC_ unterschriebenen Vermerk in ein Sonderheft genommen hat. Denn nunmehr ist das Urteil in seiner Gesamtheit bei den Akten.

3. Der Revisionsbegründung läßt sich noch entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer die von Richter AC_ angeführte Behauptung zu eigen macht, die schriftlichen Ur-

teilsgründe stimmten nicht mit dem Beratungsergebnis überein und die Abstimmung im Schwurgericht vor der Urteilsfällung sei teilweise gesetzwidrig gewesen. Auch mit diesen beiden Beanstandungen kann die Revision keinen Erfolg haben.

a) Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt derartige Rügen zulässig sind, weil sie ein Eingehen auf den Beratungsvorgang und damit eine Durchbrechung des Beratungsgeheimnisses erforderlich machen. Entgegen dem Schrifttum (vgl. u.a. Beling JW 1926, 2579; Mannheim JW 1929, 1062; Gollwitzer aaO § 263 Anm. 7) hat das Reichsgericht stets eine derartige Rüge als unzulässig angesehen, wenn sie eine Beweiserhebung über die Vorgänge bei der Beratung und Abstimmung durch Befragung der Richter erforderlich gemacht hatte (u.a. RGSt 26, 202, 205; 36, 371, 373; 61, 217). Nur dann, wenn es sich um Art und Weise der Abstimmung oder das Stimmenverhältnis handelt, geht das Reichsgericht darauf ein, vorausgesetzt, daß das Urteil selbst die für die Überprüfung maßgeblichen Umstände darlegt, wenn also der Tatrichter selbst insoweit sein Beratungsgeheimnis aufgibt. Für solche Fälle spricht es aus, die Amtsverschwiegenheit *„habe ihre Grenze an der höheren Pflicht, ein gesetzwidriges Verfahren zu offenbaren, um dessen Besserung zu ermöglichen“* (RGSt 60, 295, 296). Der Bundesgerichtshof hat über die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Verfahrensrügen bisher nicht entschieden. Auch das Urteil vom 7. Januar 1955 (5 StR 609/54, bei Dallinger MDR 1955, 272) behandelt diese Frage nicht. Es beruht auf einer revisionsrichterlichen Beweiserhebung

nur darüber, ob die Anwesenheit des Staatsanwalts im Beratungszimmer das Beratungsgeheimnis beeinträchtigt habe.

b) Jedoch bedarf es – hinsichtlich beider Rügen – hier keiner abschließenden Beantwortung dieser Zulässigkeitsfrage, auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Richter AC_ das Beratungsgeheimnis teilweise selbst gelüftet hat. Denn da es sich um Verfahrensrügen handelt, ist auch hier gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen erforderlich (Gollwitzer aaO § 263 Anm. 7). Sie sind weder dem Vortrag der Revision noch dem in Bezug genommenen Vermerk AC_s zu entnehmen. Dieser führt nur allgemein aus, die Mehrheitsmeinung des Schwurgerichts sei nur in wenigen – allerdings besonders wichtigen – Punkten durch Abstimmung ermittelt worden, in vielen anderen Punkten sei das nicht der Fall gewesen; die schriftlichen Urteilsgründe enthielten Feststellungen und Wertungen, die das Gericht nicht getroffen habe. Auch die Revision gibt nicht an, welche Fehler bei welchen Abstimmungen im Schwurgericht gemacht worden sein sollen. Ebensowenig trägt sie vor, in welchen Punkten das schriftliche Urteil das Beratungsergebnis unzutreffend wiedergibt. Das Revisionsgericht muß daher davon ausgehen, daß nach der – unterschriftlich bestätigten – Mehrheitsmeinung der Berufsrichter das Ergebnis der Beratung im schriftlichen Urteil richtig dargestellt ist.

c) Wenn allerdings die schriftlichen Urteilsgründe selbst Anhaltspunkte dafür böten, daß sie das Beratungsergebnis nicht zuverlässig wiedergeben, so könnte dieser Umstand schon einen sachlichrechtlichen Fehler bedeuten, weil das Urteil dann keine tragfähige Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung darstellte (vgl. BGHSt 21, 4, 10; BGH, Urteile vom 5. Oktober 1965 – 5 StR 314/65 – und vom 11. September 1973 – 1 StR 163/73). Solche Anhaltspunkte sind hier jedoch nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Der Umstand, daß nur zwei der drei Berufsrichter in verfahrensgerechter Weise die Übereinstimmung der Gründe mit dem Beratungsergebnis bestätigen, reicht hierfür nicht aus.

II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

1. Zum Schuldspruch greift die Revision in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Eine Notwehrlage hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler verneint. Die Feststellungen des Urteils lassen auch keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte wußte, daß er seine Söhne verletzte (UA S. 14).

Der Tatrichter hat Putativnotwehr angenommen, jedoch ohne Rechtsfehler dargelegt, daß der Angeklagte die Voraussetzungen für eine Notwehr fahrlässig als gegeben angesehen hat (UA S. 28). Bei dieser Sachlage brauchte das Gericht nicht zu prüfen, ob er aus Bestürzung (Verwirrung), Furcht oder Schrecken (§ 53 Abs. 3 aF, § 33 nF StGB) die Notwehrgrenzen überschritten haben könnte (BGH NJW 1968, 1885 Nr. 7).

2. Der Strafausspruch ist rechtlich unbedenklich; auch die Ablehnung der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 aF (§ 21 nF) StGB ist nicht zu beanstanden.

3. Schließlich ist auch die Unterbringung rechtlich nicht angreifbar. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Gemäß § 63 Abs. 1 nF StGB, Art. 312 Abs. 3 Nr. 1 EGStGB war jedoch der Urteilssatz dahin zu ändern, daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Annahme der Putativnotwehr. Sie vermißt eine Prüfung, ob der Angeklagte – auch bei der Vorstellung eines Angriffs seines Sohnes – die Abwehr auf das notwendige Maß beschränkt habe. Nach dem Urteil hat der Angeklagte jedoch die Stiche für erforderlich gehalten. Bei seiner Vorstellung von der Intensität des Angriffs seiner Familie – er glaubte möglicherweise sogar das Fahrtenmesser in der Hand seines Sohnes Max zu sehen (UA S. 28) – erschien ihm ein anderer Weg (bloße Drohung mit dem Messer, Rückzug) nicht gangbar. Die dahingehenden Feststellungen des Tatrichters sind dem Zusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei zu entnehmen. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft war deshalb zu verwerfen.

*Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.*

Justizangestellter C_LoesdauHerdegen
MöslPfeifferPikart
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