Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht und Anstiftung bestätigt, Teilfreispruch ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 357/61
Datum
16.08.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einer ihm anvertrauten Lehrtochter und Anstiftung zu falscher Aussage ein. Das BGH verwirft die Revision; eine beanstandete Unterbrechung der Beratung durch einen Anklagevertreter begründet keinen Revisionsgrund, weil keine Beeinflussung nachweisbar ist. Ferner wird ein im Urteil bereits angezeigter Teilfreispruch in den Urteilsspruch aufgenommen und die Kostenregelung angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwesenheit nichtberechtigter Personen bei der richterlichen Beratung nach § 193 GVG begründet nicht automatisch einen Revisionsgrund; es muss konkret dargetan werden, dass eine Beeinflussung der Richter möglich oder erfolgt ist.

2

Verfahrensrügen, die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht und nicht bereits fristgerecht mit hinreichender Konkretisierung des verfahrensrechtlichen Gehalts bezeichnet wurden, bleiben unbeachtlich.

3

Bei einer Verurteilung wegen fortgesetzter Taten kann zur Bestimmung des Schuldumfangs die Gesamtdarstellung von Art, Dauer und Umfang der Handlungen genügen; die Aufzählung jeder einzelnen Tat ist nicht in jedem Fall erforderlich.

4

Wenn die Urteilsgründe einen Teilakt als straflos bewerten, ist dieser Freispruch in den Urteilsspruch aufzunehmen und die Kostenfolgen entsprechend zu regeln.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 3. Februar 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen den Schneidermeister Wilhelm ████ aus █████, dort geboren am ██, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. August 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 3. Februar 1961 wird verworfen.

Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem ihm zur Ausbildung anvertrauten Lehrmädchen (Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB) sowie wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage (Vergehen nach §§ 153, 48 StGB) in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung zum Meineid (Verbrechen nach §§ 154, 49a StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Einen Verfahrensverstoß sieht die Revision darin, dass der Vertreter der Anklage in das Beratungszimmer gegangen sei, um das Gericht von einem Ergebnis seiner Ermittlungen zu unterrichten. Dadurch sei das Beratungsgeheimnis verletzt worden und eine für den Angeklagten unkontrollierbare Beeinflussung, zumindest der Laienrichter, denkbar eingetreten.

Die erhobenen dienstlichen Äußerungen bestätigen, dass der Vertreter der Anklage während der Beratung über die Beweisanträge in Bl. 47 d. A. an die Tür des Beratungszimmers geklopft hat und dass ihm geöffnet worden ist; daraufhin hat er dem Vorsitzenden mitgeteilt, Frau ████████, die Ehefrau des Angeklagten, deren zeugenschaftliche Vernehmung der Verteidiger beantragt hatte, habe ihm gesagt, sie könne zu dem Beweisthema nichts sagen. Er hat darum gebeten zu erwägen, ob ohne vorherige Beschlussfassung über den Beweisantrag erneut im Sitzungssaal verhandelt werden solle.

Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nach § 193 GVG außer den Richtern nur die bei dem Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit diesen der Vorsitzende die Anwesenheit gestattet. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Bestimmung ist jedoch kein unbedingter Revisionsgrund, so dass im Einzelfall zu prüfen bleibt, ob durch die Anwesenheit hierzu nicht berechtigter Personen die Möglichkeit der Beeinflussung eines Richters bestanden hat (vgl. RGSt 64, 167; BGH, Urteil vom 7. Januar 1955 – 5 StR 609/54 – bei Dallinger in MDR 1955, 272; siehe auch RG JW 1926, 1227).

Eine solche war hier nicht gegeben. Es handelte sich um die Beratung des Gerichts über die von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge. Somit war nur diese Beratung von dem unzulässigen Besuch des Vertreters der Anklage in dem Beratungszimmer betroffen. Überdies hatte die von dem Vertreter der Anklage dem Vorsitzenden des Gerichts gegenüber dabei vorgetragene Frage lediglich die Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten als Zeugin zum Gegenstand. Nachdem das Gericht wieder in die Verhandlung eingetreten war, hat der Verteidiger aber seine Beweisanträge zurückgezogen. Die Bemerkungen des Anklagevertreters gegenüber dem Vorsitzenden des Gerichts können daher während der Beratung über die Beweisanträge das Urteil nicht beeinflusst haben, so dass es auf dem gerügten Rechtsverstoß keinesfalls beruhen kann. Die Rüge der Revision dringt daher nicht durch.

Der Verteidiger hat weiter im Schriftsatz vom 23. Juni 1961 Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO und in der Hauptverhandlung vor dem Senat darüber hinaus Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO geltend gemacht. Beide Rügen sind nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben und können schon deshalb nicht beachtet werden. Der Verteidiger hat zwar die Ansicht vertreten, die Tatsachen, in denen diese Verstöße gegen das Verfahrensrecht zu finden seien, seien bereits in dem ersten fristgerechten Schriftsatz zur Begründung der Revision angeführt; das müsse genügen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Wenn auch nicht unter allen Umständen die Bezeichnung der verletzten Verfahrensnorm nach der Paragraphenzahl erforderlich ist, so doch die Kennzeichnung des Verstoßes nach seinem verfahrensrechtlichen Gehalt. Im Übrigen ist in der vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schrift nichts dafür vorgebracht, es habe im Beratungszimmer ein Teil der Hauptverhandlung stattgefunden.

Nach den Feststellungen der Strafkammer ist eine Anstiftung des Angeklagten hinsichtlich der falschen Aussage der Zeugin am 5. Juli 1960 nicht feststellbar. Durch die sich im Urteil hier anschließende Feststellung des Gerichts, dass die Zeugin selbst eingestanden hat, vor ihrer zweiten Vernehmung von vornherein zu einer falschen Aussage entschlossen gewesen zu sein, um sich nicht in Widerspruch zu ihrer ersten Aussage zu setzen, wird die Annahme der Straflosigkeit des Angeklagten in diesem Fall noch unterstrichen.

Der damit in den Urteilsgründen zum Ausdruck kommende Freispruch muss aber in den Urteilsspruch aufgenommen werden, weil nur ein strafbarer Teilakt der im Eröffnungsbeschluss angenommenen fortgesetzten Anstiftung zur Falschaussage übrig geblieben ist. Dies konnte der Senat mit der gesetzlichen Kostenfolge nachholen.

Es bestand kein Anlass, die insoweit dem Angeklagten erwachsenen Auslagen ebenfalls auf die Staatskasse zu übernehmen. Die zwingenden Voraussetzungen hierfür nach § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO liegen nicht vor. Nach der Sachlage verbot es sich, von der Kann-Vorschrift in Satz 2 Gebrauch zu machen.

Im Urteil ist dargelegt, dass der Angeklagte das unsittliche Verhältnis zu der Zeugin ███████████ während eines Zeitraums von 1 1/2 Jahren unterhalten und das Mädchen fortlaufend in immer stärkerem Maße missbraucht hat, bis es schließlich noch vor Beendigung der Lehrzeit zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden kam, den der Angeklagte auch noch nach der Lehrzeit längere Zeit hindurch fortsetzte. Die einzelnen Unzuchtshandlungen sind nach Zeit und Zahl nicht angegeben. Auch ihre Mindestzahl ist nicht festgestellt, wie es sonst in Fällen der fortgesetzten Handlung geboten ist. Angesichts der besonderen Umstände des Falles war dies weder nötig noch zur Feststellung des Schuldumfangs erforderlich. Der Angeklagte war mit dem Mädchen täglich während der Geschäftszeit zusammen. Er hat eine Vielzahl von Unzuchtshandlungen mit ihr vorgenommen, die nach Art und Merkmalen für den gesamten Zeitraum eingehend geschildert sind. Damit ist der Schuldumfang klargestellt und eine ausreichende Grundlage für die Verurteilung gegeben.

Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat, der zu seiner Aufhebung führt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Scharpenseel Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

BuschMeyer
Menges
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