Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zur Bestechlichkeit (§ 332 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 197/62
- Datum
- 17.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stehen mehrere gesetzliche Begehungsformen eines Tatbestands nebeneinander, muss das Gericht ausdrücklich darlegen, welche Form es für erfüllt hält; dies ist für die Bestimmung der inneren Tatseite entscheidend.
Zur Verwirklichung der Bestechlichkeit in der Form des Forderns oder Verlangens gehört, dass der Amtsträger pflichtwidrige Amtshandlungen mindestens stillschweigend in Aussicht stellt.
Wenn über längere Zeit trotz wiederholter Vorteilszuwendungen keine feststellbaren pflichtwidrigen Amtshandlungen erfolgen, hat das Gericht diese Umstände zu prüfen und die daraus zu ziehenden Rückschlüsse auf die Absichten der Beteiligten darzustellen.
Der Verfall nach § 335 StGB betrifft das "Empfangene" als Gegenstand der Zuwendung; auch unbrauchbare oder vor Ort verwendete Baustoffe und Einrichtungsgegenstände sind nach ihrem Wert für verfallen zu erklären.
Es ist ohne Bedeutung für die Qualifikation als Vorteil nach § 332 StGB, daß eine Provision von einem Dritten und nicht vom eigentlich Begünstigten gezahlt wird; Drittzahlungen können als Vorteil gewertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 13. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ██, den Steueroberinspektor Hans Joachim ██ aus ████, geboren am ██ 1912 in ██, wegen schwerer Bestechlichkeit hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. September 1961, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit in drei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und den Wert des Empfangenen für den Staat verfallen erklärt. In einem vierten Fall hat sie ihn von gleicher Anklage freigesprochen.
I. Die Revision richtet das Urteil „in vollem Umfang“ an, nach dem Inhalt der Begründungsschrift jedoch nur im Umfang der Verurteilung.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet. Weder kann die Revision auf eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO gestützt werden (BGHSt 11, 156) noch kann das Urteil auf einem Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO beruhen.
2. Dagegen greift die Sachrüge durch.
a) Das Urteil lässt zwar die Rechtsgrundsätze, die die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Bestechlichkeit entwickelt hat, in dem Urteil zutreffend wiedergeben. Es wendet sie jedoch nicht folgerichtig an den Sachverhalt an und berücksichtigt auch nicht seine Besonderheiten.
aa) Das Urteil lässt nicht klar erkennen, in welcher Begehungsform der Angeklagte den Tatbestand des § 332 StGB verwirklicht haben soll. Da er Firmen, deren Steuerangelegenheiten er als Finanzbeamter zu bearbeiten hatte, teils um preisbegünstigte Lieferungen für sein Bauvorhaben anging, teils zu Geschäften mit einem Schrotthändler bewog, damit er dafür Provision erhielt, liegt die Annahme nahe, dass er die Vorteile forderte. Manche Urteilswendungen deuten auch darauf hin, dass dies die Ansicht des Landgerichts ist. Dann wäre jedoch zur inneren Tatseite vorausgesetzt, dass der Angeklagte pflichtwidrige Amtshandlungen mindestens stillschweigend in Aussicht stellte. Im Urteil heißt es indes, er habe gewusst, dass die „ihm zugemuteten“ Handlungen seine Amtspflicht verletzten.
Danach scheint die Strafkammer zu meinen, der Angeklagte sei der schweren Bestechlichkeit in einer der beiden anderen Begehungsformen schuldig. In der Tat führt sie aus, seine Vertragsteilnehmer hätten ihm die Vorteile gewährt, um ihn bei künftiger Bearbeitung ihrer Steuersachen zu ihren Gunsten zu beeinflussen; er habe das erkannt und die Vorteile gleichwohl „angenommen“. Indessen ist es – obschon nicht rechtlich unmöglich – so doch nach dem Sachverhalt wenig wahrscheinlich, dass der Angeklagte die Bestechlichkeit erst durch Annahme der Vorteile vollendete, mithin fortlaufend und stückweise. Eher beging er sie einheitlich, indem er sich die Vorteile zwar nach und nach aushändigen, aber von vornherein versprechen ließ (wenn er die Bereitschaft zum amtswidrigen Handeln nicht schon mit dem Vorteilsverlangen verband). Das Landgericht legt denn auch zur Amtsbezogenheit der Zuwendungen dar, diese habe für beide Teile unter den Umständen offen zu Tage gelegen, „unter denen es zur Forderung oder dem Angebot der Lieferungen kam“.
bb) Die drei Begehungsformen der Bestechlichkeit stehen selbständig nebeneinander. Die Strafkammer muss klar aussprechen, welche nach ihrer Ansicht auf den Angeklagten zutrifft; denn das ist u. a. insbesondere für die innere Tatseite von Bedeutung. Sie muss die Frage ferner nicht bloß wie bisher für die Fälle der Vorzugslieferungen entscheiden, sondern auch in dem Fall der Provisionszahlung. Dazu werden freilich bestimmtere Feststellungen erforderlich sein als das angefochtene Urteil sie trifft, das trotz des einfachen Sachverhalts erst nach etwa 4 ½ Monaten zu den Akten gebracht wurde.
b) Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte die Vorteile nicht zur Belohnung für frühere Pflichtwidrigkeiten erhielt, sondern als Entgelt für künftige sachfremd beeinflusste Ermessensentscheidungen bekam. Ob er sich um der Vorteile willen in seinem Amtsverhalten tatsächlich beeinflussen ließ, erachtet es nicht im Sinne des § 332 StGB für tatbestandlich. Es misst deshalb dem Umstand keine Bedeutung bei, dass dem Angeklagten in keinem Fall pflichtwidriges Amtshandeln nachgewiesen ist.
Rechtsgrundsätzlich ist an diesen Standpunkt nichts auszusetzen. Dennoch fällt es auf, dass keine einzige sachwidrig beeinflusste Amtshandlung des Beschwerdeführers feststellbar ist; denn er befand sich seit Beginn der Bestechlichkeit im ersten Fall ████ noch etwa 6 ½ Jahre und seit Beendigung der Bestechlichkeit im letzten Fall (R07) und ███████ noch über ein Jahr im Amt. Handhabt ein Beamter sein Amt ungeachtet ihm zugewendeter Geschenke oder Vorteile über so lange Zeit ohne Beanstandung, sich allein von sachlichen Erwägungen leiten ließ, so kann das nicht nur ein Anzeichen dafür sein, dass er sich allein von sachlichen Erwägungen leiten ließ; es kann auch Rückschlüsse darauf erlauben, welche Absichten die Beteiligten mit dem Fordern und Versprechen oder Gewähren und Annehmen der Vorteile verfolgten. Diese Möglichkeit hat das Landgericht nicht geprüft. Es hätte sie nicht außer Acht lassen dürfen, da es keine bestimmten Feststellungen über die unlauteren Absichten des Angeklagten getroffen hat, sondern sie nur daraus folgert, dass er sich an solche Geschäftsleute wandte, für deren Steuerangelegenheiten er amtlich zuständig war. Im Fall Becher kommt hinzu, dass die Strafkammer – von einer einzigen Ausnahme abgesehen – nicht feststellt, ob der Angeklagte nach Beginn der Tat sich überhaupt noch mit Steuersachen der Firma Gieser befaßte. Ihr genügt es zur Annahme der Bestechlichkeit, dass er mit der Sachbearbeitung kraft seiner amtlichen Zuständigkeit hätte befaßt werden können. Diese Erwägung ist zwar im Allgemeinen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hätte jedoch prüfen müssen, ob hier etwa die erwähnten Besonderheiten des Falles gegen die Annahme sprechen, der Angeklagte habe pflichtwidrige Ausübung des Amtsermessens in Aussicht gestellt oder erkannt, dass ihm das angesonnen sei. Läge es so, dann könnte er bloß der einfachen Bestechlichkeit schuldig sein und es wäre zu prüfen, ob und inwieweit diese Tat verjährt ist.
3. Im Übrigen gibt das Urteil zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass.
Unbedenklich ist es, dass ein Vorteil im Sinne des § 332 StGB darin gesehen wird, dass der Angeklagte für das Herstellen einer Geschäftsverbindung zwischen einem ihm bekannten Schrotthändler und der von ihm amtlich betreuten Firma ███ und ███ die Möglichkeit zu Provisionsverdienst erhielt. Dass nicht die Firma ███ und ██, sondern der Schrotthändler ihm die Provision zahlte, ist insoweit unerheblich (BGH LM Nr. zu § 332 StGB). Daher hat die Strafkammer mit Recht den Geldeswert der dem Angeklagten gezahlten Provision für verfallen erklärt. Gleiches gilt für die beiden anderen Bestechungsfälle. Dem Staat verfallt nach § 335 StGB nicht der Vorteil, den der Beamte zog, sondern „das Empfangene“, also der Gegenstand, der ihm zur Bestechung in die Hand gelegt wurde. Das sind hier die Baustoffe und Einrichtungsgegenstände, die der Angeklagte zum Bau seines Eigenheims erhielt. Da sie dort verwendet, selbst also nicht einbringlich sind, hat das Landgericht zutreffend ihren Wert für verfallen erklärt. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Beschwerdeführer sie nicht geschenkt erhielt, sondern kauflich erwarb und den (Vorzugs-)Kaufpreis inzwischen bezahlt hat (BGHSt 13, 328 und Urt. v. 20. Dezember 1960 – 1 StR 493/60).
Dr. Geier Seibert Hübner Fischer Sanders zs