Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids und Begünstigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 427/58
- Datum
- 10.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fortgesetzter Meineid liegt vor, wenn in mehreren Vernehmungen wissentlich eidesstattliche Falschaussagen gemacht werden und das Tatgericht dies nach Prüfung der Beweismittel als erwiesen ansieht.
Begünstigung durch Falschaussagen ist gegeben, wenn jemand einem Täterschaftsverdächtigen durch wissentlich unwahre Erklärungen nach der Tat Beistand leistet, um dessen Bestrafung zu vereiteln.
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert konkrete besondere Anhaltspunkte für seine Voreingenommenheit; frühere Tätigkeit für Behörden oder wiederholte gleichlautende Gutachten begründen dies nicht allein.
Bei der Beurteilung, ob ein Unfall bemerkt worden sein kann, sind konkrete Spurenbefunde und die Art der Fahrzeugschäden zu berücksichtigen; erhebliche Schäden können die Möglichkeit des Nichtwahrnehmens ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 10. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Haushälterin Emma ██████, geborene WL, aus KX, geboren am [REDACTED], in RC, wegen Meineids u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Krumme Bundesrichter
Dr. Seibert Bundesrichter
Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter
Dr. Flitner Bundesrichter
als beisitzende Richter,
[REDACTED] Bundesanwalt,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Juni 1958 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Meineids in Tateinheit mit fortgesetzter Begünstigung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und sie für eidesunfähig im Sinne des § 161 Abs. 1 StGB erklärt.
Die hiergegen erhobene Revision der Angeklagten, die Verletzung des § 74 StPO und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
I.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Angeklagte lebt mit dem Zigarrenhersteller Friedrich ████ zusammen, dem sie den Haushalt führt. In ihrer Begleitung verursachte ██████ am 30. September 1956 mit seinem dunkelblauen Opel-Olympia-Personenwagen einen Verkehrsunfall. Er streifte gegen 20.40 Uhr auf der Landstraße Rüdinghausen–Bieren einen ihm entgegenkommenden Linienomnibus der Firma Eduard ████ in ███ und fuhr weiter, obwohl er den Unfall bemerkt hatte. Deshalb wurde er vom Amtsgericht in █████ wegen Fahrerflucht zu einem Monat Gefängnis und wegen Übertretung der §§ 1, 8 StVO zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt. Seine Berufung wurde vom Landgericht in Bielefeld verworfen. Das Oberlandesgericht in Hamm verwarf auch seine Revision.
In diesem Strafverfahren bestritt ██ seine Täterschaft bis zuletzt. Die Angeklagte wurde mehrmals
als Zeugin vernommen. Schon vor der Polizei in ███ sagte sie am 12. Oktober 1956 u. a. wahrheitswidrig aus, ███ könne am 30. September 1956 keinen Omnibus gestreift haben, weil ihnen auf der Fahrt kein Omnibus und kein sonstiges Fahrzeug begegnet sei. Die an seinem Wagen festgestellten schweren Beschädigungen seien erst am nächsten Tage vor der Gastwirtschaft "Am ███████" in [REDACTED] durch ein unbekanntes Fahrzeug verursacht worden. Diese Aussage wiederholte sie in der Hauptverhandlung vom 26. März 1957 vor dem Amtsgericht in █████. Wegen Verdachts der Beteiligung blieb sie unvereidigt. In der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 1957 machte sie die gleiche Bekundung und beschwor sie auch.
Die Überzeugung des Landgerichts, dass ████ den Linienomnibus mit seinem Wagen gestreift und die Angeklagte somit die Unwahrheit bekundet habe, beruht – ebenso wie die der Tatrichter des früheren Strafverfahrens von der Schuld █████ – neben zahlreichen anderen Beweisanzeichen auf dem Sachverständigengutachten des Dr. Leczyński, des wissenschaftlichen Mitarbeiters im Bundeskriminalamt. Dieser hat blaue Lackspuren, die teils an der Zierleiste des Omnibusses haften geblieben, teils an einigen von der Zierleiste herrührenden Metallsplitterchen angetragen worden waren, sowie eine Lackprobe vom Kotflügel des Opel-Olympia-Wagens untersucht. Er hat festgestellt, dass ein wesentlicher Teil des Spurenmaterials vollige Strukturgleichheit mit der vom Wagen des Angeklagten ███████████ entnommenen Lackprobe aufweist.
Die Möglichkeit, dass die Angeklagte den Unfall nicht bemerkt haben könnte, hält die Strafkammer wegen der Art und Schwere der an beiden Fahrzeugen entstandenen Schäden für ausgeschlossen. Der linke Kotflügel des Wagens des Angeklagten wurde nämlich nach den Urteilsfeststellungen nicht nur eingebellt, sondern aufgeschlitzt, an zwei Stellen sogar durchlöchert, wodurch erhebliche Geräusche entstanden sein müssen. Das Landgericht ist daher davon überzeugt, dass die Angeklagte am 6. März und 8. Juli 1957 wissentlich falsch ausgesagt hat.
Der Tatrichter erblickt hierin nicht nur einen fortgesetzten Meineid, sondern auch eine fortgesetzte Begünstigung ████, weil die Angeklagte ihm „durch ihre falschen Aussagen nach Begehung der Fahrerflucht wissentlich Beistand geleistet“ habe, um ihn der Bestrafung zu entziehen.
II.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die gegen den Sachverständigen Dr. Leczyński gerichtete Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen.
Dadurch, dass der Sachverständige schon im Ermittlungsverfahren im Auftrage der Polizei beim Bundeskriminalamt die Begutachtung vorgenommen hatte, wie der Angeklagte in der Hauptverhandlung zunächst geltend machte, wurde er nicht etwa als Organ der Kriminalpolizei tätig (vgl. RG in DR 1942, 573 Nr. 8; BayObLG 1951, 390). Ein berechtigter Ablehnungsgrund kann auch entgegen der Meinung der Revision nicht darin gefunden werden, dass der Sachverständige schon in den beiden Rechtszügen des Strafverfahrens gegen █████ tätig geworden war (vgl. RGSt 33, 198), ebenso nicht darin, dass er sich infolge seiner mehrfachen Vernehmung „auf seine Meinung festgelegt hatte“. Denn die Tatsache allein, dass der Sachverständige seine Gutachten immer im gleichen Sinne erstattet hat, kann den Angeklagten vernünftigerweise, sofern nicht ganz besondere Anhaltspunkte dafür gegeben sind, nicht dazu veranlassen, an dessen Unparteilichkeit zu zweifeln.
Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Meineids lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH Großer Senat für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 – GSSt 1/55 in BGHSt 8, 301, 313 unter V 2). Die auf Grund der aligemeinen Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat auch im Übrigen keinen zum Nachteil der Beschwerdeführerin wirkenden Rechtsmangel ergeben.
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