Aufhebung und Zurückverweisung wegen unvereidigter Zeugenaussage und fehlerhafter Verwertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 109/55
- Datum
- 12.07.1955
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Zeuge nicht vereidigt und liegen keine gesetzlich gebilligten Gründe für das Unterbleiben der Vereidigung vor, begründet die Verwertung seiner Aussage als eidlich einen Verstoß gegen §59 StPO.
Die unrichtige Behandlung oder Verwertung einer nicht vereidigten Aussage als eidlich kann die Beweiswürdigung beeinträchtigen und rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils, wenn die Überzeugungsbildung der Strafkammer auf dieser Aussage beruht.
Die Ablehnung eines Sachverständigen nach §74 StPO ist nur durch ausdrücklichen Antrag möglich; ein solcher Antrag kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden.
Allein die frühere Mitwirkung eines Sachverständigen im Ermittlungsverfahren begründet nicht ohne Weiteres Befangenheit; die Beurteilung der Ablehnungsgründe richtet sich nach den konkreten Umständen, insbesondere bei sicherheitspolizeilichen Tätigkeiten.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 3. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauingenieur Kurt ███ aus ███, geboren am █████ 1906 in ███, wegen Untreue
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 3. November 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 2000 DM verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Erfolg hat die Beanstandung, der Zeuge Dammerow sei ohne Angabe von Gründen nicht vereidigt worden, das Landgericht habe aber seine Aussage als eidliche verwertet.
Die behaupteten Tatsachen treffen zu. Aus der Sitzungsniederschrift ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge ██████ vereidigt worden ist; sie schweigt auch über die etwaigen Gründe für ein Absehen von der Vereidigung. Dann aber ist im Hinblick auf §§ 274, 64 StPO davon auszugehen, dass die Vereidigung des Zeugen unterblieben ist, obwohl keine durch das Gesetz gebilligten Gründe dafür gegeben waren. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 StPO.
Ein weiterer rechtlicher Mangel ist darin zu finden, dass – wie die Urteilsgründe ergeben (UA S. 23) – die Strafkammer die Bekundungen des Zeugen ██ als eidliche verwertet hat. Dieser Irrtum hat möglicherweise zu einer unrichtigen Bewertung der Zeugenaussage geführt.
Das angefochtene Urteil kann auch auf den dargelegten Verstößen beruhen. Denn in den Entscheidungsgründen wird hervorgehoben, dass die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten unter anderem auf Grund der Aussage des Zeugen ████████ gewonnen worden ist. Die Bedeutung des Zeugen ████████ ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand seiner Gegenüberstellung mit anderen Zeugen; er war der polizeiliche Vernehmungsführer bei den Ermittlungen gegen den Angeklagten.
Das angefochtene Urteil musste daher wegen der vorerörterten Mängel aufgehoben werden, ohne dass es auf die weiteren im Ergebnis übrigens unbegründeten Beanstandungen der Revision ankommt.
Nur ein Gesichtspunkt der Rechtsmittelbegründung sei vorsorglich noch behandelt: Der bisherige Sachverhalt ist unter anderem auf Grund eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. Damm festgestellt worden, der bei der Wirtschaftsabteilung der Kriminalpolizei Braunschweig Buchprüfer ist. Dr. Damm war auch während des Ermittlungsverfahrens als Sachverständiger zu Vernehmungen herangezogen worden.
Nun ist es zwar abwegig, wenn die Revision meint, Dr. Damm sei gemäß §§ 74, 22 StPO „kraft Gesetzes als Sachverständiger ausgeschlossen“ gewesen. Nach § 74 StPO besteht nämlich nur die Möglichkeit der Ablehnung eines Sachverständigen durch ausdrücklichen Antrag. Ein solcher Antrag ist bis zum Schluss der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht gestellt worden. Er kann im Revisionsverfahren auch nicht nachgeholt werden.
Sollte jedoch in der neuen Hauptverhandlung ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden, so wird die Strafkammer folgendes zu beachten haben: Die Befangenheit eines Sachverständigen ergibt sich nicht schon daraus, dass der Sachverständige bereits am Vorverfahren beteiligt war (vgl. u. a. RGSt 33, 198). Sie braucht nicht einmal aus dem Umstande hervorzugehen, dass das Verfahren auf Grund des erstatteten Gutachtens überhaupt erst eingeleitet wurde (vgl. u. a. BayObLGSt 1949/51, 390). Ob wegen einer Tätigkeit im Auftrage der Polizei oder als Hilfsarbeiter der Staatsanwaltschaft die Ablehnung eines Sachverständigen als befangen gerechtfertigt ist, wird sich nach dem Einzelfall richten; im Allgemeinen wird ein Ablehnungsantrag dann allerdings Erfolg haben, wenn der Sachverständige bei der Ermittlung vor allem sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen hatte (vgl. u. a. RG in HRR 1940 Nr. 54; JW 1938 S. 3161 Nr. 10). Im Übrigen ist die tatsächliche Würdigung eines etwaigen, sich gegen den Sachverständigen Dr. Damm richtenden Ablehnungsgesuches Sache des Landgerichts. Dieses hat die Hinzelergründe des Gesuches darauf zu überprüfen, ob sie vom Standpunkt des Angeklagten aus verständigerweise die Annahme einer Befangenheit des Sachverständigen rechtfertigen könnten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 194/64 · 30.09.1964Betrug bei Baufinanzierung: Einheitliche Tat bei gleicher Schlussabrechnung; teilw. Aufhebung
- BGH · 2 StR 233/61 · 19.07.1961Passive Bestechung (§ 332 StGB): Unrechtsvereinbarung genügt ohne konkrete Amtshandlung
- BGH · 4 StR 165/68 · 31.05.1968Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Meineid)