Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Meineid)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 165/68
- Datum
- 31.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung des Tatrichters über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen unterliegt in der Revision nur der Prüfung auf Rechtsfehler; das Revisionsgericht darf die tatsächlichen Voraussetzungen nicht neu überprüfen.
Die frühere Gutachtstätigkeit oder wiederholte Gutachtenerstattung eines Sachverständigen begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit; besondere Umstände müssen substantiiert dargelegt werden.
Ein Beweisantrag auf Einholung weiteren Sachverständigengutachtens kann nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden, wenn das bereits eingeholte Gutachten den strittigen Sachverhalt überzeugend klärt und nicht dargelegt ist, dass der ersuchte Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügt oder das vorliegende Gutachten zweifelhaft ist.
Kommt in einem Meineidsverfahren die Möglichkeit in Betracht, dass die Zeugin aus Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung falsch ausgesagt hat, ist § 157 Abs. 1 StGB zugunsten des Beschuldigten anzuwenden; es genügt, dass eine solche Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Ist § 157 Abs. 1 StGB anzuwenden, darf das Gericht nach § 161 Abs. 1 StGB nicht die Eidesfähigkeit aberkennen; eine Milderung der Strafe lässt die Eidesfähigkeit unberührt, eine Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte bleibt nach § 161 Abs. 2 möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 22. Januar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
in der Strafsache gegen ██ ███, die Hilfsarbeiterin Margot, geborene ██ ████, geboren am ██████ 1935 in [REDACTED], wegen Meineids.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 22. Januar 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihre dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen. Ihre Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen gehen fehl.
1. Das Landgericht hat an Stelle des geladenen Sachverständigen Dr. Stichnoth vom Institut für Gerichtliche Medizin in Münster den statt seiner in der Hauptverhandlung erschienenen Prof. Dr. Ponsold, der bereits in dem Rechtsstreit auf Anfechtung der Ehelichkeit als Gutachter tätig geworden war und die Angeklagte entscheidend belastet hatte, zum Sachverständigen bestellt und vernommen. Das unmittelbar nach seiner Bestellung gegen ihn vom Verteidiger „wegen Besorgnis der Befangenheit“ angebrachte, nach der Sitzungsniederschrift zwar nicht näher erläuterte, aber offensichtlich auf diesen Wechsel bezogene Ablehnungsgesuch hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass „keine Gründe für ein Misstrauen in diesen Sachverständigen ersichtlich sind“. Zu Unrecht rügt die Revision diese Entscheidung (§§ 74, 24 StPO). Für die Prüfung der Frage, ob der Tatrichter das einen Sachverständigen ablehnende Gesuch mit Recht zurückgewiesen hat, gelten anders als beim Richter nicht die Grundsätze der Beschwerde, sondern die der Revision. Das Revisionsgericht kann also nicht nachprüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, sondern nur, ob seine Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht (BGHSt 8, 226, 232). Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. Die Frage, ob das hier in Bezug genommene Geschehen bei der Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit begründen konnte, war allein danach zu beurteilen, ob diese bei verständiger Würdigung aller Umstände zu der – wenn auch irrigen – Ansicht gelangen konnte, Prof. Dr. Ponsold werde bei Erstattung des Gutachtens nicht unbefangen sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1952 – 3 StR 1060/51 – und vom 13. Mai 1952 – 3 StR 7/52 – bei Dallinger MDR 1952, 409; BGHSt 8, 226, 233). Diese Frage hat das Landgericht mit Recht verneint. Die Befangenheit eines Sachverständigen ergibt sich nicht schon daraus, dass er bereits in einem Vorverfahren tätig geworden ist (RGSt 33, 198), selbst dann nicht, wenn das Strafverfahren auf Grund des dort erstatteten Gutachtens überhaupt erst eingeleitet worden ist und der Angeklagte den Anklagevorwurf bestreitet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1955 – 5 StR 109/55; BayObLGSt 1949/1951, 390). Auch die Tatsache, dass ein Sachverständiger sein Gutachten wiederholt im gleichen Sinne erstattet hat, kann den Angeklagten vernünftigerweise nicht dazu veranlassen, an dessen Unparteilichkeit zu zweifeln. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise zu einer anderen Entscheidung nötigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Prof. Dr. Ponsold war bereits in der Anklage als Sachverständiger benannt. Weshalb das Landgericht gleichwohl Dr. Stichnoth zur Hauptverhandlung geladen hat, ist nicht ersichtlich. Ungeklärt ist auch, aus welchen Gründen wiederum Prof. Dr. Ponsold in der Hauptverhandlung erschienen ist. Möglicherweise hat er Wert darauf gelegt, die in seinem Institut gewonnenen Erkenntnisse selbst vor Gericht zu vertreten. Jedenfalls lässt sich daraus vernünftigerweise nicht die Besorgnis herleiten, dass er nicht (mehr) unbefangen sei und sein Gutachten nicht unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde.
2. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens, hilfsweise eines weiteren Blutgruppengutachtens zum Beweise dafür beantragt, dass der frühere Ehemann der Angeklagten der Vater des von ihr geborenen Kindes Karla sei. Das Landgericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, durch das Gutachten von Prof. Dr. Ponsold sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen, seine Sachkunde sei nicht zweifelhaft, auch sei nicht ersichtlich, dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfüge. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen diese Entscheidung.
Die Ablehnung des Beweisantrages entsprach dem Gesetz (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Auf Grund der ihm von Prof. Dr. Ponsold vermittelten Erkenntnisse war das Landgericht vom Gegenteil der Beweisbehauptung überzeugt, nämlich davon, dass der frühere Ehemann der Angeklagten unmöglich der Erzeuger des Kindes sein konnte, weil er nach der Blutgruppenuntersuchung reinerbig den Faktor M aufweist, das Kind dagegen reinerbig den Faktor N. Bei dieser Sachlage konnte ein erbbiologisches Gutachten allein ohnehin nicht zu besseren Erkenntnissen führen. Die Einholung eines (weiteren) Blutgruppengutachtens wäre aber nur dann geboten gewesen, wenn die Sachkunde von Prof. Dr. Ponsold zweifelhaft gewesen, sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder Widersprüche enthalten hätte oder wenn ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügen würde (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Dafür hat die Revision jedoch nichts dargetan. Die Schwierigkeit der Blutgruppenuntersuchung der Blutgruppe MN hat Prof. Dr. Ponsold nicht übersehen. Deshalb hat er, wie das Urteil ergibt, sogar eine Zweituntersuchung mit neu entnommenen Blut und anderen Testseren durchgeführt, die dasselbe Ergebnis hatte. Dass er in seine Untersuchungen nicht auch das Blut der Großeltern einbezogen hat, weil er ein solches Verfahren nicht für erforderlich hielt, beweist nicht, dass seine Sachkunde zweifelhaft sei. Diese Möglichkeit der Einbeziehung bedeutet auch nicht etwa ein überlegenes, weil „sichereres“ Forschungsmittel. Überlegene Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO sind solche Hilfsmittel und Verfahren, die der bisherige Sachverständige nicht beherrscht oder die ihm überhaupt unzugänglich sind, nicht dagegen solche, die er nicht anwendet, weil er sie im gegebenen Fall für den Untersuchungszweck nicht geeignet oder für nicht sachdienlich hält (vgl. BGH GA 1961, 241).
Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) drängte bei dieser Sachlage nicht zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen. Sollte Prof. Dr. Ponsold, wie in der Sitzungsniederschrift vermerkt, wörtlich gesagt haben, dass er das Ergebnis des Gutachtens „praktisch für unbedingt richtig“ halte, so bedeutet das nach dem Zusammenhang nicht, wie die Revision meint, dass das Gutachten „theoretisch falsch“ sein könne, sondern dass es mit ausreichender, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit „richtig“ sei.
II. Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat.
Nach den Feststellungen hat die Angeklagte entgegen ihrer Bekundung als Zeugin mit einem unbekannt gebliebenen Mann die Ehe gebrochen. Sie hat dies auch schon bei ihrer Vernehmung als Partei im Ehescheidungsrechtsstreit geleugnet. Sollte die Erhaltung von Unterhaltsansprüchen für ihre damalige Aussage mitbestimmend gewesen sein, hätte sie sich, wenn sie als Zeugin jetzt die Wahrheit gesagt hätte, der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen (Prozess-)Betrugs ausgesetzt. Außerdem bestand für sie die Gefahr einer Bestrafung wegen Ehebruchs. Dabei genügte für die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB schon der Glaube der Zeugin an eine solche Gefahr (BGHSt 2, 379, 380). Deshalb ist ohne Belang, dass die Strafverfolgung wegen Ehebruchs nur unter besonderen Voraussetzungen möglich war (§ 172 Abs. 1 und 2 StGB) und ob die Angeklagte ihre Zwangslage hätte vermeiden können, wenn sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte (vgl. RGSt 59, 61, 62). Auch braucht die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, nicht der einzige und auch nicht der Hauptbeweggrund der falschen Aussage zu sein; es genügt, dass für den Zeugen der Gedanke, er könne sich bei richtiger Aussage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, bei seiner falschen eidlichen Aussage mitbestimmend war (BGHSt 2, 379, 380).
Die Angeklagte selbst konnte sich auf den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB nicht berufen, weil sie sich damit verteidigt hatte, dass sie als Zeugin die Wahrheit gesagt habe. Das Landgericht hätte sich daher unabhängig von ihren Erklärungen eine Überzeugung davon verschaffen müssen, ob sie sich bei ihrer Vernehmung der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung bewusst war und ob sie, um diese Gefahr abzuwenden, die Unwahrheit gesagt und falsch geschworen hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1960 – 1 StR 507/60).
Für die neue Verhandlung sei noch folgendes bemerkt: Nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist § 157 Abs. 1 StGB bereits dann anzuwenden, wenn sich nur die Möglichkeit nicht ausschließen lässt, dass die Angeklagte auch aus Furcht vor einer Bestrafung die Unwahrheit gesagt hat (Beschluss des Senats vom 30. März 1968 – 4 StR 650/67).
Kommt das Gericht danach zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB zu bejahen sind, so kann es zwar nach § 161 Abs. 2 StGB nach pflichtgemäßem Ermessen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkennen; nach § 161 Abs. 1 StGB darf es der Angeklagten jedoch nicht die Eidesfähigkeit absprechen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Strafe nach § 157 Abs. 1 StGB tatsächlich gemildert wird oder nicht (BGH NJW 1957, 550).
| Rotberg | Mayr | Hürxthal | |||
| Faller | Sanders |
Zitiert (4)
- BGH · 3 StR 1060/51 · 17.04.1952Revision: Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit begründet – Urteil aufgehoben
- BGH · 1 StR 507/60 · 13.06.1960Revision: Untersuchte Anwendung des § 157 StGB bei Meineidsverurteilung, Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 109/55 · 12.07.1955Aufhebung und Zurückverweisung wegen unvereidigter Zeugenaussage und fehlerhafter Verwertung
- BGH · 4 StR 650/67 · 13.03.1968BGH: Strafausspruch aufgehoben – mögliche Anwendung des § 157 StGB bei Meineid