BGH: Strafausspruch aufgehoben – mögliche Anwendung des § 157 StGB bei Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 650/67
- Datum
- 13.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 157 StGB ist anzuwenden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine falsche Aussage aus der Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung Dritter oder zum Schutz Dritter erfolgt ist.
Für die Anwendung des § 157 StGB genügt es, dass die Möglichkeit einer solchen Schutzmotivation besteht; ein sicherer Nachweis dieser Motivation ist nicht erforderlich.
§ 157 StGB findet auf eine freiwillig und unaufgefordert abgegebene falsche Versicherung an Eides Statt keine Anwendung.
Ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung für ein Delikt durch die Festsetzung einer Strafe für ein anderes Delikt beeinflusst wurde, muss der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 5. September 1967
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen die Hausfrau Helene R. ██ geb. ███ aus ███████, geboren am ███████ 1934 in ███████ wegen Meineids u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 13. März 1968 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. September 1967, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids und falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und den dauernden Verlust der Eidesfähigkeit ausgesprochen.
Die gegen den Schuldspruch gerichtete Revision der Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist die Bestimmung des § 157 StGB möglicherweise zu Unrecht nicht angewendet worden.
Die Angeklagte hat bestritten, falsch geschworen zu haben und sich über die Beweggründe des Meineides nicht geäußert. Nach den Umständen liegt es jedoch nahe, dass sie zumindest auch deswegen den von ihrem Ehemann im Zivilprozess vorgetragenen Sachverhalt bestätigt hat, weil sie ihn vor einer Bestrafung wegen Diebstahls des Kraftfahrzeugbriefes bewahren wollte; denn diesen Vorwurf schloss der gegen ihn gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Das würde umso mehr gelten, falls der Mankstellenpächter X. – was nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen ist – im Zeitpunkt der Zeugenaussage der Angeklagten bereits Strafanzeige gegen ihren Ehemann erstattet haben sollte.
Die Bestimmung des § 157 StGB ist aber bereits dann anzuwenden, wenn sich nur die Möglichkeit nicht ausschließen lässt, dass die Angeklagte auch aus Furcht vor einer Bestrafung ihres Ehemanns die Unwahrheit gesagt hat (BGH Urteil vom 13. Dezember 1960 – 1 StR 507/60 –).
Eine Anwendung dieser Vorschrift auch auf die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt kommt zwar nicht in Betracht, weil die Angeklagte ihre Erklärung freiwillig und unaufgefordert abgegeben hat (RGSt 36, 49).
Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass die Bemessung der Strafe insoweit durch die Höhe der wegen Meineids ausgesprochenen Strafe zu Ungunsten der Angeklagten beeinflusst worden ist. Das Urteil war daher, soweit es sie betrifft, im gesamten Strafausspruch aufzuheben.
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