Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unterlassener Prüfung des § 158 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 262/79
Datum
11.12.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; seine Revision rügte sachliche Rechtsverletzungen. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht die Prüfung der Anwendbarkeit des mildernden § 158 StGB unterlassen hat. Zudem sollen Voraussetzungen des § 157 StGB und vereidigungsrechtliche Mängel geprüft werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das Strafgericht die Prüfung der Anwendbarkeit einer günstigeren Strafnorm (§ 158 StGB), liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, der die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung rechtfertigt.

2

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Falschaussage auch der Abwendung der Gefahr einer eigenen Bestrafung diente, ist § 157 StGB zu prüfen; bei Zweifeln gilt in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten.

3

Die nachträgliche Richtigstellung der Aussage und die Feststellung, dass die frühere unwahre Aussage den Verfahrensausgang nicht beeinflusste, können als mildernde Umstände einen minder schweren Fall i.S.v. § 154 Abs. 2 StGB begründen.

4

Fehler bei der Vereidigung (§ 60 Nr. 2 StPO) können strafmildernd berücksichtigt werden und sind bei der Strafzumessung zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 11. Dezember 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 262/79

in der Strafsache gegen den Polizeiobermeister Gerhard ███ aus G— ██████, geboren am ███ 1940 in ███████, wegen Meineids

Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Ruß, Dr. Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Dezember 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge im Ermittlungsverfahren gegen seine Kollegen Schw— und Sch—-S— wegen Körperverletzung im Amt vor dem Amtsrichter in Gelsenkirchen-Buer am 21. Mai 1976 der Wahrheit zuwider unter Eid bekundet, er habe sich während der Mißhandlung des Karl-Heinz ████, die im Vernehmungszimmer stattfand, nur im Wachraum aufgehalten; wie er in der Hauptverhandlung gegen seine Kollegen jedoch eingeräumt hat, hat er den Wachraum einmal verlassen, ist Polizeimeister ████ „nach hinten“ (zum Vernehmungszimmer) gefolgt und hat bei geöffneter Tür hinter ████ gestanden, als dieser fotografierte. Dies hat er bewußt verschwiegen, weil er sich so weitgehend wie möglich aus der Sache heraushalten wollte. Insoweit halten die Ausführungen im Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand.

2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat zwar zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er in der Hauptverhandlung schließlich doch noch die Wahrheit gesagt und daß sich die falsche Aussage im Ermittlungsverfahren deshalb auf den Ausgang des Strafverfahrens nicht ausgewirkt hat. Sie hat aufgrund dieser (und weiterer Umstände) einen minder schweren Fall im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB angenommen. Eine Anwendung des § 158 StGB, dessen Voraussetzungen danach nahe lagen (vgl. auch BGHSt 9, 99; BGH NJW 1962, 2164; BGHSt 18, 348; 21, 115), hat sie jedoch nicht geprüft. Das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, weil die Anwendung des § 158 StGB zu einem erheblich milderen Strafrahmen geführt hätte (§ 49 Abs. 2 StGB). Auch wenn die erkannte Strafe maßvoll ist, läßt sich von vornherein nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer den Angeklagten bei Anwendung des § 158 StGB milder bestraft hätte.

3. In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer außerdem Gelegenheit zur Prüfung der Voraussetzungen des § 157 StGB. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte (zwar) „in erster Linie“ nicht aus eigennützigen Motiven, sondern „eher“ aus falsch verstandener Kameradschaft gehandelt (UA 8). An anderer Stelle im Urteil (UA 4) heißt es aber, er habe mit seiner Falschaussage im Ermittlungsverfahren unter anderem verhindern wollen, daß er in den Verdacht einer Beteiligung an dem Geschehen geriet. Die Strafmilderungsmöglichkeit des § 157 StGB kommt aber auch dann in Betracht, wenn die Abwendung der Gefahr einer Bestrafung nicht der alleinige oder der Endzweck der Falschaussage gewesen ist (BGHSt 2, 379; BGH NJW 1953, 1479; BGHSt 8, 301, 317; BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 – 1 StR 606/78). Bleibt zweifelhaft, ob die Absicht der Gefahrenabwendung überhaupt vorlag, gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ (BGH GA 1968, 304). § 157 StGB ist also bereits dann anzuwenden, wenn sich nur die Möglichkeit nicht ausschließen läßt, daß der Angeklagte auch aus Furcht vor einer eigenen Bestrafung die Unwahrheit gesagt hat (Beschluß des Senats vom 13. März 1968 – 4 StR 650/67). Bestand danach wirklich ein auch nur entfernter (BGH VRS 25, 38, 40) Verdacht der Beteiligung oder stellt sich ein solcher Verdacht später heraus, war die Vereidigung des Angeklagten außerdem nach § 60 Nr. 2 StPO unzulässig. Fehler bei der Vereidigung können strafmildernd berücksichtigt werden (BGHSt 23, 30; 27, 74; Urteil des Senats vom 26. April 1979 – 4 StR 165/79).

SalgerHürxthalGoydke
SpiegelRuß

Zitiert (3)