Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen Meineids und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 165/79
Datum
26.04.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen Verurteilungen wegen Meineids und uneidlicher falscher Aussage ein. Der BGH sieht in Teilen Verfahrens- und Wertungsfehler und hebt den Strafausspruch mit Feststellungen auf; die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Weitere Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beweisanträge sind grundsätzlich in der Hauptverhandlung zu stellen; nach § 244 Abs. 6 StPO kann ein vorprozessual gestellter Antrag in der Regel nicht nachgeholt werden, wenn er nicht in der Hauptverhandlung erneuert wird.

2

Die Aufklärungsrüge ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer konkret benennt, welche Beweismittel der Tatrichter noch hätte berücksichtigen müssen; bloße Angabe möglicher weiterer Ermittlungen genügt nicht.

3

Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter; eine Revision darf nicht dazu dienen, die vom Tatrichter getroffene wertende Gesamtbeurteilung der Tatsachen durch eine eigene zu ersetzen, es sei denn, es liegt ein Rechtsfehler vor.

4

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls (hier: Meineid) sind alle tat- und täterbezogenen Umstände sowie subjektive Momente zu würdigen; eine versäumte Auseinandersetzung des Tatrichters mit einschlägigen Milderungsgründen macht den Strafausspruch aufhebungsbedürftig.

5

Fehler bei der Beeidigung (etwa wegen begünstigender Absprachen) können strafmildernd zu berücksichtigen sein; unterlassene Erwägungen hierzu im Urteil rechtfertigen eine Aufhebung der Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 17. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 165/79 in der Strafsache gegen den Stahlbauschlosser Gerd N. ███ aus █████, geboren am ██ ███ 1941 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Meineids u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. November 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids und wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im Strafausspruch Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

1. Die Aufklärungsrügen gehen fehl.

a) Zu der Frage, ob die Polizeibeamten ██ und ██ auf Grund eines anonymen Anrufes bei einer Polizeistation auf Volker ███ „angesetzt“ waren, nennt die Revision die Beweismittel nicht, die die Strafkammer ihrer Auffassung nach noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Der bloße Hinweis auf die beiden als Zeugen vernommenen Polizeibeamten reicht nicht aus, weil die Verfahrensrüge in der Regel nicht darauf gestützt werden kann, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126).

b) In das Wissen des weiter benannten Zeugen Heinz ███ war nur gestellt worden, dass er „mit aller Wahrscheinlichkeit“ der anonyme Anrufer bei der Polizeistation in Lennestadt gewesen sei. Insoweit fehlt es an einer bestimmten Beweisbehauptung. Im Übrigen musste sich der Strafkammer eine Aufklärung dieser Frage nicht aufdrängen. Der Umstand, dass Polizeibeamte von ihrer vorgesetzten Dienststelle auf einen möglicherweise fahruntüchtigen Kraftfahrer aufmerksam gemacht werden und deshalb dessen Verhalten unverzüglich überprüfen, hat keinen Einfluss auf den Aussagewert ihrer Beobachtungen.

c) Soweit die Revision die Vornahme einer Ortsbesichtigung und die Anhörung von Sachverständigen (welchen?) vermisst, mit deren Hilfe sie den Wert der Aussagen der beiden Polizeibeamten in Frage stellen will, sind die Rügen zum Teil deshalb unzulässig erhoben, weil bestimmte Beweisbehauptungen fehlen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen musste sich der Strafkammer eine weitere Aufklärung in dieser Richtung nicht aufdrängen, nachdem Volker ██████ selbst eingeräumt hatte, dass der Motor seines Pkw gelaufen und der Wagen möglicherweise etwas nach vorne gerollt sei, und weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vorgetragen hatten, dass der Wagen von der Stelle aus, wo er angetroffen worden war, gar nicht nach vorne hätte fahren können. In Wahrheit greift die Revision nur die Beweiswürdigung der Strafkammer an und versucht, diese durch ihre eigene zu ersetzen; das ist unzulässig.

2. § 244 Abs. 6 StPO ist nicht verletzt. Beweisanträge müssen in der Hauptverhandlung gestellt werden (vgl. Kleinknecht StPO 34. Aufl. § 244 Rdn. 37). Der Beweisantrag, um den es der Revision geht, ist in einem vor der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz gestellt und auch nicht in der Hauptverhandlung wiederholt worden.

II. Sachbeschwerde:

1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen sind frei von Widersprüchen und Verstößen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung.

Die Verurteilung wegen eines im Ermittlungsverfahren geleisteten Meineids (§ 154 StGB) und außerdem (§ 53 StGB) wegen einer uneidlichen vorsätzlichen falschen Aussage (§ 153 StGB) in der Hauptverhandlung entspricht der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 8, 301, 314). Die Richtigkeit der Aussage in der Hauptverhandlung unter Berufung auf den früher im Ermittlungsverfahren geleisteten Eid nach § 67 StPO versichern zu lassen, war nicht zulässig (RGSt 64, 379, 380); die Verurteilung in diesem Fall (nur) wegen eines Vergehens gegen § 153 StGB und nicht auch (tateinheitlich) wegen versuchten Meineids beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. Die Annahme von zwei selbständigen Handlungen, und nicht nur einer – fortgesetzten – Tat entspricht den Urteilsfeststellungen, nach denen sich die Strafkammer nicht davon hat überzeugen können, dass der Angeklagte schon bei seiner Falschaussage im Ermittlungsverfahren entschlossen gewesen sei, in der späteren Hauptverhandlung falsch auszusagen (UA 13). Ein Widerspruch zu der an anderer Stelle im Urteil getroffenen Feststellung, dass die mit der „eidesstattlichen Versicherung“ vor Rechtsanwalt ███████ beginnende „Falschaussage verabredet wurde, um den Zeugen ███████ vor einer Verurteilung zu retten“, besteht nicht. Zur damaligen Zeit mussten die Beteiligten noch nicht notwendig schon an eine Hauptverhandlung gedacht haben.

2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.

a) Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall des Meineids (§ 154 Abs. 2 StGB) mit der Begründung verneint, dass andere Gesichtspunkte als die versehentliche Verletzung von Formvorschriften „keine Berücksichtigung finden dürfen“ (UA 13, 14). Das ist rechtsfehlerhaft. Maßgebend für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt – und etwas anderes gilt auch nicht etwa bei der Bestrafung wegen Meineids –, ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. auch BGHSt 26, 97, 98/99 zur früheren Fassung). Für die Prüfung dieser Frage sind deshalb alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. u. a. BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189; Urteil des Senats vom 29. April 1976 – 4 StR 133/76 – bei Spiegel DAR 1977, 147). Hier befand sich der Angeklagte zudem, was die Strafkammer ebenfalls verkannt hat, in einer Konfliktlage, weil er sich durch die vor Rechtsanwalt ██ abgegebene „eidesstattliche Versicherung“ bereits im Sinne einer Falschaussage festgelegt hatte.

b) Die Strafkammer hat außerdem übersehen, dass der Angeklagte auf seine Aussage im Ermittlungsverfahren nicht hätte vereidigt werden dürfen, weil er sich durch die Verabredung mit Volker ████████, diesen durch eine Falschaussage vor einer Bestrafung zu bewahren, und durch die dementsprechend abgegebene eidesstattliche Versicherung vor Rechtsanwalt ███ der Begünstigung schuldig gemacht hatte (§ 60 Nr. 2 StPO). Darauf, ob zu jener Zeit bereits ein ausreichender Verdacht gegen ihn bestand, kommt es nicht an. Fehler bei der Beeidigung können aber strafmildernd berücksichtigt werden (BGHSt 23, 30; 27, 74/75; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Januar 1979 – 3 StR 402/78 –). Die Strafkammer hätte sich deshalb mit dieser Frage im Urteil auseinandersetzen müssen.

c) Der Strafausspruch wegen Meineids muss mithin aufgehoben werden. Das zwingt zur Aufhebung auch des übrigen Strafausspruchs, weil sich nicht ausschließen lässt, dass auch die Strafzumessung im Fall der uneidlichen vorsätzlichen Falschaussage von den fehlerhaften Erwägungen bei der Bestrafung wegen Meineids zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein kann.

KnoblichSalgerEngelhardt
HürxthalGoydke

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