Aufhebung wegen unzureichender Feststellung niedriger Beweggründe – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 298/79
- Datum
- 26.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Mordes (oder versuchten Mordes) aus niedrigen Beweggründen ist erforderlich, dass der als niedrig anzusehende Beweggrund zweifelsfrei festgestellt ist.
Kann das Gericht mehrere nach dem Beweisergebnis in Betracht kommende Beweggründe nicht ausschließen, ist eine Verurteilung wegen niedriger Beweggründe nur zulässig, wenn jeder dieser Beweggründe als niedrig anzusehen ist (Tatsachenalternativität).
Fehlt es an der erforderlichen Feststellung der inneren Tatseite, können Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - sofern sie keinen Rechtsfehler enthalten - aufrechterhalten bleiben.
Bei der Festsetzung von Jugendstrafen steht der erzieherische Zweck im Vordergrund; die Wahl und Höhe der Jugendstrafe sind primär nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bestimmen, wobei die Grundsätze der Strafzumessung des allgemeinen Strafrechts zu berücksichtigen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 29. Januar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 298/79
in der Strafsache
gegen
1. den Brenner Bernhard █, geboren am ██ 1954 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Autolackierer Michael ████, geboren am █████ 1958 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Teilezurichter Jürgen ███████, geboren am ██████ 1959 in Bochum, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwältin █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin Glint als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Januar 1979 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Diebstahl hat das Landgericht den Angeklagten █ zu vier Jahren Freiheitsstrafe, den Angeklagten ████ zu vier Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe und den Angeklagten ███████ zu drei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten ████ und ███████ beanstanden außerdem das Verfahren.
Die Rechtsmittel haben mit den Sachbeschwerden Erfolg.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die Verfahrensrüge des Angeklagten ████ ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
b) Die Verfahrensrüge des Angeklagten ███████, mit der geltend gemacht wird, das Gericht habe sich bei der Urteilsfindung unter Verstoß gegen § 261 StPO auf Lichtbilder gestützt, die nicht Gegenstand einer Augenscheinseinnahme gewesen seien, ist unbegründet. Die Fotografien waren ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Hauptverhandlung. Das kann nur dahin verstanden werden, dass sie – wie sich auch aus dem Urteil ergibt (UA S. 44) – vom Gericht in Augenschein genommen worden sind. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung BGHSt 11, 29/30.
Sie verkennt nämlich, dass es sich hier nicht, wie in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall, um Schriftstücke handelt, die durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt werden mussten.
2. Die Sachbeschwerden sind begründet.
a) Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten den 48 Jahre alten Rentner Günter █████ mit bedingtem Tötungsvorsatz gemeinschaftlich schwer misshandelt und ihn danach ebenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz völlig entkleidet bei einer Temperatur von höchstens 6° C ungeschützt und hilflos am Tatort liegen lassen, nachdem er von einem Passanten gefunden worden war. In lebensgefährlichem Zustand wurde er in ein Krankenhaus eingeliefert. Bis zum Tatbeginn hatte es keinerlei Unstimmigkeiten zwischen █████ und den Angeklagten gegeben.
Während gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes keine Bedenken bestehen, hält die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten aus niedrigen Beweggründen gehandelt, weil sie die Tat „ohne jeglichen Grund oder aus Lust an einer körperlichen Misshandlung“ begangen haben, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Eine Verurteilung wegen versuchten oder vollendeten Mordes, begangen aus niedrigen Beweggründen, setzt voraus, dass ein als niedrig anzusehender Beweggrund zweifelsfrei festgestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1977 – 4 StR 169/77). Kann das Gericht insoweit zu keiner eindeutigen Feststellung gelangen, weil es keinen von mehreren nach dem Beweisergebnis in Betracht kommenden Beweggründen ausschließen kann, so ist eine Verurteilung nur dann möglich, wenn jeder dieser Beweggründe als niedrig anzusehen ist (Tatsachenalternativität, vgl. Tröndle in LK 10. Aufl., § 211 StGB Rn. 68 ff.; Kleinknecht 34. Aufl., § 260 StPO Rn. 30, § 267 StPO Rn. 4). Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zwar ist „Lust an einer körperlichen Misshandlung“ ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Das Landgericht hat diesen Beweggrund aber nicht zweifelsfrei festgestellt, sondern ist – wie sich aus dem Wort „oder“ (UA 24) ergibt – zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angeklagten möglicherweise „ohne jeglichen Grund“ gehandelt haben, und sieht darin ebenfalls einen niedrigen Beweggrund. Das ist fehlerhaft.
Was das Landgericht unter einem Handeln „ohne jeglichen Grund“ versteht, legt es in dem Urteil allerdings nicht näher dar. Die Gesamtheit der Urteilsgründe lässt jedoch darauf schließen, dass es damit zum Ausdruck bringen will, die Angeklagten seien weder durch das Verhalten des Opfers noch durch sonstige, außerhalb ihrer Person liegende Umstände zu der Tat veranlasst worden. Damit ist zwar ein Indiz für das Vorliegen niedriger Beweggründe dargetan, denn eine auf die Tötung eines Menschen gerichtete Handlung wird in einem solchen Fall in der Regel auf niedrige Beweggründe des Täters schließen lassen. Ein Beweggrund ist damit aber noch nicht festgestellt. Denn unter „Beweggründen“ sind die Vorstellungen zu verstehen, welche die zu der Straftat führende Willensbetätigung des Täters entscheidend beeinflusst haben (vgl. Eser in Schönke/Schröder, 19. Aufl., § 211 StGB Rn. ██████████).
3. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Da der Aufhebungsgrund ausschließlich die innere Tatseite betrifft, steht er der Aufrechterhaltung dieser Feststellungen nicht entgegen (vgl. BGHSt 14, 30, 34 ff).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Festsetzung einer Jugendstrafe der erzieherische Zweck im Vordergrund zu stehen hat. Es genügt deshalb nicht, dass – wie bei der Strafzumessung nach dem allgemeinen Strafrecht – ausgehend von der Schuld des Angeklagten die einzelnen Strafzumessungsgründe gegeneinander abgewogen werden und danach die Strafe bestimmt wird. Die Strafzumessungsgrundsätze des allgemeinen Strafrechts gelten zwar auch für die Jugendstrafe. In der Hauptsache soll diese jedoch dem das Jugendgerichtsgesetz beherrschenden Grundgedanken der Erziehung dienen. Deshalb ist bei der Festsetzung einer Jugendstrafe in erster Linie darauf abzustellen, welche Strafe aus erzieherischen Gründen angemessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1979 – 4 StR 165/79 mit weiteren Nachweisen).
| Knoblich | Ruß | Goydke | |||
| Salger | Engelhardt |