Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordurteil: Strafausspruch aufgehoben, Heimtücke bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 169/77
Datum
02.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Mordes zu 15 Jahren Haft verurteilt; seine Revision rügte Verfahrensfehler und Rechtsfehler. Die Verfahrensrüge gegen die Nichtvereidigung einer Zeugin nach § 60 Nr. 2 StPO bleibt ohne Erfolg. Die Feststellung der Heimtücke trägt den Schuldspruch, wohl aber fehlen Feststellungen zu niedrigen Beweggründen. Der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen des Vorsitzenden über die Vereidigung einer Zeugin nach § 60 Nr. 2 StPO sind mit der Revision nicht angreifbar, wenn sie im Prozess nicht zuvor gerügt worden sind.

2

Die Annahme niedriger Beweggründe bei Tötungsdelikten setzt konkrete, tragfähige Feststellungen zum Motiv voraus; fehlen jegliche Feststellungen zu einem Beweggrund, ist die Qualifikation als ‚niedrige Beweggründe‘ ausgeschlossen.

3

Heimtückisches Handeln liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; die Ausnutzung einer völlig arglosen Lage des Opfers genügt zur Annahme der Heimtücke.

4

Für die Strafzumessung sind wertende Zuschreibungen zur Gesinnung oder Gefühlslage des Täters zu begründen; beruhen sie auf fehlerhaften Feststellungen oder fehlen nähere Gründe, ist der Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 22. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Industrieverglaser Friedhelm Albert B. ██ aus H., dort geboren am █████ 1936, zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Dezember 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Im Übrigen ist es erfolglos.

1. Die Verfahrensrüge geht fehl. Die Entscheidung, dass die Zeugin ███ nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt bleibe, hat nach Anhörung der Beteiligten – der Vorsitzende getroffen. Gegen diese Entscheidung ist das Gericht nicht angerufen worden. Sie kann deshalb mit der Revision nicht angegriffen werden (vgl. BGHSt 3, 368, 369, 370; BGH, Urteil vom 30. April 1975 – 1 StR 78/75; Löwe-Rosenberg 23. Aufl. § 60 StPO Rn. 55).

Im Übrigen liegt auch kein Anhalt dafür vor, dass die Zeugin zu Unrecht unvereidigt geblieben ist. Die Urteilsgründe schließen den Verdacht nicht aus, dass sie jedenfalls versucht hat, die Strafverfolgung zu vereiteln. Sonstige Umstände, die einen solchen Verdacht ausgeschlossen erscheinen lassen könnten, sind weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Rüge kann deshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt durchgreifen, dass die vom Vorsitzenden angenommenen Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO bei der Urteilsberatung nicht vorgelegen haben und das Gericht es deshalb zu Unrecht unterlassen habe, die Vereidigung zu beschließen (vgl. BGHSt 7, 281, 283).

2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

a) Allerdings tragen die Feststellungen die Annahme niedriger Beweggründe nicht. Nach den Urteilsgründen ist „ein Motiv“ für das Handeln des Angeklagten „aufgrund der Hauptverhandlung und der Beweisaufnahme nicht zu erkennen“. Da demnach überhaupt kein Beweggrund für die Tat festgestellt werden konnte, ist auch keine ausreichende Grundlage für die Annahme vorhanden, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat.

b) Dagegen hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung stand, soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Angeklagte heimtückisch gehandelt hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat er den tunesischen Gastarbeiter Ben-Tiba, der ihm vorher in einer Gaststätte „freundlich begegnet war und ihm ein Glas Bier ausgegeben hatte“, aufgefordert, zu ihm auf die andere Straßenseite zu kommen. Dieser Aufforderung ist █████ „völlig arglos“ nachgekommen. Auf den „völlig arg- und wehrlos vor ihm Stehenden“ hat der Angeklagte dann den tödlichen Schuss abgegeben. Bei diesem Sachverhalt ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei der Tat die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers ausgenutzt und damit heimtückisch gehandelt hat (vgl. die Rechtsprechungsnachweise in LK 9. Aufl. § 211 Rn. 10).

3. Soweit sich die Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch richtet, ist sie begründet.

Das Landgericht ist bei der Strafzumessung davon ausgegangen, „dass den Angeklagten ein besonders hohes Maß an Schuld trifft“. Es ist nicht auszuschließen, dass es dabei die zu Unrecht erfolgte Annahme niedriger Beweggründe berücksichtigt hat. Schon aus diesem Grund kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Auch in anderer Hinsicht begegnen die Strafzumessungsgründe Bedenken. Der Angeklagte leugnet die Tat. Es ist nicht ersichtlich, wie ihm unter diesen Umständen vorgeworfen werden kann, er stehe „seiner Tat völlig gefühllos gegenüber“. Das hätte jedenfalls näher begründet werden müssen. Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben.

MayrSpiegelKnoblich
BortzlerSalger

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