Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenvernichtung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 522/87
Datum
02.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Bürgermeister, wurde wegen Betrugs in zwei Fällen und Urkundenvernichtung verurteilt und legte Revision ein. Er rügte u.a. Fehler bei Vereidigung/Unvereidigung von Zeugen, unterlassene Nachfrage zur Aussagebereitschaft anwaltlicher Zeugen sowie die Nichtbescheidung eines Beweisantrags. Der BGH hielt die Rügen teils für unzulässig, teils zwar für begründet, jedoch jeweils für nicht beruhensrelevant. Die Sachrüge ergab ebenfalls keinen Rechtsfehler, sodass die Revision verworfen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird im Hauptverhandlungsprotokoll die Unvereidigung eines Zeugen unter Hinweis auf § 60 Nr. 2 StPO vermerkt, kann dies revisionsrechtlich nur beanstandet werden, wenn gegen die zugrunde liegende Anordnung des Vorsitzenden nach § 238 Abs. 2 StPO das Gericht angerufen wurde.

2

Erklärt ein anwaltlicher Zeuge, nicht von der Schweigepflicht entbunden zu sein, kann darin eine konkludente Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO liegen; einer ausdrücklichen Nachfrage nach der Aussagebereitschaft bedarf es dann regelmäßig nicht.

3

Ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO ist zu prüfen, wenn nach den Umständen die Annahme nahe liegt, dass der Zeuge einer Teilnahme oder einer begünstigenden Tat (z.B. versuchter Strafvereitelung) verdächtig ist.

4

Die fehlerhafte Vereidigung eines zeugnisverweigerungs- oder vereidigungsverbotsbetroffenen Zeugen führt nur zur Aufhebung, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.

5

Die unterlassene Bescheidung eines Beweisantrags (§ 244 Abs. 6 StPO) begründet nur dann einen revisiblen Fehler mit Aufhebungsfolge, wenn die beantragte Beweiserhebung geeignet ist, die Beweiswürdigung in entscheidungserheblicher Weise zu beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 3. April 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil in der Strafsache gegen aus ███, █, Dr. Volker Dietrich, geboren am (___) 1937 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 1987 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Urkundenvernichtung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Das Urteil gründet sich im Wesentlichen auf folgende Feststellungen: Der Angeklagte war Bürgermeister der Stadt ███. Im Jahre 1981 verhandelte die Stadt mit einer von dem Architekten S████████████ und dem Bauunternehmer ██████ gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Verhandlungsgegenstand war die Durchführung eines Bauprojekts (Ziegeleigelände). Kurz vor Beurkundung der entsprechenden Verträge ließ sich der Angeklagte von Sch█████████████ 500.000 DM als Spende für die CDU geben, behielt aber das Geld vorgefasster Absicht gemäß § 8 für sich (Fall II 1 – Betrug zum Nachteil Sch█████████████).

Im Jahre 1985 verhandelte der Angeklagte mit dem Kaufmann █████ über die Verwirklichung eines anderen städtischen Bauvorhabens (Inhalatorium und Badehaus). Nach den geplanten Verträgen sollte █████ 750.000 DM zur Abgeltung von Planungskosten der Stadt zahlen. Der Angeklagte veranlasste ihn zur Hergabe einer vorzeitigen Anzahlung in Höhe von 400.000 DM, die er ebenfalls, wie er von vornherein vorhatte, für sich behielt (Fall II 3 – Betrug zum Nachteil ███).

Die über diesen Betrag ausgestellte Quittung nahm der Angeklagte am 9. Juli 1985 unter dem Vorwand, sie umtauschen zu wollen, wieder an sich, vernichtete sie und schlug █████ anschließend vor, „die Sache mit den 400.000 DM zu vergessen“ (Fall II 4 – Urkundenvernichtung).

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Zeugen ██████████ und Sch██████████████ unvereidigt geblieben sind, obwohl gegen sie kein Teilnahmeverdacht (§ 60 Nr. 2 StPO) bestanden habe.

Die Rüge ist bereits unzulässig. Wie die Sitzungsniederschrift ausweist, sind die beiden Zeugen nicht vereidigt worden; es heißt dort jeweils, der Zeuge sei nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben. Zwar ist nur in einem Falle vermerkt, dass dies auf Anordnung des Vorsitzenden geschah. Doch folgt aus der Anführung der genannten Gesetzesvorschrift im Protokoll, dass auch in den übrigen Fällen eine entsprechende Anordnung des Vorsitzenden zugrunde lag. Das Unterbleiben der Vereidigung könnte daher mit der Revision nur gerügt werden, wenn der Beschwerdeführer die Anordnung des Vorsitzenden beanstandet und gemäß § 238 Abs. 2 StPO das Gericht angerufen hätte (BGH, Urteile vom 15. März 1960 – 5 StR 658/59, 16. November 1976 – 5 StR 480/76, 11. Januar 1977 – 5 StR 252-253/76 und 2. Juni 1977 – 4 StR 169/77; OLG Koblenz VRS 42, 29; OLG Hamburg MDR 1979, 74; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 60 Rdn. 31; KK-Pelchen, StPO 2. Aufl. § 60 Rdn. 37 und Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 60 Rdn. 55). Daran fehlt es. Der Beschwerdeführer hat in keinem Falle einen – die Anordnung des Vorsitzenden bestätigenden – Gerichtsbeschluss herbeigeführt.

2. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 245 Abs. 2 StPO darin, dass es das Gericht unterlassen hat, die in der Hauptverhandlung präsenten Zeugen Dr. █████ und ███████████████ zu befragen, ob sie ungeachtet mangelnder Entbindung von ihrer anwaltlichen Schweigepflicht – bereit seien, als Zeugen auszusagen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Was Rechtsanwalt Dr. K████████████████ betrifft, so vermerkt das Protokoll, dass sich dieser Zeuge auf sein Aussageverweigerungsrecht berief. Damit erübrigte sich die von der Revision vermisste Nachfrage. Nichts anderes gilt im Ergebnis auch für Rechtsanwalt ███. Die Sitzungsniederschrift beschränkt sich zwar insoweit auf die Angabe, dieser Zeuge habe – nach Vernehmung zur Person erklärt, dass er nicht von seiner Schweigepflicht entbunden worden sei. Doch lag bereits in dieser Erklärung die konkludente Ausübung des dem Zeugen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts. Denn es ist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Abgabe dieser Erklarung gehabt haben sollte, wenn der Zeuge bereit gewesen wäre, ohne Rücksicht auf die mangelnde Entbindung von seiner Schweigepflicht auszusagen.

Der Fall liegt insoweit anders als die in entgegengesetztem Sinne entschiedenen Fälle, in denen der weigerungsberechtigte Zeuge überhaupt keine Erklärung abgegeben hatte, sondern (nach Ablehnung einer Entbindungserklärung durch den dazu Berechtigten) ungefragt entlassen worden war (vgl. BGHSt 15, 200; OLG Frankfurt am Main StV 1982, 414).

3. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Gericht habe gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen, weil die Zeugin ███████ auf ihre Aussage vereidigt worden ist.

a) Der beanstandete Verfahrensfehler liegt allerdings vor.

Der Tatrichter hat sich die Frage des Vereidigungsverbots nicht gestellt, obgleich nach den Umständen die Annahme nahelag, dass die Zeugin verdächtig war, zugunsten des Angeklagten eine versuchte Strafvereitelung begangen zu haben (vgl. BGH StV 1985, 89 f.; KK-Pelchen, StPO 2. Aufl. § 60 Rdn. 40 m.w.N.).

Die Zeugin, bei der es sich um die frühere Sekretärin des Angeklagten handelt, hatte wie die Revision zutreffend vorträgt bei ihrer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft am 3. Oktober 1985 unter anderem bekundet, der Angeklagte habe ihr den Auftrag, für den Abend des 8. Juli 1985 den Bismarck-Salon im ████████ Kurhaus für ein Gespräch mit █████ zu reservieren, schon mindestens eine Woche vorher erteilt – sie habe den Auftrag aber zunächst vergessen (und deshalb die Reservierung erst am Nachmittag des betreffenden Tages vorgenommen).

Das Gericht bezeichnet diese (von der Zeugin auch in der Hauptverhandlung wiederholte) Angabe als unrichtig (UA S. 26). Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass es der Zeugin insoweit eine bewusste Unwahrheit anlastet. Dies ergibt sich daraus, dass es im Rahmen der Begründung, warum es der Zeugin in diesem Punkte nicht folgt, unter anderem ausführt, bei der Bewertung ihrer Aussage könne nicht außer Acht gelassen werden, dass sie – wiewohl das von ihr verneint worden sei – mit dem Angeklagten ein intimes Verhältnis gehabt habe.

Die nach der Würdigung des Tatgerichts bewusst wahrheitswidrige Angabe der Zeugin konnte auch geeignet erscheinen, den Angeklagten zu entlasten. Das Urteil stellt fest, bei dem Treffen am Nachmittag des 8. Juli 1985 habe █████ dem Angeklagten die (angeblich) an den 400.000 DM noch fehlenden 3.000 DM übergeben und von ihm erfahren, dass die am Vortag protokollierten Verträge von den Magistratsmitgliedern zustimmend zur Kenntnis genommen worden seien; der Angeklagte habe █████ nach der Quittung gefragt und sich mit ihm für den nächsten Morgen verabredet, damit er die Quittung dann mitbringe und gegen eine neue Quittung auf einem Gemeindeformular umtausche (UA S. 6 f.). Demgegenüber hatte der Angeklagte behauptet, das Treffen mit █████ am Nachmittag des 8. Juli 1985 sei schon längere Zeit zuvor verabredet worden; es habe der Klärung noch offener Vertragspunkte dienen sollen; im Verlauf dieses „Nachlesegesprächs“ seien ihm von █████ völlig überraschend 400.000 DM als Anzahlung gegeben worden, die er ihm am nächsten Tag, nach Eingang des günstigeren Angebots einer Drittfirma, wieder zurückgegeben habe (UA S. 8 f.). Die Angabe der Zeugin ███████ über den Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags zur Reservierung des Bismarck-Salons konnte diese Version in gewisser Weise bestätigen, weshalb es nahe lag, dass sie zu eben diesem Zwecke bestimmt war.

Angesichts der dargestellten Umstände hätte sich die Kammer die Frage nach dem Bestehen eines Vereidigungsverbots gemäß § 60 Nr. 2 StPO vorlegen müssen.

b) Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil jedoch nicht.

Es ist auszuschließen, dass der Tatrichter die Aussage der Zeugin ███████ anders bewertet hätte, wenn diese unvereidigt geblieben wäre. Der Bekundung der Zeugin, sie habe den Auftrag zur Reservierung des Bismarck-Salons schon mindestens eine Woche vorher erhalten, hätte das Gericht dann erst recht nicht geglaubt, ihrer Angabe, sie habe die Reservierung (erst) am Tage der Unterredung vorgenommen, wäre es auch ohne Vereidigung der Zeugin gefolgt.

Des Weiteren scheidet hier – nach den Gesamtumständen des Falles – die Möglichkeit aus, der Angeklagte oder sein Verteidiger könnten aufgrund der Vereidigung darauf vertraut haben, das Gericht werde den entlastenden Angaben der Zeugin Glauben schenken, und dadurch davon abgehalten worden sein, andere, zusätzliche Beweismittel für die Richtigkeit der entlastenden Angaben der Zeugin zu benennen.

4. Die Revision beanstandet weiter, dass ein Beweisantrag zum Thema der „zusätzlichen Erwerbsaufwendungen“ entgegen § 244 Abs. 6 StPO nicht beschieden worden sei. Ihr Vorbringen trifft insoweit zu – der behauptete Verfahrensverstoß liegt vor: das Gericht hat über diesen Beweisantrag weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen entschieden.

Doch beruht die Verurteilung des Angeklagten auch nicht auf diesem Verfahrensverstoß. Die unter Beweis gestellten Behauptungen, für die der Steuerberater Schm█████████████████ als Zeuge benannt war, stehen in vollem Einklang mit den Sachverhaltsannahmen, von denen die Kammer bei der Würdigung der Aussage des Zeugen ████████ ausgegangen ist. In den Urteilsgründen wird die Entwicklung der Aussage dieses Zeugen ausführlich dargestellt. Erwähnung findet dabei das Vorhandensein zweier Exemplare einer Kostenzusammenstellung der Gesellschaft Sch██████████████████/Sc███████████████████, die im Rahmen der Rückabwicklung der (nicht ausgeführten) Verträge am 28. Mai 1984 gefertigt worden war. Danach schlossen beide Exemplare mit demselben Endbetrag ab, unterschieden sich aber in einem Punkt: Während das eine Exemplar das Architektenhonorar auf 4.361.112,30 DM bezifferte, gab das andere Exemplar dies Honorar mit 3.111.112,30 DM an, enthielt dafür aber eine Position „Zahlung für zusätzliche Erwerbsaufwendungen“, die mit 1.250.000 DM genau den Unterschiedsbetrag abdeckte. Dem Urteil zufolge hatte der Zeuge ████████ diese Position früher damit begründet, dass die Gesellschaft ████████████████████ für Arbeiten zur Verbesserung der Akustik des großen Kurhaussaals 550.000 DM an die Friedrich █████████████████████ Bauträger GmbH gezahlt habe; um diesen, zur Entlastung der Stadt verauslagten Betrag zurückzuerlangen, müsse ein Bruttoaufwand von 1.250.000 DM geltend gemacht werden, damit nach Abzug der darauf zu entrichtenden Steuern von etwa 56 % (= 700.000 DM) ein der Aufwendung entsprechender Betrag für die Gesellschaft verbleibe.

Hierzu heißt es in den Urteilsgründen, der Zeuge Sc██████████████████████ habe diese Versuche, die Position „zusätzliche Erwerbsaufwendungen“ als Bruttoaufwand für die Übernahme der Akustikkosten zu deklarieren, eingeräumt (UA S. 12).

Die Beweisbehauptungen, für die der Beschwerdeführer den Steuerberater Schm█████████████████ als Zeugen benannt hatte, gingen über das, was die Kammer hiernach ohnehin angenommen hat, nicht, jedenfalls aber nicht in einem für die Beweiswürdigung erheblichen Punkte, hinaus. Daher ist auszuschließen, dass eine Bestätigung dieser Behauptungen durch die beantragte Beweiserhebung von Einfluss auf die Urteilsfindung gewesen wäre.

5. Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, das Gericht sei seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) deshalb nicht nachgekommen, weil es den Steuerberater Schm█████████████████ nicht von Amts wegen als Zeugen vernommen habe.

Zu dieser Beweiserhebung brauchte sich das Tatgericht auch angesichts des Vorhandenseins einer dritten Version der bereits erwähnten Kostenzusammenstellung mit wieder anderen Beträgen (Architektenhonorar 1.861.112,30 DM, „zusätzliche Erwerbsaufwendungen“ 2.490.000 DM) nicht gedrängt zu sehen, da dieser Umstand nicht die Erwartung rechtfertigen konnte, der Zeuge werde Angaben machen, durch die sich die Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten verändern würde.

Die weiteren Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

II.

Die auf Grund der Sachrüge veranlasste Prüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

TheuneMeyerGollwitzer
MüllerNiemöller

Zitiert (4)