BGH zu NS-Ghetto-Deportationen: Verlesung von Aussagen und Abgrenzung Täterschaft/Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 252-253/76
- Datum
- 11.01.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet, wenn ein richterlicher Vermerk erkennbar nur den aus Mitteilungen gewonnenen Eindruck dokumentiert und kein objektiv falscher Tatsachenkern behauptet wird, der vernünftige Zweifel an der Unvoreingenommenheit rechtfertigt.
Über die Trennung und Verbindung rechtshängiger Strafsachen entscheidet grundsätzlich der Tatrichter; revisionsgerichtlich ist dies nur bei Ermessensmissbrauch oder bei durch die Trennung verursachten Verletzungen anderer Verfahrensvorschriften zu beanstanden.
Werden in Abwesenheit eines vorübergehend abgetrennten Angeklagten verhandelte Vorgänge später als schuldvorwurfsrelevant erkennbar, sind diese Verhandlungsteile regelmäßig in seiner Anwesenheit nachzuholen; eine Verlesung nach § 251 StPO kann hierfür genügen, wenn sie umfassend erfolgt und Verteidigungsrechte gewahrt bleiben.
Die Verlesung von Niederschriften richterlicher Vernehmungen nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO setzt nicht allein eine erhebliche Entfernung des Zeugen voraus; maßgeblich sind auch Zumutbarkeit des Erscheinens und die Bedeutung der Aussage für die Sachaufklärung.
Die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei massenhaften Tötungsdelikten richtet sich nach den festgestellten Tatbeiträgen und der Einordnung in das Tatgeschehen; fehlende Identifikation mit den Taturhebern und Beiträge in untergeordneter Funktion können Beihilfe tragen, während eine leitende Stellung und maßgeblicher Einsatz eigener Kräfte Täterschaft begründen können.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 4. Juli 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ████ ██, ██████, ███████ wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,
██████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten ████ ██,
Rechtsanwalt █████ aus Köln als Verteidiger des Angeklagten ██████,
Rechtsanwalt Prof. Dr. C__ aus ████ als Vertreter des Nebenklägers ███████,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen
a) des Angeklagten Dr. ███████ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 4. Juli 1975,
b) der Angeklagten ██████ und ███ sowie des Nebenklägers Dr. ███████ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 29. August 1975
werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch verursachten Auslagen der Angeklagten zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der Angeklagte ███████ war von 1941 bis 1944 als SS-Obersturmführer Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD für den Distrikt Warschau. Seiner Dienststelle gehörten die Angeklagten C___, ███ und ████ als Oberscharführer an.
Die Angeklagten Dr. ███████, ██████ und ███ sind wegen ihrer Beteiligung an der „Umsiedlungsaktion“ im Warschauer Ghetto (Juli bis September 1942) verurteilt worden, bei der ein großer Teil der jüdischen Bevölkerung aus dem Ghetto nach Treblinka geschafft und dort umgebracht wurde.
Der Angeklagte Dr. ███████ nahm an Vorbesprechungen zur Organisation der „Umsiedlung“ teil. Er ließ die Insassen kleinerer Ghettos vor der Aktion nach Warschau überführen, ließ Geiseln verhaften, um den reibungslosen Ablauf des Unternehmens zu sichern, stellte das „Umsiedlungskommando der Sicherheitspolizei“ auf, das maßgeblich am Zusammentreiben und der Auswahl der Deportierten beteiligt war, und inspizierte dessen Angehörige beim Einsatz.
Die Angeklagten ██████ und ███ gehörten dem Ghetto-Kommando jeweils als Führer eines Räumungstrupps an. Diese Trupps sperrten das Ghetto abschnittsweise, durchsuchten Betriebe und Wohnhäuser, sonderten die Juden aus, die in deutschen Betrieben arbeiten durften, trieben die anderen zusammen, schafften sie zum „Umschlagplatz“ und übergaben sie dort einem anderen Kommando, das die Opfer nach Treblinka in die Gaskammern transportierte.
Das Schwurgericht verurteilt ██████ wegen Mordes an mindestens 230.000 Menschen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, ███ und ████ wegen Beihilfe zum Mord an zahlreichen Menschen zu 7 bzw. 6 Jahren Freiheitsstrafe. Den Angeklagten ███████ spricht es aus Mangel an Beweisen frei.
Die Revisionen der Angeklagten ███████, ███ und ██████ beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Nebenklägers wendet sich mit der Sachrüge gegen die Freisprechung des Angeklagten ███████ sowie gegen die Einstufung der Angeklagten ██████ und ███ als Gehilfen. Sämtliche Rechtsmittel bleiben erfolglos.
A. Revision des Angeklagten Dr. ███████
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO greift nicht durch. Das Schwurgericht hat das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den beisitzenden Richter ████████ mit Recht zurückgewiesen.
Anlass für die Ablehnung war ein Vermerk des Richters vom 23. Dezember 1974. Darin hieß es u. a., bei einem Telefongespräch habe der Sachverständige Dr. █████████ dem Richter angedeutet, er wisse von seinem Assistenten Dr. ██████████, dass an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten Dr. ███████ „etwas gedreht“ werden sollte.
Diese Bemerkung gab dem Angeklagten keinen vernünftigen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Zutreffend ist das Schwurgericht davon ausgegangen, dass Dr. ████████ mit der beanstandeten Wendung nicht äußere Vorgänge falsch wiedergegeben, sondern den Eindruck festgehalten hat, den die Mitteilungen des Sachverständigen auf ihn, den Richter, machten. Auch das ist zwar eine Tatsache, aber sie ist nicht „objektiv unrichtig“ dargestellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besagt der Vermerk gerade nicht, der Sachverständige Dr. █████████ habe erklärt, er selbst wisse oder nehme an, der Angeklagte wolle seine Verhandlungsunfähigkeit manipulieren. Das folgt u. a. aus der Wendung, der Sachverständige „deutete an“, dass sein Assistent Manipulationen vermute, dieser wolle aber „nicht sagen, was das konkret sei“. Letzteres verträgt sich mit der Bekundung des Sachverständigen, er selbst habe einen solchen Verdacht nicht geäußert, bei dem Telefongespräch aber weitergegeben, was er von Dr. ██████████ erfahren habe.
2. Der Beschwerdeführer trägt vor, das Verfahren gegen ihn sei mehrmals abgetrennt und wieder mit dem Verfahren gegen die anderen Angeklagten verbunden worden. Während der Abtrennung seien in der Hauptverhandlung Vorgänge erörtert worden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den abwesenden Angeklagten gestanden hätten. Hierin liege ein Verstoß gegen die §§ 230 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO.
Die Angriffe gehen fehl.
Ob eine Trennung rechtshängiger Strafsachen angezeigt ist, vermag allein der Tatrichter zu beurteilen. Seine Entscheidung hierüber kann daher grundsätzlich vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden, sofern kein Ermessensmissbrauch vorliegt oder infolge der Trennung andere Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Hier war die wiederholte Abtrennung und jeweils erneute Verbindung geradezu unumgänglich, wenn die Verhandlung dieser umfangreichen Sache, die ohnehin über 9 Monate dauerte, in absehbarer Zeit zu Ende geführt werden sollte.
Indessen muss auch in solchen Fällen dafür gesorgt werden, dass ein Angeklagter bei Erörterung derjenigen Vorgänge, die den Schuldvorwurf gegen ihn berühren, nicht abwesend bleibt. Ob ein Hauptverhandlungsteil Umstände erfasst, die auch einen abwesenden Angeklagten betreffen, wird sich zuvor oft nicht sagen lassen. Stellt sich das nachträglich heraus, so wird der Tatrichter diejenigen Verhandlungsteile, die mit dem Schuldvorwurf gegen den Angeklagten zusammenhängen, in aller Regel nachholen müssen.
Dessen ist sich das Schwurgericht bewusst gewesen und hat dementsprechend verfahren.
Als Verhandlungsteile, die den Angeklagten auch nur möglicherweise betreffen konnten, bezeichnet die Revision die Vernehmung des Mitangeklagten ███ zur Sache, soweit sie am 29. Oktober 1974 durchgeführt wurde, sowie die Vernehmungen der Zeugen ███████████ und Ann ████████████ am 3. und 4. Februar 1975.
Die Einlassung des Mitangeklagten ███ wurde in der Sitzung vom 29. November 1974, an der auch der Angeklagte Dr. ███████ teilnahm, allen Beteiligten vorgehalten. ███ bestätigte die Richtigkeit des Vorhalts. Er gab anschließend zwei einschränkende Erklärungen ab (S. 30548 d. A.). Die Aussagen der Zeugen ███████████ und Ann ████████████ wurden auf ausdrückliche Anweisung des Vorsitzenden einschließlich aller Vorhalte, Fragen und Antworten hierauf ausführlich protokolliert (S. 30613 – 30625 d. A.) und in der Sitzung vom 7. Februar 1975 in Anwesenheit des Angeklagten im allseitigen Einvernehmen gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen.
Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben während der folgenden monatelangen Hauptverhandlung zu erkennen gegeben, dass sie die Wiederholung derjenigen Hauptverhandlungsteile, die zunächst in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hatten, nicht für erschöpfend hielten oder dass die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten sonst durch die vorübergehende Abtrennung in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden seien. Auch hieraus folgt zur Überzeugung des Revisionsgerichts, dass sämtliche Vorgänge, die für den Anklagevorwurf gegen ███████ Bedeutung haben konnten, in Gegenwart dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung wiederholt worden sind.
5. Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des █████████████ wurde nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO in der Hauptverhandlung verlesen. Hiergegen war rechtlich nichts einzuwenden. Ob einem Zeugen zugemutet werden kann, vor Gericht zu erscheinen, hängt nicht allein von der Entfernung seines Wohnsitzes vom Gerichtsort ab, sondern auch von der Bedeutung seiner Aussage.
Die Bekundungen des Zeugen bezogen sich nur auf die Festnahme der Geiseln durch den Leiter des Judenreferats beim KdS. Die Aussage des Zeugen war schon deshalb für die Aufklärung nicht von besonderer Bedeutung, weil das Schwurgericht die Feststellungen zu dieser einleitenden Maßnahme vor allem auf urkundliche Belege, ferner auf Aussagen einer „Vielzahl von Zeugen“ gestützt hat. Schließlich hat der Angeklagte Dr. ███████ die Tatsache, dass am 21. Juli 1942 Geiseln durch Angehörige seiner Dienststelle verhaftet wurden, nicht in Abrede gestellt. Er hat sich wie auch bei anderen Maßnahmen des SD – lediglich darauf berufen, für solche Unternehmungen sei allein der höhere SS- und Polizeiführer Dr. von ██████████████ zuständig und verantwortlich gewesen. Zu den inneren Verhältnissen von SS und SD hat der Zeuge █████████████ nichts ausgesagt und hätte er als damaliger Warschauer Jude auch schlechterdings nichts aussagen können.
Die übrigen Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.
II. Sachrüge
Das Schwurgericht hat den Angeklagten Dr. ███████ mit Recht als Mörder und nicht als bloßen Mordgehilfen verurteilt.
Der Beschwerdeführer beruft sich vergeblich auf BGHSt 8, 393. Das dort zur Entscheidung des Senats in einer ähnlichen Sache Gesagte weist nicht die geringste Ähnlichkeit mit der hier zu beurteilenden Tat des Angeklagten zu den Massentötungen auf, die er mit den Beiträgen leistete, die das Schwurgericht tatsachenfrei festgestellt hat.
Das Schwurgericht stellt die Tatherrschaft des Angeklagten bei dem Rang des Angeklagten, seiner Stellung als „Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD für den Distrikt Warschau“ und dem maßgeblichen Einsatz seiner Leute bei der Teilräumung der Ghettos (UA S. 132) fest. Sie verstand sich übrigens nahezu von selbst.
B. Revision des Angeklagten ██████
I. Verfahrensrügen
1. Soweit der Angeklagte ██████ beanstandet, das Ablehnungsgesuch des Mitangeklagten Dr. ███████ gegen den Richter ████████ sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, wird auf die Ausführungen zu A I verwiesen.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verlesung und Verwertung des Berichts eines früheren Angehörigen des jüdischen Ordnungsdienstes (███████████████).
Aus dem Beschluss, der die Vernehmung anordnet, geht hervor, dass der Zeuge „verstorben“ ist; seine Aufzeichnungen wurden „gemäß § 251 Abs. 2 StPO“ verlesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügte dieser Beschluss den Anforderungen des § 251 Abs. 4 StPO.
Ob die verlesene Fotokopie mit dem Original des Berichts übereinstimmt, ob und inwieweit der Bericht selbst zuverlässig war, hatte das Schwurgericht zu beurteilen. Der Antrag des Verteidigers, den verlesenen Bericht nicht zu verwerten, war kein Beweisantrag. Er enthielt nur eine Würdigung des Berichts; Beweismittel sind in ihm nicht angegeben. Das Gericht brauchte daher über den Antrag nicht zu entscheiden. In den Urteilsgründen hat es sich eingehend mit der Zuverlässigkeit und den Schwächen des Berichts auseinandergesetzt.
Die Aufklärungsrüge, ein Sachverständiger hätte das Original des Berichts untersuchen müssen, scheitert schon daran, dass die Revision nicht behauptet, der Bericht stamme gar nicht von ███████████████. Im Übrigen haben Angeklagter und Verteidiger, die der Verwertung des Berichts mit eingehender Begründung widersprochen haben, selbst nicht angeregt, das Original durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Das Schwurgericht hatte hierzu von sich aus keinen Anlass. Das folgt aus den Urteilsausführungen zur Echtheit des Berichts (UA S. 99).
3. Das Schwurgericht hat die Voraussetzungen, unter denen Niederschriften über richterliche Zeugenvernehmungen nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verlesen werden dürfen, nicht verkannt. Es versteht sich von selbst, dass die Bedeutung einer Aussage nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden kann, „dass das Gericht auf die Verlesung nicht verzichten wollte“.
Was der Zeuge ████████████████ ausgesagt hat, ist übrigens gegen den Angeklagten ██████ nicht verwertet worden. Die Zeugin hat lediglich bekundet, ihr sei der Name des Angeklagten bekannt gewesen (UA S. 115). Die Zeugin wird nur unter einer größeren Anzahl anderer Zeugen aufgeführt, die das gleiche bekundet haben. Insoweit waren sämtliche Aussagen nicht von besonderer Bedeutung.
4. In der Hauptverhandlung ist das Tagebuch der Frau █████████████████ verlesen worden. Es enthielt Aufzeichnungen, die kurz nach der Umsiedlungsaktion eingetragen wurden.
Die Verlesung des Tagebuchs war nach § 249 StPO zulässig.
Die Revision will nun offenbar darauf hinaus, das Schwurgericht hätte das Tagebuch nicht verlesen dürfen, ohne Frau █████████████████ – wie es der Verteidiger beantragt hatte – in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Entscheidung über diesen Antrag teilt die Revision jedoch nicht mit (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie sucht stattdessen den Eindruck zu vermitteln, das Schwurgericht habe sich mit einer Auskunft des deutschen Vizekonsuls ██████████████████ in Boston aus dem Jahre 1964 begnügt, ohne weitere Nachforschungen darüber anzustellen, ob die amerikanische Zeugin zur Zeit bereit sei, in der Hauptverhandlung auszusagen. Davon kann keine Rede sein. Vielmehr hat das Schwurgericht (nach vorangegangenen erfolglosen Bemühungen) eine Woche vor der Verlesung des Tagebuchs die – negative – Auskunft des Generalkonsuls der Bundesrepublik in Atlanta eingeholt und den Beschluss nach § 251 Abs. 2 StPO hierauf gestützt (S. 30731, 30979, 30981 d. A.). Das verschweigt die Revision.
Der Verteidiger hatte ferner beantragt, den Vizekonsul ██████████████████ darüber zu hören, dass die █████████████████ im Jahre 1964 erklärt habe, sie kenne keine sachdienlichen Angaben machen, sei während ihres Aufenthaltes in Warschau noch sehr jung gewesen und könne sich an Deutsche, die Verbrechen begangen hätten, nicht erinnern. Das Schwurgericht hat die Beweisbehauptung als erwiesen angesehen. Die Urteilsgründe setzen sich hiermit nicht in Widerspruch. Die 1964 abgegebene Erklärung der Frau █████████████████, sie könne sich zu dieser Zeit nicht mehr an Vorgänge erinnern, die sich im Jahre 1942 abgespielt hätten, ist mit der Zuverlässigkeit von Tagebucheintragungen, die kurz nach der „Umsiedlungsaktion“ gemacht wurden, durchaus vereinbar.
Was die Revision sonst noch als Verfahrensrüge vorträgt, ist unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
II. Sachrüge
Hierzu wird weitgehend auf die Ausführungen zur Sachbeschwerde des Mitangeklagten ███████ verwiesen. Wie dieser hat auch der Angeklagte ██████ als Truppführer am Zusammentreiben der Juden im Ghetto, an Blockaden von Betrieben und an Selektionen teilgenommen.
Zusätzlich ist zum Einzelvorbringen dieses Beschwerdeführers, soweit es nicht offensichtlich unbegründet ist, folgendes zu bemerken:
1. Die Aussagen der ███████████████████ und ████████████████████, deren Würdigung die Revision bemängelt, haben nicht zur Verurteilung des Angeklagten beigetragen. Von dem Vorwurf, der Angeklagte habe ein Rabbiner-Ehepaar erschossen oder durch einen Ukrainer erschießen lassen, ist der Angeklagte freigesprochen worden. Seine Teilnahme als Truppführer an Räumungsaktionen hat er selbst eingestanden (UA S. 112). Für die Teilnahme an Blockaden von Betrieben oder Selektionen sind die Aussagen beider Zeugen auch nicht unterstützend herangezogen worden (UA S. 112, 113, 115).
2. Mit langen Ausführungen sucht die Revision darzulegen, der Angeklagte habe den wahren Zweck der „Umsiedlungsaktion“ und die dabei angewendeten Methoden, vor allem die Brutalitäten, erst spät erkannt. Das Schwurgericht habe seine gegenteilige Auffassung nicht ausreichend belegt. Das hat es indessen doch getan.
Nach den Urteilsfeststellungen wussten jedenfalls die Angehörigen des SD von Anfang an, dass „Umsiedlung“ nur eine Tarnbezeichnung für die geplante Vernichtung der Juden war. Diese Feststellung hat das Schwurgericht aufgrund der Bekundungen zahlreicher Zeugen getroffen, die aktiv an der Vernichtungsaktion teilgenommen haben, auch solchen, die zur Dienststelle des Angeklagten gehörten. Die Opfer mögen allerdings erst später erfahren haben, was ihnen bevorstand. Hiermit ist jedoch ohne weiteres vereinbar, dass jedenfalls die Täter bereits vor ihrem Einsatz wussten, dass sie Todgeweihte zusammentrieben. Auf welch grausame Weise das geschah, blieb keinem im Ghetto verborgen. Die Beweismittel, auf die das Gericht seine Feststellungen hierzu stützt, sind geradezu erdrückend.
3. Was die Revision zum (wirklichen oder vermeintlichen) Notstand oder Nötigungsstand und zum Verbotsirrtum vorbringt, geht an den Feststellungen vorbei. Auch dieser Angeklagte kannte den verbrecherischen Zweck der Einsatzbefehle. Er missverstand seine Gehorsamspflichten ebenfalls nicht dahin, dass er auch verbrecherischen Anordnungen folgen müsse. Auch er hatte sich dem Einsatz im Ghetto ohne Nachteile entziehen können. Das Landgericht hat daher mit Recht keinen der vorgebrachten Entschuldigungsgründe gelten lassen.
4. Die Erwägungen des Schwurgerichts zu § 47 Abs. 2 MStGB sind rechtsfehlerfrei. Auch die Revision vermag keinen Mangel aufzuzeigen. Ihr Vortrag hierzu entfernt sich in unzulässiger Weise von den einwandfrei getroffenen Feststellungen.
5. Der Strafausspruch ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Gesichtspunkte sind bei der Strafzumessung nicht übersehen worden (UA S. 137).
C. Revision des Angeklagten ███
I. Verfahrensrügen
1. Soweit der Angeklagte ███ beanstandet, das Ablehnungsgesuch des Mitangeklagten Dr. ███████ gegen den Richter ████████ sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, wird auf die Ausführungen zu A I verwiesen.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verlesung und Verwertung des Berichts eines früheren Angehörigen des jüdischen Ordnungsdienstes (███████████████).
Aus dem Beschluss, der die Vernehmung anordnet, geht hervor, dass der Zeuge „verstorben“ ist; seine Aufzeichnungen wurden „gemäß § 251 Abs. 2 StPO“ verlesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügte dieser Beschluss den Anforderungen des § 251 Abs. 4 StPO.
Ob die verlesene Fotokopie mit dem Original des Berichts übereinstimmt, ob und inwieweit der Bericht selbst zuverlässig war, hatte das Schwurgericht zu beurteilen. Der Antrag des Verteidigers, den verlesenen Bericht nicht zu verwerten, war kein Beweisantrag. Er enthielt nur eine Würdigung des Berichts; Beweismittel sind in ihm nicht angegeben. Das Gericht brauchte daher über den Antrag nicht zu entscheiden. In den Urteilsgründen hat es sich eingehend mit der Zuverlässigkeit und den Schwächen des Berichts auseinandergesetzt.
Die Aufklärungsrüge, ein Sachverständiger hätte das Original des Berichts untersuchen müssen, scheitert schon daran, dass die Revision nicht behauptet, der Bericht stamme gar nicht von ███████████████. Im Übrigen haben Angeklagter und Verteidiger, die der Verwertung des Berichts mit eingehender Begründung widersprochen haben, selbst nicht angeregt, das Original durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Das Schwurgericht hatte hierzu von sich aus keinen Anlass. Das folgt aus den Urteilsausführungen zur Echtheit des Berichts (UA S. 99).
3. Das Schwurgericht hat die Voraussetzungen, unter denen Niederschriften über richterliche Zeugenvernehmungen nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verlesen werden dürfen, nicht verkannt. Es versteht sich von selbst, dass die Bedeutung einer Aussage nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden kann, „dass das Gericht auf die Verlesung nicht verzichten wollte“.
Was der Zeuge ████████████████ ausgesagt hat, ist übrigens gegen den Angeklagten ███ nicht verwertet worden. Die Zeugin hat lediglich bekundet, ihr sei der Name des Angeklagten bekannt gewesen (UA S. 115). Die Zeugin wird nur unter einer größeren Anzahl anderer Zeugen aufgeführt, die das gleiche bekundet haben. Insoweit waren sämtliche Aussagen nicht von besonderer Bedeutung.
4. In der Hauptverhandlung ist das Tagebuch der Frau █████████████████ verlesen worden. Es enthielt Aufzeichnungen, die kurz nach der Umsiedlungsaktion eingetragen wurden.
Die Verlesung des Tagebuchs war nach § 249 StPO zulässig.
Die Revision will nun offenbar darauf hinaus, das Schwurgericht hätte das Tagebuch nicht verlesen dürfen, ohne Frau █████████████████ – wie es der Verteidiger beantragt hatte – in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Entscheidung über diesen Antrag teilt die Revision jedoch nicht mit (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie sucht stattdessen den Eindruck zu vermitteln, das Schwurgericht habe sich mit einer Auskunft des deutschen Vizekonsuls ██████████████████ in Boston aus dem Jahre 1964 begnügt, ohne weitere Nachforschungen darüber anzustellen, ob die amerikanische Zeugin zur Zeit bereit sei, in der Hauptverhandlung auszusagen. Davon kann keine Rede sein. Vielmehr hat das Schwurgericht (nach vorangegangenen erfolglosen Bemühungen) eine Woche vor der Verlesung des Tagebuchs die – negative – Auskunft des Generalkonsuls der Bundesrepublik in Atlanta eingeholt und den Beschluss nach § 251 Abs. 2 StPO hierauf gestützt (S. 30731, 30979, 30981 d. A.). Das verschweigt die Revision.
Der Verteidiger hatte ferner beantragt, den Vizekonsul ██████████████████ darüber zu hören, dass die █████████████████ im Jahre 1964 erklärt habe, sie kenne keine sachdienlichen Angaben machen, sei während ihres Aufenthaltes in Warschau noch sehr jung gewesen und könne sich an Deutsche, die Verbrechen begangen hätten, nicht erinnern. Das Schwurgericht hat die Beweisbehauptung als erwiesen angesehen. Die Urteilsgründe setzen sich hiermit nicht in Widerspruch. Die 1964 abgegebene Erklärung der Frau █████████████████, sie könne sich zu dieser Zeit nicht mehr an Vorgänge erinnern, die sich im Jahre 1942 abgespielt hätten, ist mit der Zuverlässigkeit von Tagebucheintragungen, die kurz nach der „Umsiedlungsaktion“ gemacht wurden, durchaus vereinbar.
Was die Revision sonst noch als Verfahrensrüge vorträgt, ist unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
II. Sachrüge
Hierzu wird weitgehend auf die Ausführungen zur Sachbeschwerde des Mitangeklagten ███████ verwiesen. Wie dieser hat auch der Angeklagte ███ als Truppführer am Zusammentreiben der Juden im Ghetto, an Blockaden von Betrieben und an Selektionen teilgenommen.
Zusätzlich ist zum Einzelvorbringen dieses Beschwerdeführers, soweit es nicht offensichtlich unbegründet ist, folgendes zu bemerken:
1. Die Aussagen der ███████████████████ und ████████████████████, deren Würdigung die Revision bemängelt, haben nicht zur Verurteilung des Angeklagten beigetragen. Von dem Vorwurf, der Angeklagte habe ein Rabbiner-Ehepaar erschossen oder durch einen Ukrainer erschießen lassen, ist der Angeklagte freigesprochen worden. Seine Teilnahme als Truppführer an Räumungsaktionen hat er selbst eingestanden (UA S. 112). Für die Teilnahme an Blockaden von Betrieben oder Selektionen sind die Aussagen beider Zeugen auch nicht unterstützend herangezogen worden (UA S. 112, 113, 115).
2. Mit langen Ausführungen sucht die Revision darzulegen, der Angeklagte habe den wahren Zweck der „Umsiedlungsaktion“ und die dabei angewendeten Methoden, vor allem die Brutalitäten, erst spät erkannt. Das Schwurgericht habe seine gegenteilige Auffassung nicht ausreichend belegt. Das hat es indessen doch getan.
Nach den Urteilsfeststellungen wussten jedenfalls die Angehörigen des SD von Anfang an, dass „Umsiedlung“ nur eine Tarnbezeichnung für die geplante Vernichtung der Juden war. Diese Feststellung hat das Schwurgericht aufgrund der Bekundungen zahlreicher Zeugen getroffen, die aktiv an der Vernichtungsaktion teilgenommen haben, auch solchen, die zur Dienststelle des Angeklagten gehörten. Die Opfer mögen allerdings erst später erfahren haben, was ihnen bevorstand. Hiermit ist jedoch ohne weiteres vereinbar, dass jedenfalls die Täter bereits vor ihrem Einsatz wussten, dass sie Todgeweihte zusammentrieben. Auf welch grausame Weise das geschah, blieb keinem im Ghetto verborgen. Die Beweismittel, auf die das Gericht seine Feststellungen hierzu stützt, sind geradezu erdrückend.
3. Was die Revision zum (wirklichen oder vermeintlichen) Notstand oder Nötigungsstand und zum Verbotsirrtum vorbringt, geht an den Feststellungen vorbei. Auch dieser Angeklagte kannte den verbrecherischen Zweck der Einsatzbefehle. Er missverstand seine Gehorsamspflichten ebenfalls nicht dahin, dass er auch verbrecherischen Anordnungen folgen müsse. Auch er hatte sich dem Einsatz im Ghetto ohne Nachteile entziehen können. Das Landgericht hat daher mit Recht keinen der vorgebrachten Entschuldigungsgründe gelten lassen.
4. Die Erwägungen des Schwurgerichts zu § 47 Abs. 2 MStGB sind rechtsfehlerfrei. Auch die Revision vermag keinen Mangel aufzuzeigen. Ihr Vortrag hierzu entfernt sich in unzulässiger Weise von den einwandfrei getroffenen Feststellungen.
5. Der Strafausspruch ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Gesichtspunkte sind bei der Strafzumessung nicht übersehen worden (UA S. 137).
D. Die Revision des Nebenklägers
wendet sich mit der allein erhobenen Sachrüge gegen die Freisprechung des Angeklagten ████ sowie gegen die Einstufung der Angeklagten ██████ und ███ als bloße Mordgehilfen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Schwurgericht hat den ████ freigesprochen, weil es ihm nicht nachweisen konnte, dass er während der Umsiedlungsaktion im Sommer 1942 im Warschauer Ghetto eingesetzt war und dort eigenhändig getötet hat.
Nur diese Vorwürfe waren Gegenstand der Anklage und der Urteilsfindung (zutreffend UA S. 129). Es kann offen bleiben, ob es, wie der Beschwerdeführer meint, tatsächlich zu den historisch gesicherten Erkenntnissen gehört, dass letztlich kein Gestapo-Angehöriger in Warschau an der Einschaltung in das Vernichtungsprogramm vorbeikam. In diesem Verfahren war nur darüber zu befinden, ob der Angeklagte an der Aktion im Sommer 1942 teilgenommen hat.
2. Davon konnte sich das Schwurgericht auch nach erschöpfender Beweiserhebung und sorgfältiger Beweiswürdigung nicht überzeugen.
a) Soweit es um den Ghettoeinsatz des Angeklagten ging, waren die Aussagen der hierzu gehörten Zeugen nach Auffassung des Schwurgerichts nicht zuverlässig, widersprüchlich, oder sie liefen auf Vermutungen hinaus. Die Würdigung der Zeugenaussagen ist rechtlich nicht angreifbar. Sie weist auch keine Widersprüche auf. Der Angeklagte ████ gehörte zwar zur Gestapo in Warschau. Aus Angehörigen der Gestapo setzte sich auch das Ghetto-Kommando zusammen. Daraus folgt aber nicht, dass jeder Gestapo-Beamte diesem Kommando im Sommer 1942 zugeteilt wurde. Erst bei den Morgenappellen wurde festgestellt, „von wo gegebenenfalls der eine oder andere Gestapo-Beamte abgezogen ... werden konnte“ (UA S. 74). Dass jeder Gestapo-Angehörige der Dienststelle des Kommandeurs der Sicherheitspolizei in Warschau dem Ghetto-Kommando jedenfalls vorübergehend angehört habe, ist eine Vermutung des Beschwerdeführers, die nicht fernliegen mag. Der Angeklagte braucht sie aber nicht zu widerlegen.
b) Die beiden Exzesstaten hält das Schwurgericht ebenfalls nicht für erwiesen.
Im Fall der Erschießung eines flüchtenden Ghetto-Bewohners in einer Toreinfahrt ließ sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte mit dem Schützen verwechselt wurde, weil „bereits die Dämmerung eingesetzt hatte, ... Täter und Opfer sich zudem in einem dunklen Torweg“ befanden (UA S. 126). Hiergegen lässt sich mit Rechtsgründen nicht angehen.
Die Erschießung des Abraham █████████████████████ ist allein von seiner Nichte, der Zeugin ██████████████████████, geschildert worden. Auf deren Aussage wagt das Schwurgericht keine Schuld-Feststellung zu stützen. Es sagt, das Wahrnehmungsvermögen der Zeugin sei möglicherweise stark beeinträchtigt gewesen, und führt hierzu Gründe an, die der Beschwerdeführer zu Unrecht für unverwertbar hält. Das Schwurgericht zweifelt aber auch an der „subjektiven Glaubwürdigkeit“ der Zeugin, weil sie bei der Kostenabrechnung Vorteile erschleichen wollte. Auch das konnte der Tatrichter ohne „Verstoß gegen Denkgesetze“ zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit heranziehen. Inwiefern darin eine „Kostensippenhaft“ liegen soll, ist unerfindlich.
2. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie die Verurteilung der Angeklagten ██████ und ███ als Mittäter erstrebt.
Nach den Feststellungen deckte sich das „Denken und Handeln“ beider Angeklagten nicht mit demjenigen der Taturheber. Sie „identifizierten sich nicht“ damit, waren auch nicht aus eigenem Antrieb zum Ghetto-Kommando gestoßen. Art und Umstände ihrer Tatbeiträge rechtfertigen die Annahme, sie hätten nur fremde Taten unterstützen wollen.
Dass die Angeklagten „erhoffter Vorteile wegen“ mitgewirkt hätten, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Zuzustimmen ist der Revision allerdings darin, dass die Angeklagten „es vorzogen, Hunderte von Kilometern von der Front entfernt dort ... die Tötung von Menschen tätig zu fördern, wo ihr eigenes Leben nicht gefährdet war“. Die im Urteil geschilderten Lebensläufe der Angeklagten liefern dafür die Bestätigung. Das genügt indessen nicht zum Nachweis der Täterschaft.
Die Entscheidung entspricht den Antragen des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schuster | Horstkotte | |||
| Herrmann | Fuhrmann |
Zitiert von (6)
- BGH · 5 StR 508/80 · 04.11.1980Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Zeugenvereidigung
- BGH · 1 StR 730/86 · 03.02.1987Revision: Aufhebung wegen Nichtvereidigung einer Zeugin – Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 154/84 · 29.03.1984Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Entscheidung über Vereidigung eines Zeugen
- BGH · 5 StR 702/76 · 03.05.1977BGH: Verstrickung in NS-System kein eigenständiger Strafmilderungsgrund bei § 211 StGB
- BGH · 2 StR 522/87 · 02.03.1988BGH: Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenvernichtung verworfen
- BGH · 4 StR 660/77 · 23.02.1978Revision der Staatsanwaltschaft: Verwerfung der Strafmilderung bei Mord; lebensl. Freiheitsstrafe