Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Zeugenvereidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 508/80
Datum
04.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung und Entführung führen zur Aufhebung. Das Landgericht hat eine Zeugin ohne erkennbaren Beschluss über die Vereidigung vernommen; die Sitzungsniederschrift bleibt hierzu schweigend. Da das Urteil auf den Bekundungen dieser Zeugin beruht, hebt der BGH das Urteil auf und verweist die Sache an eine andere Jugendkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Zeugen setzt einen ausdrücklichen oder erkennbaren gerichtlichen Beschluss voraus; fehlt ein solcher, liegt ein Verfahrensfehler vor.

2

Die fehlende Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen lässt sich durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift gemäß § 274 StPO belegen, wenn daraus keine Anordnung zum Verzicht auf Vereidigung ersichtlich ist.

3

Eine rechtsirrige prozessleitende Anordnung des Vorsitzenden zur Nichtvereidigung kann in der Revision nur dann ausgeschlossen bleiben, wenn der Beschwerdeführer nach § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts herbeiführt; dieser Grundsatz greift jedoch nicht, wenn der Vorsitzende keine entsprechende Anordnung getroffen hat.

4

Stützt das Urteil seine Feststellungen wesentlich auf die Bekundungen einer unsvereidigten Zeugin, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. April 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Elektroinstallateur Ralf ██████ aus ███, dort geboren am █████████ 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Geschäftsleiter Jörg S█████ aus ████, dort geboren am █████████ 1947, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. November 1980 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten und ██████████ das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten zu je sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstanden beide Angeklagte das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben Erfolg.

Die Angeklagten rügen mit Recht, dass die Zeugin ██████████ unvereidigt geblieben ist. Dieses Revisionsvorbringen wird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bestätigt (§ 274 StPO). Danach hat weder der Vorsitzende noch das Gericht eine Entscheidung darüber getroffen, dass die Zeugin nicht zu vereidigen sei. Ein Grund, nach dem von dem Vereidigungsgebot des § 59 StPO hätte abgesehen werden können, ist nicht ersichtlich.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings anerkannt, dass eine rechtsirrige prozessleitende Anordnung des Vorsitzenden, die sich auf die Nichtvereidigung eines Zeugen bezieht, mit der Revision nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen (vgl. BGH Urt. v. 16. November 1976 – 5 StR 480/76; Urt. v. 11. Januar 1977 – 5 StR 252-253/76). Dieser Grundsatz findet aber keine Anwendung, wenn der Vorsitzende eine solche Anordnung nicht getroffen hat (BGHSt 1, 269, 273; BGH Urt. v. 5. November 1974 – 5 StR 289/74; Beschl. v. 8. Juli 1976 – 2 StR 210/76 –).

Ob das auch gilt, wenn der Vorsitzende mit der Entlassung des Zeugen stillschweigend zu erkennen gegeben hat, dass er dessen Nichtvereidigung anordnen will und dies allen Verfahrensbeteiligten aus dem Gang der Hauptverhandlung klar werden musste, braucht hier nicht entschieden zu werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende bei den anderen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen stets eine Entscheidung über die Vereidigung oder Nichtvereidigung getroffen. Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass bei der gleichzeitigen Entlassung aller am 17. April 1980 vernommenen Zeugen eine Entscheidung zur Vereidigung der Zeugin Kielkowski versehentlich unterblieben ist (BGH Urt. v. 26. Februar 1974 – 5 StR 33/74 –).

Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil. Das Landgericht hat seine Feststellungen auch auf die Bekundungen dieser Zeugin gestützt (UA S. 14). Das Urteil musste deshalb aufgehoben werden, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.

HerrmannFuhrmannNiepel
SchusterRebitzki

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