Revision wegen unterbliebener Vereidigung einer Zeugin aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 33/74
- Datum
- 26.02.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen der Vereidigung einer Zeugin ohne gerichtliche Entscheidung oder erkennbaren Verzicht verletzt prozessuale Grundsätze und kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn nicht offensichtlich ist, dass der Mangel das Urteil nicht beeinflußt hat.
Die Unanwendbarkeit der Grundsatzregel, wonach eine rechtsirrig ergangene prozessleitende Anordnung nur bei unterlassener Anrufung gem. §238 Abs.2 StPO nicht mit der Revision geltend gemacht wird, liegt vor, wenn überhaupt keine Anordnung getroffen worden ist.
Kommt es bei gleichzeitiger Entlassung mehrerer Zeugen vor, dass bei einzelnen Zeugen die Entscheidung über die Vereidigung fehlt, ist davon auszugehen, dass das Gericht den Eid übersehen hat; hierin kann kein Verzicht des Angeklagten gesehen werden.
Bei einer eventuellen erneuten Verurteilung ist das nachträglich in Kraft getretene mildere Strafrecht (lex mitior) anzuwenden, sofern kein besonders schwerer Fall vorliegt, der den früheren Strafrahmen rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 20. September 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Walter ████ aus █████████, geboren am ██████████ 1928 in ███████████, wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Siemer, Herrmann, Schuster als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt am Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 20. September 1973 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Die Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.
Zu Recht bemängelt der Verteidiger des Angeklagten, dass die Zeugin ████ unvereidigt geblieben ist. Das wird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bestätigt. Danach haben auch weder der Vorsitzende noch das Gericht eine Entscheidung dahin getroffen, dass die Zeugin nicht zu vereidigen sei. Ein Grund, nach dem vom Vereidigungsgebot des § 59 StPO hätte abgesehen werden können, ist auch nicht erkennbar.
Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 368, 37; in Verbindung mit 5 StR 429/66 vom 23.9.1966 unveröffentlicht) anerkannt, dass eine rechtsirrige prozessleitende Anordnung des Vorsitzenden in Bezug auf die Vereidigung oder Nichtvereidigung eines Zeugen mit der Revision nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Verteidigung es unterlassen hat, gemäß § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts anzurufen. Dieser Grundsatz kann aber nicht angewendet werden, wenn – wie hier – eine Anordnung überhaupt nicht ergangen ist (so im Anschluss an OLG Köln, NJW 1954, 1820).
Ob aus dem weiteren Gang der Hauptverhandlung allen Beteiligten klar werden musste, dass die Zeugin nicht vereidigt werden und hierüber auch keine Entscheidung mehr ergehen sollte, braucht nicht entschieden zu werden (siehe dazu OLG Braunschweig in NdsRpfl 1957, 249). Eine solche Lage ist hier nicht ersichtlich. Ausweislich der Sitzungsniederschrift waren am ersten Verhandlungstag insgesamt zehn Zeugen, und zwar einige wiederholt, vernommen worden; es sind mit Ausnahme der Zeugin ███ jeweils, auch zu den ergänzenden Aussagen, Entscheidungen über Vereidigung oder Nichtvereidigung ergangen. Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass das Gericht bei der gleichzeitigen Entlassung sämtlicher Zeugen die Frage nach der Vereidigung übersehen hat; Gleiches muss für den Angeklagten und seinen Verteidiger gelten.
Gründe, die ausschließen, dass die Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruhen kann, sind nicht ersichtlich.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Für den Fall einer erneuten Verurteilung wird zu beachten sein: § 176 StGB in der Fassung des 4. StrRG ist gegenüber § 176 StGB aF das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB. Nur dann, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt, entspricht der neue Strafrahmen dem des § 176 Abs. 1 StGB aF.
| Siemer | Sarstedt | Herrmann | |||
| Schmidt | Schuster |
Zitiert (1)
Zitiert von (4)
- BGH · 5 StR 289/74 · 05.11.1974Revision: Unterlassene Zeugenvereidigung führt zur Aufhebung des Urteils gegen einen Angeklagten
- BGH · 5 StR 508/80 · 04.11.1980Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Zeugenvereidigung
- BGH · 4 StR 154/84 · 29.03.1984Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Entscheidung über Vereidigung eines Zeugen
- BGH · 5 StR 550/88 · 13.12.1988Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Vereidigung eines erneut vernommenen Zeugen