Aufhebung wegen fehlender Verkündung über Vereidigung des Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 429/66
- Datum
- 23.09.1966
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt in der Sitzungsniederschrift die Verkündung einer Anordnung des Vorsitzenden über die Vereidigung eines Zeugen, liegt ein rügbarer Verfahrensmangel vor, der mit der Revision geltend gemacht werden kann.
Eine rechtsirrig ergangene prozessleitende Anordnung über Vereidigung oder Nichtvereidigung kann nur dann in der Revision nicht gerügt werden, wenn die Verteidigung nicht gemäß § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts angerufen hat.
Der Grundsatz, dass eine fehlerhafte prozessleitende Anordnung nicht in der Revision angreifbar ist, greift nicht, wenn überhaupt keine Anordnung des Vorsitzenden vorliegt.
Ob ein Verkündungsmangel durch den weiteren Verlauf der Hauptverhandlung geheilt ist, ist nur anzunehmen, wenn aus dem Verhandlungsablauf eindeutig hervorgeht, dass allen Beteiligten das Nichtvereidigungsentscheiden bekannt war.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 2. März 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in dem Sicherungsverfahren gegen den Steward Peter ███████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1906 in ██, Kreis █, zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1966, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████████ als Vertreter der ███████████,
Rechtsanwalt ████ ██ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. März 1966 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Beschuldigten ist begründet. Folgende Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
In der Hauptverhandlung hat das Landgericht den Verkäufer W. als Zeugen vernommen. Der Zeuge ist ausweislich der Sitzungsniederschrift unvereidigt geblieben. Diese ergibt auch nicht, dass ein dahingehender Beschluss des Gerichts oder eine Anordnung des Vorsitzenden und die Gründe hierfür verkündet worden sind. Das beanstandet die Revision mit Recht, die davon ausgeht, dass hier eine Anordnung des Vorsitzenden vorliege.
Zwar ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 3, 368, 370) anerkannt, dass eine rechtsirrige prozessleitende Anordnung des Vorsitzenden in Bezug auf die Vereidigung oder Nichtvereidigung eines Zeugen mit der Revision nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Verteidigung es unterlassen hat, gemäß § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts anzurufen.
Dieser Grundsatz kann aber nicht angewendet werden, wenn eine Anordnung überhaupt nicht ergangen ist (OLG Köln NJW 1954, 1820). So liegt es hier, weil eine Anordnung nicht aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht. Wenn eine Anordnung des Vorsitzenden nicht vorliegt, kann auch nicht die Entscheidung des Gerichts angerufen werden. Ob der Mangel der Verkündung etwa dadurch geheilt werden konnte, dass aus dem weiteren Gang der Hauptverhandlung allen Beteiligten klar werden musste, dass der Zeuge nicht vereidigt werden und hierüber auch keine Entscheidung mehr ergehen sollte, braucht nicht entschieden zu werden. Eine solche Lage ist hier nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in seiner Entscheidung NdsRpfl 1957, 249 einen derartigen Fall angenommen, wenn ein Zeuge ohne vorherige Entscheidung über seine Vereidigung im allseitigen Einverständnis vor Schluss der Hauptverhandlung entlassen worden ist. So lag es hier nicht. Der Zeuge W. ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht vor Schluss der Hauptverhandlung entlassen worden.
Es lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Urteil auf dem gerügten Verstoß beruht. Das angefochtene Urteil musste daher aufgehoben werden.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Schmitt |