Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Vereidigung eines erneut vernommenen Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 550/88
- Datum
- 13.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung, einen Zeugen nicht zu vereidigen, erfordert, dass das Gericht die Verfahrensbeteiligten anhört oder die Gründe für das Absehen von der Vereidigung im Sitzungsprotokoll eindeutig darlegt (§§ 59, 64 StPO).
Fehlt ein Vermerk über die Vereidigung oder die Gründe ihres Unterbleibens im Protokoll und ist aus dem Verfahrensgang nicht erkennbar, stellt dies eine Verfahrensverletzung dar.
Eine unterbliebene Vereidigung ist dann erheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Würdigung der Zeugenaussage unter Eid anders ausgefallen wäre; in diesem Fall rechtfertigt der Verfahrensfehler die Aufhebung des Urteils.
Eine nachträgliche Protokollberichtigung ersetzt nicht die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gebotene Entscheidung oder Bekanntgabe über die Vereidigung, sofern hieraus nicht ohne Weiteres die Gründe des Gerichts ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Leitenden Senatsrat Wolfgang ████ aus ███, geboren am ███ 1935 in ██ ██████,
2. den Kaufmann Jürgen ███, dort geboren am █████████ 1936,
wegen falscher uneidlicher Aussage.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und █████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage zu Geldstrafen verurteilt. Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben mit der Verfahrensrüge einer Verletzung der §§ 59, 64 StPO Erfolg.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist der Zeuge ███████ in der Sitzung am 17. Mai 1988 erneut vernommen worden, nachdem er bereits in der Sitzung am 25. April 1988 als Zeuge gehört worden und dabei auf Anordnung des Vorsitzenden nach § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt geblieben war. Ein Vermerk darüber, ob der Zeuge nach seiner Vernehmung am 17. Mai 1988 vereidigt und anschließend entlassen worden ist, fehlt in dem Sitzungsprotokoll. In ihm wird lediglich mitgeteilt, dass der Zeuge den Sitzungssaal verlassen hat und dass anschließend die Hauptverhandlung unterbrochen worden ist (Bl. 64 ProtBd). Nach der Unterbrechung ist die Beweisaufnahme „im allseitigen Einverständnis“ abgeschlossen worden (Bl. 65 ProtBd).
Mit Recht beanstanden beide Angeklagten, dass die Vereidigung des Zeugen █████████ unterblieben ist und dass das Landgericht es unterlassen hat, sie darüber zu unterrichten, aus welchen Gründen es von der Vereidigung dieses Zeugen abgesehen hat. Die Auffassung des Generalbundesanwalts, das sei hier ohne weiteres für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar gewesen, lässt sich infolge der nachträglichen Protokollberichtigung nicht aufrechterhalten. Es mag zwar ausnahmsweise Fälle geben, in denen aufgrund einer eindeutigen Sachlage oder eines unzweideutigen Verfahrensganges alle Verfahrensbeteiligten den Grund der Nichtvereidigung eines Zeugen erkennen können (vgl. BGHSt 10, 109, 112; BGH VRS 31, 188, 190; BGH NStZ 1981, 71; NStZ 1987, 374; BGH Urt. vom 8. Mai 1958 – 4 StR 404/57; Beschl. vom 8. Juli 1976 – 5 StR 210/76). So liegt der Fall hier aber nicht. Der Vorsitzende hat bei der ersten Vernehmung des Zeugen █████████ wie auch bei allen anderen Zeugen nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten vor ihrer Entlassung jeweils eine Entscheidung über die Nichtvereidigung getroffen. Bei der zweiten Vernehmung des Zeugen ███████ sind weder die Verfahrensbeteiligten zu der Frage der Vereidigung gehört worden, noch hat der Vorsitzende sonst erkennbar gemacht, dass das Gericht von einer Vereidigung dieses Zeugen absehen wollte. Auch ist der Zeuge an diesem Tag nicht entlassen worden. Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass eine Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen ████████ versehentlich unterblieben ist (BGH Urt. vom 26. Februar 1974 – 5 StR 33/74).
Auf dieser Verfahrensverletzung kann das angefochtene Urteil beruhen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine Aussage des Zeugen unter Eid anders gewürdigt worden wäre. Das angefochtene Urteil musste deshalb aufgehoben werden, ohne dass es auf das übrige Revisionsvorbringen ankam.
| Schuster | Herrmann | Niepel | |||
| Fuhrmann | Horstkotte |