Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids und Betrugs verworfen – fehlende Vereidigungsnennung nicht entscheidend

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 404/57
Datum
08.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen Meineids und fortgesetzten Betrugs. Der BGH verwirft die Revision: Das Fehlen einer ausdrücklichen Protokollierung über die Nichtvereidigung eines Zeugen ist nicht entscheidungserheblich, wenn der Nichtvereidigungsgrund für alle Beteiligten offenkundig war und keine Beanstandung erhoben wurde. Auch Aufklärungsrüge und Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes sind unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung, einen Zeugen nicht zu vereidigen, trifft zunächst der Vorsitzende; ein ausdrücklicher Gerichtsbeschluss über die Nichtvereidigung ist nur erforderlich, wenn ein Beteiligter die Maßnahme nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet.

2

Fehlt in der Niederschrift die Angabe über den Grund der Nichtvereidigung (§ 64 StPO), führt dies nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn der Nichtvereidigungsgrund nicht für alle Beteiligten klar zutage lag oder das Urteil auf diesem Mangel beruht.

3

Die richterliche Aufklärungs- und Beweiswürdigungspflicht verlangt nicht die Erhebung jeden Beweises; ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Vernehmung entscheidungserhebliche neue Tatsachen ergeben würde.

4

Die Vernehmung eines an Stelle eines geladenen Zeugen erschienenen anderen Zeugen verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht, soweit das Gericht unmittelbar das Wissen des vorgelegten Zeugen verwertet.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 11. September 1956

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Wilhelm K. ██████████ aus ███, dort geboren ██████ ███, wegen Meineids u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 11. September 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hatte im Frühjahr 1951 durch den Maurer ███ einen Stall in Schwarzarbeit zu Wohnungen und einem Ladenlokal umbauen lassen. In eine dieser Wohnungen war ██████████ eingezogen. 1953 klagte der Angeklagte gegen ███ mit dem Antrag, das Mietverhältnis ██████████ ███ zur Zahlung rückständiger Miete zu verurteilen. ███ rechnete mit Gegenforderungen für die geleisteten Bauarbeiten auf, die der Angeklagte bereits getilgt zu haben behauptete, unter anderem durch Zahlung von 1.200 DM am 23. Juni 1951 und von 850 DM am 1. Oktober 1951. Zum Beweise dafür legte der Angeklagte von ███ unterzeichnete Quittungen vor und beschwor vor dem Amtsgericht, die quittierten Beträge bar gezahlt zu haben. ██ wurde daraufhin verurteilt. In der Berufungsinstanz schloss er einen für ihn ungünstigen Vergleich.

Die Strafkammer glaubte dem Zeugen ███████, dass er diese Quittungen dem ihm damals gut bekannten und mit ihm durch das „enge Vertrauensverhältnis“ der Schwarzarbeit verbundenen Angeklagten ohne entsprechende Zahlung gegeben habe, weil der Angeklagte damit die Auszahlung eines für den Bau beantragten Bauförderungsdarlehens von 4.000 DM aus Landesmitteln erwirken zu wollen vorgegeben habe.

Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen Meineids in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug u. a. zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

Auf die Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 21. Januar 1958 – GSSt 4/57 – NJW 1958, 557).

Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass bei der letzten (dritten) Vernehmung des Zeugen ███ eine Beschlussfassung über dessen Vereidigung unter Verletzung der Vorschriften der §§ 59 ff. StPO unterblieben sei. Dieser Zeuge ist an allen drei Verhandlungstagen, nämlich am 7., 8. und 11. September 1956, vernommen worden. Am 7. und 8. September beschloss das Gericht, dass er „gemäß § 61 Ziff. 2 StPO als Geschädigter“ unvereidigt bleibe. Zum 11. September war ███ nicht mehr geladen, befand sich aber als Zuhörer im Sitzungssaal, wurde im Anschluss an die Vernehmung einer Zeugin, nachdem er vor dieser Vernehmung auf Aufforderung des Gerichts den Sitzungssaal verlassen hatte, „wieder vorgerufen und erneut zur Sache vernommen“. Die Sitzungsniederschrift von diesem Tage enthält keinen Vermerk darüber, dass ███ vereidigt wurde, noch einen Beschluss der Strafkammer über seine Nichtvereidigung. Der Auffassung der Revision, in dem Fehlen einer Beschlussfassung über seine Vereidigung liege eine Gesetzesverletzung, die zur Aufhebung des Urteils führen müsse, kann im vorliegenden Falle nicht beigetreten werden.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 68, 394) muss nach dem Sinne der Vorschrift des § 64 StPO für alle Beteiligten Klarheit darüber geschaffen werden, aus welchen Gründen die Vereidigung unterbleibt. Es bedarf daher einer Äußerung über die Nichtvereidigung und ihren Grund. Das bloße Vorliegen eines solchen Grundes kann grundsätzlich nicht genügen, da nicht ersichtlich ist, ob das Gericht überhaupt von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und zu der Frage Stellung genommen hat. Enthält das Protokoll entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 64 StPO keine Angabe über den Grund der Nichtvereidigung, so muss nach § 274 StPO im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass das Gericht der gesetzlichen Bestimmung zuwider keine Entscheidung über die Frage der Vereidigung gefasst hat. Aus § 64 StPO ist aber andererseits nicht herzuleiten, dass es in jedem Falle ohne Weiteres eines ausdrücklichen Gerichtsbeschlusses bedarf. Vielmehr verbleibt es bei dem Grundsatz, dass über die Vereidigung oder Nichtvereidigung zunächst der zur Leitung der Verhandlung berufene Vorsitzende zu entscheiden hat und dass ein Gerichtsbeschluss nur erforderlich ist, wenn einer der Beteiligten die Maßnahme des Vorsitzenden gemäß § 238 Abs. 2 StPO beanstandet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Auf den bloßen Mangel einer ausdrücklichen Angabe des Grundes der Nichtvereidigung in der Niederschrift (§ 64 StPO) kann die Revision in diesem Falle schon deshalb nicht gestützt werden, weil das Urteil hierauf nicht beruht. Der Begründungszwang des § 64 StPO hat den Zweck, die Beteiligten über den Rechtsgrund zu unterrichten, aus dem der Zeuge unvereidigt bleiben soll, um ihnen Gelegenheit zu geben, durch ihre Ausführungen oder den Antritt von Beweisen den vermeintlichen Zeugnisverweigerungsgrund auszuräumen (BGH 3 StR 34/50 vom 16. Januar 1951). Im vorliegenden Falle kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Vorsitzende am letzten Sitzungstage von der Vereidigung ███ aus dem gegebenen Grunde Abstand genommen hat, wie an den beiden vorhergehenden Sitzungstagen, nämlich weil er „Verletzter“ im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO war. Allen Beteiligten war bekannt, dass dieser Nichtvereidigungsgrund auch an diesem Sitzungstage noch bestand. Unter diesen Umständen lag in der Anordnung des Vorsitzenden, dass ███ nach seiner Vernehmung abtreten solle, ohne dass er vereidigt wurde, die stillschweigende Bezugnahme auf die frühere Begründung der Nichtvereidigung. Lag für alle Beteiligten der Grund der Nichtvereidigung klar zutage, so beruht das Urteil nicht auf jenem Mangel.

3. Auch die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung die Vernehmung eines Zeugen ██████ darüber beantragt, dass der Angeklagte im Jahre 1951 und Anfang 1952 frei über seine Einkünfte aus der Verwertung seiner Textilweberei in ███ in Höhe von 350 DM monatlich und mehr verfügen konnte und dass diese Einkünfte nicht gepfändet waren. In der Sitzung vom 8. September 1956 hatte die Strafkammer daraufhin die Ladung des Zeugen ██ zum 11. September 1956 beschlossen. An diesem Tage erschien statt des Zeugen ██ die Kontoristin Marianne Kr. ███████████. Daraufhin beschloss das Gericht, die für den geladenen Zeugen ██ ███████████ Zeugin ██████ zu vernehmen. Dieser Beschluss wurde ausgeführt. Nach der Vereidigung dieser Zeugin wiederholte der Verteidiger den schon erwähnten Antrag auf Vernehmung ██ und erweiterte ihn dahin, ██ auch darüber zu vernehmen, „ob die aus der Anlage 6 ersichtlichen Zahlungen bereits 1951 geleistet worden seien“. Die Strafkammer lehnte diesen Beweisantrag mit der Begründung ab, dass „die in den Beweisanträgen Anlage 3 und Anlage 6 enthaltenen Behauptungen des Angeklagten, dass er 1949 und 1950 von der Firma ███████ für 6.000 DM und 7.000 DM Inventar bezahlt erhalten hat, und die weitere Behauptung, dass er die in der Quittung vom 15. Februar 1952 (Anlage 6 der Protokolle) aufgeführten Beträge bereits 1951 erhalten hat“, zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt wurden. Die Revision behauptet nicht, dass das Gericht sich an diese Wahrunterstellung nicht gehalten habe, sondern begründet das Vorliegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht mit der Behauptung, gerade durch die Vernehmung ███████████ würde sich ergeben haben, dass der Angeklagte nicht nur die bereits angegebenen und behaupteten Geldbeträge zur Verfügung hatte, sondern dass ihm außerhalb der schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen von ██ in den Jahren von 1949 an insgesamt etwa 10.000 DM zugeflossen seien, und zwar in jährlichen Raten von jeweils etwa 2.000 DM.

Es fehlt jeder Anhalt dafür, dass sich dem Tatrichter bei der Prüfung der erwähnten Beweisanträge oder aus dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme die Vermutung hätte aufdrängen müssen, dass die Vernehmung ██ in der jetzt behaupteten Richtung für die Entscheidung wichtige weitere Ergebnisse zeitigen würde. Daher ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht dargetan.

Auch eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht darin, dass anstelle eines Zeugen ein anderer vernommen wird. Hierdurch ist nicht mittelbar das Wissen des nicht vernommenen, sondern unmittelbar das des vernommenen Zeugen verwertet worden.

II. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Insoweit hat die Revision Einzelangriffe auch nicht erhoben.

RotbergKrummeLang-Hinrichsen
MantelSeibert

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