Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Nichtvereidigung eines Zeugen – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 232/61
Datum
18.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Nichtvereidigung eines Zeugen; das LG verurteilte wegen Notzucht. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil die Strafkammer bei der Nichtvereidigung eine Begründung verkündete, die mit den später im Urteil genannten Gründen nicht übereinstimmt. Nach § 64 StPO ist maßgeblich die bei der Entscheidung mitgeteilte Begründung, um den Beteiligten Verteidigungschancen zu sichern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 59 StPO ist ein Zeuge grundsätzlich zu vereidigen, sofern nicht ein in den §§ 60 ff. StPO geregelter Ausnahmetatbestand vorliegt.

2

Der Grund für die Nichtvereidigung ist gemäß § 64 StPO im Protokoll anzugeben; maßgeblich ist die bei der Bekanntgabe der Entscheidung mitgeteilte Begründung.

3

Eine im Urteil erst nachträglich gegebene Begründung für die Nichtvereidigung darf nicht an die Stelle der ursprünglichen, den Beteiligten mitgeteilten Erwägungen treten.

4

Erweist sich die bei der Nichtvereidigung gegebene Begründung als rechtsfehlerhaft und ist nicht auszuschließen, dass der Fehler das Urteil beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 24. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Peter ███ aus ██, dort geboren am █████████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Notzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1961, an der teilgenommen haben Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in ███ ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. Januar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Zu Recht sieht die Revision einen Verfahrensverstoß darin, dass die Strafkammer den Zeugen A[REDACTED] unvereidigt gelassen hat. § 59 StPO bestimmt, dass jeder Zeuge zu vereidigen ist, sofern nicht einer der in den §§ 60 ff. StPO geregelten Ausnahmetatbestände vorliegt. Die Strafkammer hat zwar bei dem Zeugen ██████ einen solchen Ausnahmetatbestand als gegeben angesehen. Es ist in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift der Beschluss verkündet worden, dass die Zeugen Erika Adolphsen und Arnold A[REDACTED] nicht vereidigt werden, „weil sie in Hinsicht auf ihre Aussagen im Ermittlungsverfahren der Begünstigung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verdächtig sind“.

Diese Begründung widerspricht aber den Feststellungen des Urteils und ist daher rechtsfehlerhaft.

Das Urteil (vgl. S. 14 UA) und auch der übrige Inhalt der Akten ergeben, dass A[REDACTED] im Ermittlungsverfahren überhaupt nicht vernommen worden ist. Er kann daher im Ermittlungsverfahren auch nicht Aussagen gemacht haben, die den Verdacht einer Begünstigung begründen.

Die Strafkammer hat dies zwar nachträglich erkannt. Das Urteil gibt daher eine andere Begründung für den Verdacht der Begünstigung. Auf die im Urteil mitgeteilte nachträgliche Begründung kommt es aber nicht an. Entscheidend sind allein die Erwägungen, die den Tatrichter in demjenigen Zeitpunkt bestimmen, in dem er sich entschließt, den Zeugen nicht zu vereidigen, und die er bei der Bekanntgabe dieses Entschlusses den Beteiligten mitteilt. Das folgt aus der Vorschrift des § 64 StPO, die bestimmt, dass der Grund für die Nichtvereidigung im Protokoll anzugeben ist. Der Zweck dieser Vorschrift ist es, die Beteiligten über den Rechtsgrund zu unterrichten, aus dem der Zeuge unvereidigt bleiben soll, um ihnen Gelegenheit zu geben, durch ihre Ausführungen oder den Antritt von Beweisen den vermeintlichen Behinderungsgrund auszuräumen (so BGH 3 StR 34/50 vom 16. Januar 1951; 4 StR 404/57 vom 8. Mai 1958). Er verbietet es, bei der Entscheidung darüber, ob ein Zeuge zu Recht oder Unrecht nicht vereidigt worden ist, von einer erst im Urteil mitgeteilten Begründung auszugehen, die von der ausweislich der Sitzungsniederschrift mitgeteilten Begründung abweicht.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem oben dargelegten Mangel beruht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KoffkaSiemerMayr
SchmidtSchmitt

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