Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Körperverletzung mit Todesfolge – Vereidigung, Voraussehbarkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 176/68
Datum
09.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ein; das Schwurgericht hatte die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision rügte u.a. die unvereidigte Vernehmung eines Zeugen und die Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: die Begründung für die Nichtvereidigung genügt, und die Tatrichterwürdigung zur Voraussehbarkeit der Todesfolge ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 64 StPO genügt als Begründung für die Unterlassung der Vereidigung die Angabe eines klar erkennbaren Eideshindernisgrundes; eine nähere Darlegung der Art oder des Zeitpunkts einer vermuteten Begünstigung ist nicht stets erforderlich, wenn der Grund für die Beteiligten offensichtlich ist.

2

Die Entscheidung des Tatrichters, einen Zeugen ohne Vereidigung zu belassen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen; das Revisionsgericht überprüft nur auf Rechtsfehler, nicht die freie Beweiswürdigung.

3

Bei fahrlässiger Herbeiführung der Todesfolge reicht die Voraussehbarkeit, dass der Täter bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt den Tod als mögliche Folge seiner Handlung hätte erkennen können.

4

Bei typischer Erfahrungslage (z. B. kräftiger Faustschlag gegen das Gesicht eines Betrunkenen) kann das Gericht aus dem allgemeinen Erfahrungssatz die mögliche Folge eines tödlichen Sturzes und damit die objektive Vorhersehbarkeit des Todesfolgenrisikos herleiten; Angriffe, die nur die Beweiswürdigung streifen, sind nach § 337 StPO unzulässig.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Ulm, 20. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 176/68 URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ████ – geboren ████████ 1933 in [REDACTED] (Jugoslawien), den Kellner Dusan wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Dr. Seibert Bundesrichter Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Dr. Pfeiffer Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Ulm vom 20. Dezember 1967 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Er rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Verfahrensrüge

Das Schwurgericht hat den Zeugen Helmut H[REDACTED] nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen, „da er der Begünstigung verdächtig erscheint“.

Die Revision beanstandet diese Begründung, weil der Tatrichter nicht aufgeführt hat, wann die Begünstigung begangen wurde und warum der Zeuge der Begünstigung verdächtig ist. Sie ist der Ansicht, das Schwurgericht habe zwar im Urteil versucht, diese fehlende Begründung mit dem (in Klammern gesetzten) Hinweis „durch die Aussage vor dem Untersuchungsrichter“ nachzuholen. Es hätte jedoch ausführen müssen, welche Aussage der Zeuge vor dem Untersuchungsrichter gemacht habe. Diese Rüge greift nicht durch.

Der Beschluss, mit dem das Gericht von der Vereidigung eines Zeugen absieht, muss zwar nach § 64 StPO den Grund für das Unterlassen der Vereidigung angeben (BGHSt 17, 186, 187). Zweck dieser Vorschrift ist es, die Beteiligten über den Rechtsgrund zu unterrichten, aus dem der Zeuge unvereidigt bleiben soll, um ihnen Gelegenheit zu geben, durch ihre Ausführungen oder den Antritt von Beweisen den vermeintlichen Eideshinderungsgrund auszuräumen (RGSt 24, 130, 132; BGH 3 StR 34/50 vom 16. Januar 1951; 4 StR 404/57 vom 8. Mai 1958; 5 StR 232/61 vom 18. Juli 1961). Ferner ist dadurch gewährleistet, dass im Revisionsrechtszug nachprüfbar ist, ob die Entscheidung des Tatrichters von einem Rechtsfehler beeinflusst worden ist (BGHSt 4, 255; 9, 71, 72). Dieser Zweck bestimmt auch den Umfang der Begründung.

Liegt aber der Grund der Nichtvereidigung für alle Beteiligten klar zutage, so kann sogar eine formell nicht ausreichende Beschluss-Begründung die Revision nicht rechtfertigen (BGH 4 StR 247/55 vom 29. September 1955).

Das Schwurgericht hat hier als Grund für das Unterlassen der Vereidigung den Verdacht der Begünstigung angegeben. Das genügt. Welcher Art die Begünstigung vermutlich war und auf welchen Tatsachen der Verdacht beruht, braucht das Gericht, entgegen der Annahme der Revision, grundsätzlich nicht anzugeben (RGSt 28, 113; 44, 380, 384; vgl. auch BGH NJW 1952, 273 Nr. 19). Denn ob ein Zeuge in dieser Richtung verdächtig ist, hat allein der Tatrichter nach seinem pflichtmäßigen Ermessen auf Grund der Hauptverhandlung zu entscheiden. Dem Revisionsgericht steht nur eine Nachprüfung der Frage zu, ob die Entscheidung des Tatrichters von einem Rechtsirrtum beeinflusst worden ist (BGHSt 9, 71, 72). Das wäre der Fall, wenn die Feststellungen zum Sachverhalt sowie zum Prozessverhalten des Zeugen jeden Verdacht der Begünstigung rechtlich ausschlössen. Hiervon konnte aber im vorliegenden Fall keine Rede sein.

2. Sachrüge

Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Insbesondere scheiden nach den Feststellungen Notwehr, Putativnotwehr und Nothilfe aus. Die Anwendung der §§ 226, 56 StGB lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Zutreffend geht das Schwurgericht davon aus, dass es für die zur Fahrlässigkeit erforderliche Voraussehbarkeit der Todesfolge genügt, wenn der Täter bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt sich den Tod als mögliche Folge der Körperverletzung vorstellen kann (BGH 5 StR 513/60 vom 28. Februar 1961). Ferner lässt sich seine Annahme rechtlich nicht beanstanden, es gehöre zum Erfahrungsgut jedes Erwachsenen, dass ein wuchtiger Faustschlag in das Gesicht eines angetrunkenen Menschen dessen Sturz mit tödlichen Schädelverletzungen zur Folge haben kann. Im Übrigen erschöpft sich die Revision in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung (§ 337 StPO).

HübnerLoesdauPfeiffer
SeibertPikart

Zitiert (4)