Treffer
BGH Urteil

Versagung der Strafaussetzung: Öffentliches Interesse erfordert einzelfallbezogene Gründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 247/55
Datum
29.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Meineids verurteilt und rügten u.a. die unterbliebene Vereidigung mehrerer Zeugen sowie Mängel der Beweisaufnahme und Urteilsgründe. Der BGH hielt die Schuldsprüche und die Strafzumessung für rechtsfehlerfrei und verwarf die Revisionen insoweit. Erfolg hatten die Revisionen nur hinsichtlich der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung: Das Landgericht hatte diese allein mit generalpräventiver Abschreckung und regionaler Deliktszunahme begründet. Das genügt nicht, weil das öffentliche Interesse an der Vollstreckung schwerwiegende, aus dem Einzelfall hergeleitete Gründe erfordert; deshalb Aufhebung und Zurückverweisung in diesem Umfang.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO setzt voraus, dass der Zeuge in derselben Richtung wie der Angeklagte an der Tat, die Gegenstand der Untersuchung ist, strafbar mitgewirkt hat.

2

Der Umstand, dass ein Zeuge bei eidlicher Aussage einer besonderen Gefahr der Eidesverletzung ausgesetzt wäre, rechtfertigt eine Nichtvereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO nicht; die Norm dient dem Schutz vor mangelnder Unbefangenheit, nicht dem Schutz des Zeugen vor Meineid.

3

Ein Zeuge kann als „Verletzter“ i.S.d. § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt bleiben, wenn die in Rede stehende falsche Aussage geeignet ist, ihm Nachteile als (auch nur mittelbare) Folgen befürchten zu lassen; die Vereidigung steht dann im Ermessen des Tatrichters.

4

Wird eine Beweistatsache vom Gericht als wahr unterstellt, darf ein Beweisantrag insoweit nach § 244 Abs. 3 StPO ohne Vernehmung des benannten Zeugen abgelehnt werden; der Beweisführer kann nicht verlangen, dass das Gericht daraus die gewünschten Folgerungen zieht.

5

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht allein mit generalpräventiver Abschreckung oder einer allgemeinen Deliktszunahme begründet werden; das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung erfordert schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 2. Große Strafkammer,, 27. Januar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die Ehefrau █ geb. ███ aus ██, 2. die Ehefrau Hedwig M., dort geboren am ███████,

wegen Meineides,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Gude, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seidert, Bundesrichter Dr. Haager, als ███████████ ████████, █████████████████ als ██████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter █████,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster, 2. Große Strafkammer, vom 27. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit den Beschwerdeführerinnen Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Die Revision der wegen Meineides verurteilten Angeklagten rügt, dass der Zeuge ███ unvereidigt geblieben und seine Nichtvereidigung nur mit dem Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO begründet worden ist.

Der Mangel ordnungsmäßiger Begründung ist auf das weitere Verfahren und sein Ergebnis ersichtlich ohne Einfluss geblieben, weil der Grund der Nichtvereidigung für alle Beteiligten klar zutage lag. Die Angeklagten haben ihre als vorsätzlich falsch beurteilten Zeugenaussagen im Strafverfahren gegen ████ erstattet, dem zur Last gelegt war, kurz vor Ende des Krieges in einem ████████ bei Weimar dessen Bewohner, die Witwe ███ und deren Sohn, erschossen zu haben. Da nun, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt und wie auch die Revision hervorhebt, in der Hauptverhandlung nicht der geringste Anhaltspunkt dafür hervorgegangen ist, dass die Aussagen der Angeklagten mit den Erschießungen im ████████ in irgendwelchem Zusammenhang standen, konnte kein Zweifel darüber obwalten, dass die Strafkammer die beantragte Vereidigung lediglich aus dem Grunde ablehnte, weil die Bekundungen der Angeklagten in dem gegen ████ gerichteten Strafverfahren erstattet worden waren und sich auf seine Tat bezogen.

Dieser Umstand allein könnte eine Unterlassung der Vereidigung allerdings nicht rechtfertigen. Wesentlich für eine Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist nämlich, dass der Zeuge in derselben Richtung wie der Angeklagte in strafbarer Weise an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat mitgewirkt hat. Der in dem Strafverfahren gegen die Angeklagten zu ermittelnde geschichtliche Vorgang aber erschöpfte sich in ihrer Zeugenaussage und umfasste nicht auch die Erschießungen im Jagdhause bei Weimar.

Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 382) der Teilnehmer an einer den Gegenstand der Vernehmung bildenden früheren Straftat zugleich als Beteiligter an der zur Untersuchung stehenden falschen Aussage erachtet worden, weil der Richter in dem Verfahren wegen falscher Aussage über die frühere Straftat die Schuldfrage nur entscheiden könne, wenn er die frühere Straftat aufkläre, und diese Straftat daher mit der Falschaussage über sie so eng zusammenhänge, dass der zu untersuchende geschichtliche Vorgang sowohl die spätere Aussage als auch die frühere Straftat umfasse. Eine derartige Sachgestaltung aber war im vorliegenden Falle nicht gegeben. Gegenstand der Vernehmung der Angeklagten in dem Strafverfahren gegen ████ war nämlich nicht die Tat im Jagdhause bei Weimar, sondern ausschließlich der Inhalt der Gespräche, die sie mit der bereits vernommenen Zeugin Ge█████ geführt hatten. Der Inhalt dieser Gespräche aber konnte unabhängig davon festgestellt werden, wie die Erschießungen im Jagdhause sich abgespielt hatten.

Der Zeuge ███ musste daher gemäß § 59 StPO vereidigt werden. Dass er bei eidlicher Aussage über eine eigene Straftat in besonderem Maße der Gefahr einer Eidesverletzung ausgesetzt war, ist ohne Belang. Denn die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO beruht nicht auf dem Gedanken, den Zeugen vor einem Meineid zu bewahren, sondern auf der Erwägung, dass der Zeuge nicht die Unbefangenheit gegenüber dem Angeklagten besitzt, wie sie die Voraussetzung eines einwandfreien Zeugnisses bildet (RGSt 57, 186; BGHSt 1, 73, 63).

2.) Zu Unrecht rügt die Revision, dass das Landgericht die Zeugen Ge█████, Kurt ████, Josef ██ und Go██████ als „Verletzte“ gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt gelassen und seine Entscheidung nicht näher begründet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedurfte es hier indessen keiner weiteren Begründung (BGHSt ██████, 148). Die Annahme des Landgerichts, dass die Zeugen ███, Kurt ████ und Josef ██ durch einen Meineid der Angeklagten verletzt waren, lässt keinen Rechtsirrtum hervortreten. Denn wenn die angeblichen Geständnisse der Zeugin Ge█████ der Wahrheit entsprachen, so hätten sich die Zeugin Ge█████ des Meineids, der Zeuge Kurt ████ der Teilnahme an den Erschießungen im Jagdhaus, er und Josef ██ der Anstiftung der Zeugin █████ zu Drohbriefen schuldig gemacht. Die eidlichen Aussagen der Angeklagten waren somit geeignet, den Zeugen Nachteile als zumindest mittelbare Folgen befürchten zu lassen. Das reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 85) aus, um die Gefahr ihrer Voreingenommenheit gegen die Angeklagten zu begründen und demgemäß ihre Vereidigung dem Ermessen des Tatrichters zu überlassen.

3.) Die vom Verteidiger in das Wissen des städtischen Angestellten ███ gestellte Behauptung, die Angeklagte █ habe ihm im Scheidungsprozess vor dem Oberlandesgericht in Hamm ein Tintenfass an den Kopf geworfen, hat das Landgericht als wahr unterstellt und bedurfte somit keiner Vernehmung des Zeugen (§ 244 Abs. 3 StPO). Dass das Gericht aus der unterstellten Tatsache auch die gewünschten Schlüsse zieht, kann der Beweisführer nicht beanspruchen.

Das Revisionsvorbringen und der Urteilsinhalt ergeben nicht, dass die Strafkammer sich von einer Vernehmung des Zeugen Sch██████████ oder des Untersuchungsrichters im Verfahren gegen ████ eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte versprechen können. Ersichtlich haben auch die Angeklagten und die Verteidigung von einer solchen Beweiserhebung keine Förderung der Wahrheitsermittlung erwartet.

Auf das Vorbringen, es hätten den als Zeugen vernommenen richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts weitere Fragen gestellt werden sollen, kann die Aufklärungsrüge nach ständiger Rechtsprechung nicht gestützt werden, weil das Revisionsgericht den Umfang der Zeugenaussagen nicht festzustellen vermag.

4.) Die Revision irrt nämlich mit ihrer Annahme, dass das tatrichterliche Urteil den gesamten Inhalt der Hauptverhandlung, insbesondere die Bekundungen der Zeugen, vollständig wiedergeben müsse. Das verurteilende Erkenntnis muss zum Schuldspuch nur die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, sowie das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz angeben; es soll ferner die Beweistatsachen anführen, aus denen der Tatrichter die Verwirklichung des gesetzlichen Straftatbestandes geschlossen hat (§ 267 Abs. 1 StPO).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil vollauf; denn es lässt klar erkennen, dass und inwieweit die Strafkammer die von den Angeklagten vor dem Schwurgericht eidlich erstatteten Zeugenaussagen für falsch, und zwar für bewusst falsch, erachtet hat, und auf welche Umstände sich diese ihre Überzeugung stützt.

Was die Revision im Übrigen gegen die Schuldsprüche vorbringt, erschöpft sich in vergeblichen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Ob der Tatrichter den Sachverhalt richtig festgestellt und gewürdigt hat, kann und darf der Revisionsrichter nicht nachprüfen. Rechtsmängel treten bei der Wertung des Verhandlungsergebnisses nicht hervor. Was die Revision irrig für Verstöße gegen die Denkgesetze, gegen die Erfahrung des Lebens und gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ hält, ist nur der gesetzmäßige Gebrauch der tatrichterlichen Freiheit, aus den Eindrücken der Beweisaufnahme eine Überzeugung auch dann zu schöpfen, wenn sie nicht zwingend zu begründen ist, vielmehr von einem anderen Beurteiler andere tatsächliche Schlüsse für ebenso möglich oder sogar für wahrscheinlicher erachtet werden können.

Wenn das Landgericht auf Grund der Beweiserhebungen die Überzeugung erlangte, dass die Bekundung der Zeugin Ge█████, die den Inhalt der von ihr mit den Angeklagten geführten Gespräche kennen konnte und musste, der Wirklichkeit entsprach, so hatte es sie der Urteilsfindung zugrunde zu legen. Die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Ge█████ hat das Gericht erwogen und ohne Rechtsverstoß bejaht.

Das Urteil führt mit näherer Begründung aus, selbst wenn das, was die Zeugin Ge█████ den Angeklagten nach deren Behauptung über die Vorgänge im Jagdhaus erzählt haben solle, den wahren Tatverlauf darstelle, so zwinge dies nicht zu dem an sich möglichen Schluss, dass die Angaben der Angeklagten auf entsprechenden Mitteilungen der Zeugin beruhen müssten. Diese Wendung kann schon ihres verneinenden Inhalts wegen nicht den von der Revision gehegten Verdacht begründen, das Landgericht glaube seinen Beweisannahmen nur zwingende Schlüsse zugrunde legen zu dürfen, ein Verdacht, der im Übrigen schon durch den sonstigen Urteilsinhalt zerstreut würde. Nach Auffassung der Revision hat ferner das Landgericht die Möglichkeit übersehen, dass die Zeugin Ge█████ den Angeklagten die von diesen behauptete Darstellung gegeben haben könne, um sie irrezuführen oder um Verwirrung in dem Mordprozess zu stiften. Wenn indessen dem Tatrichter derartige Möglichkeiten praktisch nicht in Betracht zu kommen schienen, so hatte er keinen Anlass, sie im Urteil zu behandeln. Die Erörterungen des angefochtenen Urteils halten sich endlich auch frei von Widerspruch; dass sich nicht feststellen ließ, die Zeugin Ge█████ habe vorher die Wahrheit über die Vorgänge im Jagdhaus unterdrückt, hinderte das Landgericht nicht daran, zugunsten der Angeklagten auch diese Möglichkeit ins Auge zu fassen und selbst für diesen Fall die Richtigkeit ihrer Zeugenaussagen zu verneinen.

Die Schuldsprüche werden von den somit rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen.

Auch die Strafzumessung ist von Rechtsmängeln nicht beeinflusst. Das angefochtene Urteil lässt klar erkennen, dass das Landgericht den Angeklagten die mildernden Umstände des § 157 Abs. 2 StGB zugebilligt und innerhalb des milderen Strafrahmens zusätzlich die Vorschrift des § 158 StGB zur Anwendung gebracht hat. Eines Hinweises gemäß § 265 StPO bedurfte es insoweit nicht, weil es sich nicht um ein milderes Strafgesetz, sondern nur um den Hinzutritt eines strafmildernden Umstandes handelt.

5.) Durchgreifende Bedenken bestehen allein gegen die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung.

Das Landgericht führt aus, vorliegend verlange das öffentliche Interesse eine zumindest teilweise Verbüßung der Strafe. Gerade im Bezirk des erkennenden Gerichts sei ein ständiges Ansteigen der Meineidsdelikte festzustellen, und es sei geradezu erschreckend, mit welcher Leichtfertigkeit bewusst unrichtige Aussagen beschworen würden. Dieser Entwicklung könne nicht schon durch den Strafausspruch entgegengewirkt werden, vielmehr sei zur Abschreckung auch die Vollstreckung der Strafe erforderlich.

Diese Erwägungen halten sich vor Rechtsirrtum nicht frei. Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung kann nämlich nicht schon durch den Gedanken der Abschreckung anderer von der Begehung ähnlicher Straftaten gerechtfertigt werden, sondern nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe; die Vollstreckung der Strafe muss also gerade mit Rücksicht auf die konkrete Straftat ein allgemeines Anliegen bilden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf das Urteil des erkennenden Senats 4 StR 115/55 vom 12. Mai 1955 (NJW 1955, 996) Bezug genommen (Aktenzeichen des Landgerichts Münster 3 Ks 24/54). Eine dahingehende Würdigung hat das Landgericht im Zusammenhang mit der Erörterung des § 23 StGB nicht vorgenommen; sie lässt sich auch den übrigen Urteilsausführungen nicht entnehmen.

Das angefochtene Urteil muss hiernach insoweit aufgehoben werden, als den Beschwerdeführerinnen Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden war.

EngelsGudeHaager
Dr. AugustinSeidert

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