BGH zur Abgrenzung Begünstigung und Beihilfe bei Steuerhinterziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 5/60
- Datum
- 13.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachträglicher Berichtigung der Sitzungsniederschrift nach Eingang der Revisionsbegründung ist für die Prüfung von Verfahrensrügen grundsätzlich vom ursprünglichen Protokollinhalt auszugehen.
Eine sachliche Begünstigung setzt voraus, dass der gesicherte Vorteil „aus der Straftat“ erlangt ist; Vorteile, die erst mit dem Erwerb steuerpflichtiger Gelder entstehen, sind nicht durch die Steuerhinterziehung erlangt.
Ob eine Unterstützungshandlung als persönliche Begünstigung oder als Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu bewerten ist, hängt u.a. davon ab, ob die jeweilige Vortat (oder Teilakte einer fortgesetzten Tat) bei Vornahme der Handlung bereits vollendet war.
Fehlt es an tragfähigen Feststellungen zur Vortat, zu ihrem Vollendungszeitpunkt und zum Vorstellungsbild des Täters, kann eine Verurteilung wegen Begünstigung/Beihilfe nicht bestehen.
Die bloße Bezugnahme im Urteil auf außerhalb der Hauptverhandlung liegende schriftliche Unterlagen genügt zur Darstellung wesentlicher Tatsachenfeststellungen nicht.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 18. März 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den Rendanten a. D. Johann ███, geboren am █████ ██ in █████, wegen Genossenschaftsuntreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, Justizangestellter █████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 18. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Vorteilsbegünstigung nach Steuerhinterziehung verurteilt ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Münster zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war seit 1924 hauptamtlicher Geschäftsführer („Rendant“) der ██████ Spar- und Darlehenskasse █████ eGmuH und seit Februar 1954 zugleich Mitglied ihres Vorstandes.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Genossenschaftsuntreue (§ 146 GenG) in drei Fällen (Einzelstrafen: Kreditbewilligung ████████ vier Monate Gefängnis und 2.000 DM Geldstrafe; Hausverkauf Gerda ███████ ein Jahr Gefängnis und 3.000 DM Geldstrafe; Kreditgewährung ████ drei Monate Gefängnis und 1.000 DM Geldstrafe) und wegen Vorteilsbegünstigung nach Steuerhinterziehung (§§ 398, 396 AO; Fall ████ Einzelstrafe sechs Monate Gefängnis und 2.000 DM Geldstrafe) zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu den genannten Geldstrafen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat nur Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Steuervergehens verurteilt ist.
I. Die Verfahrensrügen
Die Sitzungsniederschrift ist nach Eingang der Revisionsbegründungsschrift durch den Vorsitzenden und den Urkundsbeamten berichtigt worden (HA IV 41-44). Die dabei vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen darf das Revisionsgericht nicht berücksichtigen; es hat vielmehr bei der Entscheidung der Verfahrensrügen von dem ursprünglichen Inhalt der Sitzungsniederschrift auszugehen (BGHSt 2, 125).
1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), weil an Stelle des wegen Selbstablehnung (§ 30 StPO) ausgeschiedenen ████████████████████ gnt. PCD der Amtsgerichtsrat Dr. ██████ als Vertreter mitgewirkt habe, obwohl eine Reihenfolge für die Heranziehung der als Vertreter vorgesehenen Richter nicht bestimmt gewesen sei und obwohl nach der räumlichen Aufzählung der Vertreter im Präsidialbeschluss zunächst der seinerseits nicht verhinderte Amtsgerichtsrat ██ hätte eintreten müssen.
Die Rüge greift nicht durch.
Das Präsidium des Landgerichts Münster hatte im Geschäftsverteilungsplan für 1959 die Besetzung der großen Strafkammer beim Amtsgericht Bocholt wie folgt geregelt:
„Es werden zugeteilt: der großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Bocholt: ████████, Amtsgerichtsdirektor, ██ gnt. FooS, Amtsgerichtsrat, Dr. KC__D, Landgerichtsrat.
Vertreter: ██, Amtsgerichtsrat, █████████████████, Vorsitzender und stellvertretender Beisitzer, Amtsgerichtsrat █, Dr. █████████████████, Beisitzer, Gerichtsassessor ██, █████████████████, Beisitzer, Gerichtsassessor █████████████████, Beisitzer.“
Mit Beschluss vom 28. Januar 1959 (HA II 104) hatte die Strafkammer die Selbstablehnung des Amtsgerichtsrats ███████ für begründet erklärt (§ 30 StPO). Für den ausgeschiedenen Beisitzer hätte – entsprechend der aus dem Geschäftsverteilungsplan ersichtlichen räumlichen Reihenfolge der Vertreter, die beim Fehlen einer förmlichen Festlegung der Reihenfolge üblicherweise als maßgebend angesehen wird – der an erster Stelle angeführte Vertreter, Amtsgerichtsrat ████████, eintreten müssen. Dieser Richter war jedoch dienstlich verhindert, an der zunächst für die Zeit vom 23. bis 26. Februar 1959 anberaumten Strafkammersitzung teilzunehmen, weil er am 25. Februar 1959 eine Jugendrichtersitzung zu leiten hatte. Dies ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer. Nunmehr musste der an zweiter Stelle angeführte Vertreter, Amtsgerichtsrat Dr. ███████, als Beisitzer eintreten; das ist auch geschehen. Die Besetzung der Strafkammer ist daher nicht zu beanstanden.
Die Revision weist darauf hin, dass die Verhinderung des Amtsgerichtsrats ████████, der als erster Vertreter angeführt war, nicht durch den Landgerichtspräsidenten festgestellt worden sei. Diese – sonst regelmäßig erforderliche – Entscheidung war jedoch hier nicht geboten, weil der Grund der Verhinderung (Jugendrichtersitzung am 25. Februar 1959) unzweifelhaft und der erkennenden Kammer ohnehin bekannt war (BGHSt 12, 33, 35). Für eine Ermessensentscheidung blieb hier kein Raum; die Durchführung der Jugendgerichtssitzung ging der Mitwirkung als Vertreter in der Strafkammer vor. Es wäre ein „übertriebener Formalismus“, für eine solche Verhinderung noch die Feststellung des Landgerichtspräsidenten zu fordern (vgl. BGHSt 12, 113, 114).
Gleiches gilt übrigens für die weiter als Vertreter vorgesehenen Gerichtsassessoren ████ und ████, von denen der erste die Zivilsachen zu bearbeiten und am 24. Februar eine Zivilsitzung wahrzunehmen hatte, während der zweite dem Amtsgericht Bocholt nur Montag, Donnerstag und Samstag jeder Woche zugeteilt war und zur Verfügung stand (dienstliche Erklärung des Strafkammervorsitzenden). Aus diesem Grunde wäre die Mitwirkung des Amtsgerichtsrats Dr. ██████ selbst dann rechtens gewesen, wenn man der Meinung sein wollte, die Reihenfolge der Aufzählung der Vertreter im Geschäftsverteilungsplan bestimme nicht auch die Reihenfolge ihrer Heranziehung; denn wenn alle übrigen als Vertreter vorgesehenen Richter wegen offensichtlicher Verhinderung an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht teilnehmen konnten, konnte Amtsgerichtsrat ████ nur durch Dr. ██████ vertreten werden.
2. Die Revision hält die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens für verletzt, weil in drei Fällen der Angeklagte und in einem weiteren Falle auch der Verteidiger vor der Beschlussfassung nicht gehört worden seien (§§ 33, 338 Nr. 6 StPO).
Die Rüge bleibt ohne Erfolg.
Beim Ausschluss der Öffentlichkeit ist der Vorschrift des § 33 StPO genügt, wenn die Prozessbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung hatten (BGH LM StPO § 33 Nr. 1 im Anschluss an OGHSt 2, 113). Dass dies hier der Fall war, ergibt sich schon daraus, dass sich die Verteidigung ausweislich der Sitzungsniederschrift in zwei Fällen dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auf Ausschluss der Öffentlichkeit ausdrücklich angeschlossen hat.
3. Die Revision bemängelt, das Urteil gründe sich auf verschiedene Urkunden, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden seien (§§ 249, 261 StPO).
Die Rüge ist unbegründet.
Der Senat hat zu dieser Frage im Urteil BGHSt 11, 159 ausgeführt: Urkunden, die als Beweismittel dienen, sind in der Hauptverhandlung zu verlesen; die Verlesung kann nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden.
Bei kurzen und leicht fasslichen Schriftstücken allerdings kann das Gericht den Urkundenbeweis dadurch ersetzen, dass es deren Inhalt dem Angeklagten oder sonstigen Auskunftspersonen vorhält und deren bestätigende Erklärung zur Grundlage der Urteilsfindung nimmt. Es ist dann im Allgemeinen auch unbedenklich, den Inhalt der Urkunden wörtlich in das Urteil aufzunehmen, vorausgesetzt, dass die Erinnerungstreue der Auskunftsperson zu Zweifeln keinen Anlass bietet. Solche Vorgänge sind als Teil der Vernehmung anzusehen und brauchen nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden. Verstöße gegen die §§ 249, 261 StPO kommen aber überhaupt nur dann in Betracht, wenn einem Schriftstück Tatsachen entnommen worden sind, die nach den Umständen eines Beweises bedurften.
Schriftstücke, die bei der Schilderung eines nicht bestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts aus anderen Gründen, z. B. der bloßen Vollständigkeit, Genauigkeit oder Kürze wegen, wörtlich mitgeteilt werden, sind nicht zum Zwecke des Beweises verwertet (BGH a. a. O. S. 162). Das war hier bei den in der Revisionsbegründungsschrift vom 22. Mai 1959 unter 2 a, b, c, d, e und f (Seite 4/5) genannten Urkunden und Akten der Fall. Sie betreffen nur den Hausverkauf Gerda ████████. Insoweit hat aber die Strafkammer (UA 29) festgestellt, dass der Angeklagte die getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht bestritten hat.
Was die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten 20 Js 325/59 angeht (Ziffer 12 der Revisionsbegründungsschrift vom 22. Mai 1959, Seite 15), so ist weder dem Urteil noch der Sitzungsniederschrift zu entnehmen, dass der Inhalt dieser Akten der Urteilsfindung zugrunde gelegen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die im Urteil (UA 38/39) enthaltenen Ausführungen über die teilweise Nichtversteuerung des dem Angeklagten zufließenden Gehalts nur durch die Verwertung der genannten Akten zur Kenntnis des Gerichts kommen konnten. Im Gegenteil wird im Urteil ausdrücklich auf die Aussage der bei der Kasse tätigen Angestellten ██████ Bezug genommen (UA 39). Um die Tatsache der Anklageerhebung und der noch nicht erfolgten Eröffnung des Hauptverfahrens festzustellen, bedurfte es keiner Verlesung des Akteninhalts.
Hinsichtlich der Steuerstrafakten DCD (Strafliste 0/59 Finanzamt ███ Stadt) kann die Rüge unerörtert bleiben, weil die Verurteilung wegen Vorteilsbegünstigung nach Steuerhinterziehung aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben ist.
4. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass bei den Zeugen GeC__), Maria ███ und Emma DCS) der Grund der Nichtvereidigung nicht erkennbar sei; das gleiche gelte für den Zeugen GiiC__D, dessen eidliche Aussage später als uneidliche gewertet worden sei.
Der Angriff muss ohne Erfolg bleiben.
a) Die Strafkammer hat die Nichtvereidigung der Zeugen GeC__> (HA III 9 X) und Maria ███ (HA III 11 R) nur mit dem Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO begründet. Diese Begründung ist an sich mangelhaft, weil offenbleibt, welchen der mehreren Fälle des § 60 Nr. 3 StPO das Landgericht als gegeben angesehen hat (BGH LM Nr. 3 zu § 60 Nr. 3 StPO). Der Mangel ordnungsmäßiger Begründung war aber auf das weitere Verfahren und sein Ergebnis ersichtlich ohne Einfluss, weil der Grund der Nichtvereidigung – das Verhältnis der Zeugen zur Tat – für alle Beteiligten klar zutage lag (vgl. BGH 1 StR 575/52 vom 16. Dezember 1952 und 4 StR 247/55 vom 29. September 1955, angeführt bei KM StPO 4. Aufl. § 60 Anm. 5 e und § GA Anm. 3).
Der Gutsbesitzer ███████ war Genosse der vom Angeklagten geleiteten Spar- und Darlehenskasse eGmuH. Bei seiner Vernehmung verweigerte er unter Berufung auf § 55 StPO die Auskunft über „die schwarzen Konten“.
Maria ███ ist die Tochter des Angeklagten. Veranlassung hat ihr die Genossenschaft ein für 22.000 DM ersteigertes Grundstück, das nach den Feststellungen einen Verkaufswert von mindestens 70.000 DM besaß (UA 19, 33), für 20.163,91 DM verkauft. Dass bei dieser Sachlage der Verdacht, an den Taten des Angeklagten beteiligt zu sein, auch für den Angeklagten und seine Verteidiger klar ersichtlich war, bedarf keiner näheren Ausführung.
b) Ähnlich ist die Sachlage beim Zeugen ██████ zu beurteilen. Der Revisor GUC__D wurde bald nach Beginn der Beweisaufnahme als vierter Zeuge vernommen und nach Anhörung weiterer drei Zeugen am gleichen Tage „nach Anhörung der Beteiligten“ vereidigt (HA III 6 und 7). Nach Abschluss der gesamten Beweisaufnahme und nach dem Schlussvortrag des Staatsanwalts verkündete die Strafkammer den Beschluss, dass die eidliche Aussage des Zeugen GiiC__D als uneidliche Aussage bewertet werden solle (HA III 16).
Damit hat die Strafkammer ihre Kundgabepflicht erfüllt (BGHSt 4, 130). Es kann dahingestellt bleiben, ob das Gericht in einem solchen Falle regelmäßig verpflichtet ist, den Beteiligten den näheren Grund für die abweichende Wertung der Beeidigungsfrage bekanntzugeben. Vorliegend ist der Gerichtsbeschluss ersichtlich wegen eines nachträglich aufgetretenen Beteiligungsverdachtes (§ 60 Nr. 3 StPO) ergangen; das ergibt sich aus den Urteilsgründen (UA 37/38). Den Verfahrensbeteiligten kann das nicht verborgen geblieben sein; somit beruht das Urteil nicht auf dem Mangel der Begründung des Beschlusses.
c) Bei Frau DCD erübrigt sich die Nachprüfung der Rüge, weil das Urteil in diesem Punkte aus sachlich-rechtlichen Gründen ohnedies aufzuheben ist. Das gleiche gilt für die hinsichtlich ihres Ehemannes vorgebrachte Rüge, dass eine Entscheidung über dessen Nichtbeeidigung überhaupt nicht getroffen worden sei.
5. Die Revision vertritt die Auffassung, die Aussagen der Finanzbeamten StOI █████ und StI ██████ hätten nicht verwertet werden dürfen, weil der Angeklagte die Beamten nicht von der Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 22 AO) entbunden habe.
Die Rüge ist unbegründet.
Wie auch die Revision nicht verkennt, lag für beide Beamte bei ihrer Aussage die Genehmigung der Oberfinanzdirektion ███ vor (vgl. HA II 153, 154; HA III 9), die auch eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht des § 22 AO enthielt. Sie allein ermöglichte allerdings, da das Steuergeheimnis nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern mindestens in gleichem Maße auch dem des Steuerpflichtigen dient, noch nicht ohne weiteres die Verwertung der unter Durchbrechung des § 22 AO vor dem Strafrichter abgegebenen Bekundungen.
Die Aussagen der beiden Finanzbeamten waren jedoch innerhalb dieser Vorschrift, weil die Beamten in Erfüllung der ihnen im Steuerstrafverfahren obliegenden Aufklärungspflicht handelten (§ 440 AO). Die Offenbarung diente somit steuerlichen Zwecken; sie war für die Durchführung des Verfahrens unerlässlich (vgl. Koch/Holter, Das Steuergeheimnis 1958 S. 49 ff.; Mattern, Das Steuergeheimnis 1952 S. 36).
Abgesehen davon spielten die Aussagen der genannten Beamten ausweislich der Urteilsgründe nur für die Sachverhaltsfeststellung im Falle █████ eine Rolle. Insoweit ist aber der Schuldspruch schon aus sachlich-rechtlichem Grund aufzuheben. Übrigens stand hier nur ein Steuergeheimnis der Eheleute ████, nicht ein solches des Angeklagten in Frage, und diese hatten der Offenbarung ihrer steuerlichen Verhältnisse stillschweigend dadurch zugestimmt, dass sie selbst hierüber vor Gericht aussagten.
6. Der Beschwerdeführer rügt die Verwertung der Aussagen des Revisors GUC__D und des Wirtschaftsprüfers █████, weil diese Zeugen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und über das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) nicht belehrt worden seien; auch habe eine Aussagegenehmigung nicht vorgelegen.
Der Revisionsangriff geht in jeder Richtung fehl.
Eine gerichtliche Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht war nicht erforderlich, weil § 53 StPO im Gegensatz zu § 52 Abs. 2 StPO keine Pflicht hierzu vorsieht (BGH bei Dallinger MDR 1957, 527; 1958, 14).
Nach § 55 Abs. 2 StPO sind die Zeugen belehrt worden (HA III 6). Im Übrigen gibt eine diesbezügliche Unterlassung keinen Revisionsgrund (BGHSt 11, 213).
Eine unter Bruch des Berufsgeheimnisses erstattete Zeugenaussage ist verfahrensrechtlich verwertbar (BGHSt 9, 59).
7. Die Revision meint, der Zeuge ███ ██ sei zu Unrecht vereidigt worden (§ 60 Nr. 3 StPO).
Die Rüge greift nicht durch.
Die Entscheidung, ob ein Zeuge der Tatbeteiligung verdächtig ist, obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht hat nur nachzuprüfen, ob der Tatrichter den § 60 Nr. 3 StPO übersehen oder die in dieser Vorschrift enthaltenen Rechtsbegriffe verkannt hat (BGH VRS 15, 112).
Das Landgericht hat sich hierzu hinsichtlich BUC__D in den Urteilsgründen nicht geäußert. Der Verlauf der Hauptverhandlung lässt aber erkennen, dass die Strafkammer den § 60 Nr. 3 StPO auch hier zutreffend angewendet hat.
Der – ursprünglich als Sachverständiger vorgesehene – Verbandsrevisor ██████ wurde bei Beginn der Beweisaufnahme als Zeuge vernommen. Seine Vereidigung erfolgte „nach Anhörung der Beteiligten“ erst bei Abschluss der Beweisaufnahme. Die Verteidigung behauptet selbst nicht, dass sie damals gegen die Vereidigung Stellung genommen habe. Die Strafkammer hat mehrere Zeugen wegen Verdachts der Beteiligung nach § 60 Nr. 3 StPO unbeeidigt gelassen und aus dem gleichen Grunde die eidliche Aussage des Zeugen GUC__D später als uneidliche gewürdigt. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Kammer gerade beim Zeugen BUC__D die Vorschrift übersehen oder falsch angewendet haben sollte. Die Annahme der Revision, ██████ habe als Genossenschaftsprüfer vorsätzlich einen falschen Prüfungsbericht erstellt, lässt sich weder auf das Urteil noch auf die Sitzungsniederschrift stützen. In dem Bericht, den ████ nach Aufdeckung der Nichtpassivierung rückständiger Gehaltsteile des Angeklagten in den Bilanzen erstattet hat, heißt es, dass der Aufsichtsrat die Gehälter des Angeklagten überprüft und nicht beanstandet habe. ██████ selbst bemängelte die Nichtpassivierung der Gehaltsrückstände und wies daraufhin, dass alle Gehaltszahlungen einschließlich Gratifikationen peinlich genau zu verbuchen und ordnungsmäßig zu versteuern seien (UA 39).
8. Der Beschwerdeführer trägt vor, über die Beeidigung der Zeugen █████, ███████, Wilhelm ███ und ████ sei keine Entscheidung getroffen worden; der gegenteilige Wortlaut der Sitzungsniederschrift sei verfälscht.
Der Vorsitzende und die als Beisitzer tätig gewesenen Berufsrichter haben demgegenüber in ihren dienstlichen Äußerungen (HA IV 18, 22 und 45, 51, insbesondere 49) übereinstimmend erklärt, die Sitzungsniederschrift gebe den Verlauf der Hauptverhandlung zutreffend wieder. Der Einwand der Fälschung ist damit glaubhaft widerlegt. Die an einen anderen Sachverhalt geknüpften Revisionsangriffe werden durch die Sitzungsniederschrift widerlegt und gehen deshalb fehl.
9. Die Aufklärungsrügen werden wegen ihres Zusammenhangs mit der Sachrüge nachfolgend unter II behandelt.
II. Die Sachrüge
1. Kreditbewilligung StC__D
a) Der von der Revision angeführte „Widerspruch“ bei der Aufzählung der Grundstücksbelastungen (UA 11 und 12) ist, wie sich aus den Erläuterungen Seite 13 ergibt, ein Schreibversehen, das durch den Beschluss der Strafkammer vom 12. September 1959 (HA IV 40) zulässigerweise berichtigt worden ist. Die Berichtigung eines solchen offensichtlichen Versehens ist auch dann vom Revisionsgericht zu beachten, wenn sie einer schon erhobenen Rüge die Grundlage entzieht (BGH NJW 1952, 197 Nr. 29; BGHSt 12, 374, 377).
b) Die Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte den Kaufmann StC__> darüber vernehmen müssen, ob er der Spar- und Darlehenskasse eine Forderung von 60.000 DM aus einem Geschäft mit der Sowjetzone abgetreten habe, ist unbegründet.
Eine vom Revisionsgericht zu beachtende Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens nahelegte (BGH LM StPO § 244 Abs. 2 Nr. 1). Hat das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsache erlangt, so besteht nur dann eine Pflicht zu weiteren Nachforschungen, wenn dargetan ist, dass dem Gericht noch Umstände oder Möglichkeiten bekannt waren, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Überzeugung hätten wecken müssen (vgl. BGH NJW 1951, 2835 Nr. 22).
Die Strafkammer hat im Urteil ausführlich dargelegt, wie sie die Einlassung des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen zu diesem Punkt gewürdigt hat (UA 25-27). Einer weiteren Beweiserhebung bedurfte es schon deshalb nicht, weil die Kammer davon überzeugt war, dass eine rechtswirksame Forderungsabtretung nicht vorlag und im Übrigen „die vom Angeklagten angeordnete Auszahlung des gesamten Kredits ... nicht im Zusammenhang mit dem später erhofften Eingang von rund 60.000 DM aus der Sowjetzone stand“ (UA 28 und 29). Aus diesem Grunde entfällt auch ein Verstoß gegen den Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“.
c) Die weitere Aufklärungsrüge, das Landgericht habe nicht geprüft, ob der Kredit StC__D erst nach Einsichtnahme in die Grundschuldbriefe bewilligt worden sei (S. 19 RevBegr. v. 22. Mai 1959), ist unzulässig, weil die Beweismittel, deren sich die Kammer hätte bedienen sollen, nicht näher bezeichnet sind (BGHSt 2, 168).
Die Rüge der Revision (a. a. O.), es seien nicht alle Mitglieder des Aufsichtsrates vernommen worden, lässt außer Acht, dass maßgebend für die Kreditbewilligung der Vorstandsbeschluss vom 3. Dezember 1954 (UA 10) war, nicht ein Beschluss des Aufsichtsrats, dem lediglich Überwachungsbefugnisse zukamen (§ 38 GenG).
d) Im Übrigen ist die Sachrüge unbegründet. Die Strafkammer hat den äußeren und inneren Tatbestand der Genossenschaftsuntreue (§ 146 GenG) im Urteil ausreichend festgestellt.
2. Hausverkauf Gerda SCD
a) Die Revisionsangriffe, das Landgericht hätte aufklären müssen, ob der Angeklagte auf den Grundstücksverkauf an Gerda █████████ Einfluss genommen, insbesondere bei der Festsetzung des Kaufpreises mitgewirkt habe und weshalb er auf Teile seines Gehalts verzichtet habe, sind wegen fehlender Angabe der Beweismittel unzulässig; im Übrigen waren beide Rügen auch unbegründet, weil die Strafkammer diese Punkte im Urteil ausführlich behandelt hat (UA 15/16 und 39 f.).
b) Ebenso bedurfte es keiner weiteren Beweiserhebung darüber, ob dem Angeklagten im Jahre 1948 ein Monatsgehalt von 1.750 DM zugesagt war. Das Landgericht hat die Besoldungsregelung, soweit sie urkundlich festgestellt werden konnte, im Urteil umfassend angeführt (UA 58); der Angeklagte hatte auf alle Gehaltsrückstände ausdrücklich verzichtet (UA 9/10, 39 f., 53). Die Vernehmung weiterer Mitglieder (welcher?) des Vorstandes und des Aufsichtsrats brauchte sich bei dieser Sachlage keineswegs aufzudrängen.
c) Die Revision trägt vor, das Gericht habe dem Angeklagten zur Last gelegt, dass er die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats über den Wert des Grundstücks getäuscht habe; hierüber hätten die Mitglieder des Aufsichtsrats vernommen werden müssen. Das Landgericht hätte auch ermitteln müssen, ob der Feuerversicherungsvertrag vom Vorstand abgeschlossen worden sei.
Das Vorbringen der Revision findet im Urteil keine Stütze. Der Angeklagte ist nicht wegen Täuschung der Organmitglieder verurteilt worden; das Urteil lässt diese Frage ausdrücklich offen (UA 50) –, sondern wegen seiner eigenen Pflichtverletzung als Rendant und Vorstandsmitglied beim Verkauf des Grundstücks, die das Landgericht darin sah, dass er sich nicht um einen dem wirklichen Wert entsprechenden Preis bemühte. Ein Mitverschulden des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder einzelner Mitglieder dieser Organe würde den Schuldumfang des Angeklagten nicht mindern.
Aus diesem Grunde kommt es auch nicht auf die Frage an, wer den Versicherungsvertrag zunächst über 100.000 DM und später 135.000 DM (UA 18/19) abgeschlossen hat. Im Übrigen steht fest, dass der Versicherungsantrag vom 27.1.1956 vom Angeklagten unterschrieben wurde (UA 18).
d) Die Ausführungen der Revision über die angeblich überhöhte Feststellung des Grundstückswertes lassen außer Acht, dass die Strafkammer zu dieser Frage zwei Sachverständige gehört hat. Die Behauptung, der Tatrichter habe sich mit dem Gutachten des Architekten ███████ nicht auseinandergesetzt, ist unrichtig (UA 13/14 und 31/32). Im Übrigen lässt die Revision den von █████ im Jahre 1954 gezahlten Kaufpreis von 70.000 DM sowie den Umstand unerwähnt, dass ████████ später noch ein einstöckiges Fabrikgebäude auf dem Grundstück errichten ließ, das nach seiner dem Angeklagten gegebenen Darstellung rund 39.000 DM gekostet hat (UA 10). Obwohl ferner der vom Sachverständigen ██ errechnete Ertragswert 90.000 DM betrug, nahm das Landgericht – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen – nur einen Verkehrswert von mindestens 70.000 DM an. Der Angeklagte selbst hatte der Firma GEDC) das Grundstück zu einem Kaufpreis von 85.000 DM angeboten (UA 33). Bei dieser Sachlage den auf 70.000 DM geschätzten Verkehrswert des Grundstücks bemängeln zu wollen, ist unangebracht.
e) Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer davon abgesehen hat, außer dem Zeugen Bernhard ███████ auch noch dessen Sohn zu vernehmen. Ein förmlicher Beweisantrag ist, wie die Sitzungsniederschrift ergibt (HA III 17 R), nicht gestellt worden. Es ist weder dem Urteil noch der Revisionsschrift zu entnehmen, welche Tatsachen infolge der Nichtanhörung des Sohnes ███ unermittelt geblieben sind. Der Senat kann deshalb auch nicht feststellen, dass die Umstände zur Vernehmung dieses Zeugen drängten oder sie zumindest nahelegten.
f) Die weiteren Rügen richten sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Verstöße gegen die Denkgesetze erkennen lässt; sie sind offensichtlich unbegründet.
g) Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung hat Fehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
3. Kreditbewilligung Duc)
a) Die Revision vermisst Feststellungen über den tatsächlichen Wert des Grundstücks. Eine Beweiserhebung zu diesem Punkte war aber entbehrlich, weil die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat, dass der von dem Angeklagten namens der Kasse gewährte Kredit im Hinblick auf die vorgehenden Grundstückslasten von rund 22.000 DM keinesfalls ordnungsgemäß abgesichert und daher der Rückzahlungsanspruch gegen den persönlich kreditunwürdigen Schuldner erheblich gefährdet und wirtschaftlich dem gezahlten Darlehen nicht gleichwertig war (vgl. RGSt 53, 173; 58, 391). Das Landgericht billigte dem Beschwerdeführer zwar zu, dass der für das Grundstück festgesetzte Einheitswert von 5.100 DM „überholt sein mag“, gewährt aber andrerseits im Anschluss an das sachverständige Gutachten die rechtlich unangreifbare Überzeugung, dass der den wirklichen Verhältnissen entsprechende Einheitswert, in dessen Höhe das Grundstück höchstens belastet werden durfte, nicht die Gesamtsumme der dem Darlehen der Sparkasse vorgehenden Pfandlasten überstieg (UA 54). Der von der Revision zur Rechtfertigung vorgetragene neue Sachverhalt (inzwischen erfolgter Verkauf des Grundstücks unter günstigen Bedingungen) darf vom Revisionsgericht nicht beachtet werden (§ 337 StPO).
b) Die weiteren Revisionsrügen sind teils unbeachtlich (mangelhaft ausgeführte Aufklärungsrügen, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils offensichtlich unbegründet (Angriffe gegen die Beweiswürdigung). Äußerer und innerer Tatbestand der Untreue sind ausreichend festgestellt und lassen keinen zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist der Vorsatz des Angeklagten zutreffend begründet worden; der Täter kann auch einen Erfolg billigen, der ihm an sich unerwünscht ist (BGHSt 7, 363, 369).
4. Die gegen die Strafzumessung dieser drei Fälle gerichteten Revisionsangriffe gehen fehl. Die Feststellungen über die vielfach mangelnde Sachkunde der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder (UA 58) beschweren den Angeklagten nicht. Die Revision übersieht, dass die Strafkammer diesen Umstand dem Angeklagten im Ergebnis strafmildernd zugute gehalten hat. Geirrt hat die Strafkammer allerdings insoweit, als sie bei Bemessung der Geldstrafen nur von einem Strafrahmen bis zu 3.000 DM – statt 10.000 DM – ausgegangen ist (UA 58). Der Angeklagte ist aber auch hierdurch nicht beschwert.
5. Steuerhinterziehung DC)
Hier hat das Rechtsmittel Erfolg.
a) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsbegünstigung nach Steuerhinterziehung verurteilt, weil er den Eheleuten █████ Beistand geleistet habe, um sie „der Bestrafung zu entziehen und ihnen die Vorteile des Steuervergehens zu sichern“ (UA 56), also wegen sachlicher Begünstigung.
Sachliche Begünstigung liegt aber nicht vor, weil die Gelder, deren Zuwendung der Angeklagte sichern wollte, nicht durch die Straftat (Steuerhinterziehung) erlangt waren. Die Steuerpflicht wurde vielmehr erst mit dem Erwerb dieser Gelder begründet (BGH bei Dallinger MDR 1953, 147).
b) Dem Urteil ist ferner nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte mit Recht wegen (persönlicher) Begünstigung verurteilt worden ist oder ob er der Beihilfe zur Steuerhinterziehung der Eheleute ███ schuldig zu sprechen gewesen wäre.
Die Strafkammer geht davon aus, dass die Steuerhinterziehung der Eheleute ███ als fortgesetzte Handlung zu werten ist (UA 24). Dann war bei den Veranlagungssteuern, nämlich der Einkommens- und der Gewerbesteuer, der erste Teilakt vollendet, als die Steuerbehörde zum ersten Mal einen zu geringen Steuerbetrag festsetzte. Ob dies geschehen war, als der Angeklagte tätig wurde, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Andrerseits hinterzogen die Eheleute ███ Umsatzsteuer bereits mit der Nichtabgabe von Steuervoranmeldungen, so dass mindestens insoweit vollendete Teilakte der strafbaren Vortat vorlagen, als der Beschwerdeführer den Eheleuten ███ Beistand leistete. Hinsichtlich dieser Teilhandlungen konnte er sich daher der (persönlichen) Begünstigung schuldig machen (vgl. RGSt 50, 218).
Hinsichtlich der Teilakte der Steuerhinterziehung dagegen, die noch nicht vollendet waren, als der Angeklagte die erbetenen Verschleierungshandlungen vornahm, käme eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Betracht.
Für den inneren Tatbestand ist von Bedeutung, welchen Sachverhalt der Kaufmann DCD dem Angeklagten geschildert hat; das Urteil trifft dazu keine Feststellung. Der Satz, der Angeklagte „habe damals angenommen, dass die Steuerhinterziehung beendet gewesen sei“ (UA 42), lässt offen, ob es sich hierbei nur um eine möglicherweise irrige Ansicht des Angeklagten über die Rechtslage gehandelt hat.
Sollte der Angeklagte den Willen gehabt haben, die Eheleute ███ wegen der abgeschlossenen Teilakte der Steuerhinterziehung der Bestrafung zu entziehen und ihnen zugleich bei den noch nicht vollendeten Teilakten Hilfe zur Tatausführung zu leisten, so wäre er wegen persönlicher Vorteilsbegünstigung nach Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu verurteilen (vgl. RGSt 17, 227; 50, 218; 58, 13; ferner Jagusch in LK 8. Aufl. § 257 Anm. 4 Abs. 2).
c) Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die Vortat genau festzustellen und im Urteil darzustellen. Die bloße Bezugnahme auf die schriftlichen „Unterwerfungsverhandlungen vom 16. März 1959“ (UA 24) ist unzulässig (KM 4. Aufl. § 267 Anm. 2 a).
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Ablehnung des Aussetzungsantrages (§ 468 AO) ohne Angabe von Gründen einen Verfahrensfehler enthält (§ 34 StPO). Das Urteil beruht aber nicht darauf. Die Ablehnung des § 468 AO ist nämlich sachlich zu Recht erfolgt, weil § 468 AO nur bei der Aburteilung des Steuerpflichtigen selbst gilt, nicht gegenüber einem Teilnehmer an der Steuerstraftat, der hinsichtlich des verkürzten Steueranspruchs nicht selbst steuerpflichtig ist; ein solcher war der Angeklagte (vgl. BGH 4 StR 376/59 vom 6. November 1959, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt).
III. Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an eine beim Landgericht Münster gebildete Strafkammer zurückverwiesen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1958, 566; RGSt 17, 230).
| Krumme | Martin | Bortzler | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 247/55 · 29.09.1955Versagung der Strafaussetzung: Öffentliches Interesse erfordert einzelfallbezogene Gründe
- BGH · 4 StR 376/59 · 06.11.1959Steuerhinterziehung durch Scheinanstellung der Ehefrau; Revisionen verworfen
- BGH · 1 StR 575/52 · 16.12.1952StPO-Vernehmungsfehler und Referendarvernehmung: Revision gegen Betrugsurteil verworfen
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 425/62 · 04.12.1962BGH: Ordnungsgemäße Schwurgerichtsbesetzung und zulässige Tonbandaufnahme (§ 247 StPO)
- BGH · 4 StR 241/62 · 03.08.1962Revision wegen unzulässiger Nicht-Beeidigung eines Zeugen aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 33/62 · 30.03.1962Revision gegen Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls: Beweiswürdigung und Aufklärungspflicht
- BGH · 4 StR 588/67 · 26.05.1967BGH: Berufsverbot nach § 42l StGB erfordert tragfähige Gefährdungsprognose