Treffer
BGH Urteil

BGH: Ordnungsgemäße Schwurgerichtsbesetzung und zulässige Tonbandaufnahme (§ 247 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 425/62
Datum
04.12.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen Doppelmordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und legten Revision ein. Sie rügten u.a. eine fehlerhafte Besetzung des Schwurgerichts, Verstöße gegen Beweisgrundsätze, unzulässige Vereidigungen sowie die Tonbandaufnahme einer Zeugin bei Ausschluss der Angeklagten nach § 247 StPO. Der BGH wies die Verfahrensrügen überwiegend als unbegründet, teils als verspätet und damit unzulässig zurück. Die Sachrügen blieben ebenfalls ohne Erfolg; die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung (Mittäterschaft, Mord) seien rechtsfehlerfrei. Die Revisionen wurden verworfen und die Kosten den Beschwerdeführern auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fehlerfreie Besetzung des Schwurgerichts ist nicht schon deshalb in Frage gestellt, weil ein Richter wegen gleichzeitiger dienstlicher Aufgaben (z.B. als Berichterstatter in anderer Sache) als verhindert angesehen wird; die Entscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung im Einzelfall.

2

Ist ein als Vertreter vorgesehener Richter aufgrund einer zeitlich befristeten Abordnung tatsächlich nur für Dienstgeschäfte eines anderen Gerichtsbereichs verfügbar, kann er als verhindert gelten; eine ausdrückliche Feststellung der Verhinderung ist entbehrlich, wenn sie offensichtlich ist.

3

Die Zulässigkeit der Zeugenvereidigung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Zeuge zuvor tatverdächtig erschien, sofern nach dem Prozessstoff kein Tatverdacht (mehr) besteht und das Urteil nicht in Widerspruch zum Vereidigungsbeschluss einen Tatverdacht erkennen lässt.

4

Eine Tonbandaufnahme einer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung ist zulässig, wenn sie mit Einverständnis der Zeugin und ausschließlich zu verfahrensinternen Zwecken erfolgt, insbesondere zur zuverlässigen Unterrichtung der nach § 247 StPO entfernten Angeklagten über den Inhalt der Aussage.

5

Bei Ablehnung eines Beweisantrags gegen Wahrunterstellung ist das Gericht nicht verpflichtet, aus den als wahr unterstellten Tatsachen die von der antragstellenden Partei gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen; revisionsrechtlich angreifbar ist nur ein Widerspruch zur Zusage der Wahrbehandlung.

6

Die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht dazu dienen, form- und fristgebundene Verfahrensrügen (insbesondere Aufklärungsrügen) zu umgehen, wenn die beanstandeten Umstände nicht Grundlage der Urteilsfindung geworden sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht München II, 4. Juni 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. die Hausfrau Vera Maria B███, geboren am ██, in Untersuchungshaft, 2. den ████████████████ Johann F██████████████████ aus KC, dort geboren am 1913, zur ████ ██, wegen gemeinschaftlichen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 4. Juni 1962 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Doppelmordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Ihre Revisionen sind unbegründet.

A. Die Angeklagte Brühne.

I. Verfahrensbeanstandungen.

1. Besetzung des Schwurgerichts.

Der Landgerichtspräsident (§ 83 Abs. 2 GVG a.F.) hatte zu richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts die Landgerichtsräte ██ und ███, zum Vertreter des Landgerichtsrats ███ den Amtsgerichtsrat ███████ vom Amtsgericht Erding und zum Stellvertreter eines etwa verhinderten Richtervertreters den Landgerichtsrat █████ bestimmt. Dieser hat in der Hauptverhandlung mitgewirkt.

Die Rüge der Revision, dies sei eine fehlerhafte Besetzung des Schwurgerichts, ist unbegründet.

a) Landgerichtsrat ███ war nach Feststellung des Landgerichtspräsidenten verhindert, an der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte teilzunehmen; er war in einer gleichzeitig stattfindenden, schon länger verzögerten Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer, der er nach dem Geschäftsplan angehörte, als Berichterstatter unentbehrlich. Das will die Revision zu Unrecht nicht als Verhinderungsgrund gelten lassen.

Schwurgerichtssachen haben keinen unbedingten Vorrang vor den übrigen Aufgaben der Rechtsprechung; dergleichen ist in der Entscheidung BGHSt 8, 240, 243, auf die sich die Revision beruft, nicht ausgesprochen. Kein Gesetz bestimmt, dass Geschäfte eines Strafgerichts höherer Ordnung solchen eines Gerichts niederer Ordnung stets vorgehen. Vielmehr ist, wenn verschiedene dienstliche Aufgaben zeitlich zusammentreffen, jeweils zu prüfen, von welcher Aufgabe der Richter befreit werden muss, damit er die andere, ihm ebenfalls obliegende, erledigen kann. Das hat der Landgerichtspräsident richtig erkannt. Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, dass er im abwägenden Für und Wider den Landgerichtsrat ███ als Berichterstatter in der schon länger hinausgeschobenen, auch aus Besetzungsgründen notleidenden, nach der Person des Angeklagten, der Art der Anklagevorwürfe und der (zweitägigen) Dauer der Verhandlung ebenfalls bedeutsamen Strafkammersache für unabkömmlich und an der Mitwirkung in der Schwurgerichtsverhandlung gegen die Angeklagte für verhindert erklärte (ebenso RG HRR 1931, 1615 zum Verhältnis von Schwurgericht und Zivilkammer; BGH, Urteil vom 13. Mai 1960 – 4 StR 5/60 – zum Verhältnis von Strafkammer und Jugendrichter).

Die Schwurgerichtsverhandlung war auf den 25. April 1962 und die folgenden Tage, die Strafkammersache auf den 26. und 27. April 1962 angesetzt. Die Revision meint, mithin sei Landgerichtsrat ███ allenfalls an diesen beiden Tagen verhindert gewesen, möglicherweise auch nur für Stunden, so dass die Schwurgerichtsverhandlung auf diese Dauer ohne Schwierigkeiten hätte unterbrochen werden können. Eine solche Ansicht verkennt, dass der Richter für die Vorbereitung der Verhandlung und der Berichterstatter außerdem Zeit dafür benötigt, das Urteil abzusetzen; auch lässt sich der vorausbedachte und in Gang gesetzte Plan für den Ablauf einer auf längere Dauer berechneten Verhandlung nicht umstoßen, ohne dass neue, andere Schwierigkeiten für die Rechtspflege auftreten.

b) Entgegen der Meinung der Revision ist ferner der als erster Stellvertreter des Landgerichtsrats █████ berufene Amtsgerichtsrat ██████ nicht gesetzwidrig übergangen worden. Dieser Richter war durch Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zunächst für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 31. März, sodann bis zum 31. Mai 1962 an das Amtsgericht München abgeordnet worden, das zum Bezirk des Landgerichts München I gehört. Er war daher, wie es dem Sinn einer Abordnung entspricht, auf ihre Dauer nur für Dienstgeschäfte im Bereich des Landgerichts München I, jedoch nicht des Landgerichts München II verfügbar. Er war mithin an der Mitwirkung in der Schwurgerichtsverhandlung gegen die Angeklagte tatsächlich verhindert, gleichviel, welchem Landgericht er dienstrechtlich zugehörte. Unerheblich ist es, dass der Landgerichtspräsident die Verhinderung dieses Richters nicht ausdrücklich feststellte; dessen bedarf es bei klar zu Tage liegender Verhinderung nicht (vgl. BGHSt 12, 33, 35 und 113, 114).

Keine Rede kann davon sein, dass die Justizverwaltung durch einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit die Angeklagte dem gesetzlichen Richter entzogen hätte: Amtsgerichtsrat ██████ war mit seinem Einverständnis abgeordnet worden.

c) Unter Berufung auf das Urteil des IV. Zivilsenats BGHZ 16, 254 macht die Revision geltend, der Landgerichtspräsident habe an Stelle des Amtsgerichtsrats ██████ spätestens nach Verlängerung seiner Abordnung einen anderen ersten Stellvertreter bestimmen müssen; dieser wäre dann, vor Landgerichtsrat █████, zur Teilnahme an der Schwurgerichtsverhandlung gegen die Angeklagte berufen gewesen. Auch dieser Angriff geht fehl. Die erwähnte Entscheidung betrifft den Fall einer Abordnung in einen anderen Geschäftsbereich auf unbestimmte Zeit, aber nicht den hier zutreffenden Fall zeitlich begrenzter Abordnung und zweifelsfrei vorübergehender Verhinderung. Außerdem ist die Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden eines ständig tagenden Spruchkörpers, den die Entscheidung behandelt, offenbar anders anzusehen als die Verhinderung des Vertreters eines Beisitzers im Schwurgericht, das nur zeitweise zusammentritt. Die Vorausbestimmung mehrerer Stellvertreter dient ferner gerade dem Zweck, nachträgliche Vertreterbestellungen zu vermeiden, hieran etwa anknüpfende verfahrensrechtliche Schwierigkeiten (vgl. BGHSt 8, 240, 242) vorzubeugen und die gesetzliche Gerichtsbesetzung zu sichern. Landgerichtsrat ███ sollte zunächst durch Amtsgerichtsrat ██████ bei dessen Ausfall durch Landgerichtsrat █████ vertreten werden. Dieser war, da beide Vorgänger ausschieden, gesetzlich zur Mitwirkung in der Schwurgerichtsverhandlung gegen die Angeklagte berufen; das Schwurgericht war somit ordnungsgemäß besetzt.

2. Verstoß gegen die §§ 261, 264 StPO.

Wenn das Gericht im Urteil nicht auf alle Einzelheiten des Verhandlungsergebnisses eingeht, so beweist das nicht, dass es das Verhandlungsergebnis unvollständig gewürdigt hat. Es ist unmöglich, den gesamten Inhalt einer mehrwöchigen Verhandlung im Urteil vollständig darzustellen. Die Revision gibt auch die angeblich übergangene Einzelheit aus der polizeilichen Aussage der Tochter der Angeklagten nur gekürzt wieder. Sie lässt entscheidende Stellen beiseite und berücksichtigt überhaupt nicht die Ergänzungen und Erläuterungen bei der anschließenden richterlichen Vernehmung, die das Urteil allein im Auge hat. Von einem Verstoß gegen § 261 oder § 264 StPO kann daher keine Rede sein. Ebensowenig verstößt es gegen § 261 StPO, dass das Schwurgericht bestimmte Beweisergebnisse (Poststempel, Pistolenbesitz) anders würdigt als die Revision.

Unbegründet ist auch der von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, das Schwurgericht verwende Unbewiesenes, nur leicht Mögliches unter Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo als Beweisanzeichen für die Schuld der Angeklagten. Zwar konnte das Schwurgericht keine sichere Feststellung treffen, wann und auf welche Weise sich die Angeklagte den Besitz der Mordwaffe verschafft hat. Das Urteil verschleiert diesen Umstand nicht. Da das Schwurgericht aus anderen Beweisanzeichen die sichere Überzeugung erlangte, dass Dr. ████████ seine Haushälterin mit der Dr. █████ ██████████ Pistole ermordet worden waren, kam als Täter nur jemand in Betracht, dem es möglich war, sich vor der Tat in den Besitz der Pistole zu setzen, und es musste jeder als Täter ausscheiden, bei dem diese Möglichkeit verneint werden musste. Die Darlegungen des Schwurgerichts zu diesem Punkt haben also den Sinn darzutun, dass die Angeklagte bei der Art ihrer Beziehungen zu Dr. ████████ des häufigen Beisammenseins beider vielfältige Möglichkeiten hatte, sich unbemerkt in den Besitz der Pistole zu setzen und jedenfalls deshalb nicht als mögliche Täterin auszuschließen war.

3. Unzulässige Vereidigung von Zeugen (§ 60 Nr. 3 StPO).

Die Revision beanstandet, dass das Schwurgericht den Arzt Dr. Günther Pr███████, (den Sohn des Ermordeten), ferner dessen Sprechstundenhilfe Frau ██████████ und ihren Freund, den Monteur ███, als Zeugen vereidigt hat, obwohl sie tatverdächtig seien. Die Revision übersieht nicht, dass das Schwurgericht den Tatverdacht gegen diese Zeugen für ausgeräumt hält, meint aber, das Schwurgericht habe die Gründe dafür im Urteil näher darlegen müssen. Das ist jedoch nicht erforderlich. Das Urteil darf nur nicht im Widerspruch zum Vereidigungsbeschluss doch einen Tatverdacht ergeben. Das ist hier nicht der Fall.

4. Tonbandaufnahme.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Schwurgericht habe die Zeugenaussage ihrer Tochter nicht auf ein Tonband aufnehmen dürfen, ist unbegründet. Die Aussage dieser Zeugin wurde mit ihrem Einverständnis (vgl. BGHSt 10, 202; 14, 339) auf Band aufgenommen, weil das Gericht während der Vernehmung der Zeugin die Angeklagten gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal hatte abtreten lassen und geplant war, sie durch Abspielen des Tonbands über das in ihrer Abwesenheit Verhandelte gemäß § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO zuverlässig und vollständig zu unterrichten, sobald sie wieder vorgelassen worden waren. Es war niemals beabsichtigt, die auf Band nur für diesen gerichtlichen Zweck festgehaltene Aussage über den Rundfunk zu verbreiten. Das geschah auch tatsächlich nicht. Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 16, 117 gelten für Fernsehaufnahmen. Auch wenn man sie unverändert für Rundfunkübertragungen aus dem Gerichtssaal gelten lassen wollte, sind sie nicht auf den Fall anwendbar, dass ein Tonband im Gerichtssaal allein für die Zwecke der Verhandlung und vor keiner anderen als der durch § 169 GVG zugelassenen Öffentlichkeit aufgenommen und abgespielt wird. Dass die Zeugin gehindert gewesen sei, den Widerruf ihrer früheren Bekundungen einleuchtend zu begründen, kann schon deswegen nicht zutreffen, weil sie nach Abschluss der Tonbandaufnahme und Abbruch der Übertragung infolge schlechter Wiedergabe noch mehrmals in der Hauptverhandlung vorgerufen und weiter vernommen wurde.

5. Nichtverlesen einer Urkunde.

Die Beschwerdeführerin rügt, der Vermerk aus dem Tagebuch ihrer Mutter für die Nacht nach der Tat „Vera zurück 4 Uhr morgens“ habe nicht verwertet werden dürfen, weil er nicht verlesen worden sei. Sie übersieht, dass sie nach der Wiedergabe ihrer Einlassung im Urteil den Inhalt des Vermerks zu ihrer eigenen Verteidigung in die Hauptverhandlung eingeführt hat (BGHSt 11, 159). Der Vermerk ist ihr auch vorgehalten worden. Bei seiner Kürze kann das kaum auf andere Weise als durch Verlesen geschehen sein. Ferner ging es nicht darum, seinen unstreitigen Inhalt festzustellen, sondern darum zu ermitteln, wer ihn geschrieben hatte. Da er zu diesem Zwecke in Augenschein genommen wurde, ist auch die Rüge hinfällig, das Schwurgericht habe durch Nichtverlesen des Vermerks seine Aufklärungspflicht verletzt.

6. Beweisantrag.

Das Schwurgericht hat es als wahr unterstellt, dass der Polizeiobermeister ████████ Vernehmungen der Angeklagten Brühne in Anwesenheit ihrer Tochter den zum Tode Dr. Pr███████ führenden Hergang, so wie er sich ihn dachte, genau schilderte und vorführte; nämlich, dass Dr. Pr███████ den Schuss auf sich abgegeben habe, als er – vermutlich mit abgewandtem Gesicht vor dem Spiegel stand, dann in drehender Bewegung zu Boden stürzte, sich Blut hustend an der Heizung aufzurichten versuchte, aber rückwärts zusammengesunken sei. Den Antrag der Verteidigung, ████████ hierüber zu vernehmen, hat das Schwurgericht gemäß § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt. Die Revision rügt, das Gericht habe die Zusage der Wahrunterstellung nicht eingehalten, weil es ausschließe, dass die Tochter der Beschwerdeführerin die von ihr geschilderten Tatsachen aus Gesprächen mit ████████ erfahren haben könne.

Eine Rüge dieser Art hat nur dann Erfolg, wenn das Gericht im Widerspruch zu seiner Zusage die behaupteten Tatsachen im Urteil nicht als wahr behandelt. Das ist nicht der Fall. Nirgends im Urteil ist festgestellt, ████████ habe den Vorgang anders, als er ihn bezeugen sollte, oder überhaupt nicht vor der Tochter der Beschwerdeführerin dargestellt. Im Gegenteil: Vollständig und im Zusammenhang gelesen ergibt die beanstandete Urteilsstelle, dass das Schwurgericht sehr wohl davon ausging, die Tochter könne Einzelheiten des Geschehens auch von ████████ erfahren haben. Es hält nur für ausgeschlossen, dass sie diese so hätte zusammenfügen können, dass ein derart gewonnenes Tatbild mit dem wirklichen Geschehen übereinstimmt. Zu dieser Überzeugung durfte das Schwurgericht trotz der Zusage der Wahrunterstellung kommen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, aus den für wahr angenommenen Tatsachen die von der Angeklagten erwarteten Schlüsse zu ziehen. Die Revision übersieht, dass die Behauptungen des Beweisantrags nicht gleichbedeutend mit den von der Zeugin geschilderten Tatsachen sind. ████████ hatte einen vermeintlichen Selbstmord Dr. Pr███████s durch einen Schuss in den Mund dargestellt; die Tochter der Beschwerdeführerin aber schilderte außer dem Mord an der Haushälterin Dr. Pr███████s seine Ermordung durch ████████ mit zwei Schüssen.

7. Aufklärungsrügen.

a) Die Aufklärungsrüge hat zum Inhalt, dass das Gericht die Beweisaufnahme nicht von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel erstreckt habe, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie kann daher nicht damit begründet werden, dass das Gericht im Urteil Tatsachen „übersehen“ habe, die in der Hauptverhandlung erörtert wurden, wie z. B. das Datum der Verhaftung F████████████████s. Unter dem Gesichtspunkt des § 267 Abs. 1 StPO kann eine solche Rüge nur dann Erfolg haben, wenn die „übersehene“ Tatsache ein Merkmal der strafbaren Handlung betrifft. Denn nur solche Umstände muss das Urteil anführen; es braucht nicht jede einzelne verhandelte Tatsache zu würdigen. Tatsächlich hat das Schwurgericht nicht übersehen, dass Sylvia ████████████ dem Zeugen van der Ho████████████ von dem Tatgeständnis ihrer Mutter erst „nach der Verhaftung Ferbachs“ Mitteilung machte (UA 82).

b) Nach der Tatzeitannahme des Schwurgerichts liegen zwischen der Begehung der Tat und ihrer Entdeckung mehr als 120 Stunden. Aus dem Grunde, weil dann das elektrische Licht am Tatort während dieser Zeit ununterbrochen gebrannt haben muss, brauchte das Schwurgericht keinen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob Glühbirnen eine derartige Dauerbelastung aushalten können. Allgebrauchsbirnen haben im Allgemeinen eine mittlere Lebensdauer von eintausend Stunden (Ullmanns Enzyklopädie der technischen Chemie, 3. Aufl. 1960, S. 717 ff unter dem Stichwort „Lichterzeugung und Lichtmessung“).

c) Der Täter brachte Dr. Pr███████, wie schon erwähnt, zwei Schüsse bei. Neben der Leiche lagen zwei Hülsen, aber nur ein Geschoß. Das andere fand sich nicht, weder am Tatort noch in der Leiche. Die Revision rügt, dass das Schwurgericht, um es zu finden, kein Metallsuchgerät zu Hilfe genommen hat. Zu einer solchen Maßnahme war es jedoch nicht genötigt; denn „trotz intensiver Suche durch die Polizeibeamten waren weder im Flur noch in den angrenzenden Räumen Einschüsse oder Spuren von Querschlägern wahrzunehmen“.

d) Die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen ███, eines mehrfach vorbestraften Betrügers, durfte das Schwurgericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen der Seelenkunde beurteilen. Vor die Aufgabe zu prüfen, ob das Zeugnis eines Menschen Glauben verdient – auch das eines vorbestraften, sonst übel beleumundeten, lügenhaften oder mit anderen Charaktermängeln behafteten –, ist der Richter täglich, ein Leben lang, gestellt. Ihm muss es grundsätzlich selbst überlassen bleiben, zu ermessen, ob er der Aufgabe gewachsen ist und wann sie seine Kräfte übersteigt. Ungewöhnliche Umstände, die die Annahme nahelegten, das Schwurgericht habe in diesem Ermessen fehlgegriffen, seine Sachkunde überschätzt und sich der Hilfe eines Sachverständigen vergewissern müssen, lässt weder der festgestellte Sachverhalt noch das Revisionsvorbringen erkennen.

8. Verletzung der Fürsorgepflicht und des rechtlichen Gehörs.

In der Verhandlung vor dem Senat hat die Verteidigung die Rüge erhoben, das Schwurgericht habe der Angeklagten seiner Fürsorgepflicht und Aufklärungspflicht zuwider und entgegen ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör keine Kenntnis von dem Eingang eines Schriftwechsels gegeben, nach dessen Inhalt es Dr. ████████ der Veräußerung seines spanischen Grundbesitzes nicht eilig hatte. Diese Verfahrensrüge ist erst nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO vorgetragen und daher unzulässig. Sie wäre auch unbegründet; denn der Schriftwechsel ergibt nichts Erhebliches zugunsten der Angeklagten. Dagegen widerlegt er ihre Behauptung, Dr. Pr███████ habe seinen Spanienbesitz nicht ganz, sondern nur zum Teil veräußern wollen.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, der Angeklagten sei das verfassungsrechtlich geschützte (Art. 103 Abs. 1 GG) rechtliche Gehör versagt worden, verkennt sie diesen Grundsatz und unternimmt nur den zum Scheitern verurteilten Versuch, die form- und fristgebundene Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, die mangels Einhaltung der in § 344 Abs. 2 und § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form und Frist unzulässig ist, in die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs umzudeuten, von der sie glaubt, sie könne ohne Wahrung bestimmter Formen und Fristen vorgebracht werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs wäre dann verletzt, wenn die Angeklagte keine Gelegenheit erhalten hätte, sich zu dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ausreichend zu äußern, und das Schwurgericht seinem Urteil auch Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt hätte, zu denen sie sich nicht hätte äußern können. Einen solchen Sachverhalt behauptet die Revision selbst nicht. Sie macht im Gegenteil geltend, dass das Schwurgericht für die Urteilsbildung einen Umstand nicht verwertet habe, den es nach der – sachlich allerdings unbegründeten – Meinung der Revision hätte verwerten müssen.

II. Sachrüge.

Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen das Urteil sind unbegründet. Es ist frei von Widerspruch und anderen Denkfehlern. Was die Revision so bezeichnet, sind in Wirklichkeit unzulässige Angriffe gegen die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Da dieses, unter seiner Verantwortung, von der Schuld der Beschwerdeführerin überzeugt ist, hat es den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht verletzt. Auch die rechtliche Beurteilung enthält, zu beiden Mordfällen, keinen den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Die Annahme, dass sie Mittäterin handelte, ist rechtlich einwandfrei.

B. Der Angeklagte F██████████████████.

I. Verfahrensrügen.

1. Besetzung des Schwurgerichts.

Die Revision bemängelt die Besetzung des Schwurgerichts mit der gleichen Begründung wie die Angeklagte Br███. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter A I 1.

2. Vereidigung des Monteurs ███.

Die Revision meint, die Vereidigung dieses Zeugen durch das Schwurgericht verstoße deswegen gegen § 60 Nr. 3 StPO, weil die Urteilsfeststellung, der Zeuge habe für die Tatzeit ein einwandfreies Alibi, dem § 261 StPO zuwiderlaufe; mehrere Zeugen hätten nämlich in der Hauptverhandlung das Alibi ███s nicht bestätigt. Mit dieser – beweislosen – Behauptung setzt die Revision dem Urteil bloß ihre eigene andere Ansicht über das Verhandlungsergebnis entgegen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).

3. Nichtzulassung von Fragen.

Die Verteidigung beanstandet, dass das Schwurgericht es ihr verwehrt habe, an einen Zeugen, den schon erwähnten Häftling ████, verschiedene Fragen zu stellen, die der Prüfung seiner Glaubwürdigkeit hätten dienen sollen. Die Rüge ist unbegründet.

Nach der Sitzungsniederschrift beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers, ihm zu gestatten, an ███████ schriftlich festgelegte Fragen zu richten. Der Zeuge verweigerte zunächst die Antwort auf sie. Darauf beschloss das Schwurgericht, fünf Fragen nicht zuzulassen, teils weil sie „ein schwebendes Verfahren betreffen“, teils weil sie sich auf ein Verfahren beziehen, „das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde“. Die übrigen sechs Fragen beantwortete der Zeuge.

Dieser Verhandlungsablauf widerlegt die Behauptung der Revision, das Schwurgericht habe dem § 240 Abs. 2 StPO zuwider der Verteidigung das Fragerecht beschnitten, anstatt abzuwarten, ob sich der Zeuge etwa auf ein Recht berufen werde, die Auskunft zu verweigern. Vielmehr hatte ███████ schon vorher über seine Befugnis nach § 55 StPO belehrt – der Sitzungsniederschrift zufolge – die Antwort auf alle Fragen verweigert, nach ihrem Inhalt offensichtlich in der Befürchtung, sich sonst der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen. Das Schwurgericht hat ihm mithin nicht vorgegriffen, sondern über die Rechtmäßigkeit seiner Auskunftsverweigerung entschieden, zwar nicht wörtlich, aber dem Sinne nach; es verfuhr also gesetzmäßig (BGHSt 10, 104 ff.). Dass es in der Annahme rechtlich geirrt habe, der Zeuge werde bei Beantwortung der fünf nicht zugelassenen Fragen strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt sein, behauptet die Revision nicht, ist auch nach Inhalt und Zusammenhang der Fragen nicht ersichtlich. Unerheblich ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung, in welchem Umfang ein Strafverfahren gegen ████████████ anhängig oder inwieweit es von der Staatsanwaltschaft bereits eingestellt war, und ob die Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 (wie das Schwurgericht annahm) oder nach § 154 Abs. 1 StPO (wie tatsächlich) ergangen war. Die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bestand in jedem Falle.

Damit wird weiter die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 und 3 StPO hinfällig, die die Revision an die Nichtzulassung der fünf Fragen knüpft.

Mit der Zurückweisung dieser Rüge erledigt sich das Übrigens unzulässige Verlangen der Verteidigung der angeklagten Frau ████, die Rüge auch zu ihren Gunsten wirken zu lassen.

4. Verletzung der Fürsorgepflicht und des rechtlichen Gehörs.

Die Verteidigung hat in der Verhandlung vor dem Senat beanstandet, das Schwurgericht habe den Angeklagten in Unkenntnis darüber gelassen, dass zu der Frage, ob der sog. „blaue Brief“ von Dr. Pr███████ stamme, während der Hauptverhandlung weitere Vergleichsstücke eingegangen seien. Dadurch sei es ihr unmöglich gemacht worden, den Antrag auf Einholung eines „Obergutachtens“ wieder aufzunehmen und erneut anzubringen. Diese Rüge ist verspätet und daher unzulässig (§ 345 Abs. 1 StPO). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann, wie unter A I 8 näher dargelegt, nicht auf die Behauptung gestützt werden, das Gericht habe etwas nicht zur Grundlage des Urteils gemacht, was es nach Ansicht des Revisionsführers zu dessen Grundlage hätte machen sollen.

II. Sachrüge.

Der Senat hat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft, aber darin keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden sachlichrechtlichen Fehler gefunden.

Beide Rechtsmittel sind somit zu verwerfen.

Dr. GeierWillmsSanders
SeibertHübner
BGH: Ordnungsgemäße Schwurgerichtsbesetzung und zulässige Tonbandaufnahme (§ 247 StPO) — Themis