Treffer
BGH Urteil

Steuerhinterziehung durch Scheinanstellung der Ehefrau; Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 376/59
Datum
06.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Steuerhinterziehung zu Geldstrafen verurteilt und rügten mit der Revision Verfahrensfehler sowie materielles Recht. Sie hatten die Vergütung für Tätigkeiten des Steuerpflichtigen in einem Steuerbüro als Arbeitslohn der Ehefrau deklariert, um eine niedrigere Besteuerung zu erreichen. Der BGH verwarf die Revisionen u.a. als unbegründet, bejahte die ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammer und hielt Klagerücknahme sowie erneute Anklageerhebung grundsätzlich für zulässig. Zudem stellte er die (begrenzte) Bindung des Strafrichters an finanzgerichtliche Entscheidungen nach § 468 AbgO klar und bestätigte die Annahme fortgesetzter Mittäterschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt einer Strafkammer vorübergehend ein ordentlicher Vorsitzender, liegt eine Verhinderung i.S.d. § 66 Abs. 1 GVG vor, so dass der zum regelmäßigen Vertreter bestellte Richter den Vorsitz führen kann, sofern der vorsitzlose Zustand nur vorübergehend ist.

2

Die Rücknahme der öffentlichen Klage vor Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 156 StPO) hindert die erneute Erhebung einer inhaltsgleichen Anklage nicht; die Staatsanwaltschaft ist bei der erneuten Gerichtswahl grundsätzlich wieder frei, muss ihr Wahlrecht aber pflichtgemäß ausüben.

3

Eine missbräuchliche Klagerücknahme und anschließende Anklageerhebung zur Umgehung einer dem Anklageerfolg abträglichen gerichtlichen Auffassung kann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen und die sachliche Zuständigkeit i.S.v. § 338 Nr. 4 StPO in Frage stellen.

4

Die Bindungswirkung nach § 468 AbgO erfasst im Steuerstrafverfahren gegen den Steuerpflichtigen das Bestehen und die Verkürzung des Steueranspruchs, nicht jedoch die Höhe der Steuerverkürzung.

5

§ 468 AbgO ist grundsätzlich nicht auf Verfahren gegen Tatbeteiligte anwendbar, die nicht selbst Steuerpflichtige des verkürzten Anspruchs sind; ihnen gegenüber ist der Strafrichter nicht an steuerrechtliche Vorentscheidungen gebunden, darf diese aber bei einfacher Sachlage zur Überzeugungsbildung verwerten.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 29. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Angeklagten █████████ ███████ ██

1. den Angeklagten ███, geboren am ██████ in ████████████ █████, 2. den Angeklagten ███, geboren am ███,

wegen Steuerhinterziehung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 30. Oktober 1959 in der Sitzung vom 6. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 29. Januar 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die beiden Angeklagten sind wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Steuerhinterziehung zu Geldstrafen von je 4.200 DM verurteilt worden. Ihre Revisionen, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügen, können keinen Erfolg haben.

I.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte Ma███ war seit Juni 1938 Steuerinspektor beim Finanzamt in D████████████. Daneben war er u. a. als Dozent an der Volkshochschule in D████████████ und Vortragender an verschiedenen Instituten tätig. Am 30. September 1955 schied er, um einem Disziplinarverfahren wegen Steuervergehen zu entgehen, freiwillig aus dem Staatsdienst aus und trat am 1. Oktober 1955 als Angestellter in den Betrieb des Helfer in Steuersachen KC ein, mit dem er seit vielen Jahren befreundet ist. In diesem Büro war er schon mindestens seit dem 1. Januar 1952 mit verschiedenen steuerrechtlichen Arbeiten gegen Entgelt beschäftigt worden. Insbesondere verfasste er schwierigere Schriftsätze und Rechtsmittelbegründungen und erteilte KC und dessen Angestellten auf Verlangen Rat und Auskunft über Steuerfragen. Da beide wussten, dass die vorgesetzte Dienstbehörde einem Finanzbeamten eine solche Nebentätigkeit niemals erlauben würde, und befürchteten, der Vorgesetzte von ████████ werde sehr bald von ihr erfahren, wenn das Gehalt ████ in den Büchern des Steuerbüros von KC ausgewiesen würde, waren sie sich darüber einig, die für die Tätigkeit von ████ bezahlte Vergütung als Entlohnung der Ehefrau Ma████████ zu versteuern. Mit dieser schloss KC zum Schein einen Arbeitsvertrag mit einem Entgelt von 620,– DM. ███████ billigte das. Allen Beteiligten war dabei klar, dass das Arbeitsverhältnis zwischen KC und Frau ████████ nur vorgetäuscht war und die vereinbarte Entlohnung tatsächlich an Ma███ gehen sollte für Dienste, die dieser seinem Freund KC leistete. Diese Abreden wurden auch mindestens seit dem 1. Januar 1952 durchgeführt. Frau ████████ erschien anfangs vereinzelt im Büro von ████, um eine gewisse Aufsichtstätigkeit vorzutäuschen. Sie gab diese Verschleierungsbemühungen aber bald auf, während Ma███ sehr häufig in der angegebenen Weise im Steuerbüro arbeitete. ██ behielt demgemäß nur für Frau ████ Steuerbeträge nach einem Lohn von 620,– DM ein, die entsprechend dem Familienstand nach der Steuerklasse III 2 für 1952 und 1953 und Steuerklasse III 1 für 1954 und 1955 berechnet wurden, und führte diese an das Finanzamt ab. Um den Schein der Richtigkeit seines Verhaltens zu wahren, entrichtete er auch die Sozialabgaben, die für Frau █████████ als angebliche Arbeitnehmerin anfielen; daneben trug er den Arbeitgeberanteil selbst. Dementsprechend verschwieg Ma███ in seinen Einkommensteuererklärungen für 1952, 1953 und 1954 das von KC erhaltene Entgelt. Das Finanzamt ging daher in den Einkommensteuerbescheiden für 1952 und 1953 von einem geringeren Einkommen aus, als tatsächlich bezogen hatte, während es in dem Einkommensteuerbescheid für 1954 das richtige Einkommen zugrunde legte, weil die Nebentätigkeit und die Entlohnung des Steuerschuldners inzwischen bei einer Lohnsteueraußenprüfung in dem Büro KC aufgedeckt worden war. Mit den Jahren 1952 und 1955 entrichtete ██████ insgesamt 902,– DM Einkommensteuer und 255,70 DM Notopfer Berlin zu wenig, während sich die Steuerverkürzung auf Grund seiner – vom Finanzamt als unrichtig erkannten – Steuererklärung für 1954 um weitere 1.891,– DM Einkommensteuer und 219,55 DM Notopfer Berlin erhöht haben würde. KC hat in den Jahren 1952 bis 1955 keine Lohnsteuer für Ma███ bezahlt. Unter Anrechnung der in dieser Zeit für Frau Ma████████ entrichteten Lohnsteuer hat er zusammen 913,70 DM Lohnsteuer und 305,05 DM Notopfer Berlin für Ma███ zu wenig abgeführt.

II.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1) Die Beschwerdeführer meinen, die erkennende Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 338 Abs. 1 Nr. 1 StPO); denn es sei kein ständiger Vorsitzender für sie ernannt worden. Der den Vorsitz in der Hauptverhandlung führende, zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellte Landgerichtsrat Dr. ████████ sei nicht zur Vertretung berechtigt gewesen, weil kein Fall der Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne von § 66 GVG vorgelegen habe.

Die Ermittlungen haben folgendes ergeben: Wegen der Unterbesetzung des Landgerichts Dortmund mit Direktorenstellen war eine neue Direktorenstelle bewilligt und im Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 15. Juli 1958 ausgeschrieben worden. Daraufhin wurde durch Beschluss des Landgerichtspräsidenten und der Direktoren des Landgerichts vom 21. November 1958 zum Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer „derjenige Richter bestimmt, der in diese Direktorenstelle eingewiesen wird“. Durch Erlass des Justizministers NRW vom 23. Januar 1959 wurde Landgerichtsrat K███ unter Ernennung zum Landgerichtsdirektor mit Wirkung vom 1. Dezember 1958 in diese Stelle eingewiesen. Die Ernennungsurkunde wurde ihm am 5. Februar 1959, also eine Woche nach Erlass des angefochtenen Urteils, ausgehändigt; am selben Tage hat er den Vorsitz in der 1. großen Strafkammer übernommen.

a) Es kann unerörtert bleiben, ob es zulässig war, einen der Person nach noch nicht benannten Landgerichtsdirektor gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG zum Kammervorsitzenden im Voraus für das neue Geschäftsjahr zu bestimmen (vgl. OLG Köln in NJW 1957, 1729 Leitsatz). Wirksam konnte diese Bestimmung jedenfalls nicht vor dem Amtsantritt des neuen Landgerichtsdirektors werden. Bis dahin fehlte der 1. großen Strafkammer also der in § 62 Abs. 1 GVG vorgeschriebene ordentliche Vorsitzende. Die Sachlage ist nicht anders zu beurteilen, als wenn der ordnungsmäßig bestimmte Kammervorsitzende durch Tod, Abordnung oder Versetzung in den Ruhestand ausgeschieden und – vorläufig – noch kein Nachfolger ernannt ist; denn auch dann ist ein Kammervorsitzender überhaupt nicht vorhanden. Eine Verhinderung im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG ist entgegen der Auffassung des Verteidigers in allen diesen Fällen grundsätzlich gegeben. Darunter ist jede vorübergehende tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit zu verstehen, den Vorsitz zu führen (RGSt 56, 63; 62, 273; 64, 63; 69, 325; Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 66 Anm. 2 b; Schorn, Die Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtswege 1957 S. 96, 99). Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Rechtslage während der Übergangszeit bis zur Besetzung einer neu geschaffenen Landgerichtsdirektorenstelle anders zu beurteilen sein sollte als der Rechtszustand bis zur Wiederbesetzung einer schon bestehenden, aber infolge Ausscheidens ihres Inhabers frei gewordenen Stelle. Ob eine solche Stelle schon bei Aufstellung des Geschäftsplans unbesetzt war oder ob sie erst im Laufe des Geschäftsjahres frei geworden ist, bedeutet keinen sachlichen Unterschied. Daher greift auch in beiden Fällen die Vorschrift des § 66 Abs. 1 GVG Platz, nach der das zum regelmäßigen Vertreter bestellte Kammermitglied den Vorsitz in der Kammer zu führen hat. Anders wäre die Rechtslage nur dann, wenn die neue Direktorenstelle zwar beantragt, aber noch nicht bewilligt gewesen wäre (vgl. BGHZ 9, 291; 10, 130, 135; Schorn a. a. O.).

b) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts galt allerdings eine Ausnahme, wenn mit der Verzögerung oder dem Unterbleiben der Wiederbesetzung der Landgerichtsdirektorenstelle eine Umgehung der §§ 62 und 66 GVG beabsichtigt war; denn dann handle es sich nicht mehr um die Schaffung eines vorübergehenden, sondern eines dauernden Zustandes, so dass die Anwendung des § 66 Abs. 1 GVG nach seinem Sinn und Zweck ausgeschlossen sei (RGSt 62, 273; 64, 6). Mit der gleichen Einschränkung hat es das Reichsgericht auch für zulässig erachtet, wenn bis zur Bewilligung und Besetzung einer neuen Landgerichtsdirektorenstelle für die Kammer, die der neue Direktor übernehmen soll, nach dem Geschäftsplan ein anderer Direktor den Vorsitz in dieser Kammer, wie von vornherein beabsichtigt ist, nur dem Namen nach führt, in Wirklichkeit aber nach § 66 Abs. 1 GVG ständig vertreten werden muss (RGSt 55, 201, 237 f.; vgl. RGSt 56, 157, 158 a. E.).

Auch der Bundesgerichtshof erachtet eine solche rein äußerliche Bestellung eines Vorsitzenden einer Kammer oder eines Senats beim Oberlandesgericht mit der Folge seiner ständigen Vertretung nach § 66 Abs. 1 GVG für zulässig, wenn eine neue Direktoren- oder Präsidentenstelle bereits bewilligt ist oder die Wiederbesetzung einer durch Ausscheiden des bisherigen Vorsitzenden frei werdenden Stelle bevorsteht, sofern der vorsitzlose Zustand noch als vorübergehend bezeichnet werden kann (BGHZ 13, 202 Nr. 7; 1955, 587 Nr. 43; 1957, 1447 Nr. 13).

Diese Grundsätze müssen auch angewendet werden, wenn zunächst von der Bestellung eines bestimmten Vorsitzenden überhaupt abgesehen und der Vorsitz lediglich dem von dem Justizminister noch zu ernennenden Direktor vorbehalten wird, wie es hier geschehen ist; denn die formale Zuteilung der Geschäfte des Vorsitzenden an den Direktor einer anderen Kammer, der seine Vorsitzendenaufgaben in der zweiten Kammer auch nicht teilweise wahrnehmen kann, wirkt sich praktisch genau so aus, als wenn von der Bestellung eines bestimmten Vorsitzenden zunächst abgesehen wird. Auch dann wird also die Führung des Vorsitzes durch den ständigen Vertreter des „verhinderten“ Vorsitzenden vorübergehend, d. h. während einer nicht allzu lange währenden Übergangszeit, für zulässig erachtet werden.

c) Im vorliegenden Falle war die neue Direktorenstelle schon seit dem 15. Juli 1958 ausgeschrieben. Am 19. August 1958 hatte der Landgerichtspräsident den Landgerichtsrat ███ zum Landgerichtsdirektor vorgeschlagen, der am 23. Januar 1959 zum Landgerichtsdirektor ernannt und in die Direktorenstelle eingewiesen wurde. Bei der Verteilung des Vorsitzes in den Kammern für das Geschäftsjahr 1959, am 21. November 1958, konnten der Landgerichtspräsident und die Direktoren, wie die spätere Entwicklung bestätigt, annehmen, dass der neue Direktor in absehbarer Zeit ernannt und den Vorsitz in der 1. großen Strafkammer übernehmen werde. In dem hier entscheidenden Zeitpunkt der Hauptverhandlung (vgl. BGHZ 10, 136), am 26. Januar 1959, war der neue Direktor auch schon ernannt und in die Direktorenstelle eingewiesen, wenn auch die zum Wirksamwerden der Ernennung erforderliche Aushändigung der Ernennungsurkunde erst eine Woche später stattfand. Bei dieser Sachlage war der neue Vorsitzende bei Beginn der Hauptverhandlung nur vorübergehend an der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte verhindert. Sein regelmäßiger Vertreter, Landgerichtsrat Dr. ███████, war daher zur Führung des Vorsitzes in der Hauptverhandlung berufen. Die Strafkammer war mithin ordnungsmäßig besetzt.

2) Die Rechtshängigkeit der Strafsache beim Schöffengericht ist infolge Rücknahme der öffentlichen Klage vor Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 156 StPO nicht eingetreten. Der gemäß § 468 AbgO erlassene Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts stand der Anklagerücknahme nicht entgegen; denn die Rechtshängigkeit wird erst durch den Eröffnungsbeschluss oder einen ihm gleichstehenden Akt des Gerichts begründet (vgl. RGSt 58, 85, 88), während die Aussetzung in diesem Falle nur der Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens diente (vgl. RGSt 59, 57, 60).

Die Rücknahme der Klage stand der Erhebung einer neuen Anklage mit dem gleichen Inhalt vor demselben oder einem anderen Gericht grundsätzlich nicht entgegen (Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 156 Anm. 4). Die Staatsanwaltschaft war auch bei der Wiederholung der öffentlichen Klage in der Ausübung des ihr nach §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 GVG zustehenden Ermessens bei der Wahl des zuständigen Gerichts wieder frei. An die bei der Einreichung der früheren Anklage getroffene Wahl war sie nicht mehr gebunden (vgl. RGSt 59, 57, 60; 62, 265, 269). Allerdings durfte sie ihr Wahlrecht wiederum nur im Rahmen des ihr in den genannten Vorschriften eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens ausüben, also die Anklage bei der Strafkammer nur erheben, wenn ihr dies wegen der besonderen Bedeutung des Falles gerechtfertigt erschien. Eine missbräuchliche Handhabung der Befugnis zur Klagerücknahme und des Wahlrechts bei der Erhebung der Anklage vor der Strafkammer, etwa zu dem Zweck, um eine im Zwischenverfahren (§§ 198 ff. StPO) zu Tage getretene, dem Erfolg der Anklage möglicherweise abträgliche Auffassung des zuerst angerufenen Gerichts zu umgehen, könnte als Verstoß gegen das Verbot, den Angeklagten seinem gesetzlichen Richter zu entziehen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), gewürdigt werden. Alsdann wäre der Mangel der sachlichen Zuständigkeit der Strafkammer im Sinne von § 338 Nr. 4 StPO begründet (vgl. auch BVerfG in NJW 1959, 871, 872).

Dass hier die Rücknahme der Anklage beim Schöffengericht und die Wiederholung der Anklageerhebung bei der Strafkammer auf solchen oder ähnlichen unsachlichen Gesichtspunkten beruhte, ist nach der Sache jedoch nicht nachgewiesen. Die besondere Bedeutung einer Strafsache braucht sich nicht immer aus ihrem Umfang oder aus der Schwere der abzuurteilenden Rechtsverletzung zu ergeben. Sie kann u. a. auch wegen des Interesses der Öffentlichkeit am Einzelfall, z. B. wegen der Stellung der Beteiligten im öffentlichen Leben, oder wegen des Bedürfnisses nach Herbeiführung einer alsbaldigen rechtsgrundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs angenommen werden (vgl. Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 24 GVG Anm. 4 a, bb).

Im vorliegenden Fall hatte die gemeinsame Strafsachenstelle beim Finanzamt Dortmund-Süd schon bei der Übersendung der Strafakten vom 8. August 1956 an die Staatsanwaltschaft Erhebung der öffentlichen Anklage bei der Strafkammer beantragt (§ 462 AbgO). Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat zwar zunächst angenommen, dass der Bedeutung der Sache durch den Antrag auf Zuziehung eines zweiten Amtsrichters beim Schöffengericht Genüge geschehen sei, obwohl der Vorsitzende des Schöffengerichts ihm sogleich unter Hinweis auf den Antrag der gemeinsamen Strafsachenstelle die Erhebung der öffentlichen Anklage bei der Strafkammer nahegelegt hatte (HA Bd. I Bl. 133, 138). Nach der Aussetzung des Verfahrens durch das Schöffengericht gemäß § 468 AbgO hat der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft seine Auffassung aber auf Grund weiterer Verhandlungen mit der gemeinsamen Strafsachenstelle geändert und die besondere Bedeutung des Falles im Sinne von §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 GVG nunmehr in Übereinstimmung mit der Finanzbehörde bejaht, weil sich das Verfahren gegen einen Helfer in Steuersachen richte. Demgemäß wurden die von der Staatsanwaltschaft und der Strafsachenstelle eingelegten Beschwerden gegen den Aussetzungsbeschluss sowie die Anklage zurückgenommen und von der Staatsanwaltschaft alsbald Anklage bei der Strafkammer erhoben, die das Hauptverfahren nach Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vor dem Finanzgericht in Münster anhängigen, steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahren eröffnete (HA I Bl. 193, 199, IX Bl. 39).

Bei dieser Sachlage vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Klagerücknahme und die Ausübung des Wahlrechts der Staatsanwaltschaft bei der Wiederholung der Anklage auf sachwidrigen Erwägungen beruhte. Den Beschwerdeführern ist dadurch, dass sie vor einem Gericht höherer Ordnung angeklagt wurden, kein Unrecht geschehen (BVerfG a. a. O.). Das Landgericht hat seine Zuständigkeit mit Recht bejaht.

3) Das Vorliegen der Teilvoraussetzungen des § 468 AbgO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. RGSt 76, 195, 199).

a) Das Finanzgericht in Münster hat in seinem Urteil vom 20. März 1956 – FG I Nr. 19, 21/57 – entschieden, dass der Angeklagte Ma███ Arbeitnehmer im Betrieb des Angeklagten KC war und sich das seiner Ehefrau bezahlte Gehalt als Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit anrechnen lassen müsse. Es hat deshalb die Berufung Ma███ gegen die Einspruchsentscheidung vom 5. November 1956 über die Nachversteuerung unter Herabsetzung der für 1954 zu zahlenden Beträge zurückgewiesen (HA II 16 ff.). Der Bundesfinanzhof hat die Rechtsbeschwerde durch Urteil vom 7. November 1958 – VI 219/58 – als unbegründet zurückgewiesen (HA II 36). Damit ist über das Bestehen und die Höhe des Steueranspruchs sowie über dessen Verkürzung mit Ausnahme der Höhe dieser Verkürzung (vgl. unten III 1) gegenüber diesem Angeklagten rechtskräftig entschieden. § 468 AbgO steht also insoweit der Entscheidung im ordentlichen Strafverfahren nicht entgegen.

b) Eine Aussetzung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten KC kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil § 468 AbgO nur in einem Steuerstrafverfahren gegen den persönlich Steuerpflichtigen anwendbar ist; denn er soll nur verhindern, dass im Steuerfestsetzungs- und Steuerstrafverfahren gegen dieselbe Person von einander abweichende Entscheidungen über das Bestehen und die Verkürzung eines Steueranspruchs ergehen. Er ist nicht anzuwenden, soweit der Strafrichter gegen Angeklagte zu erkennen hat, die an der Steuerstraftat teilgenommen haben, ohne selbst hinsichtlich des verkürzten Steueranspruchs steuerpflichtig zu sein (RGSt 56, 397; 57, 212, 216; 66, 298, 301; 67, 323; 70, 3, 53; 76, 193, 200). Da der Angeklagte KC lediglich für die Einhaltung und Abführung der Lohnsteuer nach § 46 Abs. 1 LStDV haftete, aber insoweit nicht selbst steuerpflichtig war, scheidet eine Aussetzung des Strafverfahrens gegen ihn aus.

Abgesehen davon ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, der Finanzbehörden oder der Finanzgerichte über das Bestehen und die Verkürzung eines Steueranspruchs in einem Verfahren gegen KC nicht mehr zu erwarten, nachdem der Bundesfinanzhof den gegen ihn ergangenen Haftungsbescheid, die Einspruchsentscheidung des Finanzamts und das Urteil des Finanzgerichts ersatzlos aufgehoben hat, weil die tatsächliche Inanspruchnahme KC als Haftenden selbst dann, wenn █████ für ihn seit dem 1. Januar 1952 tätig gewesen sein sollte, eine Ermessensverletzung darstelle. Aus diesem Grund ist auch für eine Anrufung des Bundesfinanzhofs nach § 468 Abs. 1 Satz 4 AbgO über jene Fragen durch das ordentliche Gericht kein Raum (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung § 468 Anm. 10, 15 und 16).

III.

Die Verfahrens- und zugleich sachlich-rechtliche Rüge, das Landgericht habe sich irrig an die Urteile der Finanzgerichte für gebunden gehalten (vgl. RGSt 62, 322, 323), geht ebenfalls fehl.

1) Gebunden war die Strafkammer allerdings gegenüber den Angeklagten Ma███ an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 7. November 1958, in der das Bestehen eines erhöhten Einkommensteueranspruchs gegen diesen Steuerpflichtigen und eine Verkürzung des Anspruchs bestätigt worden ist. Jedoch bestand hinsichtlich der Höhe dieser Verkürzung keine Bindung, und zwar auch dann nicht, wenn sie in der rechtskräftigen Entscheidung der Finanzbehörde rechnungsmäßig genau festgestellt ist. Das ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt (u. a. RGSt 66, 298, 301; 74, 371; JW 1937, 403 Nr. 11; RFH 42, 325; Hübschmann/Hepp/Spitaler a. a. O. Anm. 6).

2) Gegenüber dem Angeklagten KC war die Strafkammer völlig frei (vgl. oben II 3 b).

Auch die in Besteuerungsverfahren gegen Ma███ erlassenen rechtskräftigen Entscheidungen schufen gegenüber ihm als Haftungsbeteiligtem nach § 46 Abs. 1 LStDV keine Rechtskraft, zumal er in jenen Verfahren nicht zugezogen worden war. Wie der Bundesgerichtshof bereits in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat, greift die in § 468 AbgO vorgeschriebene Bindung des Strafrichters nur dann Platz, wenn die rechtskräftige Vorentscheidung der Finanzbehörde oder des Finanzgerichts über steuerrechtliche Fragen gegenüber den Personen Rechtskraft schafft, gegen die auch das gerichtliche Strafverfahren gerichtet ist (BGH in BStBl 1956 I 442; Hübschmann/Hepp/Spitaler a. a. O. Anm. 12).

Die Strafkammer war daher bezüglich KC verpflichtet, selbst zu prüfen, ob und welcher Steueranspruch und in welcher Höhe dieser durch ihn verkürzt worden ist. Dennoch darf der Tatrichter sich bei einem einfachen Sachverhalt damit begnügen, rechtskräftige Veranlagungsergebnisse der Finanzbehörden für die Bildung seiner Überzeugung zu verwerten (BGH in BStBl 1956 I 441).

3) Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass der Tatrichter die dargelegten Grundsätze verletzt habe. Hinsichtlich des Bestehens und der Verkürzung der Einkommensteuer des Angeklagten ███ war die Strafkammer diesem gegenüber zwar an das Urteil des Bundesfinanzhofs und die durch dieses bestätigten steuerrechtlichen Vorentscheidungen gebunden. Es wäre aber auch unschädlich, wenn sich unabhängig von dieser Bindung die Überzeugung von dem Bestehen und der Verkürzung einer Steuerschuld des Angeklagten █████ selbständig gebildet hätte, sofern sie sich insoweit nur nicht im Ergebnis mit den steuerrechtlichen Vorentscheidungen in Widerspruch setzte (vgl. RGSt 57, 13; 62, 322, 326; BGH 4 StR 592/54 vom 10. Februar 1955; Hübschmann/Hepp/Spitaler a. a. O. Anm. 7 a. E.).

Das Landgericht ist hinsichtlich beider Angeklagten zu seiner mit den Ergebnissen der steuerrechtlichen Vorentscheidungen übereinstimmenden Überzeugung von dem Bestehen und der Höhe einer Steuerschuld sowie der Frage einer Steuerverkürzung auf Grund der „Geständnisse“ der Angeklagten und des Inhalts der gegen sie erlassenen, im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Urteile der Finanzgerichte gelangt, wie im angefochtenen Urteil unter III mitgeteilt ist. Die Mitverwertung der Geständnisse lässt erkennen, dass die Strafkammer sich ein selbständiges Urteil über jene Fragen gebildet hat.

Die tatrichterliche Überzeugung von der Höhe der Steuerverkürzung beruht nach dem Inhalt der Urteilsgründe auf denselben Beweismitteln, nicht etwa auf der irrigen Annahme einer Bindung an die steuerrechtlichen Vorentscheidungen; denn die bezeichneten Angaben über die Urteilsgrundlagen unter III des angefochtenen Urteils beziehen sich auf den gesamten unter II festgestellten Sachverhalt, also auch auf die Höhe der dort angegebenen zu wenig entrichteten Steuern.

IV.

Auch die Revisionsangriffe, die sich gegen die Richtigkeit und Schlüssigkeit der Urteilsfeststellungen richten und insoweit auch Verfahrensmängel behaupten, können nicht zur Aufhebung des Urteils führen.

1) Dass die Angeklagten geständig waren, ist nicht nur im Urteil festgestellt (UA 8, 13), sondern auch in der Sitzungsniederschrift besonders festgehalten worden. Nach dieser haben die Angeklagten die ihnen zur Last gelegte Steuerhinterziehung ausdrücklich zugegeben (HA II 144). Das abweichende Vorbringen der Revisionsbegründung ist unbeachtlich; denn die Vorgänge in der Hauptverhandlung entziehen sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

Das Landgericht meint indes ersichtlich auch nur das durch die im Urteil wiedergegebenen Einlassungen der Angeklagten in einzelnen Punkten abgewandelte Geständnis, wie sich aus der abschließenden Würdigung ihres Vorbringens ergibt. Ob die Einlassung der Angeklagten im Urteil richtig wiedergegeben ist, was die Revision bestreitet, kann das Revisionsgericht nicht prüfen.

Übrigens spricht der Antrag des Verteidigers auf Freisprechung des Angeklagten KC entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht gegen die Abgabe eines Geständnisses dieses Angeklagten. Er erklärt sich vielmehr schon dadurch, dass ███ sich in der Hauptverhandlung darauf berufen hat, er habe durch sein Verhalten wirtschaftlich keinen Nutzen gehabt, weil er bei Entlohnung des Angeklagten Ma███ mit einer zweiten Lohnsteuerkarte den █████████████████ der Sozialabgaben für Frau Ma████████ gespart hätte. Für ███ hat der Verteidiger dann auch nur eine milde Bestrafung beantragt (HA II 150).

2) Die Revisionsangriffe gegen die vom Tatrichter zugrunde gelegte Vergütung von 620 DM richten sich gegen die Höhe des Steueranspruchs, die gegenüber ███████ durch die finanzgerichtlichen Entscheidungen für den Strafrichter bindend festgestellt ist. Nur hinsichtlich des Mitangeklagten KC bedurfte es der selbständigen tatrichterlichen Würdigung.

Die Feststellungen über die Höhe der Vergütung sind keineswegs unklar und widersprüchlich, wie die Verteidigung meint. Das Urteil geht vielmehr auf Grund des als glaubhaft gewürdigten Geständnisses des Angeklagten KC (UA 9 unten) von einem Bruttogehalt von 620 DM aus, auf das Lohnsteuer und Sozialabgaben entrichtet worden sind; denn „KC behielt für Frau Ma████████ Steuerbeträge nach einem Gehalt von 620 DM ein, die entsprechend dem Familienstand berechnet worden waren, und führte diese an das Finanzamt ab“. Auch entrichtete er, um den Schein zu wahren, die Sozialabgaben, die für die Ehefrau ███████ als angebliche Arbeitnehmerin entfielen (UA 8), während er den Arbeitgeberanteil selbst bezahlte (UA 9, 10). Diese Darlegungen sind nur so zu verstehen, dass KC nicht nur die Lohnsteuer, sondern auch den Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben von dem Gehalt von 620 DM abgezogen und bezahlt hat. Demgemäß spricht das Urteil auch bei der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten █████ ausdrücklich von den von KC einbehaltenen Sozialabgaben (UA 9).

Mit Recht weist das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Angeklagte Ma███ in seinen Einkommensteuererklärungen das volle Bruttogehalt angeben musste und die von diesem entrichteten Sozialversicherungsbeiträge höchstens als Sonderausgaben anführen durfte. Dass er das von KC gezahlte Gehalt überhaupt nicht als eigenes Einkommen angegeben hat, ist seine überdies vom Landgericht als unglaubhaft bezeichnete Einlassung, er habe geglaubt, die einbehaltenen Sozialabgaben abziehen zu dürfen, jedenfalls unerheblich.

3) Der Tatrichter war nicht gehindert, die in den finanzgerichtlichen Urteilen erwähnten Nachveranlagungs- und Lohnsteuerhaftungsbescheide sowie die Einspruchsentscheidungen des Finanzgerichts mit zur Urteilsfindung zu verwerten, ohne sie in der Hauptverhandlung zu verlesen; denn er konnte ihr Ergebnis, wie es im Urteil wiedergegeben ist (UA 8), mit den Angeklagten erörtern (vgl. BGHSt 11, 160), zumal diese die Steuerhinterziehung zugaben und ihre Einwendungen auf wenige grundsätzliche, im Urteil gewürdigte Gesichtspunkte beschränkten. Dass das Landgericht anders vorgegangen sei, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; das Gegenteil ergibt sich vielmehr daraus, dass es sich wiederholt auf die Einlassungen der Angeklagten zu den einzelnen Punkten beruft. Der Inhalt von Vorhalten und Erörterungen mit den Angeklagten brauchte im Sitzungsprotokoll nicht wiedergegeben zu werden. Etwaige Verfahrensfehler müssen jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nachgewiesen werden. Das ist hier nicht geschehen.

4) Bei dieser Verfahrenslage bedurfte es auch, entgegen der Auffassung der Revision, nicht der Beiziehung der Lohnsteuerakten zwecks Feststellung der in den einzelnen Steuerabschnitten einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuern.

Die Feststellung der im angefochtenen Urteil (Bl. 8) angegebenen Endsumme der zu wenig abgeführten Lohnsteuern und Notopferabgaben konnte der Tatrichter übrigens auch auf die Sachverhaltsschilderung des in der Hauptverhandlung verlesenen Berufungsurteils des Finanzgerichts gegen KC (HA I 232) stützen. Wenn dieses Urteil auch vom Bundesfinanzhof wegen unzulässiger Inanspruchnahme ███ aufgehoben worden ist, bildeten die davon nicht betroffenen Feststellungen des Inhalts des gegen KC erlassenen Haftungsbescheids doch eine zulässige Grundlage für die Bildung der tatrichterlichen Überzeugung.

5) Fehl geht ebenfalls die Rüge, das Landgericht hätte den Inhalt der für das Jahr 1955 vom Angeklagten Ma███ abgegebenen Einkommensteuererklärung und des Einkommensteuerbescheids 1955 durch Verlesung oder Erörterung dieser Urkunden feststellen müssen.

Für 1955 haben die Beschwerdeführer nach den Feststellungen nur eine Lohnsteuerhinterziehung als Mittäter begangen, und zwar Ma███, indem er es durch sein Verhalten ermöglichte, dass KC bis zum 30. September 1955 zu wenig Lohnsteuerbeträge an das Finanzamt abführte (UA 12). Dem Landgericht brauchte sich die Möglichkeit, aus der Einkommensteuerbehandlung für 1955 Rückschlüsse auf das strafbare Tun der Angeklagten vom 1. Januar 1952 bis zum 1. Oktober 1955 zu ziehen, nicht aufzudrängen, ganz abgesehen davon, dass eine möglicherweise unrichtige steuerliche Berechnung des Einkommens des Angeklagten ██████ für 1955 einen solchen Rückschluss auch nicht gestattet.

Die Einkommensteuerakten sind als solche, entgegen der Meinung der Revision, keine herbeigeschafften Beweismittel im Sinne von § 245 StPO. Dazu hätte es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eines Antrages eines Verfahrensbeteiligten bedurft, bestimmte Schriftstücke aus diesen Akten zu verlesen (vgl. Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 245 Anm. 7 a).

In der Anklageschrift waren die Einkommensteuererklärung und der Einkommensteuerbescheid für 1955 auch nicht besonders als Beweismittel bezeichnet.

V.

Auch im Übrigen gibt das angefochtene Urteil in sachlich-rechtlicher Beziehung keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken.

1) Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe den von den Angeklagten verwirklichten Straftatbestand nicht hinreichend gekennzeichnet, weil der Begriff der Steuerhinterziehung alle in den §§ 396, 397 AbgO bezeichneten Steuervergehen umfasse. Die rechtliche Würdigung ergibt eindeutig, dass die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung nach § 396 Abs. 1 AbgO verurteilt worden sind, weil sie vorsätzlich bewirkt haben, dass Steuereinnahmen verkürzt worden sind.

Ein Fall der Steuerumgehung kam nach der Sachlage (UA 11) nicht in Betracht.

Dass im Urteil nicht ausdrücklich auch der Abs. 1 des § 396 AbgO angeführt worden ist, stellt im Gegensatz zu der Meinung der Verteidigung keinen Begründungsmangel im Sinne des § 267 Abs. 3 StPO dar.

2) Zutreffend hat das Landgericht auch eine fortgesetzte gemeinschaftliche Steuerhinterziehung der beiden Angeklagten angenommen. Sie bestand darin, dass KC vom 1. Januar 1952 bis 30. September 1955 zum Vorteil von ███████ zu wenig Lohnsteuer- und Notopferbeträge einbehalten und abgeführt hat, während Ma███ für die Jahre 1952 bis 1954 unrichtige Einkommensteuererklärungen abgegeben hat, indem er den bei KC verdienten Lohn verschwieg. Jeder Angeklagte wirkte als Mittäter bei dem Tatbeitrag des anderen mit; denn ohne diese Mitwirkung entfielen die Voraussetzungen für das Tun des anderen (UA 12). Dadurch, dass Ma███ für seine Arbeit vom 1. Januar 1952 bis 30. September 1955 ein als Lohn seiner Ehefrau gezahltes Gehalt empfing, wirkte er bei der Einbehaltung und Abführung zu niedriger Lohnsteuer- und Notopferbeträge durch KC zum eigenen Vorteil mit. KC ermöglichte dem Angeklagten ███ die unrichtige Abgabe von Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1952 bis 1954, weil dieser sein Gehalt nicht hätte verschweigen können, wenn KC ihn persönlich als Arbeitnehmer bei dem Finanzamt angemeldet hätte. Dass KC zum Vorteil von ███ handelte, hat das Landgericht nicht verkannt (UA 14). Das schließt aber die Anwendung des § 396 Abs. 1 AbgO nach seinem Wortlaut auch ihm gegenüber nicht aus.

Mit Recht hat das Landgericht hiernach festgestellt, dass die Angeklagten ihre gemeinschaftliche Tat vier Jahre lang fortgesetzt haben; denn die Abführung zu geringer Lohnsteuer- und Notopferbeträge durch KC währte vom 1. Januar 1952 bis 30. September 1955, während die letzte falsche Einkommensteuererklärung für 1954 von Ma███ ebenfalls erst im Laufe des Jahres 1955 abgegeben wurde.

3) Die Höhe der Steuerschuld ist hinsichtlich des Steuerschuldners Ma███ durch die finanzgerichtlichen Urteile für den Strafrichter bindend festgestellt.

Auch die an sich zulässigen sachlich-rechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers KC gegen die Höhe der Steuerverschuldung greifen nicht durch. Bei der Berechnung der von KC abzuführenden Lohnsteuern wurde – wie unter IV 2 dargelegt ist – ein Bruttogehalt von 620 DM zugrunde gelegt, von dem außer der Lohnsteuer auch der Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben unter dem Namen der Frau Ma████████ entrichtet wurde. Unrichtig ist die Ansicht des Beschwerdeführers, dass diese Beträge nicht als Teil der Entlohnung von Ma███ angesehen und deshalb nicht als Einkommen berücksichtigt werden durfte, weil dieser sie nicht bar ausgezahlt erhalten habe. Was von dem vereinbarten Bruttolohn für die Lohnsteuerberechnung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört und was davon steuerfrei oder in bestimmten Grenzen – z. B. als Sonderausgaben – lohnsteuerbegünstigt ist, bestimmt die jeweils geltende Lohnsteuerdurchführungsverordnung. KC wusste als Arbeitgeber nach diesen Vorschriften zu verfahren und den vereinbarten Bruttolohn bei der Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legen, gegebenenfalls auf Antrag des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Sozialabgaben als Sonderausgaben. Er war nicht berechtigt, diesen Betrag ohne Aufdeckung des wahren Sachverhalts um die von ihm entrichteten Sozialabgaben zu kürzen (vgl. § 396 Abs. 3 Halbsatz 2 AbgO).

4) Auch die Strafzumessung lässt keinen die Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.

Die Rechtsmittel sind nach alledem als unbegründet zu verwerfen.

RotbergKrummeLang-Hinrichsen
SauerMartin

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