Treffer
BGH Urteil

BGH: Verhinderung des Kammervorsitzenden und Drohung durch fortwirkende Gewalt (§ 253 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 346/62
Datum
09.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Er rügte u.a. eine fehlerhafte Kammerbesetzung mangels ständigen Vorsitzenden sowie unzureichende Aufklärung zur Alkoholisierung und Zeugenwahrnehmung. Der BGH verwarf die Revision: Bei Tod/Versetzung des Vorsitzenden und noch fehlender Neubesetzung liegt eine Verhinderung i.S.d. § 66 GVG vor, sodass der bestellte Vertreter vorsitzen darf. Sachlich-rechtlich bestätigte der Senat insbesondere, dass eine Drohung auch in dem bewussten Fortwirkenlassen zuvor eingesetzter Gewalt zur Einschüchterung liegen kann; weitere Sachverständige/Zeugen mussten sich dem Tatgericht nicht aufdrängen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Scheidet der Kammervorsitzende durch Tod oder Versetzung aus und ist ein Nachfolger noch nicht ernannt, liegt regelmäßig eine Verhinderung i.S.d. § 66 Abs. 1 GVG vor; das nach der Geschäftsverteilung bestellte Vertretungsmitglied hat den Vorsitz zu führen.

2

Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel i.S.d. § 253 Abs. 1 StGB kann auch darin liegen, dass der Täter eine zuvor durch Gewalt geschaffene Einschüchterung bewusst fortwirken lässt, um das Opfer zur Vermögensverfügung zu veranlassen.

3

Für die Annahme einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben genügt es, wenn sich das entsprechende Bewusstsein des Täters aus den Umständen der Tat als selbstverständlich ergibt; ausdrückliche Feststellungen sind dann entbehrlich, soweit das Urteil dies trägt.

4

Das Tatgericht verletzt die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht, wenn es bei naheliegender und nur geringfügiger Rückrechnung eines zeitnah gemessenen Blutalkoholwerts keinen besonderen Spezialgutachter heranzieht.

5

Ein weiteres Zeugen- oder Sachverständigenbeweismittel ist nicht beizuziehen, wenn sich dessen Erforderlichkeit zur Beurteilung von Glaubhaftigkeit oder Schuldfähigkeit nach der Beweislage nicht aufdrängen muss und das Tatgericht die Aussagekonstanz sowie Indiztatsachen tragfähig würdigt.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 9. März 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl Friedrich ██ aus ████, geboren am ███ – in dieser Zeit in Untersuchungshaft –, wegen räuberischer Erpressung, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, ████████████ ████████ als Oberstaatsanwalt, ██████████ █████ ███████████ als Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. März 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 10. März 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen einer unter den erschwerten Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangenen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte dem ahnungslosen Hilfsarbeiter ██ plötzlich schwere Schläge versetzt und ihn, der durch das Verhalten des Angeklagten verängstigt und eingeschüchtert war, dazu veranlasst, ihm seine Geldbörse herauszugeben.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer hält § 338 Nr. 1 StPO in Verbindung mit §§ 62 ff. GVG für verletzt. Die erkennende Strafkammer habe im Zeitpunkt der Hauptverhandlung keinen ständigen Vorsitzenden gehabt; der ihr in der Hauptverhandlung vorsitzende Landgerichtsrat Dr. ███ sei zur Vertretung nicht berechtigt gewesen, weil kein Fall der Verhinderung im Sinne von § 66 GVG vorgelegen habe.

Die Rüge ist unbegründet.

Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten in Mönchengladbach war die 2. Große Strafkammer am 9. März 1962 nach der Geschäftsverteilung mit dem Landgerichtsdirektor X und 4 Landgerichtsräten, darunter dem als dienstältestes Mitglied der Strafkammer am 9. März 1962 den Vorsitz führenden Landgerichtsrat Dr. ███, besetzt. Die Kammer hatte nur in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis 31. März 1962 keinen Landgerichtsdirektor als Vorsitzenden, weil ein Landgerichtsdirektor gestorben und ein anderer versetzt worden war. Mit Wirkung vom 1. April 1962 wurde der bisherige Amtsgerichtsrat █████ zum Landgerichtsdirektor ernannt und erhielt durch Beschluss des Landgerichtspräsidenten und der Landgerichtsdirektoren vom 2. April 1962 ab den Vorsitz in der 2. Großen Strafkammer.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 6. November 1959 – 4 StR 376/59 (BGHSt 14, 11) zum Ausdruck gebracht, dass der Fall der Verhinderung im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG grundsätzlich gegeben ist, wenn der Kammervorsitzende durch Tod oder Versetzung ausgeschieden und – vorläufig noch kein Nachfolger ernannt ist. Das hat zur Folge, dass das zum regelmäßigen Vertreter bestellte Mitglied der Kammer vorzusitzen hat (BGH a.a.O. S. 14, 15).

Der in der Entscheidung des Senats behandelte Fall, dass mit der Verzögerung oder dem Unterbleiben der Wiederbesetzung der Landgerichtsdirektorenstelle eine Umgehung der §§ 62, 66 GVG beabsichtigt gewesen sei, kommt hier, wie die Wiederbesetzung nach etwas mehr als 3 Monaten zeigt, nicht in Betracht. Infolgedessen entsprach die Wahrnehmung des Vorsitzes in der Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 9. März 1962 durch den Landgerichtsrat Dr. ███ als das zur Vertretung des Kammervorsitzenden in der Geschäftsverteilung vorgesehene dienstälteste Mitglied der Kammer der Regelung des § 66 Abs. 1 GVG.

2. Die Aufklärungsrügen werden wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Sachrüge zusammen mit dieser unter II 5 und 6 behandelt.

II. Die Sachrüge

Die sachlich-rechtlichen Darlegungen des Landgerichts lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

1. Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen der Feststellung, dass es zur Tatzeit dunkel war, und der Aussage des ██, der nach seiner für glaubwürdig angesehenen Zeugenaussage dennoch beobachtet habe, wie der Angeklagte ihm gegenüber eine feindselige Haltung eingenommen habe, besteht nicht. Denn aus der Schilderung des Tathergangs im angefochtenen Urteil (UA S. 1) ergibt sich, dass die Dunkelheit dem Angeklagten gestattet hat, ████ in der ██ ██████ von hinten zu erkennen, bevor er ihn in freundlichem Ton bat, auf ihn zu warten.

2. Auch der von der Revision beanstandete Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht vor. Das Landgericht konnte das sich aus der Einlassung des Angeklagten ergebende Gesamtbild seiner Erinnerung an die ihm zur Last gelegte Tat durchaus für die Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit auswerten, dennoch aber Einzelheiten aus diesem Bild als unzutreffend bezeichnen.

Auch von einem Verstoß gegen den Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ kann insoweit nicht die Rede sein. Das angefochtene Urteil lässt auch in diesem Zusammenhang erkennen, dass die Strafkammer alle Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlungen, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, für erwiesen erachtet hat.

3. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Strafkammer nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Hilfsarbeiter ██ durch Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB zur Herausgabe seiner Geldbörse nötigte. Rechtlich unangreifbar legt die Strafkammer in der Begründung des angefochtenen Urteils insoweit dar, der Angeklagte habe die Tatsache, dass er den Zeugen ██ durch Gewaltanwendung eingeschüchtert und unter Druck gesetzt hatte, bewusst fortwirken lassen, um den Zeugen ███ seinem Willen näher zu bringen, und zwar ganz unter dem vom Angeklagten bewusst herbeigeführten Eindruck, dass der Angeklagte ihn erneut angreifen und restlos zusammenschlagen werde, wenn er das Geld nicht herausrücke. Unter diesem Druck sei der Zeuge der Aufforderung des Angeklagten nachgekommen (UA S. 8 f.).

4. Zu Unrecht vermisst die Revision die Feststellung, dass der Vorsatz des Angeklagten sich auf eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des ██ erstreckte. Nach Lage der Sache war von diesem Bewusstsein des Angeklagten, weil selbstverständlich, auszugehen. Im Übrigen findet sich die Feststellung auf Urteilsausfertigung S. 5.

5. Ohne Grund rügt die Revision, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer den Nervenarzt Dr. ████ und nicht einen „Sachverständigen auf dem Gebiete der Beurteilung eines Rauschzustandes und der Bewertung von Blutalkoholwerten“ vernommen hat, um die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit zu beurteilen. Die dem Angeklagten am 23. November 1961 um 4.15 Uhr entnommene Blutprobe ergab nach dem Gutachten des Instituts für Gerichtliche Medizin in Düsseldorf eine Blutalkoholkonzentration von 2,21 ‰. Die Tat hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils am 22. November 1961 gegen 24 Uhr begangen. Die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf die Tatzeit konnte, da diese nicht einmal 2 Stunden vor dem Zeitpunkt der Blutentnahme lag, nur eine für die Beurteilung der geistigen Beschaffenheit des Angeklagten nicht ins Gewicht fallende Veränderung der Blutalkoholkonzentration ergeben, und zwar dies auch bei Annahme des stündlichen Höchstverbrennungswerts. Die Strafkammer brauchte sich mithin schon deswegen nicht gedrängt zu fühlen, einen Sondersachverständigen, wie ihn die Revision für erforderlich hält, für die – im Übrigen nicht schwierige – Rückrechnung heranzuziehen. Auch wird in keiner Weise ersichtlich, dass der vernommene Sachverständige nicht über die Fähigkeit verfügte, den Geisteszustand des bei der Tat unter Alkoholeinfluss stehenden Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des vollen Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) zutreffend zu beurteilen. Abgesehen vom Gutachten des Sachverständigen spricht zudem die Schilderung des Tathergangs dafür, dass das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen folgen konnte, wonach der Angeklagte zur Zeit der Tat über eine wenn auch erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verfügte, so dass die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kam. Der Angeklagte ging, wie das Landgericht aus seinem Vorgehen gegenüber dem Verletzten rechtlich unangreifbar folgert, planmäßig unter Verdeckung seiner wahren Absicht vor. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils warf er, nachdem ihn Polizeibeamte zur Wache mitgenommen hatten, vor dem Betreten der Wache seine Geldbörse in den Rinnstein, damit das Geld, das er der Geldtasche des Hilfsarbeiters entnommen und in seine Geldbörse gesteckt hatte, nicht bei ihm gefunden werde (UA S. 3, 4). Auch den Umstand, dass der Angeklagte sich an die Tat recht gut erinnern konnte, durfte die Strafkammer, die diese Einlassung des Angeklagten im angefochtenen Urteil nicht als unglaubwürdig bezeichnet hat, zur Ablehnung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB verwerten. Zu alledem ist nicht ersichtlich, dass der vom Beschwerdeführer erst in der Revisionsinstanz als Sachverständiger genannte Prof. Dr. █████████ zur Beurteilung des Geisteszustands des Angeklagten zur Zeit der Tat gegenüber dem gehörten Sachverständigen über überlegene Forschungsmittel verfügte.

6. Die Revision beanstandet schließlich, dass die Strafkammer die beiden Frauen, mit denen der Angeklagte und der verletzte Hilfsarbeiter ██████ kurz vor der Tat des Angeklagten beim Alkoholgenuss zusammengesessen hatten, und den Polizeibeamten ████, der mit ███ kurz nach der Tat des Angeklagten ██████████ habe, nicht als Zeugen über die geistige Verfassung des ███ vor und nach der Tat des Angeklagten vernommen habe. Die Anhörung der beiden Frauen und des Polizeibeamten hätte sich, so führt die Revision aus, der Strafkammer aufdrängen müssen, weil die Aussage des ██ abgesehen davon, dass er vor der Tat des Angeklagten Alkohol genossen habe, bei seiner polizeilichen Vernehmung von seiner Bekundung in der Hauptverhandlung bemerkenswert abgewichen sei. Dies hätte außerdem die Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des ██ als Zeugen und eines „Sachverständigen auf dem Gebiete der Beurteilung von Rauschzuständen“ nahegelegt.

Auch diese Rüge ist unbegründet.

Aus der Niederschrift über die █████████████████ (HA Bl. 59) ist zu entnehmen, dass Polizeimeister ██ als Zeuge vernommen worden ist. Die Rüge, dass an ihn noch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen, kann keinen Erfolg haben. Denn das Revisionsgericht ist nicht in der Lage festzustellen, welche Fragen an Polizeimeister ████ gerichtet worden sind. Seine Aussage konnte der Strafkammer auch ausreichen, denn er war es, der ███ nach der Tat des Angeklagten als Erster vernahm und dank seiner beruflichen Erfahrungen in besonderem Grade befähigt war, die geistige Verfassung des ██████ zu beurteilen. Mithin musste sich dem Landgericht die Notwendigkeit nicht aufdrängen, auch noch die Frauen über den geistigen Zustand des ███ zu hören, die mit diesem und dem Angeklagten vor dessen Tat zusammen gezecht hatten und möglicherweise nicht nüchtern geblieben waren.

Auch wenn man davon ausgeht, dass der Hilfsarbeiter ███ – wofür der Vermerk des Kriminalmeisters KC ██ vom 23. November 1961 (Bl. 6a der Hauptakten) spricht – unmittelbar nach der Tat und daher auch bei der Tat des Angeklagten nicht unerheblich unter Alkohol stand, musste sich das Landgericht nicht gedrängt fühlen, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des ███ als Zeugen einen Sachverständigen heranzuziehen. Es kann unerörtert bleiben, ob die Richter einer Strafkammer nicht im Allgemeinen über genügend praktische Erfahrung verfügen, um sich ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen schlüssig werden zu können, der bei der Tat, deren Opfer er war, unter Alkohol stand und polizeilich gehört worden ist, als er noch durch Alkoholgenuss beeinflusst war. Denn █████ ist vor der Polizei als Zeuge ersichtlich erst gehört worden, als er ausgenüchtert war (HA Bl. 10, 11). Es handelt sich also um die Frage, ob sich der Strafkammer die Notwendigkeit, einen Sachverständigen heranzuziehen, deswegen nahelegen musste, weil ██████ über Vorgänge aussagte, die er erlebt hatte, als er unter Alkoholeinfluss stand. Diese Frage ist zu verneinen. Denn die Bekundungen des ██ sowohl vor der Polizei als auch in der Hauptverhandlung konnte das Landgericht wegen ihres in sich geordneten inneren Zusammenhangs als bedenkenfrei verwertbar und auch als glaubhaft ansehen. Die Aussagen des ██ stimmten, wie die Strafkammer rechtlich unangreifbar im Einzelnen auseinandergesetzt hat, im Kerngeschehen überein. Die Abweichungen zwischen den Bekundungen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung betreffen nur nebensächliche Punkte. Die Strafkammer musste die Bekundungen des ██ auch deswegen nicht als unglaubhaft ansehen. Außerdem hat das Landgericht in der Begründung des angefochtenen Urteils sorgsam erörtert, was gegen die Einlassung des Angeklagten und für die Richtigkeit der Aussage des ██ spricht. Dazu gehört der Umstand, dass der Kriegsbeschädigtenausweis des ██ in Übereinstimmung mit dessen Bekundung am Ort der Auseinandersetzung gefunden wurde, wo der Angeklagte in die Innentasche des Rockes von ██ gegriffen hatte, während sich in der Einlassung des Angeklagten keine Erklärung für den Verbleib des Ausweises des ██████ am Tatort findet. Ferner hätte der Angeklagte, wenn er friedlicher Gesinnung war, wie aus der auch insoweit rechtlich unangreifbaren Begründung des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, ████████ seiner Einlassung keinen irgendwie einleuchtenden Grund, nachzulaufen und sich mit diesem wegen seines Verhaltens gegenüber den beiden Frauen auseinanderzusetzen, mit denen beide zuvor in der Wirtschaft zusammengesessen waren, anstatt in ungekehrter Richtung nach Hause zu gehen.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Lang-HinrichsenRotbergFlitner
KrummeBörtzler

Zitiert (1)