Treffer
BGH Urteil

Revisionen im Verfahren wegen fortgesetzten Betrugs bei Pferdewetten verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 454/61
Datum
15.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Betrugs sowie wegen Vergehen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz verurteilt; mehrere Revisionen rügten formelle und sachlich-rechtliche Fehler. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen, u.a. zur behaupteten Unaufmerksamkeit eines Schöffen, zur Urkundenverlesung und zur Aufklärungspflicht. Auch materiell-rechtlich bestätigte der Senat die Betrugsbewertungen: Vorgespiegelte „sichere“ Rennkenntnisse und Rückzahlungs-/Sicherheitszusagen trotz Leistungsunwillens begründen Täuschung, Irrtum und Schaden. Die Revisionen wurden insgesamt verworfen; Untersuchungshaft über drei Monate wurde angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorübergehende, geringfügige Ermüdung eines Schöffen macht die Gerichtsbesetzung nicht unvorschriftsmäßig, wenn der Schöffe anwesend ist und dem wesentlichen Verhandlungsstoff folgen kann.

2

Ein in erster Instanz ergangenes Urteil kann nach § 249 StPO verlesen werden, auch wenn es später in der Berufungsinstanz aufgehoben wurde; zulässige Teile können Grundlage der Überzeugungsbildung bleiben.

3

Die Aufklärungsrüge ist nur ordnungsgemäß erhoben, wenn substantiiert dargelegt wird, welche günstigeren Feststellungen bei weiterer Beweiserhebung möglich gewesen wären (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

4

Wer bei der Anbahnung von Geldhingaben für Pferdewetten konkrete Tatsachenkenntnisse über „sichere“ Rennausgänge und die eigene Rückzahlungs- bzw. Auslösebereitschaft vorspiegelt, obwohl er dazu weder fähig noch willens ist, täuscht i.S.d. § 263 StGB.

5

Eine als Sicherheit hingegebene Sache schließt eine Vermögensschädigung nicht aus, wenn sie für die Forderung keine vollwertige, ohne erheblichen Aufwand und Zeitverzug realisierbare Sicherheit bietet.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 18. Mai 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1., 2., 3., 4., 5., 6. wegen fortgesetzten Betrugs u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1961 auf Grund der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, █████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Mai 1961 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Den Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 19. Mai 1961, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten unter teilweiser Freisprechung wegen Betruges und Vergehen gegen das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwG) zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt. Außerdem hat sie gegen die Angeklagten ██████████, ████████ und ██ den Verfall des Wertes der von ihnen empfangenen Wetteinsätze zu Gunsten der Staatskasse erkannt.

Gegen die Verurteilung haben sämtliche Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend machen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Die Verfahrensrügen

1. Sämtliche Revisionen meinen, das Gericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, weil der – in der Blickrichtung des Gerichts gesehen – links vom Vorsitzenden sitzende Schöffe während der 9-tägigen Hauptverhandlung „nahezu an jedem Verhandlungstag längere Zeit geschlafen“ habe. Diese Beanstandung hat, soweit sie zulässig erhoben worden ist, keinen Erfolg.

Der Schöffe Ke[REDACTED], auf den sich die Rüge bezieht, hat erklärt, dass er nur an einem Verhandlungstage vorübergehend mit dem Schlaf habe kämpfen müssen; dadurch sei seine Aufmerksamkeit aber nur sehr kurze Zeit beeinträchtigt worden; denn er habe dabei den Zusammenhang der Verhandlung nicht verloren. Die Erklärung des Schöffen wird durch die übereinstimmenden Bekundungen der beiden beisitzenden Berufsrichter, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der Protokollführer bestätigt. Sie haben zu keiner Zeit wahrgenommen, dass der Schöffe eingeschlafen und sein Kopf nahezu auf den Tisch herabgesunken sei. Insbesondere hat auch Gerichtsassessor ███████████ nach seiner glaubhaften Erklärung am 8. Mai 1961 das angebliche Einschlafen des Schöffen nicht „mit sichtlichem Unwillen“ beobachtet, wie von einer Revision behauptet wird. Ferner hat keiner der Verteidiger es für notwendig befunden, während der Hauptverhandlung auf das angeblich beobachtete wiederholte längere Schlafen des Schöffen aufmerksam zu machen.

Da der Rechtsanwalt auch als Verteidiger nach § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, und deshalb von ihm auch erwartet werden darf, dass er grobe Fehler und Mängel in der Hauptverhandlung, wie sie im anhaltenden tiefen Schlaf eines Schöffen auch von den Revisionen mit Recht gefunden werden, nicht ungerügt geschehen lässt, im vorliegenden Falle aber keiner der Verteidiger einen solchen Mangel in der Verhandlung beanstandet hat, sieht der Senat auch darin ein sicheres Anzeichen dafür, dass der behauptete Fehler in Wahrheit nicht geschehen ist. Im Hinblick auf diese Umstände hat der Senat sich auch nicht veranlasst gesehen, darüber noch weitere Beweise zu erheben. Es steht fest, dass der Schöffe Ke[REDACTED] während der Hauptverhandlung nicht so ermüdet war, dass er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht folgen konnte. Seine einmalige vorübergehende Müdigkeit und die dadurch verursachte geringfügige Beeinträchtigung seiner Aufmerksamkeit machen die Besetzung des Gerichts nicht unvorschriftsmäßig (BGHSt 2, 15). Entgegen der Ansicht der Revisionen █████ und █████████ kommt es nicht auf den persönlichen Eindruck an, den die Angeklagten von der Aufmerksamkeit des Schöffen hatten.

Ausschlaggebend für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Gerichts ist nur, dass der Schöffe anwesend gewesen ist und den Verhandlungsstoff wahrgenommen hat.

2. Die Revisionen der Angeklagten ██, ███████████ und ███ beanstanden, dass das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf in dem Strafverfahren gegen █████ vom 16. März 1959 – 7 Ms 7/59 – verlesen hat. Die Rüge ist unbegründet. Das Urteil durfte nach § 249 StPO verlesen werden. Seine Aufhebung in der Berufungsinstanz stand dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 6, 141, 142), umso weniger, als unmittelbar danach der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 1960 – 26/60 – verlesen und dadurch bekanntgegeben wurde, dass das Urteil aufgehoben war. Außerdem sind die von der Aufhebung nicht betroffenen Teile des Urteils, das ██████ zum Teil nur in Strafmaß angefochten hatte, eine zulässige Grundlage der Überzeugungsbildung des Landgerichts gewesen (BGH Urt. v. 6. November 1959 – 4 StR 376/59). Für die Behauptung der Revision des Angeklagten W[REDACTED], dass durch die Verlesung des Urteils, das nur den Angeklagten ███ betraf, mindestens bei den Laienrichtern Eindrücke entstanden sein konnten, die sie auch bei der Urteilsfindung ihm gegenüber beeinflusst hätten, findet sich keinerlei Anhalt.

3. Die Revisionen der Angeklagten █████, █████████ und ██████ von █████████ bemängeln, dass die Strafkammer keinen Sachverständigen über den Wert der Teppiche vernommen habe. Der Angriff hat keinen Erfolg.

Zu der von den Revisionen vermissten Beweiserhebung hätte nur Anlass bestanden, wenn der Wert der Teppiche für das Urteil des Landgerichts entscheidende Bedeutung gehabt hätte. Das war jedoch nicht der Fall. Der Verleger hatte ██████████ den Angeklagten und ███████████████████ darauf hingewiesen, dass er nicht auf den Teppichen sitzen bleiben und nicht die lästigen Begleiterscheinungen einer Versteigerung in Kauf nehmen wollte (UA 21). ██████████████ sich trotz der Sicherheitsleistung zur Hingabe von 4900 DM erst bereit gefunden, nachdem die Angeklagten W[REDACTED] und ███ von C[REDACTED] ihm versichert hatten, das Geld auch im Falle eines Wettverlustes zurückzuzahlen. Dabei hatte er ihnen erklärt, dass diese Zusage für ihn entscheidend sei, weil er sonst nicht wüsste, was er mit den sicherungsübereigneten Teppichen anfangen sollte (UA 28, 29). Es war daher in beiden Fällen nicht wesentlich, ob die Teppiche eine ausreichende Sicherheit boten. Ausschlaggebend war vielmehr, dass eine Verwertung der Teppiche durch die Gläubiger schwierig war und Zeit kostete und dass die Angeklagten ██, ██ und ██ von C[REDACTED] das wussten. Das hat das Landgericht festgestellt.

Außerdem wäre eine Prüfung des Wertes der dem Verleger L[REDACTED] und dem Versandbuchhändler Dr. [REDACTED] übergebenen Teppiche gar nicht mehr möglich gewesen, weil sie zum größten Teil bereits versteigert waren. Ein Sachverständiger hätte die Teppiche nicht mehr selbst untersuchen können, sondern nur von den Angaben der Gutachter ausgehen müssen, die die Geschädigten zu Rate gezogen hatten und deren Bewertungen die Beschwerdeführer gerade angreifen.

4. Die Revisionen der Angeklagten ████, ████████ und ███ von ███████ rügen, dass das Landgericht eine Reihe von Urkunden nicht verlesen und dadurch gegen §§ 244 Abs. 2, 249, 261 StPO verstoßen habe. Diese Bemängelungen sind unbegründet.

Keine der Revisionen macht geltend, dass das Landgericht eine nicht verlesene Urkunde verwertet habe. Es kann daher nicht §§ 249, 261 StPO, wie die Revisionen meinen, sondern allenfalls § 245 StPO und § 244 Abs. 2 StPO verletzt haben. Beides trifft nicht zu.

a) Die von dem Verteidiger des Angeklagten ██████ übergebene Aufstellung des Wirtschafts- und Steuerberatungsbüros ████████ vom 30. April 1961 hätte zum Beweis für die Richtigkeit dieser Aufstellung überhaupt nicht verlesen werden dürfen; wenn es auf ████████ Umsätze in den Jahren 1958 bis 1960 angekommen wäre, hätte nach § 250 StPO der Helfer in Steuersachen J[REDACTED] als Zeuge vernommen werden müssen. Dasselbe gilt für das Schreiben Dr. ███ an den Angeklagten ███ von ████████ vom 2. Juli 1958 (Bl. 201 d.A.). Wenn der Inhalt des Briefes für die Entscheidung bedeutend gewesen wäre, hätte Dr. ██ ████████ vernommen werden müssen. Im Übrigen hat der als Zeuge gehörte Verlagsbuchhändler möglicherweise auch darüber ausgesagt.

Der von dem Verleger L[REDACTED] dem Versteigerer ██ erteilte Auftrag vom 19. März 1957 mit der Liste der zu versteigernden Teppiche und deren Schätzungswert (Anlage 5 zum Protokoll) ist nach der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Verhandlung gemacht (Bl. 444 R d.A.) und später außerdem „im allseitigen Einverständnis“ auszugsweise verlesen worden (Bl. 453 d.A.). Ferner sind die Rechnung des Angeklagten █████████ vom 30. Januar 1957 und seine Aufstellung vom 8. Februar 1957 (Bl. 284, 285 d.A.; vgl. Bl. 439 d.A.) und die Rechnung des Angeklagten ████ von ███████████ vom 14. März 1958 und sein Schreiben an Dr. A[REDACTED] vom 8. April 1958 (Bl. 72, 73 = 199, 200 d.A.; vgl. Bl. 440 R, 446 R d.A.) „zum Gegenstand der Verhandlung“ gemacht worden. Schließlich ist dem Angeklagten █████ die Aussage auszugsweise vorgehalten worden, die er am 15. Februar 1960 vor dem Landgericht München I in dem bürgerlichen Rechtsstreit L[REDACTED] gegen ██████ (3 O 195/60) gemacht hatte.

Diese von der Sitzungsniederschrift beurkundeten Vorgänge sind dahin zu verstehen, dass der Inhalt der genannten Urkunden den Angeklagten – wenn auch nicht notwendig durch Verlesung, soweit die Verlesung nicht ausdrücklich beurkundet ist – bekannt gegeben wurde, sie aufgefordert wurden, sich dazu zu äußern, und das Gericht diese Äußerungen für die Urteilsfindung verwendet hat. Dieses Verfahren war zulässig. Damit erstreckte sich auf diese Urkunden auch im Sinne des § 245 StPO die Beweisaufnahme.

Auf weitere Teile der Akten über den Rechtsstreit ███ gegen █████ ist die Beweisaufnahme nicht erstreckt worden. Das ist nach § 245 StPO auch nicht notwendig gewesen. Die beigezogenen Akten waren nämlich nicht ohne weiteres im ganzen ein herbeigeschafftes Beweismittel, sondern sie waren das nur insoweit geworden, wenn ein Verfahrensbeteiligter die Verlesung bestimmter Teile daraus beantragt hatte. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.

Im Übrigen beruht das Urteil nicht darauf, dass der von dem Angeklagten ███ ausgestellte und dem Verleger ██ ████████████ Wechsel nicht verlesen und die übrigen angeführten Urkunden nicht in größerem Umfang oder in anderer Weise zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden sind. Die Hingabe des Wechsels und dessen Inhalt standen auf Grund der insoweit übereinstimmenden Einlassungen der an dem Vorgang beteiligten Angeklagten und der Bekundungen L[REDACTED] fest. Aus den Urkunden ergibt sich nichts anderes, als was das Landgericht festgestellt hat.

b) Auch aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht brauchte das Landgericht die angeführten Urkunden nicht in größerem Umfang zu verlesen oder ihren Inhalt auf andere Weise festzustellen, als es geschehen ist. Was die Revisionen in dieser Richtung vorbringen, sind in Wirklichkeit unzulässige und deshalb unbeachtliche Angriffe gegen die Feststellungen.

Keine der Revisionen unternimmt auch nur den Versuch, näher darzulegen, dass und in welcher Beziehung das Landgericht zu günstigeren Feststellungen für einen der Angeklagten hätte gelangen können, wenn die Urkunden verlesen worden wären, deren Verlesung die Revisionen vermissen. Ohne Ausführungen dieser Art kann die Aufklärungsrüge nicht einmal als ordnungsmäßig erhoben angesehen werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

5. Die Revisionen der Angeklagten ██████████ und ████ behaupten, diese Beschwerdeführer seien von der Feststellung des Urteils überrascht worden, ihre und des Angeklagten K[REDACTED] erste gemeinsame Besprechung mit Frau ███████ habe bereits Freitag, den 16. Mai 1958, stattgefunden; sie machen geltend, ihnen sei in diesem Punkt das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden. Der Angriff hat keinen Erfolg.

Nach dem Urteil (UA 48) hat Frau ███████████████ die Angeklagten am Tage vor dem Rennen der „Amboise“ zum ersten Mal zusammen besucht; davon ausgehend, dass dieses Rennen am Sonntag, den 18. Mai 1958, stattgefunden habe, hat sie zunächst Samstag, den 17. Mai 1958, als den Besuchstag angesehen. Da der Buchmacher ███, wie er als Zeuge bekundet hat, den Angeklagten K[REDACTED] an diesem Tag aber in Düsseldorf-Neuss auf der Rennbahn beobachtet hat, machte die Strafkammer zur Aufklärung des vermeintlichen Widerspruchs die Rennchronik zum Gegenstand der Hauptverhandlung und ermittelte daraus, dass das Rennen mit „Amboise“ schon am 17. Mai 1958 stattgefunden hat. Danach ist es für alle Verfahrensbeteiligten klar erkennbar gewesen, dass Frau ███ Freitag, den 16. Mai 1958, als Tag des ersten gemeinsamen Besuchs der Angeklagten ████, ██ und ███████ K[REDACTED] bezeichnen wollte und bezeichnet hat. Durch den Gang der Beweisaufnahme darauf aufmerksam gemacht, haben die Beschwerdeführer mit der angegriffenen Feststellung rechnen müssen. Sie haben nach der Sitzungsniederschrift auch Gelegenheit gehabt, zu diesem Teil der Beweisaufnahme noch Stellung zu nehmen.

Die Ausführungen der Revision des Angeklagten G[REDACTED], die Strafkammer habe nach ihren Feststellungen aus der Rennchronik auf Grund ihrer Aufklärungspflicht den Buchmacher X[REDACTED] befragen müssen, ob er den Angeklagten K[REDACTED] auch am Freitag, den 16. Mai 1958, in Düsseldorf-Neuss auf der Rennbahn beobachtet habe, gehen fehl. Irgendwelche Umstände, die der Strafkammer diese Frage nahegelegt haben könnten, sind nicht ersichtlich.

Entgegen den Revisionsausführungen hat auch der Umstand, dass Frau ██ als Tag der ersten gemeinsamen Besprechung mit den drei Beschwerdeführern Freitag, den 16. Mai 1958, und nicht, wie es zunächst schien, Samstag, den 17. Mai 1958, angegeben hat, keinen Anlass zu einem Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO oder zu einer Aussetzung nach § 265 Abs. 4 StPO gegeben. Bei der Zusammenkunft handelte es sich nämlich um kein anderes als das auf Seite 13 des Eröffnungsbeschlusses (Bl. 377 d.A.) angeführte Ereignis.

6. Der Revisionsangriff der Angeklagten K[REDACTED], ████████████ und ████, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie das Fernschreiben des Landeskriminalamtes München vom 4. Mai 1961 mit der Auskunft von Interpol Paris über die Behandlung der von dem Postamt Paris (10) im Mai 1958 abgestempelten Briefe (Bl. 431 d.A.) außer Acht gelassen habe, ist unbegründet. Das Landgericht hat nicht angenommen, dass der Brief nicht auf dem ordnungsmäßigen Postweg befördert worden sei; es ist vielmehr ausdrücklich von der Möglichkeit ausgegangen, dass der Angeklagte die zutreffende Voraussage vor Ablauf des Rennens in Paris zur Post gegeben und sie auf dem üblichen Postweg hat befördern lassen (UA 49/50).

7. Schließlich beanstanden die Revisionen der Angeklagten ███, ██████ und ████ von █████, dass die Strafkammer eine Frage des Verteidigers des Angeklagten Graf an Frau B[REDACTED] zu Unrecht nicht zugelassen habe.

Diese Rüge ist unzulässig, soweit sie von den Angeklagten ███████ und G[REDACTED] erhoben worden ist, weil deren Revisionen entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Inhalt und Wortlaut der zurückgewiesenen Frage nicht mitteilen.

Der Angriff der Angeklagten ██████████████ G[REDACTED] von C[REDACTED] ist zulässig, aber unbegründet.

Die Strafkammer hat die Frage als ungeeignet im Sinne des § 241 Abs. 2 StPO angesehen. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass ihre Beantwortung die Zeugin bloßstellen konnte. Die Frage zielte deutlich darauf ab, dass die Zeugin eingestehen sollte, im Gespräch mit den Angeklagten eine grob geschmacklose und unanständige Redewendung gebraucht zu haben. Solche Fragen sollen nach § 68a Abs. 1 StPO nur gestellt werden, wenn es unerlässlich ist. Dabei macht es dann allerdings keinen Unterschied, ob die Frage Umstände, die in enger Beziehung zum Tatbestand der untersuchten strafbaren Handlung stehen, oder Umstände betrifft, die für die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson bedeutsam sein können. Unerlässlich im Sinne des § 68a Abs. 1 StPO sind Fragen, die zur Wahrheitserforschung notwendig sind. Solche Notwendigkeit hat die Strafkammer verneint, weil die zurückgewiesene Frage keine Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass die geschmackvolle oder geschmacklose Form, deren sich jemand im Gespräch mit anderen bedient, regelmäßig nichts über die Glaubwürdigkeit des Sprechenden aussagt. Ton und Inhalt der Gespräche im Nachtlokal über das mühelose Geldverdienen durch Pferderennwetten und den dadurch möglichen Aufwand wurden zudem bereits durch die Erörterungen über das „Willig-machen“ der Jockeys und den Hinweis des Angeklagten █████ hinreichend gekennzeichnet, Frau B[REDACTED] müsse ihm die Flasche dafür küssen, dass sie überhaupt an dem „Geschäft“ teilnehmen dürfe. Aus der Beantwortung der zurückgewiesenen Frage hätte das Gericht auch keine bedeutsamen weiteren Erkenntnisse über den Inhalt der Gespräche zwischen der Zeugin und den Angeklagten gewinnen können. Denn dass Frau B[REDACTED] nach dem Verlust der ersten Wette den Angeklagten K[REDACTED] und G[REDACTED] kein Geld mehr geben wollte und dass sie, von ihnen zur Zahlung weiterer 21.500 DM beredet, noch misstrauisch blieb und sich zur Aushändigung des Geldes erst durch die Hingabe des vom Angeklagten G[REDACTED] ausgestellten Wechsels über die von ihr zur Verfügung gestellte gesamte Summe bewegen ließ, hat die Strafkammer ohnehin festgestellt.

Im Übrigen beruht das Urteil, soweit es den Angeklagten ████████ von ██████████ betrifft, nicht auf der angegriffenen Zurückweisung der Frage, weil dieser Angeklagte an dem gegenüber Frau ████ gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Betrug nicht beteiligt war.

8. Alle weiteren Verfahrensangriffe sind nicht entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet und deshalb unzulässig.

B. Die sachlich-rechtlichen Revisionsangriffe

1. Die Schuldspruche halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Allgemeines zu den Betrugstaten.

In allen Fällen spiegelten die Angeklagten den Geldgebern vor, sie könnten dank ihrer Kenntnisse und ihrer Beziehungen zum Pferdesport den Ausgang bestimmter Rennen sicher voraussagen. Nach den Feststellungen handelte es sich bei diesen Angaben nicht um allgemeine Werturteile über die Pferde und ihre Reiter und nicht nur um großsprecherische Redensarten, sondern um die Behauptung der gegenwärtigen Kenntnis bestimmter Tatsachen, die die Angeklagten jeweils auf Grund einzelner Umstände zu besitzen vorgaben. Solche Kenntnisse hatten die Angeklagten jedoch nicht. Ebenso waren ihre Schilderungen über ihre bisherigen Wetterfolge und ihre – jedenfalls während der Rennzeiten sicheren – hohen Einkünfte aus dem Wettgeschäft unrichtig.

Verschiedentlich blieben die angesprochenen Personen zunächst noch bedenklich. In diesen Fällen griffen die Angeklagten zu einem weiteren Täuschungsmittel, indem sie erklärten, wegen der Gewissheit von der Richtigkeit ihrer Voraussage wollten sie für das Geld mit ihrem eigenen Vermögen einstehen, wenn die Wette wider Erwarten verloren würde. Sie „garantierten“ die Rückzahlung des Geldes (Fall III 1), ließen sich die erbetenen Beträge als Darlehen geben (Fälle III 3, 4, 5), überreigneten zu deren Sicherheit Teppiche mit der ausdrücklichen Zusage, sie auf jeden Fall wieder auszulösen (Fälle III 3, 5) und gaben Wechsel (Fälle III 3, 4, 6). Dabei konnten und wollten die Angeklagten jedoch von vornherein alle diese Verpflichtungen nicht erfüllen. Ebenso wollte der Angeklagte █████ ████ gegen seinem Versprechen von Anfang an nicht für die Rückzahlung des Darlehens ██████████ das Dr. dem Angeklagten ██████ von ██████████ gegeben hatte.

Im Fall III 4 täuschte der Angeklagte ████████ dem Verleger L[REDACTED] nicht nur vor, er könne und wolle das geliehene Geld zurückzahlen, sondern versprach ihm auch Hinweise, die ihm einen Zugriff gegenüber den Angeklagten ██████████ ████████████ eröffnen sollten. Dabei konnte und wollte S[REDACTED] weder das Darlehen zurückzahlen noch dem Gläubiger die erhofften Fingerzeige geben.

Die Angeklagten erweckten durch diese Handlungen bei den angesprochenen Personen die unrichtige Vorstellung, als Kenner der Verhältnisse im Pferdesport könnten sie den Ausgang einzelner Rennen zuverlässig voraussagen, für die Geldgeber sei es kein Wagnis, ihnen Geld zur Verfügung zu stellen und sich auch selbst an den vorgeschlagenen Wetten zu beteiligen. Zwar wissen verständige Menschen, dass es keine sicheren Wettvoraussagen gibt. Das schließt aber nicht aus, dass Leichtgläubige wie die Opfer der Angeklagten sich durch deren Überredungskunst täuschen ließen. Nur der Architekt ████████████████ glaubte bei der zweiten Geldhingabe an den Angeklagten K[REDACTED] nicht mehr, dass dessen sogenannte Tips zuverlässig seien und eine sichere Gewinnmöglichkeit eröffneten. Darauf wird unten (B Fall III 2) noch eingegangen werden.

Durch den Irrtum ließen die Getäuschten sich zur Hingabe von Geld und Wechseln bewegen und erlitten dadurch Vermögensschäden im Sinne des § 263 StGB. Der Annahme solchen Schadens steht es nicht entgegen, dass mindestens bei einem Teil der Geschäfte sowohl das Verhalten der Angeklagten als auch das der Geldgeber sittenwidrig war und dass deshalb diese Geschäfte rechtsunwirksam waren.

Die Schäden der getäuschten Personen umfassen das Geld, das sie den Angeklagten für deren persönliche Vorhaben gaben, insbesondere für deren eigene Wetten und die darauf entfallende Wettsteuer. Ferner sind dazu auch die Beträge zu rechnen, die die Angeklagten für die Unterrichtung über die Absichten der Pferdebesitzer, Trainer und Jockeys und für deren Bestechung ausgaben. Dadurch wurden nämlich die Gewinnaussichten ihrer eigenen Wetten verbessert, das für diese Zwecke ausgegebene Geld unmittelbar zu ihrem Nutzen verwendet und ihr Vermögen damit insoweit unmittelbar bereichert. Dass diese Bereicherung nicht ebenso viel wert war wie die Summen, die die Angeklagten sich von ihren Opfern für diesen Zweck hatten geben lassen, schadet nicht.

Dagegen umfasst der den Geldgebern zugefügte tatbestandliche Betrugsschaden nicht die Einbuße an dem Geld, das in verschiedenen Fällen nach den Abmachungen der Angeklagten und ihrer Opfer für Wetten auf deren Rechnung und die darauf entfallende Wettsteuer verwendet wurde; denn auf diese Beträge erstreckte sich die Bereicherungsabsicht der Angeklagten nicht. Ihnen war es allerdings in allen Fällen darauf angekommen, zunächst einmal die gesamten von den Geldgebern zur Verfügung gestellten Mittel „in die Hand zu bekommen“, mit anderen Worten den Besitz daran zu erwerben. Auch der Besitz an einer Sache ist für sich allein schon ein Vermögensvorteil (BGHSt 14, 386, 388). Die Angeklagten erwarben ihn an dem Geld, das in Wetten für die Geldgeber und der darauf entfallenden Wettsteuer angelegt werden sollte, aber nicht in Bereicherungsabsicht, da sie den Besitz insoweit nicht in ihrem oder eines Dritten Interesse, sondern im Interesse der Personen nutzen wollten, von denen sie ihn erlangt hatten.

Diese Gesichtspunkte hat die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt. Sie hat in keinem Fall bei der Erörterung des Schuldspruchs den Gesamtschaden als den betrügerisch zugefügten, im Sinne des § 263 StGB tatbestandlichen Schaden behandelt.

In den Fällen III 3 und 5 ist das Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung entgegen den Revisionsausführungen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Angeklagten den Geldgebern Teppiche zur Sicherheit übereignet hatten. Die Teppiche boten schon deshalb keine eine Vermögensbeschädigung ausschließende vollwertige Sicherheit für die wegen der Vermögensverhältnisse der Angeklagten minderwertigen Gegenforderungen der Geldgeber, weil sie sich, wie die Angeklagten wussten, nur unter Aufwand erheblicher Mühe und Kosten verwerten ließen und weil es lange dauerte, bis die Sicherungsnehmer dadurch wenigstens einen Teil ihres Geldes wiederbekamen (RGSt 74, 129; BGH Urt. v. 24. November 1959 – 1 StR 478/59).

b) Die einzelnen Betrugsfälle.

Im Fall III 1 sind die Feststellungen entgegen der Auffassung der Revision weder offensichtlich ungereimt noch in sich widersprüchlich. Sie bieten auch keinen Anhalt für die Annahme eines partiarischen Geschäfts in dem von der Revision dargelegten Sinn.

Im Fall III 2 müssen die Ausführungen der Revision des Angeklagten ███ unbeachtet bleiben, er habe an die Richtigkeit seiner Voraussage des Rennausgangs geglaubt und der Architekt H[REDACTED] sei schon von sich aus, ohne fremdes Zutun zum Wetten entschlossen gewesen. Die Strafkammer hat das Gegenteil festgestellt.

Trotz der mit S[REDACTED] und S[REDACTED] gemachten schlechten Erfahrungen ließ sich ██████ durch die Überzeugungskraft des Angeklagten täuschen und zur Hingabe von vier Wechseln bewegen, durch deren Einlösung K[REDACTED] 20.000 DM erlangte, von denen die Hälfte für ██████ verwettet werden sollte. In diesem Verhalten hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei einen vollendeten Betrug gesehen.

Bei der Aushändigung der weiteren 15.000 bis 20.000 DM glaubte H[REDACTED] allerdings nicht mehr an eine sichere Gewinnmöglichkeit. Deshalb hat die Strafkammer die Entlockung dieses Geldes nicht als Betrugshandlung gewertet. Sie hatte das Verhalten des Angeklagten insoweit aber unter dem Gesichtspunkt des Betrugsversuches prüfen müssen, weil er auch hierbei H[REDACTED] zu täuschen versuchte. Das hat die Strafkammer nicht getan. Die Unterlassung beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

Im Fall III 3 rechtfertigen die Feststellungen im Ergebnis die Verurteilung der Angeklagten █████ und W[REDACTED] wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs. Die Angeklagten täuschten den Verleger L[REDACTED] nicht nur über die Gewissheit ihrer Überzeugung von dem Ausgang der Rennen, sondern auch über ihre Fähigkeit und Bereitschaft, die sicherungsübereigneten Teppiche im Falle eines Wettverlustes rechtzeitig auszulösen. Das gilt für den Angeklagten ██████ auch hinsichtlich der für das zweite Darlehen als Sicherheit gegebenen 33 Teppiche und Brücken. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, dass auch deren Übergabe und die Zusage ihrer rechtzeitigen Auslösung nach der Überzeugung der Strafkammer dem Einverständnis und dem Willen ██ entsprachen, der zu dieser Zeit bereits abgereist war. Er hatte L[REDACTED] schon bei der zuerst fernmündlich von ihm allein ausgesprochenen Bitte um ein zweites Darlehen weitere Orientteppiche und seinen Kraftwagen als Sicherheiten angeboten, ihn dann zusammen mit ████ ██ aufgesucht und die Bedenken des Gläubigers gerade durch seine Versicherungen zu überwinden gewusst; bei dieser Vorsprache zeigte ████████ in W[REDACTED]s Gegenwart auch bereits die schon vorbereitete Aufstellung der Teppiche (UA 22, 23).

Die Ansicht der Revision, die Feststellungen im Fall III 4 seien widersprüchlich und nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, trifft nicht zu. Der Verleger L[REDACTED] gab dem Angeklagten G[REDACTED] 4500 DM, weil er dessen wahrheitswidriges Vorgeben glaubte, der Schuldner kenne und wolle den Betrag zurückzahlen und ihm außerdem Hinweise über ███ und █████ geben. Diese Erwartung L[REDACTED]s ist nach der Lebenserfahrung nicht unmöglich. Dass L[REDACTED] zwar noch keinen Vollstreckungstitel hatte, mit dessen Hilfe er die erhofften Auskünfte über ██ ██████████ ████████ verwerten konnte, schließt aber nicht aus, dass er sich von S[REDACTED] über dessen Bereitschaft täuschen ließ, solche Hinweise zu geben.

L[REDACTED] gab ███ das Geld nicht allein infolge seines Irrtums über dessen Fähigkeit und Willen, den Betrag zurückzuzahlen und ihm die erhofften Winke zu geben, sondern auch mit deshalb, weil er den lästigen Besucher loswerden wollte. Das schadet nicht. Eine Irrtumserregung ist nicht nur dann Ursache einer Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB, wenn sie die alleinige oder die hauptsächliche Bedingung für ihre Vornahme ist, sondern auch dann, wenn sie überhaupt eine Bedingung ist, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass die Vermögensverfügung entfallen müsste (RGSt 76, 82, 87). Wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, hätte L[REDACTED] dem Angeklagten das Geld nicht ausgehändigt, wenn er ihm nicht geglaubt hätte, in ihm einen zahlungsfähigen und willigen Schuldner zu haben, und wenn er nicht darauf vertraut hätte, von ihm Auskünfte über ███ und ███████ zu bekommen.

Die gegen die Verurteilung der Angeklagten ██████ und █████ von ███████ im Fall III 5 erhobenen Revisionsangriffe sind unbegründet.

Die Ausführung der Revision W[REDACTED], der Angeklagte habe ██████ nicht vorgegeben, dass er selbst auf unredliche Weise den Ausgang eines Rennens beeinflussen wolle, steht mit den Feststellungen der Strafkammer in Widerspruch. Danach gab der Angeklagte ██████████ als Pferdehalter aus und erzählte, dass die Pferdebesitzer in einzelnen Fällen untereinander den Rennverlauf absprächen; das so bestimmte Pferd sei dann ein sicherer Gewinner. Diese Tatsachenbehauptungen waren bewusst unwahr, weil ██████████ ██████████ ██████ ██ nach den Feststellungen den Rennverlauf nicht beeinflussen, sondern auf Grund guter Hinweise wetten wollten.

Ebenso widersprachen die Angaben der beiden Angeklagten, dass sie das Darlehen auch im Falle eines Wettverlustes voll zurückzahlen und die als Sicherheit übergebenen Teppiche rechtzeitig auslösen könnten und wollten, ihrer eigenen Überzeugung und Absicht.

Die Annahme, dass der Angeklagte ██████ Mittäter und nicht nur Gehilfe des Angeklagten █████████ █████ ███████ hat das Landgericht rechtsfehlerfrei belegt.

Im Fall III ist im Urteil nicht genau gesagt, was der Angeklagte ███ Frau ███████████ am 16. Mai 1959 sagte oder was mit seinem Einverständnis die Angeklagten ██████████ G[REDACTED] in der mehrstündigen Besprechung erklärten. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich aber, dass ████████ dabei nicht nur, wie seine Revision meint, in allgemeinen Anpreisungen erging. Er erklärte der in der Anlage von Geld außerhalb ihres Geschäfts unerfahrenen Frau wie schon zuvor die Angeklagten ████████████ ████, dass für sie, die Angeklagten, die Wetten „eine absolut sichere Angelegenheit“ seien, weil sie die Jockeys bestochen und auf diese Weise noch keine Wette verloren hätten. Darauf weist die Feststellung hin, dass █████████████ beiden Begleitern in Frau ██████ ██ Gegenwart vorwarf, die geforderten 20.000 DM reichten nicht aus, weil die Jockeys „willig gemacht“ werden müssten. Die Behauptung der drei Angeklagten, gewinnsichere Wetter zu sein, war ebenso bewusst falsch wie die spätere Erklärung des Angeklagten ██████████ über Frau █████████, er habe nun einen todsicheren Tip, mit dessen Hilfe sie ihren Verlust wieder hereinbekommen könnte.

Die Ansicht der Revisionen, die Feststellungen über die Wechselhingabe seien widersprüchlich, trifft nicht zu. Frau █████████s Argwohn, die Angeklagten könnten ihr den Gewinn vorenthalten, war der Anlass, ihr einen Wechsel „als Sicherheit“ anzubieten und dadurch ihre Bedenken zu zerstreuen. Durch den Wechsel sollte nach den Feststellungen aber auf jeden Fall auch eine Verpflichtung zur Rückzahlung des gesamten Betrages begründet werden. Das ergibt sich aus der Bemessung der Wechselsumme auf den Betrag, den Frau ████████ den Angeklagten insgesamt zur Verfügung gestellt hatte, und aus der Erklärung des Wechselausstellers [REDACTED], sie könne bei der Stadtsparkasse in Düsseldorf „auf jeden Fall ihr ganzes Geld zurückholen“.

Auch die Wertung der Handlungen, durch die die Angeklagten Frau ███ ███ Hingabe weiterer 21.500 DM veranlassten, als Teil eines fortgesetzten Betrugs begegnen keinen Bedenken. Die Darlegungen über die Anwendung der „Glücks“-Methode stehen mit den übrigen Feststellungen in Einklang. Die Strafkammer hat als „Glücker“ nicht nur einen Brief mit einem richtigen Tip angesehen, in den die „Voraussage“ nach Ablauf des Rennens in einem früher abgestempelten Briefumschlag eingelegt und der dann auf außerpostalischem Weg befördert wird. Sie hat als „Glücker“ auch einen Brief betrachtet, der einen richtigen Tip enthält, aber bewusst so spät abgesandt wird, dass der Empfänger den Hinweis für keine Wette mehr verwenden kann, und der nur den Zweck hat, für spätere Vorsprachen bei den Adressaten Vertrauen zu erwecken, wenn die in ihm enthaltene Voraussage zufällig eintrifft. Von diesen für die Revisionsinstanz bindenden tatsächlichen Erwägungen aus konnte der Angeklagte ██████ den Brief mit dem richtigen Tip „Talbert“ auch vor dem Rennen auf dem regulären Postweg abgeschickt haben, wovon die Strafkammer zugunsten der Angeklagten ausgegangen ist. Entscheidend war, dass er diese Vorhersage bewusst so spät abschickte, dass Frau ███ sie erst nach dem Rennen erhielt, und dass er sie ihr sandte, um die zufällige Richtigkeit seines Winks zur späteren Beeinflussung der wohlhabenden Frau zu verwenden. Das hat die Strafkammer festgestellt (UA 49, 50).

Dass die Voraussage „Talbert“ richtig war, nimmt dem Verhalten der Angeklagten nicht den Charakter einer Täuschungshandlung. Getäuscht haben sie Frau █████████ im ersten Teil durch die bewusst unwahre Erklärung, sie könnten den Ausgang jedes Rennens, in dem sie wetteten, absolut sicher voraussagen und sie hätten noch nie eine Wette verloren, und im zweiten Teil durch die ebenso bewusst unwahre Angabe, der Verlust der auf „Amboise“ abgeschlossenen Wette sei außergewöhnlich und einmalig, jetzt hätten sie aber eine neue todsichere Voraussage, bei der der Verlust ausgeglichen werden könnte.

Die Annahme, die Angeklagten ██ und G[REDACTED] seien Mittäter und der Angeklagte ██ ███ nachträglich hinzugekommener Mittäter, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

c) Die Verwirklichung der äußeren und inneren Voraussetzungen tateinheitlich begangener Vergehen gegen § 6 RennwG in den Fällen III 1 bis 4 und 6 und eines fortgesetzten Vergehens gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 RennwG im Fall III 7 hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei bejaht. Die Verurteilung des Angeklagten ██████ im Fall III 4 wird von der Feststellung getragen, dass er dem Verleger L[REDACTED] erklärte, er wisse ein sicher gewinnendes Pferd; dieser könne durch die Anlage von 20.000 bis 30.000 DM seine früheren Verluste ausgleichen (UA 25). Dadurch erbot sich S[REDACTED] gewerbsmäßig zur Vermittlung von Wetten.

2. Die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Bei der Bestimmung der Strafen hat die Strafkammer nicht nur die den Geldgebern in betrügerischer Absicht zugefügten Schäden berücksichtigt, sondern die durch das Verhalten der Angeklagten verursachten gesamten Einbußen der Opfer ins Gewicht fallen lassen. Das begegnet entgegen der Meinung der Revisionen keinen Bedenken. Auch außertatbestandliche Folgen einer Straftat, die das Opfer nachteilig treffen, dürfen bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie vom Täter wie hier vorsätzlich oder auch nur fahrlässig herbeigeführt werden. Das ist allgemein anerkannt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Berücksichtigung anderer Tatfolgen für zulässig gehalten (BGHSt 10, 259, 264 f.).

Dass die Opfer den Angeklagten in verschiedenen Fällen die Verfehlungen verhältnismäßig leicht gemacht hatten, hat das Landgericht strafmildernd gewertet. Es hat in dem Urteil aber nicht zum Ausdruck gebracht, ob es auch den Umstand zugunsten der Angeklagten hat sprechen lassen, dass die Geldgeber sich in Geschäfte eingelassen hatten, die auch von ihrer Seite sittenwidrig waren. Wenn das Landgericht das nicht getan hat, kann darin jedoch kein Rechtsfehler gefunden werden; denn es lag in seinem Ermessen, ob es diesem Gesichtspunkt bestimmenden Einfluss einräumen wollte.

3. Die Verfallerklärung des Wertes der Wetteinsätze in den Fällen III 2 und 6 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

FischerGeierMai
HübnerDr. Sanders

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