StPO-Vernehmungsfehler und Referendarvernehmung: Revision gegen Betrugsurteil verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 575/52
- Datum
- 16.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 69 StPO ist eine wesentliche Verfahrensvorschrift und gilt auch für Zeugenvernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter.
Wird eine zunächst unterbliebene Vereidigung eines bereits ordnungsgemäß vernommenen Zeugen lediglich nachgeholt, ist die Vernehmung nicht erneut nach § 69 StPO durchzuführen; eine Wiederholung der Aussage ist hierfür nicht erforderlich.
Ein Verstoß gegen § 69 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (§ 337 StPO).
Das Tatgericht hat bei Verlesung uneidlicher richterlicher Vernehmungsniederschriften nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO von Amts wegen über die Nachholung der Vereidigung zu entscheiden (§ 251 Abs. 4 S. 4 StPO); ein Unterlassen bleibt revisionsrechtlich ohne Folgen, wenn ein Beruhen des Urteils darauf ausgeschlossen ist.
Gerichtsreferendare können nach § 10 GVG i.V.m. landesrechtlichen Bestimmungen mit einzelnen richterlichen Geschäften (insb. Zeugenvernehmung) betraut werden, wenn der Richter den Auftrag erteilt und dieser aktenkundig gemacht ist.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 7. Dezember 1951
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
Rechtssatz: In der Zeit von 1946 bis zum 31. März 1952 konnten im Lande Bayern nach den dort geltenden landesrechtlichen Bestimmungen Gerichtsreferendare mit der Wahrnehmung einzelner richterlicher Geschäfte, insbesondere mit der Vernehmung von Zeugen, betraut werden.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Er███ aus ████████, geboren am ███████, 2.) ███ ████████, geboren am ███████, wegen Betruges u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 7. Dezember 1951 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Verfahrensrügen.
Beide Revisionen machen geltend, das Landgericht hätte
1.) die Niederschriften über die Vernehmung der durch ersuchte Richter vernommenen Zeugen St█████, R██████, K███████ und ███████ nicht verlesen und nicht verwerten dürfen, weil die Niederschriften über ihre Vernehmung ergäben, dass sie nicht in der durch § 69 StPO gebotenen Weise vernommen worden seien. Der vernehmende Richter habe nämlich, ohne sie zu veranlassen, das anzugeben, was ihnen vom Gegenstand der Vernehmung bekannt sei, den Zeugen gleich zu Beginn der Vernehmung Protokolle über ihre früheren Vernehmungen vorgelesen und sich mit der Erklärung begnügt, dass die in den früheren Protokollen enthaltenen Aussagen richtig seien.
Den Revisionen ist zuzugeben, dass § 69 StPO eine wesentliche Verfahrensvorschrift ist, keine bloße Ordnungsregel, und dass diese Bestimmung auch dann zu beachten ist, wenn ein Zeuge durch den beauftragten oder ersuchten Richter vernommen wird. Der erkennende Senat hat sich dieser in der Rechtsprechung anerkannten Auffassung (RGSt Bd. 62 S. 147; Bd. 74 S. 35) im Urteil vom 21. Oktober 1952 1 StR 287/52 ausdrücklich angeschlossen. Bei der Vernehmung der Zeugen St█████ und R██████ wurde jedoch entgegen der Ansicht der Revision § 69 StPO nicht verletzt. Auf Ersuchen des erkennenden Gerichts wurde der Zeuge St█████ am 24. September 1951 vom Amtsgericht in Aschaffenburg und der Zeuge ███████ am 26. Juli 1951 vom Amtsgericht in Stadtsteinach vernommen. Beide Vernehmungen wurden, wie die Niederschriften ergeben, so durchgeführt, wie es § 69 StPO vorschreibt; die beiden Zeugen wurden jedoch entgegen dem ausdrücklichen Ersuchen des Landgerichts nicht vereidigt, ohne dass dazu eine Entscheidung des Amtsgerichts erging. Der Vorsitzende der Strafkammer, der dieses Versehen bemerkte, ersuchte deshalb die beiden Amtsgerichte, die Vereidigung nachzuholen. Das geschah bei ██████ am 15. Oktober 1951, bei █████ am 13. (nicht 31., wie die Revision angibt) September 1951. Beide Termine dienten nur dazu, die bei den vorangegangenen Terminen unterlassene Vereidigung der Zeugen nachzuholen, und hatten nicht den Zweck, eine nochmalige Vernehmung der Zeugen herbeizuführen. Für die bloße Nachholung der Vereidigung gilt aber nicht die Vorschrift des § 69 StPO. Auch wenn ein Zeuge in einer Hauptverhandlung, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, zunächst versehentlich unvereidigt bleibt oder die Beschlussfassung über seine Vereidigung zunächst zurückgestellt wird und er dann am Schluss der Verhandlung vereidigt wird, braucht er seine schon erstattete Aussage nicht zu wiederholen. Für den Fall, dass ein Zeuge auf Ersuchen des erkennenden Gerichts zu dem Zwecke vernommen wird, dass seine Aussage in der Hauptverhandlung verlesen werde, seine Vereidigung zunächst unterbleibt und auf Anordnung des erkennenden Gerichts nachgeholt wird, gilt nichts anderes. Die Vorschrift des § 69 StPO ist hier also nicht dadurch verletzt, dass die Zeugen ██████ und ██████ in dem ihrer Vereidigung dienenden Termin nicht nochmals aufgefordert wurden, das im Zusammenhang anzugeben, was ihnen über den Gegenstand der Vernehmung bekannt war, sondern dass ihnen gleich zu Beginn des Termins ihre schon erstattete Aussage vorgelesen wurde.
Anders liegt der Sachverhalt allerdings bei den Zeugen ███ und M████████. Diese beiden Zeugen waren während der Voruntersuchung durch den ersuchten Richter vernommen worden und sollten nunmehr auf Ersuchen des erkennenden Gerichts gemäß den §§ 223, 224 StPO erneut vernommen werden. Das Amtsgericht in Schwetzingen, das daraufhin den Zeugen R██████ am 16. Juli 1951, und das Amtsgericht in Bamberg, das am 24. Juli 1951 den Zeugen ██ ███ vernahm, hätten diese Vernehmungen unter Beachtung des § 69 StPO durchführen müssen. Das ist, wie den Revisionen zuzugeben ist, möglicherweise nicht geschehen. Denn die Aussage des Zeugen R██████ zur Sache beginnt mit den Worten: "Die Angaben, die ich am 4.4.1951 vor dem Amtsgericht in Schwetzingen gemacht habe, wurden verlesen. Meine Angaben sind richtig..." Die Aussage des Zeugen ███ lautet: "Ich wurde in dieser Angelegenheit bereits am 17.4.1951 vor dem Amtsgericht Bamberg richterlich einvernommen. Meine damaligen Angaben, die mir nochmals vorgelesen und eindringlich vorgehalten wurden, sind voll und ganz richtig." Nach der Fassung beider Niederschriften wurden die beiden Zeugen vom vernehmenden Richter nicht veranlasst, das anzugeben, was ihnen vom Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt war, ihnen wurden vielmehr sofort zu Beginn der Vernehmung ihre früheren Bekundungen vorgelesen. Dieser Verstoß gegen § 69 StPO kann der Revision aber nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Urteil auf ihm nicht beruhen kann. Die Bekundungen der Zeugen R██████ und ████ betrafen nur den Betrugsfall zum Nachteil der Firma Ernst █████ in Schwetzingen (Fall F 10 der Urteilsgründe). Im Urteil wird ausgeführt, dass die Angeklagten den von den Zeugen bekundeten Sachverhalt als richtig anerkannt haben. Es muss danach als ausgeschlossen angesehen werden, dass der Fehler bei der Vernehmung der Zeugen den sachlichen Inhalt ihrer Aussage beeinflusst hat. Es muss außerdem angenommen werden, dass das Landgericht wie in den Fällen F 5, 6, 9 und 12 der Urteilsgründe, in denen es seine Feststellungen nur auf die Angaben der Angeklagten gestützt hat, ohne überhaupt Zeugen dazu zu vernehmen, auf Grund der Angaben der Angeklagten allein zu denselben Feststellungen gelangt wäre.
2.) Beide Revisionen rügen ferner, die Zeugen U█████████, N██████████, D███████████ und R██████, deren Vernehmung durch den ersuchten Richter angeordnet worden war, seien nicht von Richtern, sondern von Referendaren vernommen worden. Auch diese Rüge geht fehl. Der Zeuge R██████ ist am 13. (nicht 31.) September 1951 durch den Amtsrichter auf die schon am 26. Juli 1951 gemachte Aussage vereidigt worden. Ein Referendar ist in diesem Termin entgegen der Behauptung der Revision nicht tätig geworden. Der Rüge fehlt insoweit also jede tatsächliche Grundlage.
Nur der Zeuge M████████████ ist am 20. August 1951 vor dem Amtsgericht in Aschaffenburg und der Zeuge ███████ am 24. Juli 1951 vor dem Amtsgericht in Bamberg durch einen Gerichtsreferendar vernommen worden. Beide wurden als Richter kraft Auftrags tätig. Nach § 10 GVG können Gerichtsreferendare nach näherer landesgesetzlicher Bestimmung mit der Wahrnehmung einzelner richterlicher Geschäfte betraut werden. Der Auftrag muss jedoch in jedem Falle durch den Richter aktenkundig gemacht werden. Das ist in beiden Fällen geschehen. Das zur Zeit der Vernehmung der beiden Zeugen im Lande Bayern geltende Landesrecht sah die Möglichkeit der Beauftragung von Referendaren mit der Wahrnehmung einzelner richterlicher Geschäfte vor. Denn dort war nach dem Ende des Krieges die Wiederaufnahme der Justizausbildung durch die Verordnung Nr. 68 vom 4. April 1946 (GVBl. S. 214) neu geregelt worden. Gemäß § 14 dieser VO durften Referendare und Assessoren (K), die einen Vorbereitungsdienst von einem Jahr und drei Monaten abgeleistet hatten, schon während des Vorbereitungsdienstes entsprechend dem § 1 der dritten Vereinfachungs-VO vom 16. Mai 1942 (RGBl. I S. 333) mit der selbständigen Wahrnehmung von Geschäften eines Richters, Staatsanwalts oder Rechtsanwalts betraut werden. In § 16 a.a.O. wurde ferner ausdrücklich die (frühere Reichs-)Justizausbildungsordnung vom 4. Januar 1939 (RGBl. I S. 6) für weiterhin anwendbar erklärt und dadurch zu Landesrecht gemacht. Das bezog sich auch auf die in ihr vorgesehenen mehrfachen Möglichkeiten der Betrauung von Referendaren mit richterlichen Geschäften (vgl. insbes. § 39 Abs. 3 Satz 2, wonach Referendare vom Vorstand des Gerichts oder vom ausbildenden Richter u.a. mit der Vernehmung von Zeugen beauftragt werden konnten).
Nach § 10 GVG in der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) galten die angeführten Vorschriften vom 1. Oktober 1950 an als landesrechtliche Bestimmungen weiter; wenn auch mit der aus § 10 GVG folgenden Einschränkung, dass das Einzelgeschäft vom Richter aufzutragen und der Auftrag in jedem Falle aktenkundig zu machen war. Zwar wurde durch Art. 8 II Nr. 21 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit die dritte Vereinfachungs-VO aufgehoben. Dadurch wurde aber ihre Weitergeltung als Landesrecht kraft Bezugnahme in § 14 der VO Nr. 68 vom 4. April 1946 nicht berührt. An der Zulässigkeit der Beauftragung von Referendaren mit der Vernehmung von Zeugen würde sich übrigens selbst dann nichts ändern, wenn man gegen diese Auffassung Bedenken haben wollte. Denn sie würde sich auch aus § 16 der VO Nr. 68 in Verbindung mit der in ihm für anwendbar erklärten Justizausbildungsordnung vom 4. Januar 1939 ergeben.
Dieser Rechtszustand änderte sich erst mit Ablauf des 31. März 1952. Denn mit dem 1. April 1952 trat die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst (JuVAPO) vom 12. März 1952 (GVBl. S. 103) in Kraft, die durch das bayerische Landespersonalamt mit Genehmigung der Staatsregierung auf Grund des Art. 47 Nr. 5 und 6 des bayer. Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (GVBl. S. 349) erlassen worden war und in § 53 Abs. 2 sowohl die VO Nr. 68 vom 4. April 1946 (ausgenommen § 1 Satz 1) wie die Ausbildungsordnung vom 4. Januar 1939 aufhob. Da die beiden Zeugen M████████████ und M████████ schon vorher vernommen worden sind und der Amtsrichter in beiden Fällen den Auftrag in den Akten schriftlich bestätigt und mithin § 10 GVG beachtet hat, sind die von der Revision gegen die Zulässigkeit dieses Verfahrens erhobenen Bedenken unbegründet.
3.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärte der Vorsitzende der Strafkammer nach der Vernehmung der Zeugin ██████, dass sie gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleibe. Die Revisionen machen geltend, dass dieser Hinweis nicht genüge. Auch diese Rüge kann im vorliegenden Falle nicht zum Erfolg führen. Nach § 60 Nr. 3 StPO ist von der Vereidigung bei Personen abzusehen, die der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung oder der Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits abgeurteilt sind. Weil bei dem bloßen Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO nicht klar ist, welchen der mehreren Fälle das Gericht für vorliegend erachtet hat, hat die Rechtsprechung (vgl. RGSt Bd. 24 S. 130) und ihr folgend auch der Senat (Urt. vom 11. Dezember 1951 1 StR 493/51) angenommen, dass in den Fällen, in denen die Art des Verhältnisses des Zeugen zur Tat nicht für alle Beteiligten klar ersichtlich ist, der bloße Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO als Begründung für das Unterlassen der Vereidigung nicht genügt. So lag jedoch der Sachverhalt hier nicht. Aus dem Urteil ergibt sich vielmehr folgendes: In den frühen Morgenstunden des 21. Dezember 1949 sollen Einbrecher in das Ladengeschäft der Angeklagten eingedrungen sein. Ob das geschehen ist oder ob die Angeklagten den Einbruch nur erfunden und der Versicherungsgesellschaft vorgetäuscht haben, hat sich nicht klären lassen. Jedenfalls meldeten die Angeklagten als angeblichen Verlust eine Geldkassette mit einem Bargeldbetrag von 2.042 DM bei der Versicherungsgesellschaft an, obwohl sich in der Kassette zur Zeit des angeblichen Einbruchs nur ein Geldbetrag von 100 DM befand und die Kassette wie das Geld nach dem Einbruch noch vorhanden war. Um ihre Schadenmeldung glaubhaft zu machen, bestimmten die Angeklagten die damals als Buchhalterin bei ihnen tätige Zeugin D█, die Kassette in ihre Wohnung zu nehmen und in das Kassenbuch nachträglich Eintragungen zu machen, die einen Bargeldbestand von über 2.000 DM wahrscheinlich machten. Über diese Vorgänge sagte die Buchhalterin █ in der Hauptverhandlung als Zeugin aus. Was die Zeugin nach ihren Bekundungen getan hatte und die Angeklagten im übrigen in der Hauptverhandlung auch nicht bestritten, enthielt so deutlich mindestens alle äußeren Merkmale der Beihilfe zu dem Betrug, den die Angeklagten zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft begangen hatten, dass darüber bei keinem Beteiligten ein Zweifel obwalten konnte. Auch die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass sie darüber im unklaren gewesen seien. Unter diesen besonderen Umständen war für sie schon aus dem bloßen Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO ersichtlich, welchen Verdacht das Gericht für vorliegend erachtete.
Hinzu kommt noch, dass nach der Sitzungsniederschrift kein Gerichtsbeschluss erging, sondern der Vorsitzende erklärte, dass die Zeugin gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben solle. Dass der Vorsitzende zunächst anstelle des Gerichts handelte, war zulässig. Das ergab sich aus seiner Befugnis zur Sachleitung (vgl. BGHSt Bd. 2 S. 16). Wenn die Angeklagten oder ihre Verteidiger eine seiner Maßnahmen für fehlerhaft hielten, konnten sie nach § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts anrufen. Machten sie davon keinen Gebrauch, sondern nahmen sie die Maßnahme des Vorsitzenden unbeanstandet hin, so können sie daraus grundsätzlich – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – keinen Revisionsgrund herleiten.
Unerheblich ist schließlich auch, dass im Sitzungsprotokoll steht, dass die Zeugin ████ unvereidigt bleibe. Es handelt sich insoweit, wie der Zusammenhang erkennen lässt und auch den Revisionen nicht entgangen ist, um ein bloßes Schreibversehen.
4.) In der Hauptverhandlung wurden die Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen B█████████████, ██████ Freiherr von G██████████████ und ██ ███████ den Untersuchungsrichter im Einvernehmen aller Prozessbeteiligten nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen. Diese Zeugen waren von Untersuchungsrichter uneidlich vernommen worden. Die Revisionen rügen, dass das Landgericht keine Entscheidung darüber getroffen habe, ob die Vereidigung nachzuholen sei (§ 251 Abs. 4 Satz 4 StPO). Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht darüber in der Tat nicht entschieden. Nur die Urteilsgründe enthalten hinsichtlich der Zeugen H███████████████ und Freiherr von G██████████████ den Vermerk, dass die Angaben der Angeklagten mit den Bekundungen der Zeugen übereinstimmten und die Nachholung der Vereidigung dem Gericht daher nicht notwendig erschienen sei.
Der erkennende Senat hat im Urteil BGHSt Bd. 2 S. 269 auch dahin entschieden, dass das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung von Amts wegen eine Entscheidung darüber zu treffen hat, ob die Vereidigung eines Zeugen nachgeholt werden soll, und dass für die Entscheidung dieselben Grundsätze gelten wie für die Entscheidung über die Vereidigung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Das Landgericht hat also dadurch, dass es bei den genannten vier Zeugen eine solche Entscheidung unterließ, die Vorschrift des § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO verletzt. Auch hier muss jedoch verneint werden, dass das Urteil auf diesem Mangel beruhen kann. Die Bekundungen der Zeugen ███ und G██████████████ werden im Urteil überhaupt nicht erwähnt, obwohl es sorgfältige Angaben darüber enthält, auf welchen Beweisanzeichen im einzelnen die Feststellungen des Gerichts beruhen. Die Bekundungen der Zeugen █████ und Freiherr von ███████████ werden im Urteil zwar erwähnt, es wird jedoch zugleich hervorgehoben, dass die Angaben der Angeklagten mit den Aussagen dieser Zeugen übereinstimmten. Auch in diesen beiden Fällen hat das Landgericht also auf Grund der Aussage der beiden Zeugen keine Feststellungen zum Nachteil der Angeklagten getroffen; das Landgericht wäre vielmehr allein auf Grund der Angaben der Angeklagten – wie das auch in anderen Fällen geschehen ist – zu demselben Ergebnis gelangt. Wenn es die Nachholung der Vereidigung angeordnet hätte oder in der Hauptverhandlung eine Entscheidung darüber ergangen wäre, dass von der Nachholung der Vereidigung etwa aus einem der in § 61 StPO genannten Gründe abgesehen werde, würde kein den Angeklagten günstigeres Urteil ergangen sein. Die Verletzung des § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO vermag der Revision also nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Soweit die Revisionen rügen, das Landgericht habe auch noch in anderen Fällen gegen § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO verstoßen, fehlt es entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an der Angabe der Tatsachen, aus denen sich der Verstoß ergeben soll. Die Rüge ist also insoweit nicht in der vorgeschriebenen Weise erhoben und kann schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben.
II. Sachbeschwerde.
Die von beiden Revisionen erhobene Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.
Soweit sie einzelne Feststellungen des Urteils als unrichtig bekämpfen und geltend machen, das Landgericht habe einzelne Zeugenaussagen unrichtig gewürdigt, ist ihr Vorbringen unzulässig. Denn diese Angriffe halten sich ganz im Bereich des Tatsächlichen; die Revision kann aber nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe (§ 337 Abs. 1 StPO).
In den Betrugsfällen zum Nachteil der Firma ████████████████ & Co. Versicherungsbank ergeben sich die Merkmale eines von beiden Angeklagten gemeinsam begangenen Betruges zweifelsfrei aus dem vom Landgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt. Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich, weil keiner der Beschwerdeführer insoweit etwas gegen das Urteil einzuwenden vermag.
In dem Falle des fortgesetzten Betruges zum Nachteil von 17 Lieferfirmen hat das Gericht für erwiesen erachtet, die Angeklagten hätten in diesen Fällen bei der Bestellung von Waren durch ihr ganzes Verhalten zu erkennen gegeben, dass sie imstande und willens seien, den Preis für diese Waren zu dem vereinbarten Termin zu zahlen. In Wahrheit sei das jedoch nicht der Fall gewesen, wie sie selbst genau gewusst hätten. Die Lieferfirmen seien durch die vorgespiegelte Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit getäuscht worden und hätten für die von ihnen hingegebenen Waren als Gegenwert nur unsichere Forderungen erhalten, die dem Wert der hingegebenen Waren bei weitem nicht entsprochen hätten. Das hätten auch die Angeklagten erkannt; denen es nur darauf angekommen sei, Waren in die Hand zu bekommen, ohne dass sie den Willen und die Möglichkeit hatten, sie vereinbarungsgemäß zu bezahlen. Die Darlegungen des Urteils lassen keinen Zweifel daran, dass nach der Überzeugung des Landgerichts diese Tatsachen bei jedem der angeführten Einzelfälle zutreffen, auch wo sie bei der Schilderung des äußeren Verlaufs nicht im einzelnen besonders hervorgehoben worden sind. Das Landgericht hat ferner die Überzeugung erlangt, dass beide Angeklagten in bewusster und gewollter Zusammenarbeit handelten und jeder von ihnen dort, wo er selbst den Lieferfirmen gegenüber keine Erklärungen abgab, das Verhalten des anderen als seine Tat gelten lassen wollte. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung beider Angeklagter wegen eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Betruges.
Ihre Verurteilung wegen Konkursvergehens gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO greifen die Beschwerdeführer nur damit an, dass das Landgericht zu Unrecht die Zahlungseinstellung bejaht habe. Die Rüge ist unbegründet. Die Urteilsgründe enthalten keinen ausdrücklichen Ausspruch darüber, zu welchem Zeitpunkt die Angeklagten ihre Zahlungen eingestellt haben. Die vom Landgericht in dieser Beziehung getroffenen Feststellungen sind jedoch so vollständig, dass sich aus ihnen ergibt, dass die Angeklagten spätestens schon Anfang des Jahres 1950 ihre Zahlungen eingestellt haben. Sie gerieten schon im Sommer 1949 in ständig zunehmende Zahlungsschwierigkeiten. Spätestens von Anfang des Jahres 1950 an blieben sie aber nicht nur mit der Bezahlung einzelner Forderungen im Rückstand, sondern kamen wegen dauernden Mangels an Mitteln ihren Verpflichtungen im ganzen nicht mehr nach, soweit sie die am stärksten drängenden Gläubiger nicht dadurch teilweise befriedigten, dass sie sich durch neue Betrügereien Mittel verschafften. Zu Unrecht weisen die Beschwerdeführer auf die im Urteil enthaltene Feststellung hin, dass ihre Warenschulden am 30. April 1950 116.858 DM, am 15. Mai 1950 dagegen nur 102.281 DM betrugen, und versuchen daraus herzuleiten, dass sie gerade noch in den entscheidenden letzten Wochen erhebliche Schulden bezahlt hätten, was der Annahme der Zahlungseinstellung entgegenstehe. Sie übersehen dabei, dass die Verringerung der Warenschulden nach den Feststellungen des Landgerichts allein darin ihren Grund hatte, dass es einigen der Lieferfirmen gelang, einen Teil der gelieferten Waren zurückzuerhalten, und deren Warenforderungen sich nur dadurch – nicht aber durch Zahlung – verringerten. Auch sonst tritt bei der Anwendung des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO kein Rechtsfehler zutage.
Die Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter Steuerhinterziehung wird vom Angeklagten P█████████████████ nicht angegriffen, vom Angeklagten H██████████████████ nur mit der allgemein erhobenen Sachrüge bemängelt, ohne dass die Revision dazu Näheres ausführt. Sie ist insoweit offensichtlich unbegründet.
Beide Revisionen müssen deshalb verworfen werden.
Geier Richter Mantel Dr. █
| Jagusch | |
| Glanzmann |