Revision wegen unzulässiger Nicht-Beeidigung eines Zeugen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 241/62
- Datum
- 03.08.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung der Beeidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO ist nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine vor der Hauptverhandlung begangene Begünstigung durch den Zeugen vorliegen; bloßer Verdacht einer begünstigenden Aussage oder Tatbeteiligung reicht nicht aus.
Die Begründung für die Nicht-Beeidigung eines Zeugen muss sich eindeutig aus den Urteilsgründen oder der Aktenlage ergeben; unklare oder nicht gestützte Formulierungen sind verfahrensfehlerhaft und rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.
Bei Vernehmungen von Kindern über sexualbezogene Vorgänge ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen, wenn der Tatrichter nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt oder Anhaltspunkte für Beeinflussung bzw. unreife Wahrnehmung bestehen; unterbleibt dies bei gegebener Notwendigkeit, kann dies revisionsrechtlich zur Neubeurteilung führen.
Findet eine Strafmilderung nach § 157 StGB Anwendung oder wird sie gegebenenfalls nicht genutzt, so ist § 161 Abs. 1 StGB (automatische Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte) nicht anwendbar; ein Entzug bürgerlicher Ehrenrechte kommt nur nach den in § 161 Abs. 2 genannten Fällen und bei entsprechender Mindeststrafdauer in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 23. März 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Katharina ███ geborene ████ aus █████, geboren ██████████ 1915 in ███████████, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 23. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat ihr auch für dauernd die Fähigkeit abgesprochen, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge
I. 1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO, weil der Schlosser Kurt ███ Zeuge „wegen Verdachts der Begünstigung unbeeidigt“ geblieben ist.
Der Revision ist zuzugeben, dass die Beeidigung des Zeugen wegen des Verdachts, dass er die Angeklagte durch seine Aussage begünstige, nicht unterbleiben durfte. § 60 Nr. 3 StPO betrifft nur eine früher begangene Begünstigung (vgl. BGHSt 1, 360; 9, 71). Eine vor der Hauptverhandlung durch den Zeugen begangene Begünstigung der Angeklagten kann indessen nach dem Inhalt der Akten nicht in Betracht kommen. Der Zeuge ist erstmalig in der Hauptverhandlung vernommen worden.
Offensichtlich hat die Strafkammer die Beeidigung des Zeugen mit der Begründung ablehnen wollen, dass er der Beteiligung an der Tat der Angeklagten, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig sei. Denn der Zeuge hatte in seinem Ehescheidungsverfahren die Angeklagte als Zeugin dafür benannt, dass zwischen ihm und ihr keine ehewidrigen Beziehungen bestanden hatten und bestünden (Bl. 5 der Ehescheidungsakten 5 R 277/58 Lietzau gegen Lietzau des Landgerichts in Essen). Auch war er bei den Vernehmungen der Angeklagten als Zeugin vor dem Landgericht in Essen am 24. November 1958 und am 23. Dezember 1958 zugegen (Bl. 31, 44 der erwähnten Ehescheidungsakten). Ob bei diesem Verhalten des Zeugen mindestens der Verdacht gerechtfertigt war, er habe der Angeklagten Beihilfe zum Meineid geleistet, kann aber unerörtert bleiben. Jedenfalls ergibt sich kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, die Fassung des Beschlusses, wonach die Strafkammer eine Beeidigung des Zeugen „wegen Verdachts der Begünstigung“ ablehnte, sei nur auf ein Vergreifen im Ausdruck zurückzuführen und es sei für alle Beteiligten klar zu Tage getreten, weshalb Lietzau nicht beeidigt wurde (vgl. BGH 4 StR 5/60 vom 13. Mai 1960, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf BGH 4 StR 247/55 vom 29. September 1955, angeführt bei KMR StPO 4. Aufl. § 64 Anm. 3).
Die Verfahrensrüge nötigt somit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
2. Ob die Aufklärungsrüge und die Sachrüge begründet sind, kann danach unerörtert bleiben. Doch sei für das weitere Verfahren auf folgendes hingewiesen:
a) Sind Kinder als Zeugen über Vorgänge zu hören, die geschlechtlichen Einschlag haben, so hat der Tatrichter sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass er selbst nicht über ausreichende Sachkunde verfügt, um die Aussage des Kindes zutreffend zu werten. Solche Voraussetzungen liegen u. a. dann vor, wenn ein Kind über lange Zeit zurückliegende Vorgänge auszusagen hat, die es in unreifem Alter wahrgenommen haben soll, oder wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass das zu vernehmende Kind bezüglich seiner Aussage von Erwachsenen beeinflusst worden ist (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO 1958, Anm. 6 zu § 244 mit Hinweisen). Häufig wird freilich ohne die Zuziehung eines Sachverständigen auszukommen sein, nämlich dann, wenn die Kinderaussage nicht die Hauptgrundlage der Verurteilung bildet oder wenn sie in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet (vgl. u. a. BGHSt 7, 82, 85). Davon, dass letzteres hier der Fall ist, gehen ersichtlich die Darlegungen des angefochtenen Urteils aus. Denn nach ihnen erfährt die Aussage des Ulrich █████████ eine Stütze, dass dieser Zeuge auf Veranlassung seiner Mutter seine Beobachtungen der in der Hauptverhandlung ebenfalls als Zeugin vernommenen Margarete S., der Ehefrau seines Vormunds, zu einem Zeitpunkt mitgeteilt hat, in dem der Schlosser Kurt ███████ noch nicht auf Ehescheidung gegen seine Ehefrau geklagt hatte. Indessen lässt sich nach den Gründen des angefochtenen Urteils, in denen ein Zeitpunkt über die Unterredung mit Frau S. nicht angegeben ist, nicht ausschließen, dass dieses Gespräch erst im September 1958 stattgefunden hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte jedoch die Mutter der beiden jugendlichen Zeugen ██████ und Günter ██████ schon von anderen Vorgängen erfahren, die ihr den Eindruck vermittelten, dass zwischen ihrem Ehemann und der Angeklagten ehewidrige Beziehungen bestünden, und sie dazu veranlasst haben könnten, sich auf ein Scheidungsverfahren einzustellen. Danach wird zu erwägen sein, ob die als Zeugen vernommenen Kinder der Frau ███████ erst durch deren beeinflussende Fragen dazu gekommen sind, Behauptungen aufzustellen, die sowohl ihren Stiefvater als auch die Angeklagte belasteten, und ob Ulrich █████ diese Behauptungen ebenfalls auf Veranlassung seiner Mutter gegenüber Frau S. aufgestellt hat.
Für den Fall, dass die Angeklagte erneut der Leistung eines Meineids für schuldig befunden wird, sei auf folgendes hingewiesen:
Die Auffassung des Landgerichts, die bürgerlichen Ehrenrechte seien der Angeklagten „gemäß §§ 32, 161 StGB“ auf die Dauer von drei Jahren abzusprechen gewesen, ist rechtsirrig. Gleiches gilt insoweit, als es in der Begründung des angefochtenen Urteils heißt, „gemäß § 161 StGB“ sei auf die dauernde Unfähigkeit der Angeklagten zu erkennen, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
Ist die Strafe wie hier nach § 157 StGB ermäßigt oder ist von der Möglichkeit, die Strafe nach § 157 StGB herabzusetzen, kein Gebrauch gemacht, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung des § 157 StGB vorliegen, so findet § 161 Abs. 1 StGB keine Anwendung. Er schließt seine zwingende Regelung für die Fälle der §§ 157 und 158 StGB gerade aus. Nach § 161 Abs. 2 StGB kann aber „in den Fällen der §§ 158, 156 bis 159“ neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden (§ 32 Abs. 1 StGB). Voraussetzung ist dabei, dass die Dauer der erkannten Strafe drei Monate erreicht.
Bundesrichter Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Rotberg | Lang-Hinrichsen | ||
| Sauer | Flitner |