Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls: Beweiswürdigung und Aufklärungspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 33/62
Datum
30.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall und rügte u.a. „in dubio pro reo“, Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sowie sachliches Recht. Er stützte sich vor allem auf ein Alibi und verlangte weitere Ermittlungen zur Person einer möglichen Begleitperson eines Zeugen sowie eine Ortsbesichtigung. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, weil das Landgericht die Beweise frei würdigen durfte und sich zu weiteren Ermittlungen nicht gedrängt sehen musste, nachdem es aufgrund der erhobenen Beweise von der Täterschaft überzeugt war. Rechtsfehler bei der Ablehnung der Ortsbesichtigung oder bei der Strafzumessung sah der BGH nicht; Untersuchungshaft wurde teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gebietet nicht, unbestimmte Zeitangaben eines Entlastungszeugen stets zugunsten des Angeklagten auf den für ihn günstigsten Zeitpunkt festzulegen, wenn das Tatgericht aufgrund freier Beweiswürdigung zu einer anderen Überzeugung gelangt.

2

Zur weiteren Beweiserhebung von Amts wegen nach § 244 Abs. 2 StPO ist der Tatrichter nicht verpflichtet, wenn er aufgrund der bereits erhobenen, umfangreichen Beweise von der Täterschaft überzeugt ist und sich zusätzliche Ermittlungen nicht aufdrängen.

3

Ob sich dem Tatgericht eine ergänzende Aufklärung (etwa zur Ermittlung weiterer möglicher Zeugen) aufdrängen musste, ist nach der konkreten Beweislage und dem Vorbringen der Verteidigung zu beurteilen; unterbleibt ein entsprechender Beweisantrag, kann dies gegen eine Aufklärungsrüge sprechen.

4

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Ortsbesichtigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die hierfür im Urteil angegebenen Gründe weder gegen § 244 Abs. 5 StPO noch gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen.

5

Die revisionsgerichtliche Prüfung der Strafzumessung greift nur bei Rechtsfehlern ein; eine erhöhte Sanktion und Versagung mildernder Umstände kann bei einschlägigen Vorstrafen und Feststellung eines Hangtäters rechtlich unbedenklich sein.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 27. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ so avs KD den ██████████████ Willi ████ geboren am ████ in GQ, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Rumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 27. Oktober 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 28. Oktober 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach den Feststellungen stahl er am 27. Juni 1960 gegen 11.45 Uhr aus dem Vorkühlraum des Schlachthofs in Bochum zwei dem Metzgermeister ███ gehörende Schweinehälften und verlud sie in den Kofferraum seines Mercedes-Personenkraftwagens. Dabei wurde er von dem Metzgermeister KD beobachtet. Anschließend fuhr er mit seinem Wagen zu der etwa 100 m entfernten Verkaufsrampe. Kurz nach 12 Uhr wurden die zwei entwendeten Schweinehälften etwa 300 m von dem Vorkühlraum entfernt zwischen der Rinder- und der Kalberhalle des Schlachthofs in einer Kaldaunenkarre aufgefunden.

Der Angeklagte, der den Diebstahl von Anfang an bestritt, hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Er hat Verletzung des Grundsatzes „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“, der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts gerügt.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Die beiden ersten Vorwürfe hängen gedanklich zusammen. Der Haupteinwand des Beschwerdeführers gegenüber dem Anklagevorwurf ging dahin, dass er am Tattage zur Tatzeit nicht auf dem Schlachthof in Bochum, sondern in seinem Geschäft und in seiner Wohnung in Dortmund gewesen sei. Seine von ihm hierfür als Zeugin benannte Stieftochter, Frau HL____), bestätigte diese Einlassung; sie sagte aus, sie habe sich am ███████ 1960 an ihrem Geburtstag – von 10.30 Uhr bis 14 Uhr in der Wohnung des Stiefvaters aufgehalten und hierbei festgestellt, dass dieser während des genannten Zeitraums den Laden nicht verlassen habe. Die Strafkammer hat der Zeugin „angesichts der eindeutigen (gegenteiligen) Aussage des Zeugen KD“ nicht geglaubt; sie sagt, die Zeugin habe ihre Aussage erkennbar in dem Willen gemacht, im Interesse ihrer Mutter dem Angeklagten zu helfen (S. 5 UA). Als weitere Alibizeugen waren von der Verteidigung die Ehefrau des angeklagten sowie der Fahrer eines Lieferwagens der Molkereieinkaufs- und Verkaufsgenossenschaft Dortmund namens Plate und dessen Beifahrerin, ein Fräulein WC, benannt worden; alle drei wurden vernommen. Die Ehefrau hat den Angeklagten „nicht wesentlich zu entlasten vermocht“. Der Zeuge ███ █████████████ sagte, er habe sich an „einem Montag“ – der Tattag war ein Montag – zwischen 10 und 12 Uhr auf die Dauer von 5 bis 6 Minuten im Laden des Angeklagten aufgehalten und dass damals ihm wie auch seiner Beifahrerin von der Zeugin HC, die er bei dieser Gelegenheit kennengelernt habe, wegen ihres Geburtstags ein Schnaps eingeschenkt worden sei; der Angeklagte sei währenddessen im Laden anwesend gewesen. Der Aussage dieses Zeugen hat das Landgericht keine Bedeutung für die Entscheidung der Schuldfrage beigemessen, weil sie die Möglichkeit offen lasse, dass der Zeuge schon kurz nach 10 Uhr bei dem Angeklagten gewesen und dass dieser anschließend nach Bochum gefahren sei und sich zur Tatzeit auf dem dortigen Schlachthof aufgehalten habe (S. 5/6 UA). Die Zeugin ███ schließlich bekundete, dass sie am 27. Juni 1960 nicht im Geschäft des Angeklagten gewesen sei (S. 6 UA).

a) Die Revision meint, die Strafkammer wäre angesichts der unbestimmten Zeitangabe des Zeugen ███ (10 bis 12 Uhr) verpflichtet gewesen, den Besuch bei dem Angeklagten auf den für diesen günstigsten Zeitpunkt zu verlegen, so dass sich die Unmöglichkeit ergebe, dass der Angeklagte zur Tatzeit auf dem Schlachthof in Bochum war. Dazu war indes das Landgericht weder nach dem Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gehalten; es konnte vielmehr in freier Beweiswürdigung die Überzeugung gewinnen, dass der Besuch PCs zu einem Zeitpunkt stattfand, der es dem Angeklagten noch ermöglichte, zur Tatzeit auf dem Schlachthof in Bochum zu sein, wo er von den Zeugen ███ und ███████ gesehen wurde.

b) Einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht sieht die Revision darin, dass die Strafkammer – nachdem die Zeugin ████ ausgesagt hatte, am 27. Juni 1960 nicht im Geschäft des Angeklagten gewesen zu sein – nicht bei dem Arbeitgeber der Zeugin festgestellt habe, wer mit ihrer Stelle den Verkaufsfahrer H__ am 27. Juni 1960 begleitet habe. Die Rüge kann nicht durchgreifen.

Ausweislich der Akten Bl. 89 wurde die Zeugin WC von der Verteidigung als Beifahrerin des PC am 27. Juni 1960 benannt. Sie wurde geladen und sagte aus, dass sie an diesem Tage nicht im Geschäft des Angeklagten gewesen sei. Aus welchem Grund sie nicht im Geschäft des Angeklagten war, ob deshalb, weil sie am 27. Juni 1960 den Zeugen PC überhaupt nicht begleitete, oder aus einem anderen Grund, lässt sich ihrer im Urteil wiedergegebenen Aussage nicht entnehmen. Ebensowenig ist erkennbar, ob PC entsprechend der Beweisbehauptung der Verteidigung die Zeugin █████ und keine andere als seine Beifahrerin an Tattage bezeichnete. Träfe das zu, dann drängte es sich dem Landgericht keinesfalls auf, von sich aus nach einer anderen Beifahrerin PCs zu forschen; vielmehr war es dann nur eine Frage der Beweiswürdigung, ob die Strafkammer der Aussage R___s Glauben schenkte, Fräulein W__ sei am 27. Juni 1960 mit ihm zusammen im Geschäft des Angeklagten gewesen, oder ob sie diese Aussage auf Grund der gegenteiligen Bekundungen der Zeugin W__ für widerlegt hielt. Es wäre dann zumindest Sache der Verteidigung gewesen, zu behaupten, entgegen der Darstellung des Zeugen ████████ ihrer eigenen Beweisbehauptung sei Plate nicht von Fräulein WW, sondern von einer anderen Angestellten der Molkereieinkaufs- und Verkaufsgenossenschaft Dortmund begleitet worden.

Sollte aber der Zeuge H__ wegen Erinnerungsmangels oder aus einem anderen Grunde – die Person seiner Beifahrerin vom 27. Juni 1960 offengelassen und nur bekundet haben, Frau ████████ habe dieser ebenso wie ihm selbst einen Geburtstagsschnaps eingeschenkt, dann wäre die Möglichkeit allerdings nicht auszuschließen, dass anstelle der von der Verteidigung benannten Zeugin W__ eine andere Angestellte der Molkereieinkaufs- und Verkaufsgenossenschaft Dortmund zusammen mit H__ im Geschäft des Angeklagten war und dass diese Angestellte durch eine Rückfrage bei der Arbeitgeberin ausfindig gemacht werden konnte. Auch dann hätte sich jedoch die Strafkammer keiner Verletzung der Aufklärungspflicht schuldig gemacht, wenn sie schon auf Grund der bis dahin erhobenen umfangreichen Beweise davon überzeugt war und sein durfte, der Angeklagte habe die Schweinehälften entwendet. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tatrichter in solchem Falle zur Erhebung weiterer Beweise von Amts wegen nicht verpflichtet ist (u.a. BGH NJW 1957, 285 Nr. 22; BGH 4 StR 56/52 vom 28. Februar 1952, 4 StR 497/59 vom 20. Mai 1960, 4 StR 5/60 vom 13. Mai 1960 /S. 13/7). Dass die Strafkammer auf Grund der bereits erhobenen Beweise von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt war, ist dem angefochtenen Urteil mit Sicherheit zu entnehmen. Sie durfte das auch nach der ganzen Beweislage, die sich wie folgt darstellt:

a) Der Angeklagte war als Dieb dadurch ermittelt worden, dass sich der 60jährige, unbescholtene Zeuge KD, der den Angeklagten bis dahin nicht gekannt hatte, das Kennzeichen des von dem Täter benutzten Kraftwagens aufgeschrieben hatte. Auch hatte █████ beobachtet, dass der Täter kurz nach der Wegnahme der Schweinehälften zur Verkaufsrampe fuhr und sich dort mit dem Zeugen KoC unterhielt; als er 41) ██████████ bis zwei Wochen später nach dem Namen jenes Mannes fragte, wurde ihm der Angeklagte genannt. Am Tage der Hauptverhandlung erkannte KD den Angeklagten vor Gericht sofort als den Mann wieder, den er am Tattage beim Wegnehmen der Schweinehälften beobachtet hatte. Das von KD geschilderte Gespräch mit ██████ wurde von diesem als Zeugen bestätigt.

b) Der Angeklagte hat schon einmal einen ähnlichen Diebstahl verübt; er entwendete im Jahre 1952 aus der Vorhalle des Schlachthofs in Dortmund acht Schweinehälften und schaffte sie mit dem Kraftwagen weg.

c) Bei seiner ersten verantwortlichen Einvernahme durch den Amtsrichter in Dortmund am 6. Oktober 1960, also verhältnismäßig kurze Zeit nach der Tat, hat der Angeklagte eingeräumt, es sei sehr gut möglich, dass er am 27. Juni 1960 auf dem Schlachthof in Bochum zu tun gehabt habe. Bei dieser Vernehmung gab er einen falschen Geburtsort an und verstellte seine Unterschrift, nach der Überzeugung der Strafkammer zu dem Zweck, um die Strafverfolgungsbehörde über seine zahlreichen (18) Vorstrafen hinwegzutäuschen.

d) Die Alibibehauptung des Angeklagten, sein Kraftwagen habe sich am 27. Juni 1960 zur Instandsetzung bei dem Zeugen █████████ befunden, wurde von diesem nicht bestätigt.

e) Der Einwand des Angeklagten, nach den örtlichen Verhältnissen des Schlachthofs in Bochum wäre es nicht möglich gewesen, um 11.45 Uhr die Schweinehälften aus dem Vorkühlraum zu entwenden und bis kurz nach 12 Uhr an ihren späteren Fundort zu schaffen, wurde durch die Aussagen der Zeugen ███ und GC widerlegt. Danach betrug die Entfernung zwischen beiden Orten nur etwa 300 m; sie konnte zudem fast ganz mit dem Kraftwagen durchfahren werden. Nach den Aussagen derselben Zeugen war das Verbringen der Schweinehälften zu der 20 bis 30 m abseits der Straße stehenden Kaldaunenkarre entgegen der Einlassung des Angeklagten nichts so Außergewöhnliches, dass es unbedingt bemerkt werden musste.

f) Als weitere Alibizeugen hatte der Angeklagte schließlich seine Stieftochter (Frau HC), seine Ehefrau, den Zeugen ████████ und dessen Beifahrerin (Fräulein ████ dafür benennen lassen, dass er am 27. Juni 1960 nicht auf dem Schlachthof in Bochum, sondern zu Hause in Dortmund gewesen sei. Frau HC bestätigte, wie oben unter geschildert, die Beweisbehauptung; ihr glaubte indes das Landgericht aus dem oben angegebenen Grunde nicht (S. 5 UA). Die Ehefrau vermochte den Angeklagten nicht wesentlich zu entlasten; sie sagte nur aus, dass sie am Vormittag in der Stadt gewesen sei. Der Zeuge █████ konnte sich nur daran erinnern, dass er an einem Montag zwischen 10 und 12 Uhr auf die Dauer von 5 bis 6 Minuten im Laden des Angeklagten gewesen sei, dort von Frau ████████ einen Geburtstagsschnaps eingeschenkt bekommen und dabei den Angeklagten gesehen habe; dieser Bekundung maß die Strafkammer keine entlastende Bedeutung bei, weil sie angesichts ihrer zeitlichen Unbestimmtheit nicht ausschloss, dass der Angeklagte zur Tatzeit auf dem Schlachthof in Bochum war. Die von der Verteidigung als Beifahrerin ████ benannte Zeugin W__ endlich sagte aus, dass sie am 27. Juni 1960 nicht im Geschäft des Angeklagten gewesen sei.

Bei diesem Beweisergebnis war die sehr entfernte Möglichkeit, dass sich eine über die Arbeitgeberin zu ermittelnde andere Beifahrerin des Zeugen PC an den genauen Zeitpunkt eines vor 1 1/4 Jahren dem Geschäft des Angeklagten abgestatteten flüchtigen Besuches erinnerte, kein Umstand, der in den Richtern der Strafkammer bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit ihrer Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten wecken musste, zumal die Verteidigung es unterließ, zu beantragen, dass anstelle der von ihr benannten Zeugin W__ eine andere Angestellte der Molkereieinkaufs- und Verkaufsgenossenschaft Dortmund vernommen werden möge.

2. Die Revision rügt ferner – ob als Verstoß gegen § 244 Abs. 5 oder ebenfalls als Verletzung der Aufklärungspflicht, sagt sie nicht –, dass die Strafkammer den Hilfsantrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung im Schlachthof von Bochum abgelehnt hat. Die Gründe, die das Landgericht für diese Entscheidung im angefochtenen Urteil angeführt hat (S. 6/7 UA), lassen jedoch weder unter dem Gesichtspunkt des Absatz 5 noch dem des Absatz 2 des § 244 StPO einen Rechtsfehler erkennen.

3. Die Sachbeschwerde hat die Revision nicht näher ausgeführt. Die auf die allgemeine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gebotene Nachprüfung des Urteils im ganzen lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass dem Angeklagten angesichts seiner Vorstrafen, unter denen sich vier Strafen wegen Rückfalldiebstahls befinden, mildernde Umstände versagt worden sind und gegen ihn eine Zuchthausstrafe von drei Jahren ausgesprochen wurde.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte Hangtäter ist und nur noch durch eine fühlbare und abschreckende Strafe vor einem weiteren Abgleiten bewahrt werden kann, das ihn zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher stempeln würde (S. 8 UA).

JustizangestellterRummeMartin
RothbergSauerBortzler

Zitiert (2)