Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen eigennütziger Kuppelei

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 497/59
Datum
20.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen eigennütziger Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB) mit dem Vorwurf, Entlastungszeugen seien in der Hauptverhandlung nicht erschienen und nicht ermittelt worden. Er beansprucht dadurch eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts. Der BGH verwirft die Revision: Die Strafkammer durfte auf glaubwürdige Aussagen und Lebenswahrscheinlichkeit abstellen und war nicht verpflichtet, erstmals in der Revision benannte Zeugen nachzuforschen. Zudem fehlten konkrete Namensangaben, die eine Ladung ermöglicht hätten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, weitere, in der Hauptverhandlung nicht verfügbare Beweismittel nachzuforschen, wenn bei verständiger Würdigung der Sachlage Zweifel an seiner Überzeugung nicht mehr bestehen müssen.

2

Eine Verfahrensrüge, die erstmals in der Revisionsbegründung vorgebracht wird und behauptet, bestimmte Entlastungszeugen hätten zu Gunsten des Angeklagten ausgesagt, ist unbeachtlich, wenn der Angeklagte diese Zeugen in der Hauptverhandlung nicht konkret benannt oder ihren Aussageinhalt nicht dargetan hat.

3

Das Revisionsgericht kann die Nichtladung eines Zeugen nicht beanstanden, wenn aus Akten und Sitzungsprotokoll keine hinreichende Identifizierung oder konkrete Namensangabe hervorgeht, die dem Tatrichter eine Ermittlung ermöglicht hätte.

4

Die auf Glaubhaftigkeit gestützte Beweiswürdigung des Tatrichters, einschließlich würdiger Erwägung früherer Verurteilungen, hält der Kontrolle des Revisionsgerichts stand, sofern keine erhebliche Verfahrensverletzung oder verbleibende erhebliche Zweifel vorliegen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 3. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus Re[cklinghausen], den Invaliden Max █████, c/o DIN BCH _), zur Zeit St[raf]t, geboren am ███ in █████████████████, ██, ███████ Sache, wegen fortgesetzter Kuppelei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 3. Juli 1959 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eigennütziger Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Zur Begründung seiner Revision erhebt er verfahrensrechtliche Einwände und die allgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge. Das Rechtsmittel muss erfolglos bleiben.

1. Zur Begründung seiner Verfahrensrüge macht er zunächst geltend, in der Hauptverhandlung seien „seine Entlastungszeugen ████, ███ und █████████ nicht erschienen, da Rückbriefe vorlagen“. Er habe █████████ noch am Tage vor der Hauptverhandlung, ja sogar noch „heute“ (gemeint: am Tage seiner Revisionsbegründung) als Strafgefangenen in der Strafanstalt ███ gesehen. Auch die Anschriften █████ und █████████ hätten ermittelt werden können. Sinn dieses Vorbringens ist offenbar, dass die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, weil sie ohne den Versuch, die geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen ausfindig zu machen und zu vernehmen, zu einer Verurteilung gekommen sei. Bestehen bei solchem Verständnis der Rüge keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit, so ist sie doch unbegründet. Der Angeklagte versprach sich, wie er in seiner Revisionsbegründung ausführt, von der Vernehmung „seiner Entlastungszeugen“ den Nachweis für die Richtigkeit seiner Verteidigung, dass seine Ehefrau als offizielle Inhaberin der von ihnen beiden benutzten einräumigen „Wohnung“ sich von ihm keine Vorschriften habe machen lassen, dass er deshalb den unzüchtigen Verkehr der Nichte seiner Frau mit ihren Freiern in dieser Wohnung nicht habe verbieten und verhindern können.

Die Strafkammer ist dagegen, vor allem auf Grund der für glaubwürdig erachteten Angaben der Ehefrau des Angeklagten, zu der Überzeugung gelangt, dass umgekehrt nicht sie, sondern nur der Angeklagte in der Wohnung und im Haushalt etwas zu sagen gehabt habe. Die Strafkammer begründet die~- se Überzeugung u. a. mit dem Hinweis darauf, dass der Angeklagte ein großer und kräftiger Mann sei, der zu Gewalttätigkeiten neige und insbesondere mehrfach wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung vorbestraft sei.

Bei solcher auf Grund der Hauptverhandlung und in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung gewonnenen Überzeugung hatte die Strafkammer von sich aus keinen Anlass, weiteren in der Hauptverhandlung nicht verfügbaren Beweismitteln nachzugehen. Der Tatrichter ist zu weiterer Aufklärung von Amts wegen nicht verpflichtet, wenn bei verständiger Würdigung der Sachlage Zweifel an seiner richterlichen Über zeugung nicht mehr bestehen müssen (BGH NJW 1951, 283). Der Angeklagte hatte sich weder vor noch in der Hauptverhandlung darauf berufen, dass die drei erwähnten Zeugen zu seinen Gunsten aussagen würden; dies macht er erst in seiner Revisionsbegründung geltend. Der Tatrichter hatte demgemäß keinen Anhalt für die Begründetheit der jetzigen Vermutung des Beschwerdeführers. Es brauchte sich ihm daher nicht aufzudrängen, den Bekundungen der Ehefrau des Angeklagten zu misstrauen, die diesen entscheidend belasteten.

2. Eine weitere Verfahrensrüge ist nur dahin ausgeführt, dass ein anderer Entlastungszeuge (Heinz █████████) trotz eines Antrags des Angeklagten nicht geladen worden sei. Dieses Vorbringen enthält nicht die Behauptung solcher Tatsachen, die für den Fall ihrer Richtigkeit einen Verfahrensmangel enthalten müssten. Das Revisionsgericht kann nicht

prüfen, ob das Landgericht einem Antrag auf Ladung dieses Zeugen zu Unrecht nicht stattgegeben hat. Weder aus den Akten noch aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich übrigens, dass der Angeklagte einen Zeugen dieses Namens benannt hat. Er hat lediglich einen „Heinz ████████ oder ███████████ ████████ ████ schriftlich als Zeugen namhaft gemacht, der dort nicht ermittelt werden konnte. Erstmalig in der Revisionsschrift ist der Name ████████ angegeben. Der Tatrichter konnte diesen Zeugen daher nicht vernehmen, weil er mangels richtiger Namensangabe nicht zu erreichen war.

3. Die Sachrüge des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.

MartinSauerBortzler
KrummeLang-Hinrichsen

Zitiert von (1)