Treffer
BGH Urteil

Schwere räuberische Erpressung: Kein Hinweis bei Verneinung § 21 StGB; Anrechnung Auslandshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 242/87
Datum
30.06.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung (Banküberfall) zu je neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und legten auf das Strafmaß beschränkte Revision ein. Sie rügten u.a. fehlenden Hinweis nach § 265 StPO bei Verneinung verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) sowie die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags. Der BGH verwarf die Revisionen: Die Nichtanwendung von § 21 StGB erfordert grundsätzlich keinen Hinweis, und der Hilfsbeweisantrag durfte als für die Entscheidung bedeutungslos behandelt werden. Lediglich ergänzte der BGH den Strafausspruch um die Anrechnung in den Niederlanden erlittener Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verneinung einer in der zugelassenen Anklage angesprochenen Strafmilderung nach § 21 StGB begründet grundsätzlich keine Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO.

2

Der Wegfall eines in der Anklage genannten Milderungsgrundes ist nicht einem neu hervortretenden rechtsfolgenverschärfenden Umstand im Sinne des § 265 Abs. 2 StPO gleichzustellen.

3

Ein Hilfsbeweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als bedeutungslos abgelehnt werden, wenn die behaupteten Indiztatsachen selbst im Fall ihres Nachweises die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche Schlüsse zulassen und das Gericht diesen Schluss aufgrund der Gesamtwürdigung nicht ziehen will.

4

Betäubungsmittelabhängigkeit begründet für sich allein regelmäßig keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB); sie kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen wie schweren Persönlichkeitsveränderungen, starken Entzugserscheinungen oder akuter Intoxikation in Betracht.

5

Unterbleibt die Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs für im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, ist die Entscheidung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB nachzuholen; kommt nur der Maßstab 1:1 in Betracht, kann das Revisionsgericht ihn selbst festsetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 21. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 242/87 URTEIL

in der Strafsache gegen

██ aus St(_____), geboren am ██████ 1956 Alexander

in aus St(______), geboren am ██ Frank █████ 1954 in ███

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten █████

als Verteidiger,

Rechtsanwältin ███████████████████ ████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21. November 1986 werden verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die vom Angeklagten ████████ in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die bei Begehung der Tat benutzte Maschinenpistole eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten, die sie in der Verhandlung vor dem Senat auf das Strafmaß beschränkt haben, bleiben ohne Erfolg. Im Falle des Angeklagten ████████ war allerdings der Strafausspruch insoweit zu ergänzen, als der Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung festzusetzen war.

Die Revisionen wenden sich jeweils mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachbeschwerde gegen die Annahme des Landgerichts, bei Begehung der Tat – eines Banküberfalls – habe bei keinem der Angeklagten eine – durch Drogenkonsum bedingte – erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorgelegen. Die Beanstandungen sind unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1. Verfahrensrüge des Angeklagten Eder

Die gerichtlich zugelassene Anklage führte bereits im Anklagesatz aus, der Angeklagte sei „infolge Drogenmissbrauchs“ in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, er habe mithin „im Zustand verminderter Schuldfähigkeit“ gehandelt, seine Tat sei „unter Berücksichtigung des § 21 StGB“ zu bestrafen. Zu dieser Frage nahm die Staatsanwaltschaft unter Verwertung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Medizinaldirektor ██████, eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie, bei der Wiedergabe des Ermittlungsergebnisses weiter Stellung. In der Hauptverhandlung, in der sich der Angeklagte zur Sache – auch zu seinem Drogenkonsum – äußerte, erstattete der genannte Sachverständige sein Gutachten. Im angefochtenen Urteil verneint das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, ohne dass es zuvor auf die mögliche Nichtanwendung des § 21 StGB besonders hingewiesen hat. Zu Unrecht sieht die Revision darin einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a MRK, Artikel 103 Abs. 1 GG.

Soweit die Strafkammer annimmt, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht eingeschränkt war, ist dieser nicht aus einem anderen als dem im Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegten Strafgesetz verurteilt worden: Die bei Anwendung des § 21 StGB mögliche Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB schafft nicht einen anderen Tatbestand, auf den gemäß § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen werden müsste (BGH, Urt. vom 13. Februar 1968 – 1 StR 613/67 zu § 51 Abs. 2 StGB aF).

In gleicher Weise setzt die Anwendung des § 21 StGB in Fällen, in denen die gerichtlich zugelassene Anklage von voller Schuldfähigkeit ausgegangen ist, keinen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO voraus (vgl. BGH, Urt. vom 29. September 1955 – 4 StR 247/55 zu § 157 Abs. 1 StGB; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 265 Rdn. 46).

Der Wegfall eines in der gerichtlich zugelassenen Anklage aufgeführten Milderungsgrundes steht auch nicht dem Hervortreten eines – gesetzlich besonders vorgesehenen – rechtsfolgenverschärfenden Umstandes im Sinne des § 265 Abs. 2 StPO gleich (Hürxthal in KK StPO § 265 Rdn. 14; Gollwitzer aaO Rdn. 41; vgl. ferner BGH NJW 1955, 31 zu § 157 Abs. 1 StGB; BGHSt 12, 996 f. zu § 266 Abs. 2 StGB; BGH, Urt. vom 10. Juli 1962 – 5 StR 207/62 – zu § 213 StGB). Im Gegensatz zu den in § 265 Abs. 2 StPO geregelten Fällen besteht hier nicht die Gefahr, der Angeklagte könne dadurch, dass die abschließende Entscheidung sich auf einen bisher nicht angesprochenen Erschwerungsgrund stützt, überrascht und dadurch in seiner Verteidigung beeinträchtigt werden. Anders als in einem Fall der vorliegenden Art verhält es sich auch, wenn erst in der Hauptverhandlung die – gesetzlich näher umschriebenen – Merkmale eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall hervortreten (für die Annahme, beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln habe der Täter „gewerbsmäßig“ gehandelt, vgl. BGH NJW 1980, 714).

Auch aus Sinn und Zweck des § 265 StPO, der eine Konkretisierung des in Artikel 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (Roxin, Strafverfahrensrecht 17. Aufl. S. 234), ergibt sich grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Angeklagten darauf hinzuweisen, es erwäge oder beabsichtige, abweichend von der Beurteilung in der gerichtlich zugelassenen Anklage die Voraussetzungen des § 21 StGB zu verneinen. Die Aufnahme dieser Vorschrift in den Anklagesatz bedeutet nur, dass ihre Anwendung nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Betracht kommt (vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 200 Rdn. 22). Insoweit enthält auch der Eröffnungsbeschluss lediglich eine vorläufige Wertung. Entgegen der Meinung der Revision ist darin irgendeine „Zusicherung“, auf deren Einhaltung der Angeklagte mangels eines anderweitigen Hinweises vertrauen könnte, also ein gewisser „Besitzstand“ nicht zu erblicken. Es versteht sich von selbst, dass die Annahme in der gerichtlich zugelassenen Anklage, er sei bei Begehung der Tat vermindert schuldfähig gewesen, der Überprüfung im Rahmen der Beweisaufnahme und der endgültigen Beurteilung durch das Gericht bei der Urteilsfindung unterliegt. Hierauf hatten sich der Angeklagte und sein Verteidiger einzurichten (vgl. BGH, Urt. vom 19. Juli 1972 – 2 StR 233/72 – bei Dallinger MDR 1972, 925).

In der Regel braucht der Tatrichter nicht in Vorwegerklärungen bekanntzugeben, wie die Beweiswürdigung ausfallen werde (BGH, Urt. vom 26. Mai 1981 – 1 StR 48/81, insoweit in BGHSt 30, 131 nicht abgedruckt). Es mag allerdings Fälle geben, in denen der Grundsatz des fairen Verfahrens ihm entspricht – es gebietet die gerichtliche Fürsorgepflicht –, die Verfahrensbeteiligten auf einen grundlegenden Wandel in der Beurteilung des Sachverhalts aufmerksam zu machen, wenn von einem solchen Hinweis eine sachgemäße Verteidigung abhängt. Eine derartige Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Die Revision legt nicht im Einzelnen dar, dass die Hauptverhandlung – unter dem Blickwinkel einer Verminderung der Schuldfähigkeit – eine Veränderung der Sachlage im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO ergeben habe.

Im Übrigen zeigt die Erklärung, die der Angeklagte in seinem Schlusswort zur Frage einer Drogensucht abgegeben hat (UA S. 22), dass er sich auch in dieser Hinsicht hinreichend verteidigt hat.

Bei dieser Sachlage liegt auch kein Verstoß gegen Artikel 6 MRK vor.

2. Verfahrensrüge des Angeklagten Wiedtemann

Die Revision sieht eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO darin, dass das Landgericht einem – auf den Nachweis einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit abzielenden – Hilfsbeweisantrag nicht stattgegeben hat (vgl. UA S. 20). Die Rüge greift nicht durch.

Beantragt war für den Fall, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint, die Vernehmung der Zeuginnen Ingeborg ███████ und Christa ████████ – nach seiner Darstellung war der Angeklagte mit der einen vor der Tat, mit der anderen nach der Tat befreundet – zum Beweis der Tatsache, dass er „die Tat ausschließlich deshalb begangen hat, um seinen zukünftigen Erwerb von Drogen für den Eigenbedarf zu sichern“.

Zur Begründung trug die Verteidigung im Wesentlichen vor:

a) Die Zeugin ██████ werde bekunden, dass ihr der Angeklagte kurz vor der Tat mitgeteilt habe, bald werde er sich um die Finanzierung seines weiteren Drogenkonsums keine Sorgen mehr machen müssen. Er habe sich, weil er derzeit aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, sich hierfür Geld zu beschaffen, entschieden, sich dieses zu verschaffen.

b) Weiter werde diese Zeugin bekunden, dass sich die Interessen des Angeklagten vor der Tat ausschließlich auf die Beschaffung von Drogen reduziert hätten. Es handle sich eindeutig um ein indirektes Beschaffungsdelikt.

c) Die Zeugin ██████████ werde bekunden, dass ihr der Angeklagte mitgeteilt habe, er habe die Tat nur begangen, um seinen weiteren Drogenkonsum zu finanzieren.

d) Darüber hinaus werde diese Zeugin aussagen, dass das erbeutete Geld nahezu ausschließlich der Finanzierung des Drogenbedarfs des Angeklagten diente.

Es trifft zwar zu, dass die Entscheidung, mit der das Landgericht diesen Hilfsbeweisantrag abgelehnt hat, keinen der in § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Ablehnungsgründe ausdrücklich nennt. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich indessen, dass die Strafkammer der Auffassung war, die zu beweisenden Tatsachen seien „für die Entscheidung ohne Bedeutung“ (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die von ihr vorgenommene Beurteilung ist nicht rechtsfehlerhaft:

Für das Beweisthema, das die Verteidigung in erster Linie angeführt hat, war das angebotene Beweismittel ungeeignet; denn die Motivation, die den Angeklagten zur Begehung der Tat bestimmte, stellt einen inneren Vorgang dar, den die erwähnten Zeuginnen nicht unmittelbar erfassen und entsprechend schildern konnten. Anders verhält es sich bei den Wahrnehmungen, die sie der Antragsbegründung zufolge gemacht hatten: Diese waren in zulässiger Weise unter Beweis gestellt. Insoweit handelt es sich um Hilfstatsachen, die Rückschlüsse auf eine bestimmte Willensbildung beim Angeklagten zuließen. Mit ihnen wollte er den Nachweis führen, er habe die Tat nur begangen, um den Erwerb von Drogen für den Eigenbedarf finanzieren zu können. Damit sollte wiederum die unmittelbar erhebliche Tatsache dargetan werden, er sei auf Grund einer Drogenabhängigkeit, die eine seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB begründet habe, vermindert steuerungsfähig gewesen. In seinem Urteil wertet das Landgericht die angesprochenen Indiztatsachen als unerheblich. Der Tatrichter darf derartige Tatsachen als bedeutungslos ansehen, wenn sie selbst für den Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) den möglichen Schluss nicht ziehen will, weil es ihn im Hinblick auf die gesamte Beweislage für falsch hält; bei dieser Prüfung darf das Gericht weder die Wahrheit der Beweistatsache noch den Wert des angebotenen Beweismittels in Frage stellen, das Beweisthema ist vielmehr in seiner ganzen Tragweite – ohne Einengung, Umdeutung oder Verkürzung – zu würdigen (Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 83; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 588 f.; Gollwitzer aaO § 244 Rdn. 222; aus der Rechtsprechung vgl. BGH GA 1964, 77; BGH NStZ 1985, 516; BGH StV 1983, 90, 91).

Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht nicht verstoßen.

Zu den vorbezeichneten Behauptungen a) und c) geht die Strafkammer davon aus, dass sich der Angeklagte in dieser Weise gegenüber den Zeuginnen geäußert habe (UA S. 20 unten). Diese Mitteilungen zwangen jedoch nicht zu dem von der Verteidigung gewünschten Schluss, er habe die Tat nur begangen, um seinen Drogenkonsum finanzieren zu können. Die Strafkammer war nicht gehindert, insoweit den eigenen Angaben des Angeklagten zu folgen, die er in gleichbleibender Weise vor der Polizei, gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen und in der Hauptverhandlung gemacht hatte. Demzufolge war die Beschaffung von Drogen keinesfalls das vorrangige Motiv für die Begehung der Tat: Vielmehr wollte der Angeklagte – was er schon während der letzten Strafhaft ins Auge gefasst hatte – sich an der Gesellschaft rächen und sie „an ihrer empfindlichsten Stelle, dem Geld“ treffen (UA S. 11, 20). Zudem wollte er – ähnlich wie der Mitangeklagte Eder – der Zeugin Anita █████, einer Prostituierten, bei der beide wohnten, „nicht länger auf der Tasche liegen“ (UA S. 10, 20). Schließlich gedachte er nach erfolgreicher Durchführung der Tat Deutschland „mit etwas Geld“ zu verlassen (UA S. 14, 20).

Hinsichtlich der weiteren Behauptungen – b) und d – lief das Beweisvorbringen darauf hinaus, der Angeklagte sei, wie die Zeuginnen selbst erlebt hatten, psychisch abhängig von Betäubungsmitteln gewesen. Auch dies legt das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ███ zugrunde (UA S. 19), wenn es auch auf jene Beweisbehauptungen nicht näher eingeht. Aus dieser Drogenabhängigkeit des Angeklagten folgte aber nicht zwingend, die Beschaffung von Geld für den Erwerb von Drogen sei das maßgebliche Motiv für die hier begangene Tat gewesen. Auch in diesem Zusammenhang durfte sich die Strafkammer darauf stützen, dass der Angeklagte glaubhafte Beweggründe angegeben hatte. Die Behauptung der Verteidigung, das erbeutete Geld habe „nahezu ausschließlich“ der Finanzierung seines Drogenbedarfs gedient, lässt schon die unbestritten gebliebene Tatsache außer Acht, dass der überwiegende Teil der Beute in einem Versteck polizeilich sichergestellt werden konnte (UA S. 13/14). Selbst wenn der Angeklagte – was das Urteil nicht in Zweifel zieht (vgl. UA S. 20) – seinen Beuteanteil weithin zur Finanzierung seines Drogenkonsums verwendete, brauchte die Strafkammer daraus nicht den Schluss zu ziehen, es sei seine Drogenabhängigkeit gewesen, die ihn zur Tatbegehung getrieben habe.

Das Landgericht hat mithin dargelegt, warum es auf das Verhalten, das der Angeklagte vor und nach der Tat an den Tag legte, für seine Überzeugungsbildung nicht ankommt. Diese Würdigung weist keinen Rechtsfehler auf.

II. Die Sachbeschwerden

Bei beiden Angeklagten ist der Strafausspruch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verneint, der Nachprüfung stand.

Zutreffend ist die Strafkammer von dem Grundsatz ausgegangen, dass die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet. Diese Folge ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt (BGH NJW 1981, 1221; BGH JR 1987, 206). Die Strafkammer, die sich besonders mit solchen Umständen befasst, die als Beispielsfälle für eine drogenbedingte Verminderung des Hemmungsvermögens bisher im Vordergrund standen, legt rechtsfehlerfrei dar, dass ein derartiger Ausnahmefall bei keinem der Angeklagten vorliegt (UA S. 18 bis 22). Die Revisionen machen geltend, zu Unrecht sei das Landgericht der Auffassung, auch einem stark psychisch Abhängigen, wenn dieser nicht unter körperlichen Entzugserscheinungen leide, bleibe der Anwendungsbereich des § 21 StGB verschlossen. Eine derart enge Auffassung, die rechtlichen Bedenken begegnen würde, liegt jedoch dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde. Die Ausführungen, mit denen die Revisionen auf eine schwere psychische Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Zeitpunkt der Tat abheben, gehen an den hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts vorbei. Bei der angefochtenen Entscheidung ist auch nicht außer Betracht geblieben, dass es sich bei beiden Angeklagten um gestörte Persönlichkeiten handelt (vgl. UA S. 18).

Indessen ist bei beiden Angeklagten von ausschlaggebender Bedeutung, dass es nicht die Abhängigkeit von Drogen war, die den entscheidenden Antrieb zur Begehung der Tat bildete, die also für ihren Tatentschluss ursächlich wurde. Das Urteil legt im Einzelnen dar, warum beim Angeklagten Eder die Beschaffung von Drogen keinesfalls „vorrangiges Motiv“ für die Begehung der Tat war (UA S. 21 unten). Soweit dieser Angeklagte – erstmals – in seinem Schlusswort erklärte, er habe die Tat „allein deshalb“ begangen, um finanzielle Mittel „für seine Drogensucht“ zur Verfügung zu haben, würdigt die Strafkammer diese Einlassung als eine an den Prozessverlauf angepasste Erklärung, die nicht glaubhaft sei (UA S. 22). Dass auch für den Angeklagten ███████████ die Beschaffung von Drogen nicht das maßgebliche Motiv für die Tatbegehung war, ist bereits erörtert worden (I 2 dieses Urteils).

Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war zu bestimmen, nach welchem Maßstab die vom Angeklagten ████████ in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung (vgl. UA S. 9 unten) auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat holt sie selbst nach, weil hier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1:1 in Betracht kommt.

FothSchauenburgGranderath
KuhnSchimansky
Schwere räuberische Erpressung: Kein Hinweis bei Verneinung § 21 StGB; Anrechnung Auslandshaft — Themis