Mehrere Mordversuche bei nacheinander geführten Angriffen auf mehrere Opfer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 524/61
- Datum
- 16.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Greift der Täter unter den Voraussetzungen des § 211 StGB mehrere Menschen nacheinander mit jeweils opferspezifischen Ausführungshandlungen an, um sie zu töten, liegen mehrere selbständige Mordversuche (Tatmehrheit) vor.
Eine gleichartige Tateinheit bei Tötungsdelikten setzt eine einheitliche, zugleich gegen mehrere Opfer gerichtete Ausführungshandlung voraus; bloße Vorbereitungs- oder Gefährdungshandlungen (z.B. Auflauern) genügen hierfür nicht, wenn später separate Angriffe erfolgen.
Heimtücke kann auch dann vorliegen, wenn das Opfer im letzten Augenblick reflexhaft zur Flucht ansetzt; entscheidend ist die zuvor ausgenutzte Arglosigkeit und daraus folgende Wehrlosigkeit beim Beginn der Ausführungshandlung.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch scheidet aus, wenn der Täter die Tatausführung aufgrund von ihm als zwingend empfundenen äußeren Hindernissen aufgibt (z.B. vereitelte Vollendung durch Flucht des Opfers und drohendes Eingreifen Dritter).
Eine Verfahrensrüge wegen fehlerhafter Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs ist unzulässig, wenn die Begründung des ablehnenden Beschlusses nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mitgeteilt wird.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht München II, 25. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauschlosser Richard D. ████ aus ███, ███ (Krs. ██████), geboren am █████ in ██████ (Krs. ████████, Schlesien), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes in drei Fällen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Wer unter den Voraussetzungen des § 211 StGB drei Menschen nacheinander angreift, um sie zu töten, begeht drei selbständige Mordversuche. Dass sein vorheriges Auflauern alle Opfer zugleich gefährdete, ist in solchem Fall nicht geeignet, die Annahme gleichartiger Tateinheit zu begründen (im Anschluss an BGHSt 2, 246, 247).
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 25. Juli 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 26. Juli 1961, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
I. Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen dreier in Tatmehrheit stehender Verbrechen des versuchten Mordes unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zur Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt; ferner sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden.
Seine Revision rügt Verfahrensmängel und die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Nach den Feststellungen wohnte der Angeklagte mit seiner Frau und seinen beiden Söhnen Richard (geb. am ███████ 1951) und Hans (geb. am ██████ 1952) im Haus seiner Schwiegereltern. Er sprach im Lauf der Ehe immer mehr dem Alkohol zu. Im Trunk war er unverträglich und beschwor eheliche Auseinandersetzungen herauf, die schließlich so weit gingen, dass er am Heiligen Abend des Jahres 1959, in Gegenwart der Jungen, seine Frau im Bett würgte. Auf Grund weiteren Alkoholmissbrauchs des Angeklagten in der Woche vor der Tat zog seine Ehefrau aus dem gemeinsamen Schlafzimmer aus. Ihre Hausgenossen unterhielten sich nicht mehr mit ihm. Am Tatstag (23. April 1960) sprach der Angeklagte wieder dem Alkohol zu. Seine Frau gab ihm zu verstehen, dass sie nunmehr endgültig zur Scheidung entschlossen sei. Der darüber erboste Angeklagte versetzte ihr daraufhin einen Faustschlag und drohte, heute werde „noch was“ geschehen. Gegen Abend besuchte die Frau des Angeklagten für kurze Zeit mit ihren Eltern und den beiden Kindern eine Hochzeit in Wartenberg. Der Angeklagte (der nicht eingeladen war) blieb allein zurück und trank weiter.
Die Ehefrau des Angeklagten begab sich dann mit den Kindern schon kurz vor 21 Uhr wieder auf den Heimweg. Als der Angeklagte Frau und Kinder sich dem Haus näherten, stellte er sich im dunklen Flur hinter der Eingangstür mit einem Zimmermannsbeil auf, um seine Familie zu töten. Die Frau, von Richard und Hans gefolgt, schloss inzwischen die Tür auf. In diesem Augenblick versetzte ihr der Angeklagte mit der stumpfen Seite des Beils einen Schlag gegen die Stirn. Der nächste Schlag traf mit der Schneide den Sohn Richard an der Stirn. Beide stürzten zu Boden. Nunmehr ergriff der jüngste Sohn Hans die Flucht. Der Angeklagte konnte nicht sofort hinter ihm dreinsetzen, da er zunächst über die beiden anderen Opfer hinwegsteigen musste. Der Vorsprung von Hans erschien ihm daher zu groß, um ihn noch rechtzeitig vor dem Dazwischentreten dritter Personen einholen zu können. Deshalb schleuderte er das Beil mit gezieltem Wurf nach dem fliehenden Jungen und traf ihn zwischen den Schulterblättern. Dann lief der Angeklagte davon. Die Ehefrau trug durch den Schlag eine lange Quetschwunde, einen Schädelbasisfraktur, eine schwere Gehirnerschütterung und eine Sehschwäche davon, der Sohn Richard eine 8 bis 10 cm lange Weichteilverletzung an der Stirn und eine Spaltung des Stirnknochens, und der Sohn Hans eine schwere Prellung. Bei der Frau hatte der behandelnde Arzt zunächst ernstlich befürchtet, sie werde ihren Verletzungen erliegen.
Gründe
II. Verfahrensrügen: 1. Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie befasst sich zwar kritisch mit dem das Ablehnungsgesuch verwerfenden Beschluss, teilt die Begründung dieser Entscheidung jedoch nicht mit. Die Rüge ist daher unbeachtlich (BGHSt 3, 213 ff.).
2. Der Verteidiger behauptet eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO, weil am 1. Verhandlungstag der (aus der Sicht des Angeklagten) rechts neben Amtsgerichtsrat Dr. Kr. sitzende Geschworene während eines längeren Zeitraums fest geschlafen habe. Durch die Äußerungen des Geschworenen (Anlage 6 der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft) ist diese Behauptung widerlegt. Der Geschworene D. █████, den der Verteidiger offenbar meint, hatte zwar, wie er angibt, infolge einer Augenentzündung ab und zu die Augen geschlossen gehalten. Dies ereignete sich aber am letzten Sitzungstag, auf den sich die Rüge nicht bezieht (§ 352 Abs. 1 StPO). Auf ein solches bloß äußerliches Geschehen könnte ein Revisionsangriff auch nicht mit Erfolg gestützt werden (BGHSt 2, 14 ff.; 11, 74, 77). Abgesehen davon ist es schwer zu verstehen, warum nicht der Verteidiger, ein Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), den Vorsitzenden auf das von ihm, dem Anwalt, angenommene Schlafen eines Geschworenen sofort aufmerksam gemacht hat. Ein Verteidiger, der dies unterlässt, vielmehr statt dessen später eine Rüge aus § 338 Nr. 1 StPO erhebt, muss damit rechnen, dass das Revisionsgericht im Rahmen des Freibeweises auch das passive Verhalten des Anwalts entsprechend würdigt.
3. Die Rüge A 3 der Revisionsbegründung ist ganz abwegig. Es stand im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, die Hauptverhandlung, die am 18. Juli 1961 wider Erwarten nicht zu Ende gebracht werden konnte, am 25. Juli 1961 fortzusetzen (§ 213, § 228 Abs. 1 Satz 2 StPO; Urteil des Senats vom 28. November 1961, 1 StR 452/61 S. 11). Die Frist des § 229 StPO blieb gewahrt. Das Gesetz geht davon aus, dass bei Unterbrechungen im Rahmen dieser Frist der lebendige Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht leidet und die Zuverlässigkeit der Erinnerung der Richter (RGSt 57, 266; 60, 163) nicht beeinträchtigt wird. Von einem Ermessensmissbrauch des Vorsitzenden kann gar keine Rede sein.
4. Der Hilfsbeweisantrag der Verteidigung auf Anhörung eines chirurgischen Sachverständigen ist, entgegen der Revision, in den Urteilsgründen einwandfrei beschieden worden (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; S. 19 und 15 UA). Das Schwurgericht hat allein aus der Heftigkeit der Schläge und dem gezielten Wurf (auf Hans) auf den Tötungswillen des Angeklagten geschlossen und daher die Beweisbehauptung, die Verletzungen der Opfer seien als solche nicht lebensgefährlich gewesen, mit Recht als bedeutungslos angesehen.
5. Der Antrag des Verteidigers, der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. Luxemburger solle außerhalb des Gerichtssaals allein mit dem Zeugen █████████ darüber sprechen, ob er gegen seinen Vater aussagen wolle oder nicht, war unzulässig (§§ 52 Abs. 2, 258 Abs. 1, 80 Abs. 2 StPO; BGHSt 2, 97).
Das Schwurgericht hat die einschlägige Rechtsprechung (BGHSt 12, 235, 240; 14, 159 ff.) beachtet. Es kam in Übereinstimmung mit der Auffassung des Sachverständigen zu der Überzeugung, dass der neunjährige Hans ███████ die für das Verständnis seines Zeugnisverweigerungsrechts erforderliche Reife besaß (S. 17, 18 UA). Was die Revision hiergegen vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§§ 261, 337 StPO).
6. Angesichts des Schweigens der Verhandlungsniederschrift muss zwar davon ausgegangen werden, dass der Grund für die Nichtvereidigung von Hans ███ nicht bekannt gegeben worden ist (§§ 64, 274 StPO). Das Urteil beruht aber auf diesem Versehen nicht. Denn es lag hier auch für den Angeklagten und seinen Verteidiger klar zutage, dass von der Vereidigung des Jungen mit Rücksicht auf seine Eidesunmündigkeit abgesehen werden musste (§ 60 Nr. 1 StPO; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. September 1955, 4 StR 247/55, bei Kleinknecht/Müller, Anm. 3 zu § 64 StPO angeführt). Für eine Ermessensentscheidung nach § 61 Nr. 2 war gegenüber der zwingenden Vorschrift des § 60 Nr. 1 StPO kein Raum. Nach alledem kann die Verteidigung durch die erwähnte Unterlassung nicht beeinträchtigt worden sein.
7. Am zweiten Verhandlungstag wurde unter anderem auch Hans ██████████ vernommen. Im Gegensatz zu seinem Bruder Richard sagte Hans, nach Belehrung über sein Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht (§§ 52, 55 StPO), aus. Er wurde schließlich im allseitigen Einverständnis entlassen (Bl. 183 bis 185 d.A.). Im weiteren Verlauf dieser Verhandlung beantragte der Staatsanwalt, den Kriminalmeister ██████, der seinerzeit Hans ████████ polizeilich vernommen hatte, als Zeugen zu laden. Darauf beantragte der Verteidiger, falls diesem Antrag stattgegeben werde, auch Hans ███████ nochmals vorzuladen. Es wurde nunmehr beschlossen, in der nächsten Verhandlung den Beamten ████ als Zeugen zu vernehmen. Zu diesem Termin sollte unter anderem auch Hans ████████ erneut erscheinen. In dieser Verhandlung wurde, nach Vernehmung █████████, Hans ██ █████████ vorgerufen. Diesmal verweigerte er die Aussage (Bl. 187 d.A.).
Das Schwurgericht hat mit Rücksicht auf diese Aussageverweigerung die Bekundung des Kriminalbeamten ███ über seine damalige Vernehmung des Jungen außer Betracht gelassen. Es hat jedoch bei seiner Beweiswürdigung das verwertet, was Hans ██████████ vor dem Schwurgericht ausgesagt hatte.
Dies war, entgegen der Meinung der Revision, zulässig. Der Tatrichter hat hierbei zutreffend die vom Senat in BGHSt 2, 99, 106–108 ausgesprochenen Grundsätze angewendet, denen sich der 5. Strafsenat (Urteil vom 5. Juli 1955: 5 StR 249/55) angeschlossen hat. Gegenüber dem Vorbringen der Revision kann auf das vorstehend zu II 5 (am Ende) Ausgeführte verwiesen werden.
8. Die Verteidigung beanstandet schließlich, dass die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Maria ███, obwohl ihre Vernehmung noch nicht abgeschlossen war, am zweiten Verhandlungstag nicht erneut über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO und im letzten Termin nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO belehrt worden ist. Auch diese Rüge greift nicht durch. Die Unterlassung einer Belehrung aus § 55 StPO kann der Angeklagte mit der Revision ohnehin nicht geltend machen (BGHSt 11, 213). Was § 52 StPO anlangt, so hat zwar die Belehrung „vor jeder Vernehmung“ des Zeugen zu geschehen. Die Zeugin war aber schon am ersten Terminstag über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (nach § 52 StPO) belehrt worden (Bl. 182 R d.A.). Ihre Vernehmung wurde weder an diesem noch am zweiten Tag, sondern erst am letzten Verhandlungstag abgeschlossen. Ihre weiteren Vernehmungen setzten nur die vorhergehenden fort und ergänzten sie. Im ganzen gesehen handelte es sich um eine Vernehmung. Daher genügte die eine Belehrung (BGH LM § 52 StPO Nr. 5 und ständig; Kleinknecht/Müller, Anm. 3 d zu § 52 StPO).
III. Sachlichrechtliche Erörterung Auch in dieser Hinsicht weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
1. Nach den bedenkenfreien Feststellungen des Schwurgerichts war der Angeklagte entschlossen, Frau und Kinder mit dem Beil zu töten (S. 20 bis 23 UA). Er ging dabei heimtückisch zu Werke. Denn er nutzte den Umstand aus, dass seine Familienangehörigen nichtsahnend und damit arglos dem unbeleuchteten Haus zustrebten, er dagegen, für die Herankommenden nicht sichtbar, im dunklen Flur hinter der Tür mit dem Beil bereitstand, so dass sie seinem geplanten Angriff wehrlos ausgesetzt waren. Schon in diesem Zeitpunkt hatte gegenüber jedem der Bedrohten und späteren Opfer (vgl. hierzu weiter Nr. 3 nachstehend) die Ausführung des in Aussicht genommenen Tuns ihren Anfang genommen (§ 43 Abs. 1 StGB; BGH LM § 211 StGB Nr. 22). Was das Vorgehen des Angeklagten gegen den jüngsten Sohn Hans betrifft, so war auch dieses ein eigenständiger Tötungsversuch (vgl. BGHSt 10, 129, 131). Dass der Junge gerade noch im letzten Augenblick fortsprang, änderte nichts an der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit auch dieses Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1960 – 1 StR 69/60 – S. 7). Diese Wendung zur Flucht war, wie das Schwurgericht darlegt, eine nicht verstandesmäßig gesteuerte Abwehrbewegung (S. 21 UA). Dass der Angeklagte, als er das Beil nach Hans schleuderte, diesen nicht mehr als arglos ansehen mochte, ist ohne rechtliche Bedeutung (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1959 – 1 StR 1405/59 – S. 7).
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass der Tatrichter das Vorliegen niedriger Beweggründe (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1961 – 5 StR 454/61, S. 2) nicht erörtert hat.
2. Die rechtsbedenkenfreie Verneinung strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 46 Nr. 1, 2 StGB; BGHSt 14, 75 ff.) gegenüber der Frau und dem älteren Jungen (S. 23, 24 UA) greift die Revision nicht ausdrücklich an. Aber auch im Fall des Jüngsten kann nach den Feststellungen des Schwurgerichts von einem freiwilligen Rücktritt – insoweit vom nicht beendigten Versuch – keine Rede sein. Der Angeklagte sah sich an der Vollendung der Tat durch die Flucht dieses Sohnes, des unmittelbaren Tatzeugen, und die Gefahr des zu erwartenden sofortigen Eintreffens von Hilfe gehindert. Sein Plan war nach seiner Vorstellung vereitelt. Die Angst, noch am Tatort festgenommen zu werden, nicht die Furcht vor späterer Bestrafung, trieb ihn in die Flucht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte diese von seinem Willen unabhängigen Umstände als zwingende Hindernisse angesehen. Das ist entscheidend (RGSt 37, 405; BGHSt 9, 48, 51, 52). Hieran scheitern alle Hinweise der Verteidigung, die von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgeht oder mit tatsächlichem Vorbringen die bindenden Feststellungen des Tatrichters angreift.
3. Auch die Annahme dreier Mordversuche (§ 74 StGB), wogegen sich die Revision übrigens nicht wendet, ist rechtlich einwandfrei. Wie der Senat schon in BGHSt 2, 246, 247 und der 2. Strafsenat im Urteil vom 1. Oktober 1958 – 2 StR 221/58 (S. 7 f.) ausgesprochen haben, wäre gleichartige Tateinheit (§ 73 StGB) z. B. anzunehmen bei einem Sprengstoffanschlag oder beim Brandlegen gegen mehrere Bewohner eines Hauses, allenfalls bei der Abgabe eines Feuerstoßes aus einer Maschinenpistole auf mehrere Menschen zugleich. Entsprechendes müsste gelten, wenn der Angeklagte gegen seine drei Angehörigen zusammen nur einen einzigen Hieb mit dem Beil geführt hätte. So war es aber hier nicht. Jeder Hieb mit dem Beil wie der Wurf mit ihm richtete sich jeweils nur gegen ein Opfer. Es lagen insoweit getrennte Willensbetätigungen, d. h. getrennte Handlungen im natürlichen Sinne vor, die, weil sie sich jeweils gegen das Leben einer anderen Person, also gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten, unter keinem Gesichtspunkt rechtlich zu einer Einheit verbinden lassen. Zwar gefährdete der Angeklagte, als er im Hausflur seiner Frau und den Kindern auflauerte, nicht nur – wenn auch in erster Linie – die Frau (S. 27 UA), sondern zugleich die Kinder. Wäre der Angeklagte in diesem Zeitpunkt gestellt und an weiterem Tun gehindert worden, so hätte sich die Annahme dreier Mordversuche in gleichartiger Tateinheit (§ 73 StGB) nicht umgehen lassen. Der Angeklagte ist jedoch, und das ist nach Ansicht des Senats entscheidend, im weiteren Verlauf der Entwicklung gegen jeden der Bedrohten gesondert tätig geworden. Er hat seine Angehörigen nacheinander angegriffen, um sie zu töten. Bei einer solchen Sachlage kann von einer einheitlichen, gegen alle drei Opfer zugleich gerichteten Tötungshandlung keine Rede sein (BGHSt 2, 247). Zwar fielen die Ausführungshandlungen in einem früheren Abschnitt des Geschehens zusammen; auch zeigte gerade dieses frühere Verhalten – wenn auch nicht allein – die Merkmale heimtückischen Handelns. Dieses Zusammentreffen im Stadium bloßer Gefährdung hat aber nicht die Kraft, das gesamte, in seinem Schwerpunkt gegen jedes Opfer einzeln und nacheinander gerichtete Tun des Angeklagten mit dem rechtlich-konstruktiven Band gleichartiger Tateinheit zu verknüpfen. Der Gefährdungsgesichtspunkt verliert insoweit mit Rücksicht auf den Verletzungstatbestand seine Bedeutung (RGSt 68, 407, 409). Eine andere Beurteilung würde bei Verbrechen gegen das Leben einer natürlichen, wertbezogenen Auffassung widersprechen und unter Umständen solche Täter unverdient besser stellen, die, anstatt gleich loszuschlagen, ihren Opfern zuvor noch hinterlistig auflauern.
4. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Dr. Geier Hübner Seibert Bundesrichter Fischer ist erkrankt und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
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