Treffer
BGH Urteil

Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Meineid: Abschreckung genügt nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 115/55
Datum
12.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und wandte sich mit der Revision u.a. gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hielt Schuldspruch und Strafzumessung im Übrigen für rechtsfehlerfrei, beanstandete jedoch die Begründung zur Bewährung. Das öffentliche Interesse an der Vollstreckung (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) könne nicht allein mit generalpräventiver Abschreckung begründet werden, sondern erfordere schwerwiegende, einzelfallbezogene Gründe. Soweit der Tatrichter eine Teilvollstreckung der kurzen Freiheitsstrafe erwägt, müsse die Ablehnung der Bewährung besonders eingehend anhand Tatbild, Unrechtsgehalt, Folgen und Wirkung auf die Rechtsüberzeugung begründet werden; insoweit wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB erfordert schwerwiegende, einzelfallbezogene Gründe und kann nicht allein mit dem allgemeinen Abschreckungsgedanken begründet werden.

2

Bei der Prüfung des Ausschlussgrundes des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB sind insbesondere Tatgestaltung, Unrechtsgehalt, Folgen für den Verletzten, Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung sowie die Persönlichkeit des Täters zu würdigen.

3

Zieht der Tatrichter von vornherein eine Teilvollstreckung einer kurzen Freiheitsstrafe in Betracht, bedarf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung einer besonders eingehenden und konkret fallbezogenen Begründung.

4

Eine generelle Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung für bestimmte Deliktsgruppen ist rechtsfehlerhaft; maßgeblich ist stets die Bedeutung der konkreten Tat im Einzelfall.

5

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 5 StPO ist nicht aufklärungsfehlerhaft, wenn das Tatgericht den Sinn des Antrags erfasst, die wesentlichen Tatsachen tragfähig würdigt und eine Rekonstruktion des Geschehens zur Sachaufklärung nicht erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 17. Dezember 1954

Leitsatz

StGB § 23 Abs. 3 Nr. 1

Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung kann nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe gerechtfertigt werden, nicht schon durch den Gedanken der Abschreckung anderer von der Begehung ähnlicher Straftaten.

Wenn der Strafrichter von vornherein nur eine Teilvollstreckung der kurzfristigen Freiheitsstrafe ins Auge fasst, muss er die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung unter Berücksichtigung der begleitenden Umstände der Tat, ihres Unrechtsgehalts, ihrer Folgen für den Verletzten und ihrer Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung besonders eingehend begründen.

Aktenzeichen: 4 StR 115/55

Urteil des BGH vom 12. Mai 1955

Vorinstanz: LG Münster

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 17. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

In der Strafsache gegen den Weichenwärter Heinrich ███ aus ████, dort geboren am █████████████, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ██████████████, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Der Angeklagte ist wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er hat in einem Strafverfahren gegen den Händler ████, dessen Lieferwagen er gelegentlich gegen Bezahlung fährt, bewusst falsch beschworen, er habe am 3. Oktober 1953 bei der polizeilichen Prüfung dieses Fahrzeugs nicht gehört, dass ████ die Polizeibeamten durch Schimpfworte beleidigt habe. Seine Revision ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung richtet.

Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer die Ablehnung des Antrages der Verteidiger, einen Ortstermin abzuhalten und den Landwirt ████████████████ sowie dessen Trecker und das Fahrzeug des Händlers ████ zuzuziehen. Hierdurch sollte bewiesen werden:

a) dass während der Kontrolle des Fahrzeugs █████████████████ dessen Motor lief, b) dass die Kontrolle des Fahrzeugs unmittelbar nach der Abfahrt beendet war und kurz darauf ████████████████ im Stand wie ██████████████████ erholte, c) dass durch den Motor bei ████████████████ im Vorbeifahren ein so erhebliches Geräusch entsteht, dass ein auch laut geführtes Gespräch nicht von Dritten zu vernehmen ist, wenn sie nicht in unmittelbarer Nähe stehen.

Die Strafkammer hat die beiden ersten Behauptungen als wahr unterstellt und den Antrag im Übrigen mit der Begründung abgelehnt, „die Erforschung der letzten Beweistatsache sei aus tatsächlichen Gründen nicht erforderlich (§ 244 Abs. 5 StPO)“. Die Revision meint, das Landgericht habe es versäumt, den Beweisantrag als Ganzes zu betrachten. Mit ihm sollte eine Wiederholung des äußeren Vorgangs erreicht werden, um feststellen zu können, dass der Angeklagte die beleidigenden Worte ████ wegen des Motorengeräuschs nicht hören konnte oder wenigstens nicht hören musste. Nur so hätte sich klären lassen, wo sich der Angeklagte während des damaligen Vorfalls tatsächlich aufgehalten hat. Nach Durchführung einer Augenscheinseinnahme wäre das Landgericht möglicherweise zu anderen Feststellungen gekommen, die eine Verurteilung nicht rechtfertigten.

Die Urteilsgründe lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Tatrichter den Inhalt des Beweisantrags in seiner Gesamtheit gewürdigt und seinen Sinn richtig verstanden hat; denn die Beweiswürdigung befasst sich ausführlich mit der Widerlegung der Behauptung, dass der Angeklagte die Worte ██████ nicht hören konnte und nicht hören musste. Im Urteil wird nämlich ausgeführt, wenn der Trecker gerade in dem Augenblick vorbeigefahren sein sollte, als ████ seine beleidigenden Äußerungen machte, so würde dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte diese Worte hören konnte, ebenso wie die Polizeibeamten die Beleidigungen ohne Mühe gehört haben. Da ████ nach den Aussagen dieser Beamten sehr laut gesprochen und der Angeklagte unmittelbar neben ihm gestanden habe, müsse er sie auch gehört haben. Zur Begründung der tatrichterlichen Überzeugung, dass der Angeklagte die beleidigenden Äußerungen wirklich gehört hat, werden auch noch seine eigenen Angaben bei der polizeilichen und der richterlichen Vernehmung verwertet. Die Strafkammer hat dabei ersichtlich nicht verkannt, dass die bloße Möglichkeit, ein Gespräch zu hören, noch nicht zu der Schlussfolgerung zwingt, dass es auch gehört werden muss. Sie hat ihre Überzeugung aus der durch die Zeugenaussagen erwiesenen besonderen Sachlage gewonnen. Auf den engeren Wortlaut des Beweisantrages wird im Urteil nur im Rahmen von Hilfserwägungen eingegangen, auf denen der Schuldspruch nicht beruht.

In dem Unterlassen einer Ortsbesichtigung unter Zuziehung der Tatzeugen und der zur Zeit des Vorfalls am Tatort verkehrenden Fahrzeuge kann weder ein Ermessensfehler noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht gefunden werden. Das Landgericht hat die „Rekonstruktion“ des Vorganges vom 3. Oktober 1953 nicht für erforderlich gehalten, „weil es mit Hilfe der festgestellten Tatsachen aus eigener Sachkunde den Schluss ziehen konnte, dass das Geräusch des Treckers den Angeklagten, der etwa 20 m entfernt war, nicht gehindert haben kann, die lauten Worte des nahe bei ihm stehenden ████ zu verstehen.“

Diese Urteilsausführungen weichen, im Gegensatz zu der Annahme des Beschwerdeführers, von der Begründung des in der Hauptverhandlung verkündeten Ablehnungsbeschlusses inhaltlich nicht ab; denn auch mit dieser hatte das Landgericht nur zum Ausdruck gebracht, dass es sich ohne Ortsbesichtigung auf Grund der Hauptverhandlung ein ausreichendes Bild von dem seiner Entscheidung unterbreiteten Vorgang machen könne.

Die Schuldfeststellungen sind in rechtlich unangreifbarer Weise auf die Bekundungen der Tatzeugen über die Entfernung des Treckers, den Standort der an dem Vorgang beteiligten Personen und den lauten Ton der in Erregung gesprochenen Worte ████ gestützt. Inwiefern eine „Rekonstruktion“ des Vorgangs an Ort und Stelle zu einem anderen Beweisergebnis hätte führen können, ist bei dieser Verfahrenslage nicht ersichtlich. Eine solche Möglichkeit brauchte sich dem Landgericht auch nicht aufzudrängen. Durch die von dem Verteidiger an sich mit Recht beanstandete Wahrunterstellung, die sich nur in den oben erwähnten Hilfserwägungen findet, wird der Schuldspruch nicht berührt.

Die Verurteilung wird auch sachlich-rechtlich von den Feststellungen getragen. Die Strafzumessungserwägungen lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Durchgreifende Bedenken bestehen allein gegen die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung.

Die Persönlichkeit des Verurteilten und die übrigen im § 23 Abs. 2 StGB bezeichneten Umstände boten dem Tatrichter keinen Anlass zur Ablehnung der Strafaussetzung. Er meint aber, „das öffentliche Interesse verlange, dass die Strafe wenigstens teilweise vollstreckt werde, weil die Zahl der Meineidsverfahren gerade im Bezirk des erkennenden Gerichts ständig zunehme und schon einen erschreckenden Umfang erreicht habe; der Zunahme der Eidesdelikte könne durch den Strafausspruch allein nicht abgeholfen werden, aus Abschreckungsgründen sei gerade die Vollstreckung der Strafe geboten.“ Diese Überlegungen legen die Annahme nahe, dass die Strafkammer den Sinn und Zweck der durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz geschaffenen Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung verkannt habe.

Die allgemeine Ausschließung bestimmter Arten von Straftaten, also der Eidesdelikte schlechthin, wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsirrig (BGHSt 6, 298). Eine zulässige Erwägung ist allerdings der Hinweis des Landgerichts auf die Zunahme der Eidesverletzungen in seinem Gerichtsbezirk (vgl. 3 StR 390/54 vom 28. Oktober 1954). Sie allein rechtfertigt die Versagung der Strafaussetzung hier indes nicht. Bedenklich erscheint nämlich, dass der Tatrichter von einer Strafaussetzung abgesehen hat, obwohl im Blick auf die Persönlichkeit des Verurteilten im Urteil von vornherein eine teilweise Vollstreckung der Strafe ins Auge gefasst wird, ohne dies näher zu begründen.

Die Einrichtung der Strafaussetzung zur Bewährung beruht auf der kriminalpolitischen Erkenntnis, dass die Vollziehung kurzer Freiheitsstrafen die Gefahr von Schäden für die Persönlichkeit des Verurteilten in sich birgt, die seine Wiedereinordnung in die bürgerliche Gesellschaft erschweren und den Strafzweck dadurch vereiteln können. Mit dieser Maßnahme soll die Gesamtkriminalität vermindert werden (vgl. Begründung zum Entwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes S. 28). Dem Schutz der Öffentlichkeit und der Notwendigkeit, die allgemeinen Wirkungen der gesetzlichen Strafdrohungen aufrechtzuerhalten, hat der Gesetzgeber schon allgemein dadurch Rechnung getragen, dass er die Strafaussetzung nur zur Abwendung verhältnismäßig geringfügiger Freiheitsstrafen zugelassen hat (Begründung S. 29; vgl. 2 StR 522/54 vom 8. März 1955). Wenn sodann im § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB die Gewährung der Strafaussetzung noch ausdrücklich für den Fall ausgeschlossen wird, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, so kann es sich hier nur um die Bedeutung der einzelnen Straftat in ihrer Besonderheit für die Gefährdung der Rechtsordnung handeln. Bei der Prüfung der Anwendung dieser Ausnahmebestimmung muss daher der Zweck der Einrichtung, die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen in aussichtreichen Fällen (Abs. 2) zu vermeiden, im Vordergrund der tatrichterlichen Erwägungen stehen. Dagegen kann das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Strafe nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe gerechtfertigt werden, die nicht bloß auf dem allgemeinen Gedanken der Abschreckung anderer von der Begehung ähnlicher Straftaten beruhen. Vielmehr ist hier an solche Fälle gedacht, in denen das Rechtsgefühl der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art der Tat oder um des Verletzten willen Sühne durch sofortige Vollstreckung verlangt (Begründung S. 29). Entscheidend sind daher die Gestaltung der Tat mit allen ihren begleitenden Umständen, ihr Unrechtsgehalt, ihre Folgen für den Verletzten und ihre Wirkungen auf die allgemeine Rechtsüberzeugung ebenso wie die Persönlichkeit des Täters (vgl. BGH 3 StR 190/54 vom 28. Oktober 1954; 5 StR 327/54 vom 14. September 1954). Bei der Bewertung der Schwere der Tat kann neben der Berücksichtigung aller begleitenden Umstände schließlich auch der allgemeine Abschreckungszweck der Strafe mit in die Waagschale geworfen werden (BGHSt 6, 125; BGH 1 StR 745/53 vom 23. April 1954; 5 StR 382/54 vom 2. November 1954).

Wenn der Tatrichter, ohne die Bedeutung der Straftat in diesen Beziehungen im Einzelnen zu erörtern, von vornherein eine Teilvollstreckung der an sich schon kurzen Freiheitsstrafe in Aussicht stellt, so lässt sich nicht ausschließen, dass er dem öffentlichen Interesse eine dem Zweck der Strafaussetzung zur Bewährung nicht zukommende Bedeutung beigemessen hat. Dies gilt besonders für Eidesdelikte, die als Verbrechen von der Strafaussetzung ausgeschlossen sind und nur infolge der Zubilligung mildernder Umstände unter das im § 23 StGB vorausgesetzte geringere Strafmaß für Vergehen fallen. Die Verhängung einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten weist hier schon darauf hin, dass auch die Tat nach ihrem Gesamtbild nicht von einem starken verbrecherischen Willen getragen war. Der Angeklagte hat falsch geschworen, weil er sich dem Händler ████ übermäßig verpflichtet fühlte, der ihm gelegentlich Nebeneinnahmen verschaffte.

Gründe

Das angefochtene Urteil muss hiernach insoweit aufgehoben werden, als dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

KrummeDr. AugustinSeibert
EngelsLang-Hinrichsen

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