Revision verworfen: fahrlässige Tötung, Strafzumessung und Fahrerlaubnisentziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 49/56
- Datum
- 05.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie keine konkreten Tatsachen nennt, die einen Verfahrensmangel erkennen lassen (vgl. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Tatrichterliche Feststellungen, insbesondere solche auf sachverständiger Begutachtung beruhend, sind für die rechtliche Würdigung maßgeblich und nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar.
Die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung richtet sich nach Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, ihrer Wirkung auf die Rechtsüberzeugung und der Persönlichkeit des Täters; allgemeine Abschreckung kann berücksichtigt, darf aber nicht allein entscheidend sein (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Zeit der Entscheidung fortbesteht; hierfür sind Persönlichkeit und einschlägiges Verhalten (z. B. alkoholbedingte Enthemmung) zu berücksichtigen.
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung kann das Gericht zur Würdigung abschreckender Wirkung auch die Verkehrslage und das Gefahrenbewusstsein zum Zeitpunkt der Entscheidung heranziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 17. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Professor Georg L. ██ aus █, geboren am ███ 1908, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 17. Oktober 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine einjährige Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Der von der Strafkammer beurteilte, nach ihrer Auffassung vom Angeklagten fahrlässig verursachte Verkehrsunfall war bereits Gegenstand einer früheren landgerichtlichen Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Gefängnis, die aber auf seine Revision hin vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben worden war.
Mit seiner jetzigen Revision wirft der Angeklagte dem Landgericht angebliche verfahrensrechtliche und sachrechtliche Verstöße vor. Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie keine Tatsachen angibt, die einen Verfahrensmangel enthalten könnten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Im Rahmen der Sachrüge beanstandet der Angeklagte insbesondere die Strafzumessung der Strafkammer; sie habe ferner mit falscher Begründung das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejaht und ihm demgemäß Strafaussetzung zur Bewährung versagt; sie habe ihm schließlich zu Unrecht die Fahrerlaubnis entzogen.
Dem Urteil des Landgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 19. August 1952 abends war der Angeklagte in Begleitung von Fräulein ████ und noch einer Dame mit seinem Volkswagen von Düsseldorf nach Lank gefahren und dort in einer Wirtschaft eingekehrt, wo er zu Abend aß und 1 1/2 Flaschen französischen Rotwein trank. Nach Düsseldorf zurückgekehrt, hatte er mit seinen Begleiterinnen ein weiteres Lokal besucht und innerhalb von 10 Minuten 4 1/2 Wacholderschnäpse getrunken. Gegen 23.15 Uhr fuhr er mit Fräulein ████ auf der 12 m breiten Cecilienallee in Richtung zur Rheinbrücke in Düsseldorf. Kurz nach Fahrtbeginn prallte er mit seinem PKW auf einen Schaustellerwagen, der von seinem Eigentümer hart am rechten Bürgersteig abgestellt und durch eine rote Sturmlaterne beleuchtet war. Die Lampe hing an der linken Seite des Wagens 1,50 m vor dessen rückwärtigem Ende und 1,50 m über der Fahrbahn. Der Angeklagte, der das rote Licht schon von weitem gesehen und es für das Rücklicht eines weit vor ihm fahrenden Radlers gehalten hatte, fuhr mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h auf der rechten Straßenseite, und zwar mit abgeblendeten Scheinwerfern, weil ihm einige Wagen entgegenkamen. Als er bald darauf das rote Licht nicht mehr sah, glaubte er, der vermeintliche Radfahrer sei von der Straße abgebogen. Plötzlich nahm er vor sich die Stirnfront des Schaustellerwagens wahr, zog ohne Verringerung seiner Geschwindigkeit sein Fahrzeug scharf nach links, kam aber nicht mehr am █████████████████ vorbei. Beim Zusammenstoß kam Fräulein ████, die rechts neben dem Angeklagten saß, ums Leben.
Die Strafkammer sieht die für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er sich durch Alkoholgenuss in einen sein Sehvermögen beeinträchtigenden Zustand der Fahruntüchtigkeit versetzt und deshalb in der Entfernung des roten Lichts verschätzt habe; er habe es, obwohl es noch in einer Entfernung von 8 m innerhalb seines Blickfeldes gewesen sei, nur bis zu einer Entfernung von etwa 30 m wahrgenommen. Diese Feststellungen, die das Ergebnis einer mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnenen tatrichterlichen Überzeugung sind, tragen den Schuldspruch. Gegen ihn erhebt selbst die Revision keine Einwände.
1. Das Strafmaß beanstandet der Angeklagte, weil die Strafkammer die strengeren Strafmaßstäbe, die erst in den letzten Jahren nach dem ihm zur Last liegenden Unfall in Verkehrsstrafsachen zu beobachten seien, unzulässigerweise auch auf ihn angewandt habe.
Hierfür bieten indes die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts keinerlei Anhalt. Es hat im Gegenteil den zeitlichen Abstand von der Tat des Angeklagten ausdrücklich zu seinen Gunsten berücksichtigt. Im Gegensatz zur Behauptung der Revision hat die Strafkammer sowohl in der Schuld- wie in der Strafrage ausdrücklich außer Betracht gelassen, dass der Angeklagte nach dem Genuss des Rotweins kurz vor Antritt der Unfallfahrt noch 1/2 Schnaps trank. Sie ist nämlich zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er die letzte Alkoholmenge zur Unfallzeit noch nicht resorbiert hatte und diese deshalb ohne Einfluss auf seine Fahrtüchtigkeit geblieben sei. Dementsprechend hat sie bei Prüfung der Frage, ob er fahrlässig gehandelt habe, nur den Genuss des Rotweins berücksichtigt. Sie durfte allerdings auf seine Fahruntüchtigkeit und seine „typisch alkoholbedingte Enthemmung“ auch aus dem Umstand schließen, dass er später „ohne jeden vernünftigen Anlass in 10 Minuten 4 1/2 Glas Schnaps hinuntergoss“.
Der Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe „vollständig unberücksichtigt“ gelassen, dass er sich bis zum Unfall als Mensch und als Kraftfahrer stets einwandfrei geführt habe, ist unbegreiflich. Denn das Landgericht berücksichtigt an erster Stelle der Strafzumessungserwägungen zu seinen Gunsten, „dass er bisher nicht vorbestraft, auch in verkehrsrechtlicher Hinsicht noch nicht auffällig geworden ist und nach seinem Vorleben und dem Eindruck in der Hauptverhandlung im Übrigen ein untadeliger Mensch sein mag“.
Ein Mitverschulden des Besitzers des Schaustellerwagens am Unfall verneint die Strafkammer deshalb, weil sein Wagen mit wenn auch nur einer, so doch für jeden Verkehrsteilnehmer weithin sichtbaren Sturmlaterne versehen war; sie habe deshalb ihren Zweck, andere Verkehrsteilnehmer auf einen Gefahrenpunkt aufmerksam zu machen, erfüllt. Die Strafkammer stellt auf Grund genauer Berechnungen mit Hilfe von Sachverständigen fest, dass der Angeklagte die Lampe, obwohl sie nicht an der hinteren Begrenzungswand des Wagens, sondern 1,50 m seitlich davor hing, noch „bis auf 8 m hätte sehen können“. Sie hat demgemäß dem Umstand, dass die Lampe nicht hinten am Wagen hing, keine ursächliche Bedeutung für den Unfall beigemessen. Diese Erwägungen sind das Ergebnis einer tatrichterlichen Beweiswürdigung, die denkgesetzlich möglich, von Widersprüchen frei und deshalb rechtlich unangreifbar ist. Demgemäß ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe den Unfall allein verschuldet, rechtlich fehlerfrei.
2. Das Landgericht hat das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejaht und deshalb Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt, weil der Angeklagte „grobfahrlässig durch unangemessenen Alkoholgenuss“ den Tod eines Menschen verursacht habe. Darin liege „ein so schwerer Unrechts- und Schuldgehalt, dass es in den Augen der Öffentlichkeit ein Versagen der Rechtspflege bedeuten würde, wenn diese Tat nicht durch tatsächliche Verbüßung der Strafe gesühnt würde“. Sie lässt dabei „den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck“ und seine bisherige Untadeligkeit nicht außer Betracht. Sie berücksichtigt schließlich den Gedanken der allgemeinen Abschreckung, die ihre Wirkung auf „weite Kreise, die Trunkenheit am Steuer als ein Kavaliersdelikt ansahen und ansehen“, bei Aussetzung der Strafe zur Bewährung verfehlen würde; das müsste nach Auffassung der Strafkammer den Bevölkerungskreisen unverständlich sein, die wegen des stetigen Ansteigens der Unfallziffer besorgt sind.
Diese Erwägungen der Strafkammer entsprechen den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der Frage entwickelt hat, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung einer Strafe erfordert. Es wäre freilich rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung nur unter Berufung auf den Strafzweck der allgemeinen Abschreckung bejaht hätte (4 StR 115/55 vom 12.5.1955 in NJW 1955, 996 Nr. 15). Denn das Gesetz hat in § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB die Fälle im Auge, in denen das Rechtsgefühl der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art der Tat oder um des Verletzten willen Sühne durch Vollstreckung verlangt. Entscheidend sind daher die Gestaltung der Tat mit allen ihren Begleitumständen, ihr Unrechtsgehalt, ihre Folgen für den Verletzten und ihre Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung ebenso wie die Persönlichkeit des Täters. Alle diese Umstände hat die Strafkammer im vorliegenden Fall berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Sie durfte dabei auch den Gedanken der allgemeinen Abschreckung verwerten. Denn zu den anerkannten Strafzwecken gehört es, die Rechtstreue der Bevölkerung oder bestimmter Volksteile zu stärken. Es gibt Fälle, in denen hierfür nicht der bloße Ausspruch der Strafe genügt, sondern die Schwere der Gesetzesverletzung und der Ernst des Richterspruchs nur dann genügend zum Bewusstsein weiter Kreise gebracht werden können, wenn die Strafe vollstreckt wird. Ob sie die nötige Wirkung auf die Allgemeinheit erreicht, ist freilich nicht ausschließlich nach Umständen zu beurteilen, die außerhalb der Person des Angeklagten liegen. Denn auch insoweit ist die Schwere der Gesetzesverletzung maßgebend. Sie aber richtet sich auch nach dem Grad des Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen des Täters. Auch das hat die Strafkammer beachtet.
Dass sie bei ihren Erwägungen zu § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB, soweit sie dem Abschreckungsgedanken Raum gibt, die Verkehrsgefahr zur Zeit ihrer Entscheidung, nicht aber die zur Zeit der Tat berücksichtigt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar muss sie es bei der Bemessung der Strafe zugrunde legen. Die Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung aber konnte sie, soweit hierfür der Strafzweck der allgemeinen Abschreckung in Betracht kam, sinnvollerweise nur unter Berücksichtigung der Verhältnisse treffen, wie sie zur Zeit ihrer Entscheidung gegeben waren.
3. Dies gilt ebenso für die Entscheidung nach § 42 Abs. 1 StGB. Sie ist davon abhängig, ob der Angeklagte sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat oder nicht. Der Tatrichter kann und darf diese Frage nur danach beurteilen, ob die Ungeeignetheit des Angeklagten in diesem Sinne noch zur Zeit der Entscheidung besteht oder nicht (BGHSt 7, 165). Die Strafkammer hat die Ungeeignetheit des Angeklagten unter Berücksichtigung aller insoweit beachtenswerten Umstände bejaht. Sie führt nämlich aus, er habe durch seine Tat bewiesen, dass er nicht das nötige Verantwortungsbewusstsein und die nötige Selbstkritik besitze, die für einen Kraftfahrer im heutigen Verkehr unerlässlich sind. Gerade „das unsinnige Hinunterstürzen von 4 1/2 Glas Schnäpsen binnen kaum 10 Minuten habe gezeigt, dass er beim Genuss von Alkohol von einer Enthemmtheit und Bedachtlosigkeit sein kann, die ihn zu einer Gefahr für den Verkehr macht“.
| Krumme | Dr. Sauer | Dr. Lang-Hinrichsen | |||
| Dr. Augustin | Seibert |