Revision verworfen; Bewährungsentscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 257/58
- Datum
- 25.09.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung einer Revision setzt voraus, dass das angefochtene Urteil keine erkennbaren Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung des zugrundeliegenden Sachverhalts enthält.
Das Unterlassen der ausdrücklichen Nennung einer Strafvorschrift in den Urteilsgründen begründet keinen Revisionsgrund, sofern aus der Strafhöhe und der Begründung ersichtlich ist, dass mildernde Umstände (z. B. Versuchsmilderung nach § 44 StGB) in Betracht gezogen wurden.
Die Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB erfordert eine umfassende Abwägung aller Strafzwecke; das öffentliche Interesse an der Vollstreckung (insbesondere die allgemeine Abschreckung) ist gesondert zu prüfen und in den Gründen darzustellen.
Bei erheblichen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeiten vermindern, kommt eine Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) zugunsten des Täters in Betracht und kann sich auf die Strafzumessung sämtlicher Delikte auswirken.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Staatsanwalt Dr. jur. József ███ aus ███, geboren am ██ in ███, wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rother als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündung, Dr. █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████, ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Januar 1958 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird die Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB), wegen erfolgloser Anstiftung zu einer uneidlich falschen Aussage vor Gericht und wegen Beihilfe zu einer uneidlichen falschen Aussage vor Gericht in Tateinheit mit Beihilfe zur Begünstigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Strafkammer hat dem Angeklagten dazu die Fahrerlaubnis entzogen und den Führerschein eingezogen sowie angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Die Strafkammer hat festgestellt: Am 27. Mai 1957 nahm der Angeklagte als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in einer Verkehrsunfallsache einen Ortstermin an der Unfallstelle wahr. Danach traf er mit seinen Kriegskameraden ██ und ██ zusammen und benutzte alsdann mit seinem Personenkraftwagen die Bundesstraße 55 in Richtung auf Köln zu. Hinter Bensberg-Frankenforst fuhr er den ihm auf einem Motorrad entgegenkommenden Schlosser ████ in Höhe des Kilometersteins 10, nachdem er sein Fahrzeug von der bisher eingehaltenen Straßenmitte auf die linke Straßenseite gesteuert hatte. ████ wurde schwer verletzt; die Fahrzeuge wurden beschädigt. Der Angeklagte hatte infolge zuvor genossenen Biers und Schnapses 2 ‰ Alkohol im Blut. Wenige Tage danach wirkte er in einem Ferngespräch darauf ein, dass er über die Menge des von ihm
zuvor genossenen Alkohols ihm günstige Angaben mache und dem ████ übermittle, er solle nicht vergessen, was getrunken worden sei, nämlich ein großes Glas Bier und eine Tasse Kaffee. In Wirklichkeit handelte es sich um mindestens vier Glas Bier und vier Dornkaat. Der Angeklagte bestellte Polizeimeister ███████, was der Angeklagte ihm aufgetragen hatte. Beide sagten als Zeugen vor Gericht jedoch die Unwahrheit. Den Kellner ████, einen außerordentlich weichen, labilen und willensschwachen Menschen, der massiven Fremdanregungen nahezu keinen Widerstand entgegensetzen kann, beeinflusste der Angeklagte mit Erfolg dahin, über den Unfallhergang für ihn günstige Aussagen zu machen, obwohl – wie ihm bekannt – ████ den Unfall gar nicht beobachtet hatte. Bei seiner uneidlichen richterlichen Vernehmung am ███ Juni 1957 gab ████ u. a. der Wahrheit zuwider an, dass ███ eine Wackelbewegung gemacht, dadurch ins Schlingern und auf die linke Fahrbahnseite gekommen sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen liegen bei ████ die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vor; das Verfahren gegen ihn wegen vorsätzlich uneidlich falscher Aussage in Tateinheit mit Begünstigung ist gemäß § 753a StPO eingestellt worden. Bezüglich des Angeklagten geht die Strafkammer nach Anhörung eines Sachverständigen davon aus, dass er zwar fähig sei, das Unerlaubte seiner Handlungsweise zu erkennen, dass aber die Fähigkeit, seiner Einsicht gemäß zu handeln, bei ihm infolge der in russischer Kriegsgefangenschaft erlittenen, ihn aus dem Gleichgewicht bringenden körperlichen und seelischen Schäden so weit vermindert worden sei, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu bejahen seien.
I. Die Revision des Angeklagten.
Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere die Anwendung der §§ 153, 159, 49a, 44, 49, 257 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ohne nähere Ausführungen.
Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Darlegungen der Strafkammer lassen jedoch keinen rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist die Anwendung der §§ 153, 159, 49a, 44 StGB insoweit nicht zu beanstanden, als die ███████████ die mittelbare Beeinflussung des Polizeimeisters ████ als ausreichend angesehen hat.
Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsirrtum zuungunsten des Angeklagten erkennen. Im angefochtenen Urteil ist zwar § 44 StGB nicht ausdrücklich erwähnt. Daraus ist aber noch nicht zu folgern, dass die Strafkammer die nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs mögliche Milderung gemäß § 44 StGB nicht in Betracht gezogen hat, was sie bei Bemessung der nach §§ 153, 159, 49a, 44 StGB und der nach §§ 153, 49, 44 StGB zu verhängenden Einzelstrafen, aber ebenfalls deshalb erwägen musste, weil sie dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für alle Delikte zugute gehalten hatte. Die verhältnismäßig geringe Strafe lässt erkennen, dass die Strafkammer diesen Rechtsfehler nicht begangen hat.
Mithin war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Strafkammer hat bei ihrer Entscheidung, dass die erkannte Freiheitsstrafe auszusetzen sei, verneint, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. In den Gründen heißt es, bei der Behandlung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB seien die Gestaltung der Tat mit all ihren Begleitumständen, der Unrechtsgehalt der Tat, die Folgen für den Verletzten und die Wirkung der Tat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegeneinander abzuwägen, um die Frage beantworten zu können, ob die Öffentlichkeit sozusagen an der Gerechtigkeit verzweifeln würde, wenn sie erführe, dass dieser Angeklagte die gegen ihn festgesetzte Freiheitsstrafe nicht verbüßen müsste; das Gericht glaube, diese Frage verneinen zu müssen (UA S. 39).
Mit Recht bemängelt die Staatsanwaltschaft in der auf die Strafaussetzung beschränkten Revision diesen rechtlichen Ausgangspunkt. Die Strafkammer engt das Aussetzungshindernis des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung schon mit der wiedergegebenen Wendung zu sehr ein. Sie wird aber auch in ihren weiteren Erwägungen der Frage, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert, nicht in vollem Umfange gerecht. Die Entscheidung dieser Frage hat eine allseitige Würdigung von Tat und Täter unter Abwägung aller Strafzwecke zur Voraussetzung (BGHSt 6, 298; 13, 507). Daran fehlt es in den Gründen des angefochtenen Urteils. Ob der anerkannte Strafzweck der allgemeinen Abschreckung nicht eine Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe erfordert, hat die Strafkammer nicht behandelt.
Dieser Gesichtspunkt ist aber hier deswegen besonders bedeutungsvoll, weil der Angeklagte, obwohl bei der Staatsanwaltschaft auch mit der Bearbeitung von Verkehrsstrafsachen betraut, daher in weitgehendem Maße mit den Bedürfnissen des Straßenverkehrs bekannt und auf sie durch den zuvor wahrgenommenen Ortstermin eben hingelenkt, sich ein ihn sehr belastendes, folgenschweres Verkehrsvergehen hat zuschulden kommen lassen und unter Aufwendung terächtlicher krimineller Energie durch Beeinflussung dreier Personen, darunter eines Polizeibeamten, zu seinen Gunsten gegen Strafbestimmungen verstoßen hat, die dem Schutze der Rechtspflege dienen, in der er tätig ist (vgl. dazu BGHSt 6, 125 = NJW 1954, 1453). Die Strafkammer musste sich die Frage stellen, ob hier der bloße Ausspruch der Strafe zum Zwecke der gebotenen Allgemeinabschreckung genügt oder ob nicht vielmehr auch bei gebührender Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters die Schwere der Gesetzesverletzung und der Ernst des Richterspruchs nur dann zum Bewusstsein weiter Kreise gebracht werden können, wenn die Strafe vollstreckt wird (BGH 4 StR 49/56 vom 5. April 1956; in VerkMitt 1956 Nr. 56 = LM Nr. 29 zu § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
Daher war die Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung mit den ihr zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.
Dies entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Bundesrichter Dr. Sauer ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.
| Rothberg | Flitner | ||
| Krumme | Seibert |