Aufhebung wegen pauschaler Anwendung des §23 Abs.3 Nr.1 StGB; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 335/64
- Datum
- 29.09.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB darf nicht derart ausgelegt werden, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung für bestimmte Gruppen von Straftaten generell und unabhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ausgeschlossen ist.
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung erfordert eine konkrete Einzelfallprüfung, insbesondere des Unrechtsgehalts der Tat und der Schwere der Schuld des Täters.
Fehlt es im Urteil an Feststellungen oder Begründungen, die erkennen lassen, dass die Kammer die besonderen Umstände des Einzelfalls geprüft hat, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben.
Die pauschalisierende Anwendung einer Norm, die damit eine Einzelfallprüfung faktisch ausschließt, ist rechtsirrig und verletzt das sachliche Strafrecht.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 25. Mai 1964
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Polizeimeister Heinz █████ aus ███ █████, geboren ██████ ████ in ██ ██████ (Pommern), wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 25. Mai 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Gefängnisstrafe zur Bewährung auszusetzen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur an, soweit die Strafkammer es unter Berufung auf § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB abgelehnt hat, die Vollstreckung der Gefängnisstrafe zur Bewährung auszusetzen. Sie rügt mit Erfolg Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt entschieden, dass es unzulässig und daher rechtsirrig ist, § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB derart anzuwenden, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung für bestimmte Gruppen von Straftaten allgemein, das heißt unabhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalles entfällt (vgl. BGHSt 6, 298, 300; BGH NJW 1958, 1100; ebenso 4 StR 257/58 vom 25. September 1958). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer hier einem solchen Rechtsirrtum erlegen ist; denn die Begründung, die das Urteil für die Anwendung der Vorschrift gibt, erschöpft sich in Darlegungen, die als Auffassung der Strafkammer ergeben, dass ein Polizeibeamter, der ihm anvertraute, aus gebührenpflichtigen Verwarnungen herrührende Gelder veruntreut, eine Freiheitsstrafe, die gegen ihn verhängt wird, in jedem Fall verbüßen muss. Dass die Strafkammer etwa von einer anderen Auffassung ausgegangen wäre, kann auch nicht dem Zusammenhang des Urteils entnommen werden. Dieser lässt insbesondere nicht erkennen, dass die Taten des Angeklagten sich durch ihren Unrechtsgehalt, die Schwere der Schuld des Angeklagten oder sonstwie von anderen Straftaten der gekennzeichneten Art zum Nachteil des Angeklagten wesentlich unterscheiden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Kersting |