Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision in Verkehrsstrafverfahren: Teilaufhebung wegen Strafaussetzung und Führerscheinentzug

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 343/55
Datum
13.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; der BGH hob teilweise auf und verwies zurück: Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung und der Entzug der Fahrerlaubnis waren nicht hinreichend begründet. Das Urteil bleibt im Schuldspruch und der Strafhöhe bestehen. Das Landgericht muss Einzelfallgründe, Persönlichkeit des Täters und fahrtechnische Unzuverlässigkeit neu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Schweigen des Urteils über vom Angeklagten behauptete, aber als wahr unterstellte Tatsachen bedeutet nicht ohne weiteres eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 261 StPO).

2

Die Kombination aus ungeeigneter Geschwindigkeit bei gefährlicher Straßenlage und zu spätem Bremsen begründet regelmäßig eine pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung, die zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung führen kann.

3

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aus öffentlichem Interesse (§ 23 Abs. 3 StGB) setzt schwerwiegende, einzelfallbezogene Gründe voraus; pauschale Abschreckungserwägungen genügen nicht.

4

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung sind die Persönlichkeit, das Alter, die Vorstrafenfreiheit und das Schuldbewusstsein des Täters zu berücksichtigen; unter Umständen genügt der Strafspruch selbst zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Belange.

5

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt mehr als ein einmaliges, nicht besonders schweres Verkehrsversagen voraus; es ist auf eine sichere Feststellung fahrtechnischer oder charakterlicher Unzuverlässigkeit abzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 28. April 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Bonifazius aus ███ █████████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 28. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt und auf Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Der Angeklagte wurde durch das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen. Nach den Feststellungen des Landgerichts war er mit seinem Lastwagen ungeachtet eines auf Schleudergefahr hinweisenden Warnschildes in eine scharfe Rechtskurve mit der nach der Sachlage zu hohen Geschwindigkeit von 43 km/h hineingefahren. Infolge dessen musste er auf die linke Straßenseite hinüberfahren, wo sein Fahrzeug mit einer entgegenkommenden Radfahrerin zusammenstieß, die an den beim Unfall erlittenen Verletzungen alsbald starb.

Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt und auf Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt wurde.

Nach dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer die als wahr unterstellte Behauptung, die Radfahrerin habe kurz vor dem Zusammenstoß infolge des zum Unfallzeitpunkt herrschenden Windes plötzlich ihren Hut verloren und unwillkürlich danach gegriffen, so dass sie auf ihrem Rad sehr unsicher geworden sei, im Urteil nicht verwertet, da sie sonst hätte prüfen müssen, ob nicht die Unsicherheit der Radfahrerin die einzige Ursache gewesen oder ob nicht zumindest die Schuld des Angeklagten hierdurch gemildert sei. Mit dieser Rüge, die nach der Auffassung der Revision eine Verletzung des sachlichen Rechts dartun soll, wird in Wirklichkeit ein Verstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht. Ein solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor. Aus dem Schweigen des Urteils über diesen Vorgang folgt nämlich noch nicht, dass das Gericht ihn bei der Überzeugungsbildung nicht berücksichtigt hat (Geier bei Löwe-Rosenberg, 261 StPO).

Die sachlich-rechtliche Beurteilung lässt, was den Schuldspruch betrifft, keinen Rechtsverstoß erkennen. Das Landgericht hat zutreffend eine Verletzung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt darin gesehen, dass der Angeklagte auf der leicht mit Schnee bedeckten Straße, von der nur ein 2,50 m breiter Mittelstreifen frei von Schnee war, eine Geschwindigkeit von 43 km/h – der Tachometer zeigte 40 km/h an – einhielt, als er in die Rechtskurve hineinfuhr. Nach den Feststellungen musste schon eine Geschwindigkeit von 40 km/h dazu führen, dass der Wagen entweder auf die linke Straßenseite gelangte oder beim Versuch, sich rechts zu halten, ins Schleudern kam. Auch wird dem Angeklagten mit Recht vorgeworfen, dass er trotz Wahrnehmung der entgegenkommenden Radfahrerin auf eine Entfernung von 50 m ungeachtet der damit verbundenen erhöhten Gefährlichkeit der Verkehrslage erst 12 m vor dem Zusammenstoß und damit zu spät bremste. Beide Pflichtverletzungen haben zu dem Unfall beigetragen.

Ein aus der Fahrtrichtung des Angeklagten kommender Kraftfahrer musste infolge der dort liegenden Bauwerke schon von weitem den Eindruck gewinnen, dass die Straße an dieser Stelle eine scharfe Kurve macht. Bei dieser örtlichen Lage und der damaligen Beschaffenheit der teilweise mit Schnee bedeckten Fahrbahn ist kein Rechtsfehler darin zu finden, dass das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe das Pflichtwidrige seines Handelns und die daraus möglicherweise entstehenden Folgen erkennen können, zumal er durch das Hinweisschild „Schleudergefahr“ gewarnt war. Dass er beim Anblick der Radfahrerin, wie die Revision geltend macht, in Verwirrung geraten sein und deshalb das rechtzeitige Bremsen unterlassen haben soll, schließt den Schuldvorwurf nicht aus, weil er diesen Zustand durch seine vorhergehende Unachtsamkeit selbst herbeigeführt hatte (BGH VRS 6, 59/62; 7, 450; 4 StR 282/55 vom 4. August 1955).

Die Strafzumessung bietet ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass; insbesondere ist das Mitverschulden der Radfahrerin, die sich nicht ganz rechts auf ihrer Fahrbahn gehalten hatte, ausreichend berücksichtigt.

Dagegen lässt sich die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten. Als Begründung dafür, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, hat das Landgericht angeführt, der Angeklagte müsse die Strafe wegen der erschreckenden Zunahme von tödlichen Verkehrsunfällen verbüßen. Nur dadurch könne die notwendige Hinführung aller Verkehrsteilnehmer zu größter Vorsicht und Gewissenhaftigkeit im Straßenverkehr erreicht werden. Diese Erwägungen schließen die Möglichkeit nicht aus, dass das Landgericht aus Abschreckungsgründen bei tödlichen Verkehrsunfällen grundsätzlich eine sofortige Verbüßung der Strafe im öffentlichen Interesse für geboten erachtet, ohne in die Prüfung des Einzelfalles einzutreten. Das wäre rechtsirrig (BGHSt 6, 299).

Dem Schutz der Öffentlichkeit und der Notwendigkeit, die allgemeine Wirkung der gesetzlichen Strafdrohung aufrechtzuerhalten, hat der Gesetzgeber schon durch die Beschränkung der Strafaussetzung auf Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten Rechnung getragen (4 StR 115/55 vom 12. Mai 1955 = NJW 1955, 996 Nr. 15). Gegenüber der Absicht des Gesetzgebers, die Verbüßung kurzfristiger Freiheitsstrafen zu vermeiden, ist die Versagung der Strafaussetzung im öffentlichen Interesse nach § 23 Abs. 3 StGB nur gerechtfertigt, wenn die einzelne Straftat in ihrer Besonderheit eine Gefährdung der Rechtsordnung darstellt. Dies muss durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe nachgewiesen werden. Eine derartige Prüfung hat das Landgericht bisher unterlassen. Die Erwägung, der Ehemann der Verunglückten habe erst am nächsten Tag aus den in den Tageszeitungen veröffentlichten Suchanzeigen den Tod seiner Frau erfahren, und dadurch sei der Verkehrsunfall allgemein bekannt geworden, stellt noch keinen ausreichenden Grund dar, weil damit nicht der Unrechtsgehalt der Tat selbst erhöht wird. Die Strafkammer wird daher entsprechend den in der oben angeführten Entscheidung des Senats dargelegten Gründen zu ermitteln haben, ob das Rechtsgefühl der Allgemeinheit Sühne durch eine sofortige Vollstreckung fordert. Dabei wird sie auch die Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigen müssen (4 StR 119/55 vom 5. Mai 1955; 1 StR 107/55 vom 24. Juni 1955; zum Abdruck im Nachschlagewerk bestimmt) und zu prüfen haben, ob bei dem 61-jährigen, bisher unbescholtenen Angeklagten, der seine Tat bereut, nicht schon der Ausspruch der Strafe genügt, um den Belangen der Öffentlichkeit gerecht zu werden (1 StR 745/53 vom 23. April 1954 = LM § 25 StGB Nr. 7).

Die Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis reicht ebenfalls zur Rechtfertigung dieser Maßnahme nicht aus. Das Landgericht hat dabei nicht beachtet, dass sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen zu haben, nicht zutrifft, wenn dem Fahrer ein einmaliges, nicht allzu schweres Versagen im Verkehr zur Last gelegt wird, das für sich allein noch keinen sicheren Schluss auf eine fahrtechnische und charakterliche Unzuverlässigkeit gestattet. Es wird daher unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze (BGHSt 7, 165) erneut zu prüfen haben, ob Anlass zur Entziehung der Fahrerlaubnis besteht.

SeibertKrummeHaager
EngelsLang-Hinrichsen

Zitiert (4)