Tatbegriff (§264 StPO) bei widersprechenden Zeugenaussagen — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 107/55
- Datum
- 14.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbegriff im Sinne des §264 StPO bezeichnet den vom Eröffnungsbeschluss erfassten geschichtlichen Vorgang in seiner Gesamtheit; er setzt eine nach der Auffassung des Lebens einheitlich zusammengehörige Handlungseinheit voraus.
Aussagen, die in verschiedenen Rechtszügen erstattet werden und inhaltlich voneinander abweichen, bilden nur dann dieselbe ‚Tat‘ im Sinne des §264 StPO, wenn sie nach Lebenserfahrung eine einheitliche geschichtliche Handlungseinheit darstellen.
Fehlt es an einem Eröffnungsbeschluss, der die konkret abgeurteilte Tat erfasst, ist die Verurteilung aufzuheben; das Revisionsgericht hat das Vorliegen des Eröffnungsbeschlusses auch von Amts wegen zu prüfen.
Eine nachträgliche Verurteilung wegen einer Tat, die nicht im ursprünglichen Eröffnungsbeschluss enthalten ist, setzt eine Nachtragsanklage und das Verfahren nach §266 StPO voraus; ohne dies ist eine Verurteilung unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 14. Dezember 1954
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung
StPO § 264
Aktenzeichen: 1 StR 107/55
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeikommissar Alfred ████ aus ██ in ██, geboren am ███, wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 14. Juni 1955, in der Sitzung vom 24. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Manzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Amtsgerichtsrat █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Zum Begriff der Tat bei mehreren, in verschiedenen Rechtszügen erstatteten, einander widersprechenden Aussagen eines Zeugen
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Verfahrensvoraussetzung des Eröffnungsbeschlusses
Das Vorliegen eines Eröffnungsbeschlusses als Grundlage für die Verurteilung ist eine Verfahrensvoraussetzung, die vom Revisionsgericht auch dann nachzuprüfen ist, wenn seitens des Beschwerdeführers keine Rüge in dieser Richtung erhoben ist.
Im vorliegenden Falle ergibt die Nachprüfung, dass es an einem die abgeurteilte Tat betreffenden Eröffnungsbeschluss fehlt.
Der ergangene Eröffnungsbeschluss legte dem Angeklagten einen Meineid zur Last, den er als Zeuge in der Strafsache gegen den Bauarbeiter ████████ wegen falscher Anschuldigung in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges am 18. Dezember 1953 geleistet haben sollte und der darin erblickt wurde, dass der Angeklagte unter Eid ausgesagt hatte, er habe dem ███ gegenüber nicht davon gesprochen, dass der Polizeibeamte ██████████████ sieben Paar amtlich empfangener Schuhe für sich verwendet habe. Der Eröffnungsbeschluss erwähnte zwar auch die in derselben Sache erstattete Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung des zweiten Rechtszuges vom 5. Februar 1954, in der der Angeklagte uneidlich als Zeuge die Möglichkeit zugegeben hatte, dem ████████ gegenüber doch eine ähnliche Äußerung getan zu haben; jedoch erblickte der Eröffnungsbeschluss in dieser zweiten Aussage keine strafbare Handlung, sondern verwertete sie lediglich als Beweismittel für die Unrichtigkeit der ersten. Das Landgericht ist im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass die erste, eidliche Aussage richtig gewesen, die zweite, uneidliche Aussage dagegen vorsätzlich falsch erstattet worden sei, und hat nach Belehrung gemäß § 265 StPO den Angeklagten wegen dieser falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB verurteilt.
Der Eröffnungsbeschluss hätte nur dann auch die zweite Aussage des Angeklagten vom 5. Februar 1954 umfasst, wenn die beiden Aussagen in der Strafsache gegen ████████ als dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO zu betrachten wären. „Tat“ bedeutet in diesem Zusammenhang anders als bei der sachlich-rechtlichen Abgrenzung gemäß §§ 73, 74 StGB den vom Eröffnungsbeschluss betroffenen geschichtlichen Vorgang in seiner Gesamtheit, nämlich insoweit, als er nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildet. Diese Voraussetzung lag hier nicht vor. Wenn auch beide Aussagen von dem Angeklagten als Zeugen in demselben Strafverfahren und – soweit hier von Bedeutung – zu derselben Frage erstattet wurden, so blieben sie doch zwei selbständige, in verschiedenen Rechtszügen erstattete Aussagen und wichen überdies inhaltlich in einer Weise voneinander ab, dass die eine Aussage vom Eröffnungsbeschluss gerade als Beweis für die Unrichtigkeit der anderen Aussage gewertet wurde. Unter diesen Umständen kann von einem einheitlichen geschichtlichen Vorgang und damit von der Gleichheit der im Eröffnungsbeschluss und der im Urteil erfassten Tat nicht mehr gesprochen werden.
Die Richtigkeit dieser Folgerung wird durch folgende Erwägung bestätigt: Die Einheitlichkeit der Tat im Sinne des § 264 StPO entspricht dem Gesichtspunkt des Verbrauchs der Strafklage. Wenn beide Aussagen als dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen wären, hätte eine Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids vom 18. Dezember 1953 oder wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage vom 5. Februar 1954 jeweils den Verbrauch der Strafklage für beide Aussagen und zwar in ihrem vollen Umfange zur Folge. Das würde im Hinblick auf den selbständigen Unrechtsgehalt der hier in Betracht kommenden Aussagen zu rechtlich unannehmbaren Ergebnissen führen.
Von dem in der Entscheidung BGHSt 2, 351 behandelten Fall unterscheidet sich der vorliegende wesentlich dadurch, dass hier der Tatrichter den Angeklagten nicht auf der Grundlage des Eröffnungsbeschlusses wahlweise wegen Taten mit demselben Unrechtsgehalt, sondern eindeutig und ausschließlich wegen einer anderen als der angeklagten Tat, die überdies im Unrechtsgehalt von jener abweicht, verurteilt hat.
Das Landgericht hätte die uneidliche Aussage vom 5. Februar 1954 deshalb nur aburteilen können, wenn die Staatsanwaltschaft insoweit eine Nachtragsanklage erhoben hätte und das Gericht nach § 266 StPO verfahren wäre. Das ist nicht geschehen. Daher hat das Gericht über die dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegte Tat nicht entschieden und andererseits eine durch den Eröffnungsbeschluss nicht umfasste Tat abgeurteilt. Dieser Verstoß muss zur Aufhebung des Urteils mit seinen Feststellungen führen.
Gründe der Zweckmäßigkeit sprechen nach den Umständen des Falles dagegen, gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anklage wegen des Meineids vom 18. Dezember 1953 zu erkennen. Vielmehr ist der Anklagebehörde und dem Landgericht der Weg des § 266 StPO zu eröffnen, da nicht abzusehen ist, ob sich auf Grund der neuen Hauptverhandlung die Unrichtigkeit der ersten oder der zweiten Aussage ergeben wird.
Da es für die Verurteilung wegen der uneidlichen Falschaussage vom 5. Februar 1954 an dem erforderlichen Eröffnungsbeschluss fehlt, erübrigt sich eine erschöpfende Behandlung der erhobenen Rügen. Für die neue Verhandlung ist lediglich auf folgendes hinzuweisen:
II.
1.) Die Verfahrensrüge hätte nicht durchgreifen können. Sie beschäftigt sich damit, weshalb der Angeklagte den Namen des Urhebers des „Schuhgerichtes“, dessentwegen ████████ vor Gericht stand, nicht angegeben habe; der Angeklagte ist aber verurteilt worden, weil er wissentlich zu Unrecht sich selbst als möglichen Urheber des Gerüchts bezeichnet hatte. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder des § 261 StPO kommt daher nicht in Frage. Der § 262 StPO ist von der Revision offenbar versehentlich angeführt.
2.) Die Sachrüge gibt zu folgenden Hinweisen Veranlassung:
a) Schuldspruch
Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, auch die bloße Möglichkeit, dass der Angeklagte selbst dem ██ das „Schuhgericht“ zugetragen habe, sei ausgeschlossen und der Angeklagte sei sich hierüber im Klaren gewesen. Jedoch wären die ██████████, die dem Angeklagten durch den Stadtpfarrer ██████ zuteil geworden sind, sowie die Folgerungen, die der Angeklagte aus dessen Worten gezogen hat, noch näher darzulegen gewesen. Es ist nicht völlig klar, was das Landgericht mit seiner Feststellung sagen wollte:
„Schließlich glaubte er, das Problem dadurch lösen zu können, [...]“
Es hätte klargestellt werden müssen, ob es auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte etwa in einem Irrtum über die Rechtmäßigkeit seines Handelns befunden hat; dabei wird andererseits zu berücksichtigen sein, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Polizeibeamten, also einen Mann handelt, dem die Rechte und Pflichten eines Zeugen vor Gericht an sich geläufig sind.
Das Landgericht wird weiter in der neuen Verhandlung gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Angeklagte am 5. Februar 1954 etwa auch insofern sich einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat, als er die ihm spätestens in der Zeit zwischen den zwei Hauptverhandlungen wieder in Erinnerung gekommene Aussage der Ehefrau des ██████████████ ███ verschwiegen hat, welche zugegeben hatte, dem ███ das „Schuhgericht“ zugetragen zu haben.
b) Strafaussetzung zur Bewährung
Das Landgericht hat dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung auf Grund des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB versagt, obgleich die Persönlichkeit des Angeklagten keine neuen Straftaten befürchten lasse. Es führt aus:
„Die Vollstreckung der Strafe ist als Anliegen der Allgemeinheit zu bezeichnen und wird daher vom öffentlichen Interesse erfordert. Das Unterbleiben der Strafverbüßung wäre hier geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung und damit in die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung zu erschüttern.“
Diese Begründung lässt die Möglichkeit offen, dass das Landgericht glaubte, die Berufsgruppe der Polizeibeamten im Falle des § 153 StGB schlechthin von einer Strafaussetzung zur Bewährung ausschließen zu müssen. Es fehlt in der Stellungnahme des Landgerichts zu § 23 StGB jede Würdigung der Persönlichkeit und der Tat des Angeklagten, insbesondere des vom Landgericht festgestellten Beweggrundes der Schonung der Berufsgenossen sowie der dem Angeklagten von kirchlicher Seite zuteil gewordenen Belehrung.
Wenn auch die Frage der Strafaussetzung bei Personen, die zur Wahrung von Recht und Ordnung berufen sind, besonders sorgfältig zu prüfen ist, so sind doch die genannten Gesichtspunkte auch im Rahmen der Untersuchung, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe verlangt, zu berücksichtigen. Denn sie haben auf das öffentliche Interesse einen maßgebenden Einfluss, insoweit sich die Belange der Öffentlichkeit nach der Schwere der Tat und der Persönlichkeit des Täters richten (BGH NJW 1955, 30 Nr. 18). Die Möglichkeit, dass das Landgericht dies übersehen hat, ist nach der Urteilsbegründung nicht auszuschließen.
| Hübner | Dr. Hörchner | Dr. Manzen | |||
| Martin | Dr. Hengsberger |