Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben, übrige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 119/55
- Datum
- 05.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welcher Verfahrensverstoß gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO begangen worden sein soll.
Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter einen weiten Ermessensspielraum; die Revisionsinstanz prüft jedoch, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) erfordert eine Abwägung zwischen der Persönlichkeit des Täters und dem öffentlichen Interesse; allgemeine Strafzwecke (Abschreckung, Sühne) können die Vollstreckung rechtfertigen, müssen aber rechtlich korrekt gewertet werden.
Eine Versagung der Strafaussetzung darf nicht fehlerhaft auf verallgemeinernden Rücksichten etwaiger Opfergruppen (z. B. erhöhte Schutzbedürftigkeit Geisteskranker) gestützt werden, noch darf der Tatrichter von vornherein eine Teilvollstreckung in Aussicht stellen, da dies den Zweck des § 23 StGB verkennen würde.
Ist die Versagung der Bewährung wegen rechtsfehlerhafter Erwägungen erfolgt, ist im betreffenden Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 29. November 1954
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 29. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Dortmund wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Er hat ein 25 Jahre altes, an hochgradigem Schwachsinn leidendes Mädchen in einem Fall zum außerehelichen Beischlaf missbraucht.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Er beschränkt sie, wie der Begründung zu entnehmen ist, auf den Strafausspruch und auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht angibt, inwiefern ein Verfahrensverstoß vorliegen soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Bei ihrem Angriff gegen die Strafzumessung irrt die Revision, wenn sie meint, die Strafkammer habe die bei Zubilligung mildernder Umstände und bei Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit zulässige Mindeststrafe von 1 ½ Monaten in der rechtsirrigen Annahme überschritten, es handele sich nicht um den leichtesten Fall eines Verbrechens der Schändung. Dabei übersieht die Revision, dass der Angeklagte mit seiner Tat in grober Weise das kindliche Vertrauen missbrauchte, das ihm das Mädchen auf Grund nachbarschaftlicher Bekanntschaft entgegenbrachte. Auch im Übrigen lässt die Strafzumessung, bei der das Gericht die für den Angeklagten günstigen Umstände ausreichend berücksichtigt hat, keinen Rechtsfehler erkennen, insbesondere lässt sich aus dem Urteil auch nicht entnehmen, dass sie durch fehlerhafte Erwägungen zur Strafaussetzung beeinflusst ist.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung hat die Strafkammer zutreffend ausgeführt, die Tatsache, dass der Angeklagte in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben erwarten lasse, schließe es nicht aus, dass das öffentliche Interesse aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer und der Sühne für begangenes Unrecht die Vollstreckung der Strafe erfordern könne (BGHSt 6, 125). Nicht bedenkenfrei sind jedoch die Ausführungen, mit denen das Landgericht ein der Strafaussetzung entgegenstehendes öffentliches Interesse bejaht hat. Es hat seine Auffassung damit begründet, dass bereits die Sühne der keineswegs geringen Schuld des Angeklagten eine mindestens teilweise Verbüßung der Strafe erfordere. Ferner sei die Vollstreckung zum Zwecke der Abschreckung Dritter wegen der erhöhten Schutzbedürftigkeit solcher unglücklicher Menschen wie des missbrauchten Mädchens geboten. Hinzu komme das Aufsehen, das das Verbrechen an dem in der näheren Nachbarschaft bekannten Mädchen erregt habe.
Die Entscheidung ist zwar in das Ermessen des Tatrichters gestellt (BGHSt 6, 299 [301]; BGH 5 StR 382/54 vom 2. November 1954 = LM § 23 StGB Nr. 17). Das Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob er dabei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Ausgleich der durch die Tat herbeigeführten Verletzung der Rechtsordnung und die Notwendigkeit, die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken, können die Vollstreckung erforderlich machen (BGH 5 StR 382/54 vom 2. November 1954 = LM § 23 StGB Nr. 17), weil das Rechtsgefühl der Allgemeinheit durch eine Aussetzung verletzt würde. Mit dem Hinweis auf den Strafzweck der Abschreckung und der Sühne für die keineswegs geringe Schuld und auf das Aufsehen, das die Tat des Beschwerdeführers in der Nachbarschaft erregt hat, hat die Strafkammer Gesichtspunkte angeführt, die gegen die Strafaussetzung sprechen (BGHSt 6, 125 [127]). Um das öffentliche Interesse an einem sofortigen Strafvollzug zu rechtfertigen, hat sie aber außerdem noch auf die erhöhte Schutzbedürftigkeit geisteskranker Frauen abgestellt und damit in fehlerhafter Weise den allgemeinen Strafzweck zur Entscheidung über die Strafaussetzung im Einzelfall verwertet.
Auch der Satz, dass die Sühne der keineswegs geringen Schuld des Angeklagten „eine mindestens teilweise Verbüßung der Strafe“ erfordere, gibt zu Bedenken Anlass. Wenn die Strafkammer, was sich nach den Urteilsgründen nicht ausschließen lässt, die Strafaussetzung etwa deshalb versagt hätte, weil der Angeklagte voraussichtlich doch nur einen Teil der Strafe zu verbüßen haben werde, so hätte sie Sinn und Zweck des § 23 StGB verkannt (BGH 2 StR 522/54 vom 8. März 1955). Denn der Tatrichter, der von vornherein die Teilvollstreckung einer im Sinne des § 23 StGB kurzen Freiheitsstrafe in Aussicht nimmt, deutet damit darauf hin, dass er sich möglicherweise des gesetzgeberischen Zieles, die kriminalpolitisch unerwünschte Vollstreckung kurzzeitiger Freiheitsstrafen nach Möglichkeit zu vermeiden, nicht genügend bewusst gewesen ist. Dieses Ziel des Gesetzgebers, mit dem Mittel der Strafaussetzung zur Bewährung diejenigen Bestraften, die einer solchen Einwirkung zugänglich sind, zu einem gesetzmäßigen Leben zurückzuführen und so die Gesamtkriminalität zu mindern (vgl. Begründung zum Entwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes S. 28), bildet selbst einen wesentlichen Richtpunkt des öffentlichen Interesses, gegenüber dem die aus den Umständen des Einzelfalles zur Vollstreckung drängenden Momente abgewogen werden müssen. Deshalb muss die Entscheidung insoweit aufgehoben werden, als dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Bei der erneuten Entscheidung wird die Strafkammer unter Berücksichtigung der erörterten Gesichtspunkte auf die Persönlichkeit des Täters und die Umstände der Tat einzugehen und sie gegenüber den Belangen der Allgemeinheit abzuwägen haben (BGHSt 6, 299 [302]; BGH NJW 1955, 30 Nr. 18; BGH 2 StR 522/54 vom 8. März 1955 zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk bestimmt). Sie wird dabei insbesondere zu prüfen haben, ob bei Berücksichtigung des schweren Lebensschicksals des Angeklagten, der ungewöhnlichen Versuchungssituation und seiner Einstellung zur Tat das Rechtsgefühl der Allgemeinheit die sofortige Vollstreckung der Strafe erfordert oder ob die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens und die Verurteilung auf die Allgemeinheit erzieherisch und abschreckend genug wirken und dem Vergeltungsbedürfnis gerecht werden wird.
| Gilde | Dr. Augustin | Haager | |||
| Engels | Seibert |
Zitiert (1)
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 302/55 · 29.09.1955Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben: Abschreckung allein reicht nicht
- BGH · 4 StR 315/55 · 03.05.1955Revision in Verkehrsstrafverfahren: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben
- BGH · 4 StR 343/55 · 13.10.1955Revision in Verkehrsstrafverfahren: Teilaufhebung wegen Strafaussetzung und Führerscheinentzug
- BGH · 4 StR 345/55 · 20.10.1955Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch zu hohe Geschwindigkeit auf vereister Fahrbahn