Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch zu hohe Geschwindigkeit auf vereister Fahrbahn
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 345/55
- Datum
- 20.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden; Angriffe hiergegen sind unzulässig, soweit sie nur die freie Würdigung der Tatsachen angreifen und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder willkürliche Feststellungen aufzeigen.
Wer sich als nachfolgender Kraftfahrer vor ein ordnungsgemäß eingefügtes Fahrzeug setzen will, gilt als überholender Fahrer und hat die für die Überholung geltenden Sorgfaltsregeln zu beachten; er darf nur handeln, wenn dadurch keine Gefährdung Dritter eintritt.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann durch das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung gerechtfertigt sein; dieses Interesse darf nicht allein mit allgemeinen Abschreckungsgründen begründet werden, sondern erfordert schwerwiegende, einzelfallbezogene Gründe.
Formulierungsfehler in der Urteilsbegründung beeinträchtigen den Bestand des Urteils nicht, wenn sich aus dem Urteilskontext die zutreffende rechtliche Bewertung klar ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 20. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Werner Walter Wilhelm G. –– aus B███, dort geboren ███ 1920, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. Mai 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.
Seine Revision ist nicht begründet.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 15. Januar 1955 fuhr der Angeklagte mit einem Lastkraftwagen, der zu einem Krankenwagen umgebaut war, auf der rechten Seite des Mariendorfer Damms in Richtung Tempelhof. Die Straße war durch festgefahrenen, teilweise getauten und wieder gefrorenen Schnee vereist; die Fahrbahn war dadurch spiegelglatt geworden. Die Profile aller vier Reifen des Wagens waren stark abgefahren, die Bremsen wirkten zudem nicht gleichmäßig auf alle vier Räder. Vor der Kreuzung mit der Tauern- und Sntisallee hielt der Angeklagte eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h ein. Als er sich etwa 130 m vor dieser Kreuzung befand, bog von rechts, von der Tauernallee her, der frühere Mitangeklagte Z. in langsamer Fahrt mit seinem Personenkraftwagen in den Mariendorfer Damm ein und fuhr dann in Richtung [REDACTED] weiter.
Als der Angeklagte das Einbiegen dieses Fahrzeugs bemerkte, lenkte er etwas nach links zur Fahrbahnmitte zu. Dabei geriet sein Wagen ins Schleudern, drehte sich nach links, fand wegen der stark abgefahrenen Profile der Reifen und des ungleichmäßigen Ansprechens der Bremsen auf der glatten Fläche keinen Halt mehr, stellte sich quer zur Fahrtrichtung, stieß etwa 50 m weit wegrutschend gegen die Bordsteinbegrenzung einer Schutzinsel, die sich in der Straßenkreuzung befindet, und kippte schließlich zur rechten Seite um.
Auf der Schutzinsel und in ihrer unmittelbaren Nähe befanden sich einige Fußgänger; von ihnen wurde das Ehepaar Karl und Hedwig █████ durch den schleudernden Wagen so schwer verletzt, dass beide Eheleute verstarben. Zwei weitere Fußgänger erlitten teils schwere, teils leichte körperliche Schäden.
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er sei mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h gefahren. Als Z. in den Mariendorfer Damm eingebogen sei, sei er selbst nur noch 50 bis 60 m von der Kreuzung entfernt gewesen. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, habe er seinen Wagen nach links gesteuert. Z. habe den Unfall schuldhaft herbeigeführt, weil er ihm das Vorfahrtrecht streitig gemacht habe. Diese Einlassung hat das Landgericht als widerlegt erachtet. Die vom Angeklagten verschuldete Ursache des Unfalls sieht die Strafkammer darin, dass der Beschwerdeführer angesichts der Beschaffenheit der Straßenoberfläche und des Zustands der Reifen des Kraftwagens mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei.
Die Ausführungen der Revision stellen sich im Wesentlichen als unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Diese enthält keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Im Übrigen ist das Revisionsgericht schon deshalb nicht in der Lage nachzuprüfen, ob das Landgericht Angaben der von der Revision bezeichneten Personen richtig gewertet hat, weil diese Bekundungen ihrem Wortlaut nach nicht bekannt sind.
Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, das Landgericht habe sich von Vermutungen leiten lassen; die Urteilsgründe besagen das Gegenteil. Seine Schlüsse hat der Tatrichter mit rechtlich nicht angreifbaren Begründungen versehen.
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Dass kein Fall der Vorfahrt vorlag, ergibt sich schon daraus, dass ████ bereits 20 bis 23 m auf dem Mariendorfer Damm zurückgelegt hatte, bevor der Angeklagte an die Kreuzung herankam. Die Revision hat errechnet, dass der Angeklagte noch 9 Sekunden bis zur Kreuzung brauchte, als █████ in den Mariendorfer Damm einbog. Diese Zeitspanne hat das Landgericht im Ergebnis ohne Rechtsirrtum als ausreichend angesehen, um das Einbiegen gefahrlos durchführen zu können. Dass die Fahrbahn vereist war, hat es dabei beachtet. Hatte sich aber █████ ordnungsgemäß in die Straße eingegliedert, so war der Angeklagte als nachfolgender Kraftfahrer der überholende, wenn er sich vor ██████ setzen wollte. Er musste deshalb die für die Überholung geltenden Regeln beachten. Das besagt, dass er ein solches Vorhaben nur ausführen durfte, wenn er dadurch keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden oder schädigen konnte. An der gewissenhaften Einhaltung dieser Pflicht hat es der Beschwerdeführer fehlen lassen, weil er trotz seiner hohen Geschwindigkeit nach links ausscherte, statt seine Geschwindigkeit zu verringern und dann auf die Mitte der Fahrbahn zu steuern. Das Verschulden des Angeklagten liegt darin, dass er mit zu hoher Geschwindigkeit sich nach links setzte und dadurch seinen Wagen zum Schleudern brachte.
Da kein Fall der Vorfahrt gegeben war, liegen die Ausführungen der Revision über das Ausmaß des Vorfahrtrechts und über den angeblichen Irrtum des Z. hinsichtlich der Entfernung und der Geschwindigkeit des heranfahrenden Krankenwagens neben der Sache.
Zur Begründung der Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung führt das Landgericht aus: Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung steht dem Gnadenerweis entgegen; denn die Öffentlichkeit erwartet im Hinblick auf die schweren Unfallfolgen, dass der Täter mindestens einen Teil der erkannten Strafe verbüßt, um das Unrecht zu sühnen. Durch die mindestens teilweise Vollstreckung der Strafe muss nicht nur das Unrecht gesühnt, sondern jeder Verkehrsteilnehmer zur Rechtstreue angehalten werden.
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (NJW 1955, 996), kann das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung nicht schon durch den Gedanken der Abschreckung von der Begehung ähnlicher Straftaten gerechtfertigt werden, sondern nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe. Das hat das Landgericht nicht verkannt. Es stützt seine Entscheidung nicht lediglich auf das Erfordernis der allgemeinen Abschreckung von der Begehung solcher Straftaten, weist vielmehr auf das allgemeine Bedürfnis nach Sühne des schweren Unrechts hin. Dabei hat es ersichtlich nicht etwa das Aufsehen und die Erregung der Öffentlichkeit im Auge, sondern das berechtigte Verlangen der Allgemeinheit nach einer Sühne für diese Tat. Das ist mit Rücksicht auf das schwere Verschulden des Angeklagten, der auf einer vereisten Straße trotz schlechter Reifen und ungleichmäßig wirkender Bremsen eine zu hohe Geschwindigkeit einhielt, mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Fehlerhaft wäre es allerdings, in diesem Zusammenhang zu erwägen, der Angeklagte brauche nur einen Teil der Strafe zu verbüßen. Damit wäre Sinn und Zweck des § 23 StGB verkannt, der die Vollstreckung kurzfristiger Freiheitsstrafen aus kriminalpolitischen Erwägungen möglichst vermeiden will (BGH 4 StR 119/55 vom 5. Mai 1955 und 4 StR 302/55 vom 29. September 1955). Indes wollte der Tatrichter mit der Redewendung „mindestens teilweise Vollstreckung“ zum Ausdruck bringen, dass dem Strafzweck der Sühne bei den hier gegebenen Umständen nicht schon durch einen bloßen Strafausspruch genügt wird, sondern dass hierzu eine Vollstreckung der Strafe erforderlich ist. Das lässt der Urteilszusammenhang erkennen. Die zu Missverständnis Anlass gebende Redewendung ist demnach nur ein Fehler im Ausdruck und kann den Bestand des Urteils auch in diesem Punkte nicht gefährden.
Da auch im Übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, muss dem Rechtsmittel der Erfolg versagt bleiben.
| Güde | Dr. Augustin | Seibert | |||
| Engels | Haager |