Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben: Abschreckung allein reicht nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 302/55
- Datum
- 29.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung rechtfertigt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nur bei schwerwiegenden, einzelfallbezogenen Gründen; die allgemeine Abschreckung der Allgemeinheit genügt hierfür nicht.
Bei der Begründung einer Versagung der Bewährung ist zu prüfen, ob das berechtigte Verlangen der Allgemeinheit nach Sühne besteht und ob die Meinungsbildung der Öffentlichkeit Umstände (z.B. krankhafte Verfassung des Täters) berücksichtigt hat.
Bei Tateinheit zwischen amnestiefähiger und nicht amnestiefähiger Rechtsverletzung ist die Anwendbarkeit einer Straffreiheit für die amnestiefähige Tat gesondert zu prüfen.
Der Zweck des § 23 StGB, die Vollstreckung kurzfristiger Freiheitsstrafen aus kriminalpolitischen Gründen möglichst zu vermeiden, verbietet es, diesen Zweck durch teilweise Vollstreckung kurzer Strafen zu unterlaufen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 26. Mai 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den █████████ und Steinmetz Franz ██ aus ███, geboren am ██ 1922 in ███, Bezirk [REDACTED], wegen Nötigung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gilde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Zustellungsbevollmächtigter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 26. Mai 1955 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 7. Oktober 1953 war der Angeklagte wegen fahrlässiger Transportgefahrdung in Tateinheit mit Verkehrsübertretungen sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision hatte teilweise Erfolg: Der Senat hob mit Urteil vom 8. Juli 1954 den Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit Unterlassungsdelikt verurteilt war, auf und verwies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
In der neuen Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat dieses den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und im Übrigen das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes (1954) auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen den Strafausspruch, insbesondere die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung. Sie hat teilweise Erfolg.
Die Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes (1954) erstreckt sich auch auf den Teil der Anklage, der zur Verurteilung des Angeklagten geführt hat.
Kann nicht in Frage gestellt werden. Allerdings mussten, da Tateinheit zwischen amnestiefähiger (Nötigung) und nicht amnestiefähiger Gesetzesverletzung (Verkehrsunfallflucht) angenommen wurde, die Voraussetzungen der Straffreiheit für die erste Rechtsverletzung gesondert geprüft werden.
Da indes das Landgericht für das Vergehen der Nötigung eine Gefängnisstrafe von vier Monaten für schuldangemessen erachtet hat, schied Straffreiheit aus (§ 2 Abs. 1 StrFG).
b) Die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat sich insoweit auch nicht mit den Feststellungen zur bereits rechtskräftig entschiedenen Schuldfrage in Widerspruch gesetzt. Überdies trägt die Revision, außer der allgemeinen Sachrüge, hierzu nichts Näheres vor.
c) Dagegen kann die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht geht davon aus, dass von dem bisher unbestraften Angeklagten in Zukunft ein straffreies und gesetzmäßiges Leben erwartet werden könne; das öffentliche Interesse verbiete jedoch die Aussetzung zumindest der vollen Verbüßung der Strafe. Eine wenigstens teilweise Vollstreckung werde hier neben dem Bedürfnis nach Sühne des geschehenen Unrechts – das trotz Zubilligung des § 51 Abs. 2 StGB ein nicht unerhebliches Verschulden aufweise – vor allem durch das Aufsehen, gefordert, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt habe. Die Belange der Allgemeinheit, an den Schutz vor verantwortungslosen, und disziplinlosen Kraftfahrern und die Abschreckung solcher Elemente machten es notwendig, dass derart schwere, sich der Angeklagte habe zuschulden kommen lassen, nicht durch bloßen Strafausspruch, sondern durch Vollstreckung, jedenfalls eines Teiles der Strafe, geahndet werde, und zwar auch, wenn sich der Abschluss des Verfahrens länger hingezogen habe.
Diese Ausführungen halten, wie die Revision zutreffend darlegt, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (BGH NJW 1955, 996), kann das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung nicht schon durch den Gedanken der Abschreckung anderer von der Begehung ähnlicher Straftaten gerechtfertigt
werden, sondern nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe. Die Vollstreckung der Strafe muss also gerade mit Rücksicht auf die abgeurteilte Straftat ein öffentliches Anliegen bilden.
Das hat der Tatrichter an sich nicht verkannt: er stützt seine Entscheidung nicht lediglich auf das Erfordernis der Abschreckung anderer vor der Begehung solcher Straftaten. Er weist vielmehr auch auf das allgemeine Bedürfnis nach Sühne des vom Angeklagten begangenen schweren Unrechts hin. Wenn er aber in diesem Zusammenhang das große Aufsehen hervorhebt, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt habe, so hat er dabei verkannt, dass es nicht auf die Erregung der Öffentlichkeit schleichthin, sondern auf das berechtigte Verlangen der Allgemeinheit nach Sühne für ein geschehenes Unrecht ankommt. Dabei war es von Bedeutung, ob die Allgemeinheit bei ihrer Meinungsbildung die krankhafte Verfassung des Angeklagten im Augenblick der Tat berücksichtigt hat. Das kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden.
Bedenken gibt weiterhin Anlass, dass das Landgericht wenigstens teilweise Verbüßung der Strafe für erforderlich hält. Möglicherweise hat es damit zum Ausdruck bringen wollen, der Angeklagte habe doch nur einen Teil der Strafe zu verbüßen. Dann waren aber Sinn und Zweck des § 23 StGB nicht hinreichend beachtet: die Vollstreckung kurzfristiger Freiheitsstrafen aus kriminalpolitischen Gründen möglichst zu vermeiden. Dieser Grundgedanke der Neuregelung würde gerade in sein Gegenteil verkehrt werden, wollte man noch eine an sich kurze Freiheitsstrafe vollstrecken lassen (Urteil des Senats vom 5. Mai 1955 – 4 StR 119/55, 4 KLs 24/54 LG Dortmund).
Derartige Erwägungen müssen daher bei der Entscheidung, ob Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren ist, ausscheiden.
Das Urteil kann daher insoweit nicht bestehen bleiben, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. Im Übrigen muss das Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben.
| Dr. Augustin | Gilde | Seibert | |||
| Engels | Haager |