Treffer
BGH Urteil

Revision in Verkehrsstrafverfahren: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 315/55
Datum
03.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und weiterer Verkehrsverstöße verurteilt; seine Revision rügt Verfahrens- und Sachrecht. Der BGH verwirft die überwiegenden Rügen zur Beweiswürdigung und Verfahrensaufklärung, hebt jedoch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf. Das Landgericht hat bei der Versagung die Ausnahmsregelung des § 23 Abs. 2 StGB nicht hinreichend beachtet und muss neu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters ist nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt; bloße andere Schlussfolgerungen rechtfertigen keine Aufhebung.

2

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht konkret darlegt, welche bestimmte Beweistatsache durch unterbliebene Beweiserhebung hätte festgestellt werden sollen.

3

Formelle Verfahrensrügen (z. B. unvollständige Belehrung oder Nichtbeeidigung) begründen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sich hieraus eine für das Urteil wesentliche Verfahrensverletzung ergibt.

4

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB ist Ausnahmeregelung; sie setzt besondere, den gesetzgeberischen Zweck überragende Gründe für die sofortige Vollstreckung voraus und darf nicht mit allgemeinen Abschreckungserwägungen allein begründet werden.

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johann F., geboren am ███ in Kreis ████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glide als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dreher als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen eines tateinheitlich hiermit begangenen Vergehens nach § 26 Nr. 3 StVG zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt.

Er fuhr am 13. Oktober 1954 mit seinem um rund 1600 kg überladenen Lastkraftwagen mit einer Geschwindigkeit zwischen 50 und 60 km/st auf der rechten Straßenseite in einem Abstand von 100 m hinter einem Lastzug. Als der Führer dieses Lastzuges vor einer Straßenkuppe mit Rücksicht auf zwei vor ihm laufende Fußgänger sein Fahrzeug abbremste, konnte der Angeklagte infolge Versagens der Fußbremse, die schon seit Tagen nicht mehr ordnungsgemäß arbeitete, nicht mehr rechtzeitig hinter dem Lastzug halten. Um ein Auffahren zu vermeiden, bog er nach links aus. Dadurch kam es zu einem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Volkswagen-Kombinationswagen. Der Führer dieses Wagens wurde schwer verletzt, seine Beifahrerin getötet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

1. Verfahrensrügen

a) Auf die Unterlassung der Belehrung der Zeugen ███ über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 1, 39).

b) Aus der Begründung der Beschlüsse zur Nichtbeeidigung der Zeugen ███, ████ und █████ läßt sich erkennen, welchen der im Gesetz vorgesehenen Fälle das Gericht als vorliegend erachtet hat (BGHSt 1, 175 ff.).

Daß das Gericht, wie die Revisionsbegründung zu verstehen sein wird, bei seiner Ermessensentscheidung etwa von der rechtlich fehlerhaften Erwägung ausgegangen ist, die Zeugen könnten nur wegen ihrer Eigenschaft als Verletzte oder ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Angeklagten unbeeidigt bleiben, läßt sich weder aus der Begründung der Beschlüsse noch dem Urteil selbst entnehmen (BGH 4 StR 179/55 vom 10. Juni 1955).

c) Ob die Belehrung der Zeugen ██████ und des sachverständigen Zeugen ████ █████ des Vermerks im Protokoll nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, da auf die Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 57 StPO die Revision nicht gestützt werden kann (KMR § 57 Anm. 2).

d) Mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet die Revision einmal, daß keine weiteren Fragen an die ███████████████ und teilweise auch an den Sachverständigen gerichtet wurden. Eine Verfahrensrüge kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Vorderrichter ein Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft hat (BGHSt 4, 125 [26]; RGSt 35, 59).

e) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht wegen Unterlassung eines Augenscheins scheitert schon daran, daß der Revisionsführer nicht angibt, welche bestimmte Beweistatsache durch die unterlassene Beweiserhebung hätte festgestellt werden sollen.

Nach dem Urteilszusammenhang hat sich das Gericht bei Auswertung der Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers ersichtlich der Hilfe des Sachverständigen bedient. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge ist daher unbegründet.

Das Gericht hat offensichtlich seine Feststellungen über die zur Herbeiführung einer ordentlichen Bremswirkung erforderliche Mindestmenge der Bremsflüssigkeit und über die Ursachen des Verlustes der Bremsflüssigkeit unter Verwertung der Angaben des Kraftfahrsachverständigen getroffen, so daß nicht ersichtlich ist, wieweit es hierbei seine Aufklärungspflicht verletzt haben soll.

2. Verstöße gegen das sachliche Recht

Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung wollen dartun, daß der Tatrichter eine andere Schlußfolgerung aus dem festgestellten Sachverhalt hätte ziehen müssen. Sie sind unzulässig, da die Beweiswürdigung keinen Widerspruch zu den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen erkennen läßt.

Dies gilt einmal für die Behauptung, das Gericht hätte zu der Überzeugung kommen müssen, daß nicht der Zeuge ███, sondern die getötete Beifahrerin den Kombinationswagen gesteuert habe. Ferner trifft dies zu für die Feststellung über die zur Gewährleistung einer einwandfreien Bremswirkung erforderliche Mindestmenge an Bremsflüssigkeit und über die Ursachen des Auslaufens der Bremsflüssigkeit, insbesondere stellt es keinen sachlich-rechtlichen Verstoß dar, wenn das Gericht von der Möglichkeit ausgegangen ist, daß die Bremsflüssigkeit allmählich ausgeflossen ist.

Ebensowenig läßt sich ein aus dem Urteil ersichtlicher Widerspruch und ein Verstoß gegen die Denkgesetze darin sehen, daß nach den Feststellungen, denen u. a. die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers zugrunde liegen, der Zeuge ███ nicht plötzlich scharf abgebremst hat, und daß die Generalüberholung des Lastwagens des Angeklagten bereits im März 1954 erfolgt ist. Der Tatrichter war weiterhin nicht gehindert, aus der Tatsache, daß der Angeklagte bereits am Vormittag des Unfalltages vorschriftswidrig einen schweren Wasserwagen an seinen Lastwagen angehängt hatte, zu folgern, daß der Angeklagte gegenüber Verkehrsregeln eine gleichgültige Einstellung einnahm.

Auch eine Unklarheit enthält das Urteil entgegen der im Rahmen der Verfahrensrügen aufgestellten Behauptung der Revision darin nicht, daß das Gericht ausführt, bei der Fahrt mit dem Zeugen ██ habe der Angeklagte das Getriebe zum ██████████ ███ ███████████████ genutzt. Damit bringt die Strafkammer deutlich zum Ausdruck, daß der Angeklagte durch Einschaltung eines niedrigeren Ganges den Motor als Bremse benutzt hat. Der dabei aufgetretene „kleine Ruck“ braucht nicht, wie die Revision meint, durch das Pinkuppeln entstanden zu sein (Revisionsbegründung Bl. 8), kann ebenso beim Umschalten auftreten.

Auf Grund des ohne Rechtsverstoß ermittelten Sachverhalts hat das Gericht, das auch die Kenntnis des Angeklagten oder zumindest die schuldhafte Nichtkenntnis von der Unzuverlässigkeit der Bremsen festgestellt hat, mit Recht bejaht, daß er durch Fahrlässigkeit den Tod und die Körperverletzung eines Menschen verursacht und außerdem zumindest fahrlässig sein Fahrzeug überladen hat.

Bei der Strafzumessung ist das Landgericht, das von einem Mitverschulden des Fahrers des Kombinationswagens an dieser Stelle nichts erwähnt, davon ausgegangen, daß diesen kein Mitverschulden trifft. Die bei der Beweiswürdigung enthaltene Wendung des Urteils, eine zu große Geschwindigkeit dieses Fahrzeugs habe nicht festgestellt werden können, könnte zwar für sich allein Anlaß zu Zweifeln geben; die weiteren Ausführungen zeigen jedoch, daß sich das Gericht davon überzeugt hat, daß die Fahrweise des Kombinationswagens entgegen den Ausführungen der Revision nicht zu beanstanden ist. Diese Auffassung läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, insbesondere gibt der Sachverhalt keinen Anlaß zu der Annahme, daß dieses Fahrzeug eine zu große Geschwindigkeit hatte, da es nach dem Befahren der Straßenkuppe auf der bis zum plötzlichen Ausbiegen des Wagens des Angeklagten freien rechten Fahrbahn fuhr. Auf ein derartig unverständliches Verhalten, daß ein Wagen trotz des Entgegenkommens eines anderen Fahrzeugs auf die linke Straßenseite geraten würde, brauchte sich der Fahrer des Kombinationswagens nicht einzustellen.

Im Übrigen läßt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen. Die Nachlässigkeit des Angeklagten in der Wartung des Fahrzeugs konnte strafschärfend verwertet werden.

Bedenken bestehen gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, die „häufige Zahl der Verkehrsunfälle, auch der mit tödlichem Ausgang, verbiete, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Die Belange der Allgemeinheit verlangten, daß Strafen gegen Verkehrsstraftäter mindestens teilweise vollstreckt werden, wenn nicht besondere Gesichtspunkte für eine Aussetzung sprechen“, die jedoch hier nicht gegeben seien. Diese Erwägungen legen es nahe, daß der Tatrichter Sinn und Zweck der durch das 30. Strafrechtsänderungsgesetz geschaffenen Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung verkannt hat.

Hiervon ausgehend hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 12. Mai 1955 dargelegt (NJW 1955, 996 Nr. 15), daß es sich bei der Versagung der Strafaussetzung nach § 23 Abs. 2 StGB gegenüber der vom Gesetzgeber aus kriminalpolitischen Gründen grundsätzlich eingeführten Strafaussetzung für kürzere Freiheitsstrafen um eine Ausnahmeregelung handelt. Bei der Prüfung der Anwendung dieser Ausnahmebestimmung muß der Zweck der Einrichtung, die Verbußung kurzfristiger Freiheitsstrafen zu unterbinden, im Vordergrund der tatrichterlichen Erwägungen stehen. Entsprechend dem Charakter einer Ausnahmebestimmung müssen besondere Gründe für eine sofortige Vollstreckung vorliegen.

Gegen diesen grundsätzlichen Ausgangspunkt hat das Landgericht verstoßen, wenn es umgekehrt verlangt, „es müßten besondere Gesichtspunkte für eine Aussetzung sprechen“ (4 StR 227/55 vom 7. Juli 1955). Auch der Satz, daß die Strafe „mindestens teilweise vollstreckt werden müsse“, deutet, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 5. Mai 1955 (4 StR 119/55, vgl. auch 2 StR 522/54 vom 8. März 1955) ausgeführt hat, darauf hin, daß sich der Tatrichter des oben dargelegten gesetzgeberischen Zieles nicht genügend bewußt gewesen ist. Daher muß das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden, als dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Bei der neuen Entscheidung wird das Gericht die in den erwähnten Urteilen erörterten Grundsätze zu beachten haben, wonach das öffentliche Interesse an der Vollstreckung durch schwerwiegende Gründe im Einzelfall gerechtfertigt sein muß und nicht bloß auf dem allgemeinen Gedanken der Abschreckung Dritter beruhen kann.

Es kommt dabei auf die Ausgestaltung der Tat mit ihren Begleitumständen, ihrem Unrechtsgehalt, ihren Folgen für die Verletzten und ihre Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung an. Dabei kann der Gedanke der Abschreckung mit herangezogen werden (BGHSt 6, 125). Es wird ferner auf die Persönlichkeit des Täters einzugehen sein (BGHSt 6, 299 [302]; BGH NJW 55, 30 Nr. 18; BGH 4 StR 119/55 vom 5. Mai 1955 und 1 StR 167/55 vom 12. Juli 1955).

KrummeGlideHaager
Dr. AugustinLang-Hinrichsen

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