Treffer
BGH Urteil

Teilrechtskraft nach Aufhebung nur der Bewährungsfrage: ergänzende Feststellungen zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 159/56
Datum
14.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach Teilaufhebung eines Urteils nur hinsichtlich der Versagung der Strafaussetzung (§ 23 StGB) entschied das LG erneut über die Bewährung und lehnte sie ab. Der BGH bestätigt, dass der neue Tatrichter innerhalb der Bindung aus § 358 Abs. 1 StPO zusätzliche Feststellungen zur Aussetzungsfrage treffen darf, solange sie dem rechtskräftigen Schuld- und Strafausspruch nicht widersprechen. Einzelne neue Erwägungen (u.a. zu möglichen Ausweichmöglichkeiten) beanstandet der BGH, sieht darauf aber kein Beruhen. Die Versagung der Strafaussetzung wegen öffentlichen Interesses wird im Ergebnis getragen; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Urteil nur hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben, bleiben Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig; die erneute Verhandlung ist auf die Aussetzungsfrage beschränkt.

2

Im Umfang der Teilaufhebung ist der Tatrichter an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gemäß § 358 Abs. 1 StPO gebunden, erhält aber innerhalb dieser Grenzen erneut Entscheidungsspielraum.

3

Zur sachgemäßen Entscheidung über die Strafaussetzung (§ 23 StGB) darf der Tatrichter ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie verfahrensordnungsgemäß gewonnen sind und den rechtskräftigen Feststellungen zum Schuld- und Strafausspruch nicht widersprechen.

4

Neue tatsächliche Schlussfolgerungen, die in der Hauptverhandlung nicht festgestellt bzw. erörtert wurden, können gegen die Grundsätze der tatrichterlichen Tatsachengrundlage (§§ 261, 267 StPO) verstoßen, ohne zwingend zur Aufhebung zu führen.

5

Mängel in zusätzlichen Erwägungen zur Bewährungsentscheidung führen nicht zur Urteilsaufhebung, wenn feststeht, dass die Versagung der Strafaussetzung auf tragfähigen, hiervon unabhängigen Gründen beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 17. Januar 1956

Rubrum

Nicht für die Amtliche Sammlung!

StGB § 23 StPO § 358 Abs. 1

Aktenzeichen: 4 StR 159/56

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1956

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Johann ██ ███ 1927 in ███ (Kreis BC), Land- und Gastwirt, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. C__ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Ist ein Urteil zum Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig und nur zur Aussetzungsfrage aufgehoben, so kann der Tatrichter auch noch zusätzliche Feststellungen treffen, soweit dies zur sachgemäßen Entscheidung i. S. des § 23 StGB erforderlich ist. Nur dürfen diese ergänzenden Feststellungen dem zum rechtskräftigen Schuld- und Strafausspruch nicht widersprechen (im Anschluss an BGH 3 StR 64/50 vom 20. Februar 1952 und 4 StR 362/54 vom 1954).

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 17. Januar 1956 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts vom 3. Mai 1955 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Vergehen gegen § 26 Nr. 5 StVG zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten unter Ablehnung von Strafaussetzung verurteilt worden. Er führte im Fuhrgeschäft seines Vaters einen Lastkraftwagen mit Straßenbaumaterial. Auf der Bundesstraße 51 (Trier–Bitburg) fuhr etwa 100 m vor ihm der Kraftfahrer BC mit einem Lastzug. Als dieser bremste, versuchte der Beschwerdeführer dies ebenfalls. Da aber seine Fußbremse nur wenig Wirkung zeigte und er unterdessen schon auf etwa 10 m an den Lastzug herangekommen war, fuhr er auf die linke Straßenseite hinüber, um ein Auffahren auf den Lastzug zu vermeiden. Ein entgegenkommender VW-Kombi-Wagen geriet bei dem Versuch, zu bremsen, ins Schleudern, prallte daraufhin zunächst gegen den Motorwagen des Lastzuges und stieß dann mit dem Fahrzeug des Angeklagten zusammen. Der Fahrer des Kombiwagens wurde erheblich verletzt, seine Begleiterin war auf der Stelle tot.

Nach den Feststellungen des Urteils war der mangelhafte Bremszustand des vom Angeklagten gesteuerten Fahrzeugs ursächlich für die Unfallfolgen. Von einer Maßnahme nach § 42 StGB wurde abgesehen.

Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat mit Urteil vom 6. Oktober 1955 (4 StR 315/55) die Vorentscheidung mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung versagt worden war. Insoweit wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, die Revision aber im Übrigen verworfen. Die Teilaufhebung beruhte im Wesentlichen darauf, dass der Tatrichter den gesetzlichen Zweck der Strafaussetzung und den Ausnahmecharakter des § 43 Abs. 1 StGB nicht berücksichtigt oder nicht genügend gewürdigt hatte.

Die Strafkammer hat auf Grund der erneuten Verhandlung ihr früheres Urteil „in vollem Umfange aufrechterhalten“, d. h. eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen entgegenstehenden öffentlichen Interesses wiederum abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.

II. Die verfahrensrechtlichen Rügen der Verteidigung geben zunächst allgemein zu folgenden Bemerkungen Anlass:

Durch die teilweise Verwerfung der ursprünglichen Revision waren der Schuld- und Strafausspruch des ersten landgerichtlichen Urteils zwar rechtskräftig geworden. Zur Frage der Strafaussetzung war aber das frühere Urteil des Landgerichts durch die bereits erwähnte Entscheidung des Senats mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen. Insoweit trat eine Sperrwirkung, wie sie mit der Rechtskraft verbunden ist, nicht ein, sondern allenfalls die Bindungswirkung des § 358 Abs. 1 StPO.

Das Landgericht hatte demnach bei der erneuten Entscheidung der Aussetzungsfrage die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts, die der Aufhebung des Urteils zugrunde lag, auch zur Grundlage seiner erneuten Entscheidung zu machen. Innerhalb der so gezogenen Grenzen jedoch war dem Tatrichter durch die Teilaufhebung und Zurückverweisung die Bewegungsfreiheit zurückgegeben. Im Rahmen dieser Grenzen konnte er auch zusätzliche Feststellungen treffen, vorausgesetzt, dass dies in verfahrensmäßig zulässiger Weise (vgl. § 261 StPO) geschah und erforderlich war, um über die Aussetzungsfrage sachgemäß entscheiden zu können. Nur durften diese etwaigen ergänzenden Feststellungen dem zum rechtskräftigen Schuld- und Strafausspruch nicht widersprechen (BGH 3 StR 64/50 vom 20. Februar 1952; BGHSt 6, 159).

Die Auffassung der Verteidigung, der Tatrichter dürfe weder etwas abstreiten noch hinzusetzen, ist zwar im Ausgangspunkt richtig. Der Umfang der Rechtskraft kann für den Angeklagten im Einzelfall günstig wie nachteilig sein. Die Revision berücksichtigt indes die hier gegebene besondere Verfahrenslage und insbesondere folgendes nicht: In den Gründen seines Urteils vom Oktober 1955 hatte der Senat u. a. darauf hingewiesen, der Tatrichter werde bei seiner erneuten Entscheidung zu beachten haben, dass das öffentliche Interesse an der Vollstreckung (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) nicht lediglich auf dem Gedanken der Allgemeinabschreckung beruhen könne. Es müsse vielmehr durch schwerwiegende Gründe des Einzelfalles gerechtfertigt sein. „Es kommt dabei auf die Ausgestaltung der Tat mit ihren Begleitumständen, ihrem Unrechtsgehalt, ihren Folgen für die Verletzten und ihre Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung an.“ Ferner sei auf die Persönlichkeit des Täters einzugehen.

Die Strafkammer hatte damit freie Bahn, unter Beachtung der eingetretenen Teilrechtskraft und der Weisungen des Revisionsgerichts, im Rahmen der erneuten Aussetzungsentscheidung gegebenenfalls ergänzende Feststellungen zu treffen, insbesondere über die Ausgestaltung der Tat, ihre Begleiterscheinungen und ihren Unrechtsgehalt. Die im ersten Urteil für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten gefunden wurden (§§ 264 Abs. 1, 267 Abs. 1 StPO), durften allerdings nicht angetastet werden. Es wäre also z. B. unzulässig gewesen, statt fahrlässiger Tötung jetzt Körperverletzung mit Todesfolge oder gar Totschlag für vorliegend zu erachten oder sonstigen früheren Feststellungen – etwa, dass der fragliche Verkehrsunfall auch auf Trunkenheit am Steuer zurückzuführen sei – (BGH 3 StR 61/50 vom 20. Februar 1951) – zu widersprechen.

Zu den verfahrensrechtlichen Einzelangriffen der Revision ist demnach zu sagen:

1. Im neuen Urteil wird bemerkt, der Angeklagte habe „selten einen PKW gesteuert“. Die frühere Entscheidung enthält keine gegenteiligen Darlegungen. Jene ergänzende Feststellung beruht offenbar auf der Einlassung des Beschwerdeführers in der letzten Hauptverhandlung, wie dies die Urteilsgründe einleitend und allgemein angeben. Dem steht der Protokollvermerk, auf den sich die schriftliche Revisionsbegründung beruft, nicht entgegen. Die in der Niederschrift angeführte verneinende Antwort des Angeklagten bezog sich wörtlich genommen auf die Frage, ob er evtl. auf die Beschuldigung etwas erwidern wolle (Bl. 193 R d. A.). Da die Schuldfrage rechtskräftig feststand, wäre es zwar nicht sinnvoll gewesen, den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht zu befragen. Andererseits kann damit beabsichtigt gewesen sein, auch durch das Verhandlungsprotokoll klarzustellen, dass die eingetretene Teilrechtskraft beachtet wurde. Jedenfalls ist der Sinn dieses Protokollvermerks nicht eindeutig. Er ist daher nicht geeignet, die negative Beweiskraft des § 274 StPO auszuschließen. Diese Lücke des Protokolls kann somit an Hand der Urteilsgründe in dem oben dargelegten Sinn ausgefüllt werden. Zudem hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO insoweit fallen lassen und die Möglichkeit zugegeben, dass die fragliche Feststellung auf Angaben des Beschwerdeführers zur Person beruhte.

2. Dass der Angeklagte täglich mehrmals die Bundesstraße befuhr, widerspricht dem früher festgestellten Sachverhalt nicht, ergibt sich vielmehr aus diesem mit. Im neuen Urteil heißt es, schon seit Wochen (vor dem Unfall) habe der Beschwerdeführer jeden Samstag Bremsflüssigkeit nachfüllen lassen müssen. Nach den Gründen der früheren Entscheidung hatte sich der Angeklagte darauf berufen, dass er regelmäßig am Samstag einer jeden Woche durch den Zeugen MC die Bremsflüssigkeit habe nachfüllen lassen. █████ hatte dies dahin bestätigt, dass er fast jeden Sonntagabend nachgefüllt habe. Hieraus hatte die Strafkammer damals gefolgert, dass die Bremsanlage des Fahrzeugs schon längere Zeit undicht gewesen sei, denn sonst wäre es nicht nötig gewesen, so regelmäßig die Bremsflüssigkeit nachzufüllen. Um einen wesentlichen Unterschied – jeden oder fast jeden Samstag – handelt es sich keinesfalls. Ferner wurde schon im früheren Urteil davon ausgegangen, dass bereits einige Zeit vor dem Unfall die Bremsflüssigkeit regelmäßig nachgefüllt werden musste. In dem Verlust an Bremsflüssigkeit hatte das Landgericht schon damals ein sicheres Beweisanzeichen für einen Fehler der Bremsanlage gesehen. Der Angeklagte hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, jeweils nachzufüllen; dadurch, dass er sich damit begnügte, habe er seine Pflichten als Kraftfahrer, nur mit einem einwandfreien Fahrzeug am Verkehr teilzunehmen, verletzt.

Im jetzigen Urteil wird ausgeführt, der Angeklagte habe in höchstem Maße leichtfertig gehandelt, wenn er mit einem Fahrzeug, das eine solch mangelhafte Bremse aufwies, als Berufsfahrer am Verkehr überhaupt und erst recht auf der Bundesstraße 51, die wegen ihrer Anlage ein häufiges Bremsen notwendig mache, teilnahm. Sein Verhalten liege an der obersten Grenze der bewussten Fahrlässigkeit, zum bedingten Vorsatz hin.

Hierdurch hat die Strafkammer bei der ihr auferlegten Bewertung des Unrechtsgehalts der Tat die ihr gesetzten Grenzen nicht überschritten, sondern allenfalls die Akzente schärfer gesetzt. Dies war ihr, wie zu A) dargelegt, nicht verwehrt. Gegenüber der bereits zuvor angeführten Wendung jener Entscheidung – Verletzung der Kraftfahrerpflichten – ist es kein Widerspruch und keine Überschreitung der Grenzen der Rechtskraft, wenn das Landgericht jetzt der Meinung Ausdruck gibt, dass der Angeklagte ein Fahrer gewesen sei, der sich bedenkenlos mit einem völlig verkehrswidrigen Fahrzeug in den Straßenverkehr begeben habe (S. 5, 6 UA neu). Eine Feststellung vorsätzlichen Handelns, wie es die Revision behauptet, kann hierin nicht gefunden werden.

Dass das dortige Gelände „ein häufiges Bremsen notwendig machte“, stand, entgegen der Behauptung der Revision, im früheren Urteil (S. 6 UA) schon. Ebenso war bereits im ersten Urteil (S. 10 UA) gesagt, dass dem Beschwerdeführer der mangelhafte Zustand der Bremsanlage bekannt war. Dieser abschließenden Feststellung standen allerdings Ausführungen gegenüber, die mehr für schuldhafte Nichtkenntnis sprechen konnten (S. 6, 7 UA – alt –). Auf Grund dessen hat der Senat in seiner früheren Entscheidung dargelegt, dass „die Kenntnis oder zumindest die schuldhafte Nichtkenntnis von der Unzuverlässigkeit der Bremsen festgestellt“ sei (S. 6 der Abschrift des Revisionsurteils).

Im jetzigen Urteil des Landgerichts heißt es, dass das völlig ungenügende Arbeiten der Bremsanlage dem Angeklagten „bekannt war“. Dies war nicht unzulässig. Die Feststellungen des früheren Urteils ließen allenfalls offen, ob dem Angeklagten der Zustand der Bremsen bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Diese Unklarheit hat der Tatrichter nunmehr beseitigt, indem er Kenntnis des Angeklagten annahm, von der er schon an der entscheidenden Stelle der früheren Urteilsgründe ausgegangen war. Um eine abwägende, die Feststellung ändernde Feststellung handelt es sich somit nicht, sondern um eine Auslegung der früheren Wendung des Revisionsurteils. Aber war keine Rechtsaufhebung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde lag (BGHSt 3, 287). Sie band daher die Strafkammer nicht.

Rechtliche Bedenken ergeben sich allerdings zu folgendem Punkt: Der Angeklagte hatte sich ausweislich der Gründe des ersten Urteils u. a. dahin eingelassen: Er habe, als er die ungenügende Bremswirkung wahrnahm, keinen anderen Ausweg gesehen, als sein Fahrzeug auf die linke Fahrbahnseite zu steuern. Diese Einlassung ist, wie die übrigen Urteilsausführungen ergeben, unwiderlegt geblieben. Daraus erklärt sich, dass es im damaligen Urteilssachverhalt heißt, das Herausfahren nach links sei erfolgt, um ein Auffahren auf den Lastzug zu vermeiden. Diese Fahrweise als solche wurde dem Angeklagten damals nicht zur Last gelegt. Bei den Erörterungen zu § 42 m StGB wurde vielmehr ausgeführt, dass die Fahrweise des Angeklagten im Wesentlichen nicht zu beanstanden sei. Es wurde lediglich an anderer Stelle hervorgehoben, dass nicht ein plötzliches Ereignis – nämlich das behauptete Anhalten des Lastzuges – ihn habe falsch reagieren lassen. Vielmehr sei der Unfall auf seine eigene Nachlässigkeit in der Wartung des Fahrzeuges zurückzuführen (S. 12 UA).

Im jetzigen Urteil wird dargelegt: Der Angeklagte habe sich entschlossen, auf die linke Fahrbahnseite zu wechseln, obwohl er überhaupt keine Sicht in dieser Richtung hatte. Bei der ihm bekannten Tatsache der Verkehrsdichte und der hohen Geschwindigkeiten auf der Bundesstraße 51 bedeute dieses Verhalten bereits ein sehr beachtliches Verschulden. Er habe sich keineswegs plötzlich vor eine schwierige Verkehrssituation gestellt gesehen, aus der er im Augenblick falsch hätte reagieren können. Für den Angeklagten habe überhaupt keine Veranlassung bestanden, die Fahrbahn zu wechseln. Bei seiner zuletzt innegehabten Geschwindigkeit von etwa 10 km/h hätte er ohne einen nennenswerten Schaden sich selbst zu gefährden, auf den LKW von ███ auffahren oder notfalls nach rechts auf eine in Straßenhöhe liegende Wiese fahren können. Dass er aber ohne jeden zu billigenden Grund in die andere Fahrbahn wechselte, zeuge von einem verantwortungslosen und rücksichtslosen Verhalten.

Damit setzt sich die Strafkammer in Widerspruch zu der bisher zugrunde gelegten Sach- und Rechtslage. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Einlassung keinen anderen Ausweg als das Linksausscheren sah, mag zwar nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Feststellung gewesen sein (RGSt 69, 369, 377 oben). Es wird ihm jetzt aber zusätzlich ein Schuldvorwurf daraus gemacht, dass er nach links aushob, anstatt den LKW zu rammen oder notfalls auf eine Wiese auszuweichen. Das verträgt sich nicht ohne Weiteres mit der bereits erwähnten, früheren Darlegung, seine Fahrweise sei im Wesentlichen nicht zu beanstanden.

Außerdem behauptet die Revision, dass die Möglichkeit des Ausweichens auf eine Wiese in der erneuten Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei. Der Verteidigung sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, hierzu in der Verhandlung Stellung zu nehmen und darzutun, dass ein Ausweichen zwischen den Straßenbäumen hindurch auf die durch einen Graben abgetrennte Wiese nicht durchführbar gewesen sei.

Dieses Vorbringen wird bestätigt durch die von hier aus eingeholte dienstliche Äußerung von Richtern, die an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt haben. Danach ist es „zutreffend, dass in der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich festgestellt worden ist, dass sich rechts der Bitburgstraße an der Unfallstelle eine Wiese befindet. Die angezogene Darstellung des jetzigen Urteils ist tatsächlich eine nachträgliche gerichtliche Schlussfolgerung.“

Demnach verstößt diese neue Darstellung gegen den in § 267 StPO enthaltenen Grundsatz der Unmittelbarkeit. Ferner war es ein sachlich-rechtlicher Mangel, wenn das Landgericht jetzt gegen den Angeklagten den Vorwurf unverantwortlichen und rücksichtslosen Verhaltens erhob, ohne dazu Stellung zu nehmen, dass das Ausweichen nach links jedenfalls aus Rücksichtnahme auf den vorausfahrenden Führer des Lastzuges erfolgt war. Zudem ist nicht dargetan, inwiefern der Angeklagte die Möglichkeit eines Ausweichens auf die Wiese hätte erkennen können.

Auf diesen Verstößen beruht das Urteil jedoch nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Auch wenn die Strafkammer diese zusätzlichen – an sich überflüssigen – Erwägungen nicht angestellt hätte, würde sie zu keinem anderen Ergebnis gelangt sein. Das ergeben die übrigen Urteilsdarlegungen eindeutig. Danach lag der Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens des Angeklagten darin, dass er sich auf einer erheblich befahrenen, gefährlichen Strecke mit einem Fahrzeug in den Verkehr begab, das stark überladen und dessen Bremseinrichtung in zweifacher Hinsicht fehlerhaft war. Hinzu kam seine auch im Übrigen nachlässige und gleichgültige Einstellung gegenüber den Verkehrsvorschriften (Nichtbeachtung einer Vorstrafe; Anhängen eines schweren Wasserwagens ohne Bremsmöglichkeit am Morgen des Unfalls). Dieses Gesamtverhalten – nicht das Linksausweichen, das unmittelbar zum Unfall führte – hat die Strafkammer als derart schwerwiegend angesehen, dass „allein aus diesen Gründen die Vollstreckung der Strafe im öffentlichen Interesse geboten“ erschien. Das Landgericht hat außerdem Gesichtspunkte der Einzel- und Allgemeinabschreckung und den Sühnegedanken berücksichtigt. Es hat den Eindruck gewonnen, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Fahrer handelt, der sich bedenkenlos mit einem in völlig verkehrswidrigem Zustand befindlichen Fahrzeug in den Straßenverkehr begibt. Die Öffentlichkeit würde es angesichts der schweren Unfallfolgen nicht verstehen, wenn die Vollstreckung der Strafe unterbliebe.

Diese Darlegungen, die nach Auffassung des Senats durch jene bedenklichen Erwägungen (über andere Ausweichmöglichkeiten) nicht beeinflusst sind, tragen die Versagung der Strafaussetzung. Hätte die Strafkammer – was möglich war – diese Ausführungen im früheren Urteil gemacht, so wäre es wohl schon damals in vollem Umfang bestätigt worden. Ihre jetzigen Darlegungen zur Frage der Aussetzung halten sich im Rahmen der Richtlinien des Senats und seiner Rechtsprechung (vgl. dazu neuerdings: BGH NJW 1956, 919, 920 Nr. 20).

Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch. Die schwerwiegenden Gründe, die nach Auffassung des Tatrichters im hier gegebenen Fall die Vollstreckung der Strafe erfordern, hat er dargelegt. Die gebotene Abwägung zwischen den Belangen des Beschwerdeführers und denen der Allgemeinheit hat die Strafkammer vorgenommen. Mit der „Öffentlichkeit“ hat das Landgericht ersichtlich nicht die gleichgültige oder möglicherweise falsch unterrichtete Menge, sondern die verständige Rechtsüberzeugung der Allgemeinheit vor Augen gehabt, deren Auffassung der Senat in seinem früheren Urteil ausdrücklich mit als wesentlich bezeichnet hatte (vgl. auch BGH NJW 1956, 920; Kohlrausch-Lange, 41. Aufl., Anm. III 2 zu § 23 StGB). Dass ein bestimmter, größerer Kreis von Personen sich mit dem vorliegenden Ereignis befasst habe, brauchte das Landgericht hier nicht darzulegen. Die gegenteilige Ansicht der Revision würde darauf hinauslaufen, dass aus Strafurteilen auf Grund von schuldhaft herbeigeführten Unfällen in besonders gefährdeten Verkehrsgebieten fast niemals vollstreckt werden könnte, da bei der großen Öffentlichkeit das jeweilige Einzelereignis mitunter schnell in Vergessenheit geraten mag. Eine derartige Auffassung findet im Gesetz keine Stütze.

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

RotbergDr. AugustinLang-Hinrichsen
SauerDr. Seibert

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