Aufhebung der Strafzumessung wegen Widerspruch zum rechtskräftigen Schuldspruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 61/50
- Datum
- 20.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Rechtskräftig gewordene Feststellungen zur Schuld binden spätere Entscheidungen; sie dürfen in einem späteren Strafzumessungsverfahren nicht geändert oder ihrem Gegenteil zuwiderlaufen.
Ein Urteil, das zugleich über Schuld und Strafe entscheidet, darf keine widersprechenden Feststellungen enthalten; insoweit ist die Konsistenz zwischen Schuldspruch und Strafzumessung erforderlich.
Wird nur der Teil der Entscheidung über die Strafe aufgehoben, kann das Gericht neue straferschwerende Umstände berücksichtigen, nicht jedoch die durch den rechtskräftigen Schuldspruch bestimmte Art des Verschuldens ändern.
Die Verlesung der Anklageschrift (§ 243 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt, wenn durch Vortrag oder Verlesung des früheren Urteils der Umfang der Anklage und die Rechtslage für alle Beteiligten erkennbar gemacht wurden und die Verteidigung dadurch nicht benachteiligt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 1. Oktober 1950
Leitsatz
Ist ein Urteil zum Schuldspruch rechtskräftig und zum Strafaussprach aufgehoben worden, dann darf das neue zum Strafmaß ergehende Urteil den zur Schuldfrage getroffenen Feststellungen des ersten Urteils nicht widersprechen. Einen solchen Widerspruch stellt es dar, wenn bei einem Fahrlässigkeitsvergehen als Schuldgrundlage nur Übermüdung des Angeklagten festgestellt und Trunkenheit verneint wurde, demnächst aber zum Strafaussprach Trunkenheit als straferschwerend festgestellt wird.
Tenor
In der Strafsache gegen den Kaufmann Arnold [REDACTED] geboren am [REDACTED] 1912 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1951, an der teilgenommen haben: als Vorsitzender: Senatspräsident Dr. Gaier, Bundesrichter Burdesrichter, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Lentz, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 1. Oktober 1950 soweit es den im 2. Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt betrifft, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 4. April 1950 wegen fahrlässiger Tötung, einer Übertretung der §§ 1, 42 der Straßenverkehrsordnung sowie wegen Fahrerflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Durch Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. Juli 1950 wurde dieses Urteil im Strafaussprach aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nach erneuter Hauptverhandlung vom 2. Oktober 1950 sprach das Landgericht in Krefeld den Angeklagten unter Einbeziehung der durch das erste Urteil erkannten Strafe von 70 Monaten wegen Fahrerflucht zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis aus.
Der Revision des Angeklagten kann nicht stattgegeben werden.
1. Unrecht hat die Revision mit der Rüge, das Urteil vom 12. Oktober 1950 verletze § 243 Abs. 2 StPO, weil die Anklageschrift nicht verlesen worden sei. Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, des bürgerlichen Rechts, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 waren für das Verfahren noch die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Danach war die Anklage nach Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten vor dem Vorsitzenden der Staatsanwaltschaft vorzutragen (§ 245 Abs. 1 StPO a.F.). Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass das Revisionsurteil zum Zwecke der mündlichen Verhandlung gemacht und seine Gründe zum Teil verlesen wurden. Allen Beteiligten wurde dadurch zur Kenntnis gebracht, dass der rechtskräftige Schuldspruch die Grundlage bilde, gegenüber der Anklageschrift also eine noch engere Umgrenzung. Damit war der Zweck, dem die Verlesung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses dient, ausreichend erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, wie eine wiederholte Verlesung der Anklageschrift eine günstigere Entscheidung für den Angeklagten oder eine andere Verteidigung hätte herbeiführen können. Das Urteil beruht daher nicht auf der Verletzung des § 243 Abs. 2 StPO.
2. Dagegen rügt die Revision mit Recht, dass das Gericht des im Schuldspruch bestätigten Urteils vom 4. April 1950 nicht beachtet worden sei.
In den Gründen dieses früheren Urteils ist ausgeführt worden, dass der Angeklagte zwar übermüdet, aber nicht betrunken gewesen sei. Später wiederholt das Urteil die Feststellung mit dem Satz: „Der Angeklagte war zwar übermüdet, aber nicht betrunken.“ Die Strafzumessungsgründe des neuen, angefochtenen Urteils dagegen unterstreichen zweimal als belastende Tatsache neben anderen Gesichtspunkten den ermittelten betrunkenen Zustand des Angeklagten. Diese Feststellungen müssen zwar nicht, wie die Revision meint, unter Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit des Verfahrens zustande gekommen sein. Denn das Landgericht war nicht daran gehindert, aus anderen Gründen als aus der Überzeugung, dass der Angeklagte betrunken gewesen sei, seine Einlassung während der erneuten Hauptverhandlung, etwa aus Grund eines Vorhalts, entnehmen und bedurfte dazu nicht einer weiteren Beweiserhebung.
Aber ein Urteil, das gleichzeitig über Schuld und Strafe entscheidet, darf nicht widersprechende Feststellungen enthalten. So darf auch ein Urteil, das nach einem Strafaussprach erfolgreicher Revision insoweit neu entscheidet, den festgestellten Schuldvorwurf nicht ändern. Das Landgericht hat dem durch die Bindung an den hinsichtlich des rechtskräftig gewordenen Teils seines eigenen Urteils vom 4. April 1950 verstoßen, indem es neue Feststellungen traf, die den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils widersprachen. Es musste, nachdem seine Feststellungen zur Strafbemessung durch das Revisionsurteil vom 6. Juli 1950 aufgehoben waren, an Grund der erneuten Hauptverhandlung eine neue Strafzumessung vornehmen. Dabei waren auch neue, den Angeklagten belastende Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Es durfte aber die zur Schuldfrage getroffenen Feststellungen nicht ändern, da diese mit dem insoweit rechtskräftigen Urteilssatz bindend geworden waren (vgl. RGSt 42, 241, 244; DR 1938 Nr. 1635). Die den Schuldspruch bestimmenden Feststellungen hatten die Art des Verschuldens festgelegt. Sie durften bei der Strafzumessung zwar berücksichtigt, aber nicht geändert oder gar in ihr Gegenteil verkehrt werden. Eine derartige Unmöglichkeit liegt vor, wenn nach der ausdrücklichen Feststellung im ersten Strafurteil, es könne nicht erwiesen werden, dass der Angeklagte betrunken gewesen sei, das zweite Urteil die Betrunkenheit des Angeklagten als straferschwerend besonders hervorhebt. Mag auch bei Straftaten mancher Art die Frage nach einem vorangegangenen notwendigen Alkoholgenuss nicht das Wesen der Schuld selbst, sondern nur das Maß ihrer Vorwerfbarkeit betreffen, so gilt dies doch nicht bei einem Fahrlässigkeitsvergehen der vorliegenden Art. Hier ist die Schuld selbst anders zu beurteilen, je nachdem, ob der Angeklagte im übermüdeten Zustand oder betrunken gehandelt hat. In dieser Richtung war das Maß des Verschuldens des Angeklagten durch das Urteil des Landgerichts vom 4. April 1950 rechtskräftig festgestellt. Hiervon abweichende Feststellungen im angefochtenen Urteil verletzen die Rechtskraft einer vorangegangenen Entscheidung. Der Verstoß hat ersichtlich die Höhe der Strafe beeinflusst.
Das Urteil beruht darauf (§ 337 StPO). Es muss daher mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden. Zu einer Verweisung der Sache an ein benachbartes Landgericht besteht kein Anlass.
Das Landgericht wird erneut zur Strafzumessung hinsichtlich der fahrlässigen Tötung sowie der die Gesamtstrafe, ferner über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben, soweit nicht das Revisionsurteil vom 6. Juli 1950 darüber bereits entschieden hat.
gez. Richter Dr. Gaier Dr. Mantel Dr. Augustin