BGH: Gewerbsmäßige Abtreibungen sind Einzeltaten – keine Sammelstraftat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 64/50
- Datum
- 20.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere gewerbsmäßig begangene Abtreibungen stellen selbständige Taten dar und können nicht als einheitliche Sammelstraftat zusammengefasst werden.
Eine Zusammenfassung mehrerer Angriffe auf verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter zu einer fortgesetzten Handlung ist unzulässig.
Die Ablehnung der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens aufgrund des vorhandenen Gutachtens und der übrigen Beweise eine sichere Überzeugung bilden konnte und keine besseren Erkenntnisgrundlagen für einen weiteren Gutachter ersichtlich sind.
Ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ungewiss bleibt, welche von mehreren aufeinanderfolgenden Tathandlungen tödlich war, sofern feststeht, dass eine davon den Tod verursachte und der Täter bei allen Handlungen mit Tötungsvorsatz handelte.
Mittäterschaft kann auf mehrfachen Aufforderungen zur Tötung und dem bewussten Zusammenwirken bei der Tatausführung beruhen, wenn die Aufforderung als Tötungsverlangen verstanden wird und der Beitrag die Tatentschließung fördert.
Vorinstanzen
Schwurgericht Duisburg, 6. Juni 1950
Leitsatz
Mehrere gewerbsmäßig begangene Abtreibungen sind selbständige Handlungen. Sie bilden keine einheitliche Sammelstraftat.
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten W. und J. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 6. Juni 1950 werden verworfen.
Der Angeklagten W. und J. wird die seit dem 6. Juni 1950 erlittene weitere Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse, die Kosten der Revisionen der Angeklagten W. und J. haben jeweils die Beschwerdeführerinnen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur insoweit an, als die Angeklagte W. wegen Totschlags des von der Mitangeklagten J. außerehelich gezeugten Kindes verurteilt ist, und macht geltend, Frau W. habe das Kind getötet, um den vorangegangenen Versuch der Abtreibung zu verdecken; sie hätte also wegen Mordes verurteilt werden müssen. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Was den Beweggrund zur Tötung des Kindes und den mit ihr von der Angeklagten W. verfolgten Zweck anbelangt, folgt das Schwurgericht der Einlassung der Angeklagten, sie habe das Kind getötet, „weil es auf keinen Fall auffallen durfte“. Allerdings wird auf S. 13 der Urteilsausfertigung, nachdem zunächst diese Feststellung getroffen wird, diese Äußerung kurz darauf scheinbar als von der Mitangeklagten J. stammend behandelt. Es handelt sich dabei aber ersichtlich um einen groben Schreibfehler oder um ein Fehlgreifen im Ausdruck, indem die Namen der beiden Angeklagten verwechselt wurden. Das lässt der Zusammenhang deutlich erkennen. Gemeint ist immer, dass die Angeklagte W. sich in dem erwähnten Sinne geäußert habe.
Von dieser Annahme geht das Schwurgericht ersichtlich bei der tatsächlichen wie bei der rechtlichen Würdigung stets aus. Die von der Staatsanwaltschaft bemängelte Unstimmigkeit liegt also in Wahrheit nicht vor. Damit entfallen auch alle Folgerungen, die die Revision glaubt aus ihr herleiten zu können. Weder besteht ein den Bestand des Urteils gefährdender Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen, noch ist ersichtlich, dass das Schwurgericht unter Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht (§ 245 Abs. 1 in der für das erkennende Gericht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden Fassung der StPO) es unterlassen habe, diese Einlassung der Angeklagten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überhaupt zu würdigen. Es legt vielmehr näher dar, die Äußerung der Angeklagten W. stehe nicht in innerer Beziehung zu dem vorangegangenen Abtreibungsversuch, sondern habe nach ihrem Willen nur ausdrücken sollen, dass die Schwangerschaft und ihre Folgen vor den Angehörigen der Mitangeklagten J. auch vor den Angehörigen der Angeklagten selbst hätten verborgen werden sollen. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Schwurgericht zu der im Laufe des Ermittlungsverfahrens von der Angeklagten W. gemachten Äußerung nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, sie habe das Kind in den Eimer gesteckt, „um auf alle Fälle Ruhe zu haben“. Auch diese Äußerung verträgt sich noch mit der Überzeugung des Schwurgerichts vom Beweggrund und Zweck des Handelns der Angeklagten und nötigte das Gericht deshalb nicht, zu ihr ausdrücklich Stellung zu nehmen.
Das angefochtene Urteil erörtert zwar im Hinblick auf die Angeklagte W. nach § 211 StGB auch die Frage, ob die Tötung des Kindes den von ihr verfolgten Zweck gehabt habe, durch den begangenen Abtreibungsversuch zu verdecken, und verneint dies in rechtlich nicht anfechtbarer Weise. Es nimmt jedoch nicht Stellung dazu, ob eines der anderen Merkmale des § 211 StGB vorgelegen habe. Zu solchen Erörterungen boten die Feststellungen des Schwurgerichts jedoch keinen hinreichenden Anlass. Die Verneinung der Voraussetzungen des § 211 StGB ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden; die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher unbegründet.
II. Zur Revision der Angeklagten W.
Die Angeklagte W. ist wegen Totschlags, vollendeter Abtreibung in zwei Fällen und versuchter Abtreibung in fünf Fällen verurteilt worden. Sie greift mit der Revision das Urteil im vollen Umfang an und erhebt die Verfahrens- und Sachrüge. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.) Zur Begründung der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, in der Hauptverhandlung habe der Verteidiger der Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, zu der Frage der Tötung des von der Mitangeklagten J. geborenen Kindes einen zweiten Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Diesen Antrag habe das Gericht mit der Begründung abgelehnt, dass es die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht für erforderlich halte. Durch die Ablehnung dieses Antrags sei die Verteidigung der Angeklagten in unzulässiger Weise beschränkt worden. Denn der vom Gericht vernommene Sachverständige Medizinaldirektor Dr. Müller-Voigt habe wegen Schwerhörigkeit der Verhandlung nicht vollständig folgen können. Er habe seinem Gutachten daher mehr den Inhalt der Akten zugrunde gelegt, die er zur Erstattung des schriftlichen Gutachtens eingesehen habe, als das Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. Seine Ausführungen zu der Frage, ob und wie lange das Kind gelebt habe und ob die Handlungsweise der Beschwerdeführerin für den Tod des Kindes ursächlich gewesen sei, seien deshalb nicht überzeugend gewesen und hätten keine ausreichende Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung abgeben können.
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht in allen Punkten zutreffend. Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift ist es zwar richtig, dass ein Antrag der Verteidigung auf Zuziehung eines zweiten Sachverständigen mit der von der Revision angegebenen Begründung vom Schwurgericht abgelehnt wurde. Nach den dienstlichen Äußerungen der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts ist es auch zutreffend, dass der Sachverständige Dr. Müller-Voigt wegen Schwerhörigkeit teilweise Mühe hatte, den Vorgängen in der Hauptverhandlung vollständig zu folgen. Aus den Äußerungen und den Urteilsgründen geht jedoch hervor, dass das Gutachten des Sachverständigen dadurch in seiner Überzeugungskraft nicht beeinträchtigt wurde, soweit es sich auf die Frage bezog, ob das von der Angeklagten J. geborene Kind gelebt hat und wodurch es zu Tode gekommen ist. Den dienstlichen Äußerungen der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts ist vielmehr zu entnehmen, dass alle Tatsachen, die als Grundlage für das Gutachten in dieser Beziehung in Betracht kamen, mit dem Sachverständigen eingehend erörtert worden sind und ihm von den einzelnen Ergebnissen der Hauptverhandlung nichts entgangen ist, was für die Beurteilung der Todesursache von Bedeutung sein konnte. Das Schwurgericht hat darum schon auf Grund seines Gutachtens in Verbindung mit dem sonstigen Beweisergebnis eine bestimmte, zweifelsfreie Überzeugung über die Todesursache erlangt. Wenn, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, das Gutachten auch „einige Fragen offen lassen musste“, so hatte das weder in mangelnder Sachkunde des Gutachters noch darin seinen Grund, dass er der Verhandlung nicht vollständig gefolgt wäre, sondern beruhte, wie sich aus dem Urteil ergibt, ausschließlich darauf, dass die Kinderleiche von der Angeklagten verbrannt worden war und nicht mehr untersucht werden konnte. Als Unterlagen für das Gutachten standen deshalb nur die Aussagen der Beteiligten zur Verfügung. Vor den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten stand also nicht nur der vernommene Sachverständige Dr. Müller-Voigt, sondern hätte auch jeder andere Gutachter gestanden.
Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht den Antrag auf Vernehmung eines zweiten Sachverständigen als nicht erforderlich abgelehnt hat. Das Tatgericht hatte nach der zur Zeit der Entscheidung bestehenden Rechtslage nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen werden sollte. Die Grenzen dieses Ermessens wurden, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 21. November 1950 – 3 StR 16/50 – entschieden hat, durch die richterliche Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts gezogen, wie sie für das in der britischen Zone gelegene erkennende Gericht in § 245 Abs. 1 StPO in der Fassung der Allgemeinen Anweisung für Richter Nr. 2 enthalten war. Dass das Schwurgericht diese seinem pflichtgemäßen Ermessen gezogenen Grenzen nicht eingehalten hätte, ist nicht ersichtlich. Denn es war schon auf Grund des Gutachtens des vernommenen Sachverständigen in Verbindung mit dem sonstigen Beweisergebnis zu einer bestimmten, zweifelsfreien Überzeugung über diejenigen Punkte des Sachverhalts gelangt, zu denen die Revision einen weiteren Sachverständigen zu hören wünschte. Das würde zwar allein nicht genügen, wenn ersichtlich wäre, dass der vernommene Sachverständige bei Erstattung seines Gutachtens von unzutreffenden oder unzulänglichen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre und wenn anzunehmen wäre, dass einem anderen Sachverständigen vollständigere Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten. Diesen Fall schließen jedoch die dienstlichen Erklärungen der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts und die Urteilsgründe aus. Unter diesen Umständen ist eine missbräuchliche Ausübung des richterlichen Ermessens, soweit es sich auf die Frage der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen bezog, zu verneinen. Die Verfahrensrüge kann der Revision daher nicht zum Erfolg verhelfen.
2.) Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Totschlags nach § 212 StGB wird durch die Feststellung getragen, dass die Beschwerdeführerin das von der Mitangeklagten J. lebend geborene und noch lebende Kind durch Einwickeln in ein Tuch und Legen in einen Eimer mit Wasser vorsätzlich tötete. Zwar ließ sich nicht mit völliger Sicherheit ermitteln, ob schon das Einwickeln des Kindes in das Tuch oder erst das Hineinlegen in den Eimer mit Wasser den Tod herbeiführte. Das Schwurgericht hält jedoch für erwiesen, dass nur eins von beiden als Todesursache in Betracht kommt und dass sich die Angeklagte bei beiden von dem Willen leiten ließ, das Kind zu töten. Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, dass das Kind möglicherweise nicht lebensfähig gewesen sei und vielleicht auch ohne das Vorgehen der Angeklagten einige Zeit später gestorben wäre. Es hat aber festgestellt, dass es infolge der Handlungsweise der Angeklagten jedenfalls eher gestorben ist, als es sonst möglicherweise gestorben wäre, und das reicht für die Feststellung aus, dass die Angeklagte den Tod des Kindes verursacht hat. Soweit die Revision vorträgt, aus dem Urteil gehe nur hervor, dass das Kind beim Einwickeln, nicht aber, dass es durch das Einwickeln gestorben sei, steht ihr Vorbringen im Widerspruch zu den klaren Urteilsfeststellungen und ist darum unbeachtlich.
3.) Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen vollendeter Abtreibung (§ 218 Abs. 3 StGB) in zwei Fällen und wegen versuchter Abtreibung in fünf Fällen lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Die vollständige oder teilweise Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale ergibt sich ohne weiteres aus dem festgestellten Sachverhalt. Weitere Ausführungen dazu sind entbehrlich, da auch die Revision in dieser Beziehung keine Angriffe gegen das Urteil richtet. Dass § 218 StGB in der Fassung der VO vom 9. (18.) März 1943 geltendes Recht ist und gegen die Anwendung dieser Vorschrift daher keine Bedenken bestehen, ist mit dem Schrifttum und der allgemeinen Rechtsprechung zu bejahen. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist vom Schwurgericht mit der zutreffenden Begründung abgelehnt worden, dass bei Angriffen gegen verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter diese Betrachtungsweise unzulässig ist.
4.) Die bedenkenfrei getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bei allen Abtreibungshandlungen gewerbsmäßig gehandelt hat, gibt nur noch zu der Erörterung Anlass, ob etwa dadurch die sieben festgestellten Fälle zur rechtlichen Einheit einer sogenannten Sammelstraftat verbunden werden. Denn bis zur Entscheidung des Reichsgerichts, Großer Senat, vom 21. April 1938 (RGSt Bd. 72 S. 164) wurde in der Rechtsprechung allgemein die Ansicht vertreten, dass mehrere gewerbsmäßig begangene strafbare Handlungen, also solche, die sich einen fortgesetzten Erwerb mit dem Willen verschaffen, durch wiederholte Begehung zu einer Erwerbsquelle zu machen, rechtlich eine Einheit, und zwar eine sogenannte Sammelstraftat, bilden, bei der Strafe nur einmal verwirkt ist und die Aburteilung alle bis zum Tag des tatrichterlichen Urteils geschehenen Einzelfälle deckt. Diese Auffassung griff aber nur in den Fällen Platz, in denen die Gewerbsmäßigkeit der Begehung strafbegründendes oder straferhöhendes Tatbestandsmerkmal war (RGSt Bd. 47 S. 309; Bd. 50 S. 244; Bd. 53 S. 60; Bd. 54 S. 184; Bd. 55 S. 3; Bd. 56 S. 553; Bd. 58 S. 2; Bd. 61 S. 149; Bd. 68 S. 298).
Schon von Boden dieser Rechtsprechung wäre die Zusammenfassung der sieben Fälle der versuchten und vollendeten Abtreibung zur rechtlichen Einheit einer sogenannten Sammelstraftat nicht zu rechtfertigen. Denn die Gewerbsmäßigkeit der Begehung ist in dem vom Landgericht mit Recht angewandten § 218 Abs. 3 StGB in der Fassung der VO vom 9. (18.) März 1943 weder strafbegründendes noch straferhöhendes Merkmal.
Die Annahme einer Sammelstraftat lässt sich auch nicht durch die Erwägung rechtfertigen, dass zwar § 218 Abs. 3 StGB nF angewendet worden sei, dass aber das Schwurgericht auf die von ihm verhängte Zuchthausstrafe wegen des Eingreifens der AAR Nr. 1 nur habe erkennen dürfen, weil es die Gewerbsmäßigkeit der Begehung festgestellt und § 218 Abs. 4 StGB aF bei gewerbsmäßiger Handlungsweise die Zuchthausstrafe angedroht habe. Denn § 218 Abs. 4 StGB aF, der die Gewerbsmäßigkeit der Begehung als straferhöhenden Umstand verwendete, war selbst für die Ermittlung des Strafrahmens nicht zu berücksichtigen. Der 2. Strafsenat hat im Urteil vom 16. Februar 1951 – 2 StR 109/50 –, das zur Veröffentlichung bestimmt ist, schon dahin entschieden, dass die AAR Nr. 1 mit dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts gegenstandslos und nicht mehr anzuwenden sei und dass für die Frage ihrer Anwendung ausschließlich der Zeitpunkt des Richtersprachs, nicht aber derjenige der Tatausführung maßgebend sei. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Da das angefochtene Urteil am 6. Juni 1950 ergangen ist, war die frühere Fassung des § 218 StGB selbst für die Ermittlung des Strafrahmens ohne Bedeutung. Es war vielmehr ausschließlich § 218 StGB in der Fassung der VO vom 9. (18.) März 1943 anzuwenden, die die Gewerbsmäßigkeit der Begehung weder als strafbegründendes noch als straferhöhendes Merkmal kennt. Daraus ergibt sich, dass eine die einzelnen Fälle der Abtreibung zusammenfassende Sammelstraftat im vorliegenden Fall selbst dann abzulehnen ist, wenn man der früheren Rechtsprechung zu diesem Begriff folgen wollte.
Hinzu kommt, dass diese mit Recht aufgegeben worden ist. Der Begriff der Sammelstraftat kann nicht unmittelbar dem Gesetz entnommen werden; er ist vielmehr in der Rechtsprechung und im Schrifttum in der Annahme entwickelt worden, damit den Bedürfnissen des Lebens entgegenzukommen. Diese Annahme hat sich als irrig erwiesen. Das hat die Entscheidung RGSt Bd. 72 S. 164 überzeugend begründet. Die darin dargelegte Auffassung ist zur herrschenden Rechtsprechung geworden. Ihr ist auch heute noch zu folgen (OLG Kiel NJW 1947/48 S. 195; aA nur LG Essen HDR 1949 S. 635). Sie allein entspricht der Gerechtigkeit. Die Annahme der Sammelstraftat führte zu der ungerechten Folge, dass der besonders gefährliche Täter, der in der Absicht handelte, solche Taten zu wiederholen und zur Erwerbsquelle zu machen, unter Umständen günstiger gestellt wurde als jener, der nicht in dieser Absicht handelte. Denn sie stand oft der Anwendung des § 20a StGB ohne inneren Grund im Wege (RGSt Bd. 68 S. 287) und führte wegen Rechtskraftwirkung zu dem Ergebnis, dass die erst nach dem tatrichterlichen Urteil bekannt gewordenen Fälle strafrechtlich nicht mehr verfolgt und abgeurteilt werden konnten, weil auch sie schon als unselbständige Bestandteile des Sammelverbrechens als rechtskräftig erledigt galten. Entscheidend kommt hinzu, dass es an jedem inneren Rechtfertigungsgrund für die Zusammenfassung der mehrfachen Willensbetätigungen zu einer rechtlichen Einheit fehlt. Der gewerbsmäßig und der nicht gewerbsmäßig handelnde Täter unterscheiden sich nur dadurch, dass jener in der Absicht handelt, die strafbaren Handlungen zu wiederholen und zur Erwerbsquelle zu machen. Dieses dem inneren Tatbestand zuzurechnende Mehr belastet den Täter und lässt ihn besonders verwerflich erscheinen, verändert aber nicht die Tat und nimmt ihr weder in psychologischer noch in rechts- und sozialethischer Beziehung die Selbständigkeit. Nicht ein aus unselbständigen Teilhandlungen bestehender Betrieb wird bestraft, auch beim gewerbsmäßigen Verbrechen stehen vielmehr die Einzelfälle im Vordergrund, zumal wenn es sich wie bei Verletzungen des § 218 StGB um Eingriffe gegen höchstpersönliche Rechtsgüter handelt. Es kommt deshalb auch nicht in Betracht, über die frühere Rechtsprechung hinausgehend, den Bereich der Sammelstraftat auf diejenigen Fälle zu erweitern, in denen die Gewerbsmäßigkeit der Begehung weder strafbegründendes noch straferhöhendes Merkmal ist. Der durch innere Gründe gewiesene Weg kann vielmehr nur dahin gehen, die Sammelstraftat, wie sie in der früheren Rechtsprechung verstanden worden war, wieder in ihre Einzelfälle aufzulösen (vgl. Schwarz-Lange 39./40. Aufl. Vorbem. §§ 73 StGB II 3; Schönke 4. Aufl. Vorbem. zu § 73 StGB 5). Das Schwurgericht hat darum mit Recht abgelehnt, die sieben Fälle der versuchten und vollendeten Abtreibung zu einer Sammelstraftat zusammenzufassen.
5.) Auch im Strafausspruch zeigt sich kein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Die Verneinung mildernder Umstände für den Totschlagsfall (§ 213 StGB) beruht auf rechtlich einwandfreien Erwägungen. Es war auch rechtlich zulässig, dass das Schwurgericht in den beiden Fällen der vollendeten Abtreibung und im Fall ████ bei der versuchten Abtreibung Zuchthausstrafen als Einzelstrafen eingesetzt hat und in den übrigen Fällen der versuchten Abtreibung davon ausgegangen ist, dass auch in diesen Fällen Zuchthausstrafen angemessen wären, wenn es zur Vollendung gekommen wäre. Das galt auch für die Zeit, in der die Allgemeine Anweisung für Richter Nr. 1 zu beachten war. Denn da das Schwurgericht für erwiesen erachtet hat, dass die Beschwerdeführerin gewerbsmäßig handelte, wären die von ihr in den Abtreibungsfällen eingesetzten Einzelstrafen auch nach der vor dem 1. Januar 1933 geltenden Fassung des § 218 Abs. 4 StGB zulässig gewesen. Es hat sich mithin in dem durch die AAR Nr. 1 gezogenen Rahmen gehalten.
Die Revision der Angeklagten W. ist nach alledem unbegründet und muss verworfen werden.
III. Zur Revision der Angeklagten J.
Die wegen Kindestötung und versuchter Abtreibung verurteilte Angeklagte J. hat das Urteil im ganzen angefochten und die Verfahrens- und Sachrüge erhoben.
1.) Zur Begründung der Verfahrensrüge macht sie wie die Angeklagte W. geltend, auch sie sei in ihrer Verteidigung durch Ablehnung des Antrags auf Vernehmung eines zweiten Sachverständigen in unzulässiger Weise beschränkt worden. Die Rüge scheitert jedoch schon deshalb, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift weder die Beschwerdeführerin noch ihr Verteidiger einen Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gestellt hat. Sie haben sich auch dem von der Verteidigung der Mitangeklagten W. gestellten Antrag nicht in erkennbarer Weise angeschlossen. Aus der Ablehnung des von der Verteidigung der Mitangeklagten W. gestellten Antrags kann die Beschwerdeführerin daher keine Rechte für sich herleiten.
Auch wenn sich die Beschwerdeführerin dem von der Verteidigung der Mitangeklagten gestellten Antrag angeschlossen hätte, könnte die Verfahrensrüge im Übrigen aus den unter II 1 erörterten Gründen keinen Erfolg haben.
2.) Die Verurteilung der Angeklagten J. wegen versuchter Abtreibung nach §§ 218 Abs. 2 und 3, 43 StGB wird durch die Feststellung des Urteils getragen, dass sie etwa im siebenten Monat ihrer Schwangerschaft durch die Mitangeklagte W. mit Hilfe einer Spritze in ihre Gebärmutter Seifenlauge mit dem Willen einspritzen ließ, dadurch ihre Leibesfrucht abzutöten. Als der erhoffte Erfolg nicht eintrat, ließ sie eine Woche später den Eingriff wiederholen. Dass auch dadurch nicht der Tod der Frucht eintrat, die Beschwerdeführerin vielmehr infolge der Abtreibungshandlungen ein lebendes Kind zur Welt brachte, steht der Verurteilung wegen versuchter Abtreibung nicht entgegen.
3.) Schließlich weist auch die Verurteilung der Angeklagten J. wegen Kindestötung (§ 217 StGB) keinen Rechtsfehler auf. Zwar wurde die Tötungshandlung von der Mitangeklagten W. allein vorgenommen. Das Schwurgericht hält jedoch für erwiesen, dass sie dabei in bewusstem und gewolltem Einvernehmen und Zusammenwirken mit der Angeklagten J. handelte. Als unmittelbar nach der Geburt des Kindes dieses noch zwischen ihren Beinen lag, äußerte sie nach den Urteilsfeststellungen mehrmals zur Mitangeklagten: „Weg! Was soll ich mit dem Balg!“ Sie wollte nach der Überzeugung des Schwurgerichts damit ausdrücken, die Mitangeklagte solle das Kind beseitigen, d.h. töten. In diesem Sinne wurden ihre Worte auch von der Mitangeklagten verstanden. Erst im Anschluss an diese mehrfachen Aufforderungen entschloss sich Frau W. das Kind zu töten, wickelte zu diesem Zweck den Kindeskörper, auch den Kopf, in ein Tuch, legte ihn zunächst auf den Fußboden und kurz darauf in den Eimer mit Wasser. Die Beschwerdeführerin verfolgte diese Handlungen vom Bett aus, in dem sie noch lag, und wusste, dass das Kind, als es Frau W. aus dem Bett nahm, noch lebte und durch die von ihr wahrgenommenen Handlungen getötet werden würde. Diese Feststellungen tragen die Annahme des Schwurgerichts, dass beide Frauen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handelten, also als Mittäterinnen anzusehen sind. Den ursächlichen Tatbeitrag der Beschwerdeführerin hat das Gericht ohne Rechtsirrtum in ihren mehrfachen Aufforderungen zur Tötung des Kindes gesehen.
Soweit die Revision geltend macht, die Beschwerdeführerin sei sich überhaupt nicht dessen bewusst gewesen, ein lebendes Kind zur Welt gebracht zu haben, ihre Worte: „Weg, was soll ich mit dem Balg!“ hätten nach ihrem Willen und ihrer Vorstellung auch keine Aufforderung zur Tötung enthalten sollen, es stehe auch nicht fest, dass das Kind durch die Handlungen der Mitangeklagten getötet worden sei, kämpft sie nur in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Schwurgerichts an. Ihr Vorbringen ist deshalb insoweit unbeachtlich. Da die Angeklagte J. in dieser Weise als Mittäterin mit der Angeklagten W. ihr uneheliches Kind gleich nach der Geburt tötete, hat das Schwurgericht mit Recht insoweit den § 217 StGB angewendet und die Beschwerdeführerin wegen Kindestötung verurteilt.
Bei der Strafzumessung erörtert das Schwurgericht auch die Frage, ob die Strafe auch nach § 213 StGB hätte bemessen werden können. Ob das überhaupt rechtlich möglich ist, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden. Denn das Schwurgericht führt aus, dass auch dann, wenn man die Anwendung des § 213 StGB für zulässig halten sollte, wegen des besonderen Schuld- und Unrechtsgehalts der der Angeklagten nachgewiesenen Tat eine unter der Mindeststrafe des § 217 StGB liegende Strafe nicht schuldangemessen sei. Die Frage, ob § 213 StGB angewendet werden durfte, ist also aus tatsächlichen Gründen auf die Strafzumessung ohne Einfluss gewesen. Auch sonst weisen die Strafzumessungsgründe keine Rechtsfehler auf.
Auch die Revision der Angeklagten J. ist also unbegründet und muss verworfen werden.
Da die Revisionen erst mehr als ein halbes Jahr nach dem tatrichterlichen Urteil beim Revisionsgericht eingegangen sind und die Beschwerdeführerinnen an dieser Verzögerung schuldlos sind, hielt es der Senat für angemessen, ihnen aus Billigkeitsgründen einen Teil der seitdem erlittenen Untersuchungshaft gemäß § 60 StGB auf die Strafe anzurechnen.
Die Entscheidung entspricht, auch soweit sie die Revision der Staatsanwaltschaft betrifft, dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Richter | Mantel | Dr. Augustin | |||
| Dr. Geier | Dr. Peetz |
Zitiert (2)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 96/50 · 14.06.1951Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Abtreibung bestätigt
- BGH · 4 StR 159/56 · 14.06.1956Teilrechtskraft nach Aufhebung nur der Bewährungsfrage: ergänzende Feststellungen zulässig
- BGH · 3 StR 62/50 · 27.02.1951Revision gegen Verurteilung wegen 25-facher Abtreibung verworfen