Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Abtreibung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 96/50
Datum
14.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Abtreibung in 23 Fällen zu 1 Jahr 9 Monaten Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt. Seine Revision wurde verworfen. Der BGH bestätigt die Anwendbarkeit von § 218 StGB in der gegenwärtigen Fassung und billigt die Gesamtwürdigung mehrerer Abtreibungshandlungen bei der Frage eines minder schweren Falls. Die Strafzumessung stützt sich auf die Gesamtheit der Taten und die persönlichen Beweggründe; Bewährung wurde nicht gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 218 StGB ist in der gegenwärtigen Fassung hinsichtlich Tatbestand und Strafrahmen anzuwenden; aus dem außer Kraft gesetzten Satz 2 des Abs. 3 ergeben sich keine Einschränkungen für die Anwendbarkeit.

2

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat der Tatrichter Art und Folgen der Tat, Persönlichkeit und Beweggründe des Täters sowie die durch die Tat verletzten Gemeinschaftsinteressen insgesamt zu würdigen.

3

Der Tatrichter darf mehrere eng zusammenhängende Taten in eine Gesamtwürdigung einbeziehen; er kann insoweit darauf verzichten, jede Tat in den Strafzumessungsgründen einzeln abzuhandeln.

4

Die Vielzahl und das Gewicht mehrerer Taten können ergeben, dass der gesetzliche Strafrahmen nach unten hin nicht ausreicht; dem steht § 267 StGB nicht entgegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht des Landgericht Hannover, 23. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ██ aus ██, den prakt. Arzt Dr. med. ████, geboren am 19.14 in ██, wegen Abtreibung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krome, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter ███████████ als Beisitzer, Oberlandesgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Hannover vom 23. Oktober 1950 wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Abtreibung in 23 Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Der § 218 StGB ist, mit Ausnahme des außer Kraft getretenen Satzes 2 des Abs. 3, nach Tatbestand und Strafrahmen uneingeschränkt in der gegenwärtigen Fassung anzuwenden (BGH vom 20. Februar 1951, 3 StR 64/50).

Das Landgericht ist daher richtig vorgegangen. Damit entfallen die insoweit erhobenen Bedenken der Revision.

Der Schuldspuch lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Annahme des Landgerichts, dass die vor dem 15. September 1949 begangenen, mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von mehr als sechs Monaten bestraften Abtreibungen dem Angeklagten nach diesem Gesetz nicht entgegengehalten werden können, weil der Angeklagte nach diesem Gesetz weitere Verbrechen nach § 218 Abs. 3 StGB begangen hat (§ 4 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 2), lässt auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Allgemeine Anweisung an Richter über ihre Anwendung hat durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1950 bereits außer Kraft gesetzt. Ihre während ihrer Geltung begangenen Taten kommen nicht in Betracht.

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Februar 1951, StR 109/50, ausgeführt hat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beendigung der Abtreibung nach § 218 Abs. 5 StGB, wie sie hier vorliegt, auch heute noch in minder schweren Fällen mit Gefängnis bestraft wird.

Die Rüge der Revision, bei der Prüfung, ob die insgesamt 25 Abtreibungshandlungen des Angeklagten einzeln betrachtet minder schwere Fälle darstellen, habe das Landgericht nicht rückschauend urteilen und die Vielzahl der Abtreibungen mindernd berücksichtigen dürfen, ist unzutreffend. Sie verkennt, dass bei dieser Prüfung nicht allein die Würdigung der einzelnen Taten nach der Zeitfolge oder nach der Vorstellung, die der Angeklagte beim Beginn einer solchen Tatreihe von der Schwere der ersten Taten hat, entscheiden kann. Eine solche Betrachtung ließe wesentliche Gesichtspunkte des Strafrechts außer Acht. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, richtet sich nach den in Betracht kommenden Gesichtspunkten, nämlich nach der Art und den Folgen der Tat, der Persönlichkeit und den Beweggründen des Täters und auch danach, wie schwer die Tat oder die mehreren Taten nach dem gesetzlichen Tatbestand die Rechtsordnung und die geschützten Interessen der Gemeinschaft verletzen. Dabei ist, wie geschehen, auch zu berücksichtigen, welche sonstigen öffentlichen und besonderen Pflichten der Täter etwa der Volksgemeinschaft gegenüber hat. Hat der Tatrichter dieser Gesamtbetrachtung stattgegeben, so hat er zu entscheiden, ob der Regelstrafrahmen gerecht erscheint und ob es im Rahmen des Gesetzes noch möglich ist, dem Täter eine angemessene Strafe auszusprechen. Erscheint dem Tatrichter auf dieser Grundlage die niedrigste Regelstrafe zu hart, so darf er einen minder schweren Fall annehmen.

Gegen diese Gesamtbetrachtung ist nichts einzuwenden. Der Tatrichter darf daher nicht nur die Einzeltaten würdigen, sondern auch in ihrer Gesamtheit die Persönlichkeit des Täters abwägen. Mit Recht hat das Landgericht die Gesamtheit der Abtreibungen ins Auge gefasst, als sich der Angeklagte als Arzt über das Gesetz in achteinhalb Fällen eigennützig und auch aus geldlichen Beweggründen hinwegsetzte. In Anbetracht dieses Sachverhalts hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint, dass in den abgeurteilten Fällen ein minder schwerer Fall vorliegt.

Bei dieser gesetzlich gebotenen Würdigung der Taten kann sich dann, wie hier, von vornherein zeigen, dass der gesetzliche Strafrahmen nach unten hin nicht ausreicht. Der § 267 StGB steht dem nicht entgegen.

Wenn das Gericht unter solchen Umständen davon absieht, die Taten in den Strafzumessungsgründen einzeln abzuhandeln, schließt es damit die Gesamtheit aller Abtreibungshandlungen in die Beurteilung ein, ob sie in ihrer Gesamtheit einen minder schweren Fall darstellen.

Das Urteil ist auch nicht widersprüchlich. Das Landgericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte keine neuen Abtreibungen mehr begehen wird, weil er das Unrecht seiner Handlung jetzt noch mehr als zur Tatzeit einsieht. Deshalb hat es ihm die Bewährung nicht unterstellt, weil er die Volksgemeinschaft durch nachgerichtliche Verurteilung nicht weiter gefährden wird.

Mit der Verhängung der Zuchthausstrafe und des Ehrverlusts vereinbart sich dies, ungeachtet dessen, welche berufsrechtlichen Folgen das Urteil für den Angeklagten sonst noch hat.

Im Übrigen sind keine Rechtsfehler erkennbar.

Dr. GrosseDr. Jagusch
Krome

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