Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen mehrfacher Abtreibungen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 948/51
Datum
21.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen einer vollendeten und acht versuchten Abtreibungen zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision rügte Verfahrensverstöße und Fehler bei der Rechtsanwendung. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen sind nicht substantiiert dargetan, die Feststellungen tragen den Schuldspruch und die Rechtsprechung zum untauglichen Objekt wird bestätigt. Auch die Einordnung minder schwerer Fälle und die Strafzumessung weisen keinen Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts (§ 55 StPO) ist in der Revision nur begründet, wenn die Revisionsbegründung die behauptete Rechtsverletzung substantiiert darlegt.

2

Der Versuch einer Abtreibung an einem untauglichen Objekt bleibt nach ständiger Rechtsprechung strafbar; hiervon ist nur bei anderweitiger gesetzlicher oder höchstrichterlicher Abweichung auszugehen.

3

Bei der Würdigung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB vorliegt, sind alle relevanten Umstände (Art und Persönlichkeit des Täters, Beweggründe u. ä.) umfassend zu prüfen; maßgeblich ist, ob die Regelstrafe als zu hoch erscheint.

4

Für die Feststellung, dass einzelne Tatfälle nicht minder schwer sind, genügt eine zusammenfassende, nachvollziehbare Darlegung im Urteil; eine für jeden Einzelfall wiederholte Einzelprüfung ist nicht zwingend erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 14. September 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen die Ehefrau Mathilde ████ geb. ██ aus ██, dort geboren am ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Abtreibung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ██████ Geschäftsstelle, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

**im Namen des Volkes

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 14. September 1951 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Auf die erkannte Strafe wird die seit dem 15. September 1951 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Abtreibung in vollendeten und acht versuchten Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ihre Revision rügt Verfahrensverstöße und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

1.) Frau Millsmann entgegen ihrer Erklärung vor dem Landgericht, sie mache keine Angaben, wer die an ihr vorgenommene Abtreibung zu verantworten habe, in der Sitzungsniederschrift nicht zu schildern.

Die Revision, § 55 StPO sei verletzt worden, kann nicht durchgreifen. Der Senat vermag auch der in der Revisionsverhandlung von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Auffassung nicht zu folgen, wonach sie mit dieser Verfahrensrüge geltend gemacht habe, die genannte und andere Zeuginnen seien über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 2 StPO) nicht belehrt worden. Die Revisionsbegründung enthält keine Ausführungen, die eine solche Auslegung rechtfertigen könnten.

2.) Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte unter Zuhilfenahme einer Hebamme und einer Ballspritze mit Hilfe eines Frauenarztes zur Beseitigung der Schwangerschaft Einspritzungen mit lauwarmer Seifenlauge gemacht. In zehn Fällen führten diese Einspritzungen zum Abgang der Leibesfrucht. In den übrigen Fällen konnte entweder nicht mehr ermittelt werden, ob die Eingriffe Erfolg hatten, oder es blieb unklar, ob die „behandelten“ Frauen überhaupt schwanger waren. Die Angeklagte hat aber auch in diesen Fällen in der Vorstellung, die Frauen seien schwanger, die Leibesfrucht abtreiben wollen. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird somit von den getroffenen Feststellungen getragen. Der Senat findet keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Strafbarkeit des Versuchs an einem untauglichen Objekt abzuweichen.

3.) Als minder schwer im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB hat das Landgericht nur die Fälle 1, 2 und 15 bezeichnet. Die Beantwortung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat sich, wie der Senat bereits in den Entscheidungen vom 14. Juni und 12. Juli 1951 (4 StR 96/50 und 4 StR 765/51) ausgesprochen hat, nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten, nach Art und Persönlichkeit des Täters und den Beweggründen zu richten. Auf Grund einer solchen umfassenden Würdigung hat der Tatrichter zu prüfen, ob die für die vollendete Verfehlung angedrohte Regelstrafe von einem Jahr Zuchthaus zu hoch und deshalb ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Diesen Gesichtspunkten hat das Landgericht Rechnung getragen.

Als minder schwere Straftaten hat es die Abtreibungen bei der Schwester und der Schwägerin der Angeklagten und bei einer Polin gewertet, weil in diesen Fällen entweder das Verwandtschaftsverhältnis oder die guten Beziehungen zu dem Verlobten der Polin, dem die Angeklagte zu großem Dank verpflichtet war, für diese eine Zwangslage geschaffen hatten. Alle übrigen Straftaten konnten aber nach Auffassung des Landgerichts nicht als minder schwere Fälle gelten, zumal die Angeklagte hierfür meistens, zum Teil sogar beträchtliches Bargeld oder Genuss- und Lebensmittel erhielt, mit denen sie bei der Vornahme der Eingriffe auch gerechnet oder die sie gefordert hatte.

Diese Würdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der von der Revision dem Landgericht gemachte Vorwurf, alle Fälle seien „schematisch“ behandelt worden, ist nicht berechtigt. Es bedurfte nicht für jeden einzelnen Fall der ausdrücklichen Feststellung, dass kein minder schwerer Fall vorliegt. Es genügte, wenn das Landgericht die abschließende Feststellung, es handle sich mit Ausnahme der Fälle 1, 2 und 15 nicht um minder schwere Fälle, zusammenfassend begründet hat. Eine Erörterung, wie sie die Revision fordert, käme vorliegend einer fünfzehnmaligen und daher ermüdenden Wiederholung derselben Gesichtspunkte gleich. Der Urteilszusammenhang lässt erkennen, dass das Landgericht jeden einzelnen Fall unter den erwähnten Gesichtspunkten geprüft und dabei auch Milderungsgründe, die an anderen Stellen des Urteils hervorgehoben hat, in Betracht gezogen hat. Die Behauptung der Revision, in allen Fällen sei die Anregung zu den Straftaten von den schwangeren Frauen ausgegangen, widerspricht den Urteilsfeststellungen (vgl. Fälle Nr. 3 und 15). Die Revision kann auch nicht geltend machen, die „Laufbahn“ der Abtreibungen sei auf die Angeklagte zurückgekommen, denn diesen Ablauf der Ereignisse hat die Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen in schuldhafter Weise selbst herbeigeführt. Die Berufung der Revision auf die auch bei weit ungünstigerem Sachverhalt angeblich viel mildere Rechtsprechung der Bezirksgerichte zu § 218 StGB, als sie der Angeklagten gegenüber zum Ausdruck gekommen ist, versagt, weil das angefochtene Urteil für einen solchen Vergleich keine Grundlage bietet. Dem Hinweis der Revision auf die schwankende ethische Bewertung der Abtreibung in den ersten Jahren nach Kriegsende stehen die festgestellten Begehungszeiten der Straftaten entgegen, die bis auf drei in die Jahre 1948 bis 1951 fallen. In Anbetracht der Vielzahl der Straftaten, die sich auf einen langen Zeitraum erstrecken, der Bedenkenlosigkeit, mit der die Angeklagte immer wieder die ihr angetragene Abtreibung ausführte, ferner des Umstandes, dass sie vielfach nicht geringes Entgelt aus dieser Tätigkeit zu ziehen verstand, konnte das Landgericht, nachdem es die minder schweren Fälle ausgesondert hatte, ohne Rechtsirrtum annehmen, dass hinsichtlich der übrigen Straftaten kein Anlass bestehe, von dem gewöhnlichen Strafrahmen abzugehen. Mit dieser Wertung steht es nicht in Widerspruch, dass der Tatrichter auch insoweit zugunsten der Angeklagten sprechende Umstände bei der Strafzumessung berücksichtigt hat. Von der Rechtsprechung zur Rechtsnatur der AAR 1 abzugehen (BGHSt 1, 23), sieht der Senat keinen Anlass.

Die Strafe ist frei von Rechtsirrtum.

Da die Strafe nicht unangemessen ist, kann die Revision keinen Erfolg haben.

GrogDr. Hille
KrummeDr. Augustin

Zitiert (2)