Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Totschlag im Straßenverkehr durch Unachtsamkeit; Beweiswürdigung gemäß § 337 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 765/51
Datum
31.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Totschlags und fahrlässiger Körperverletzung nach Auffahrkollision mit einem stehenden Lastzug. Zentral ist die Frage der Beweiswürdigung und der Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr. Der BGH verwirft die Revision: Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht auf zwingende Schlüssigkeit prüfen (§ 337 StPO) und sieht kein Rechtsfehler bei Feststellung von Pflichtverletzung und Vorhersehbarkeit des Erfolges. Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist nach § 337 StPO nicht befugt, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf zwingende Schlüssigkeit und Übereinstimmung mit der Wirklichkeit zu überprüfen.

2

Die Verletzung verkehrsrechtlicher Sorgfaltspflichten durch momentane Unachtsamkeit kann strafrechtlich relevant sein, wenn durch das pflichtwidrige Verhalten der Eintritt erheblicher Verletzungen und Tod vorhersehbar ist.

3

Kann ein Fahrzeugführer durch eine geringfügige Ausweichbewegung eine Kollision unter den gegebenen Umständen sicher vermeiden, begründet das Unterlassen eines solchen Ausweichens ein pflichtwidriges Verhalten.

4

Angriffe in der Revision, die im Wesentlichen eine andere Tatsachenwürdigung verlangen, sind unzulässig und führen nicht zur Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 20. Juli 1951

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johannes ██████, geboren am [REDACTED], wegen Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsübertretung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Krumme Bundesrichter,

Dr. Engels Bundesrichter,

Dr. Etzel Bundesrichter,

Dr. Augustin Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

███████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Juli 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Ohne Erfolg bleiben die gegen die Beweiswürdigung erhobenen Angriffe der Revision, die zum Teil von einem anderen, als dem vom Tatrichter für erwiesen gehaltenen Sachverhalt ausgehen und mit tatsächlichen Erwägungen darzulegen suchen, dass die getroffenen Urteilsfeststellungen durch die Beweisaufnahme nicht zwingend gerechtfertigt seien. Diese unzulässigen Angriffe verkennen, dass es dem Revisionsgericht gemäß § 337 StPO verwehrt ist, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf zwingende Schlüssigkeit und Übereinstimmung mit der Wirklichkeit hin zu überprüfen.

Der einen Lastzug führende Angeklagte hat nachts die aus 30 m Entfernung sichtbaren Schlusslichter eines zur Reparatur auf der Autobahn haltenden anderen Lastzuges infolge einer momentanen Unachtsamkeit oder Ablenkung erst etwa 10 m – die Angabe „etwa 20 m“ ist nur ein offensichtlicher Schreibfehler in der Urteilsausfertigung – vor dem haltenden Lastzug erkannt. Er fuhr infolgedessen auf den Anhänger des Lastzuges auf; durch den Zusammenprall erlitten zwei im Führersitz neben ihm sitzende Mitfahrer erhebliche Verletzungen, an denen einer von ihnen starb. Bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit hätte der Angeklagte, wenn er die roten Schlusslichter – wozu er in der Lage war – rechtzeitig erkannt hätte, durch ein geringfügiges Ausweichen auf die freie linke Fahrbahnseite den haltenden Lastzug ohne Schwierigkeit umfahren können. Angesichts dieser Sachlage unterliegt die Annahme eines pflichtwidrigen Verhaltens im Verkehr und der Vorhersehbarkeit des dadurch verursachten Erfolges keinen rechtlichen Bedenken. Der Schuldspruch ist somit gerechtfertigt.

Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen lassen, war daher die Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

EngelsKrummeDr. Etzel
GroßDr. Augustin

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