Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mittäterschaft bei gemeinschaftlichem Mord und besonders schwerem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 16/50
Datum
21.11.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes und besonders schweren Raubes an. Zentrale Fragen betrafen die Anwendbarkeit des § 211 StGB n.F., die Abgrenzung von Mittäterschaft und Gehilfenschaft sowie Hörigkeit und das Beweisverfahren. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Feststellungen des Schwurgerichts, insbesondere zur Mittäterschaft und zur ordnungsgemäßen Beweiswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 211 StGB n.F. ist anzuwenden, wenn die Tatbestandsmerkmale eines aus Habgier begangenen Tötungsdelikts vorliegen; Besatzungsrecht schließt die Anwendung nicht aus.

2

Als Mittäter ist anzusehen, wer durch sein äußeres und inneres Verhalten den vollen Tatbestand verwirklicht und die Tatherrschaft mitprägt; bloße Gehilfenschaft erfordert ein tatsächliches Unterordnungsverhältnis.

3

Ein Hörigkeitsverhältnis vermindert die Verantwortlichkeit nur, wenn es eine derart starke innere Abhängigkeit begründet, dass eigene Willensentschlüsse entfallen oder wesentlich fremdbestimmt sind.

4

Die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; die Unterlassung ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn ein vorhandenes Gutachten zusammen mit dem übrigen Beweisbild zu einer gefestigten Überzeugung führt.

5

Mord und besonders schwerer Raub können im Verhältnis der Tateinheit stehen, wenn beide Taten aus einheitlichem Tatentschluss und gemeinschaftlichem Handeln resultieren.

Vorinstanzen

Schwurgericht Düsseldorf, 16. Mai 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den Schneider Horst B. aus K[REDACTED]straße [REDACTED], geboren am [REDACTED], in Untersuchungshaft im Gefängnis [REDACTED] in [REDACTED] wegen Mordes hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1950, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Werner als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Beamter der Bundesanwaltschaft, Justizassistent [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

auf die Revision des Angeklagten für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 16. Mai 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit wird durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Denn das Schwurgericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:

Der Angeklagte fand im Februar 1948 in Düsseldorf, wo er Arbeit als Schneider erhalten hatte, aber zunächst keine geeignete Unterkunft fand, bei dem ihm von früher bekannten K. Aufnahme in dessen Kellerwohnung. Als K. kurz darauf eine mehrmonatige Gefängnisstrafe antrat, nahm dessen Ehefrau auch noch die damalige Braut des Angeklagten in die Kellerwohnung mit auf. Da die Eheleute K. Schwarzhandel betrieben und über reichlich Geld, ordentliche Kleidung, gute Wäsche und etwas Schmuck verfügten, tauchte im Angeklagten der Gedanke auf, sie zu berauben und die Abwesenheit des Ehemannes K. dazu auszunutzen. Seine Braut, die er davon unterrichtete, stimmte dem zu.

Der ursprüngliche Plan, Frau K. durch Schlaftabletten zu betäuben, erwies sich als undurchführbar, weil es dem Angeklagten nicht gelang, Schlaftabletten aufzutreiben. Er und seine Braut kamen deshalb überein, Frau K. im Schlaf während der Nacht mit einem Beil auf den Kopf zu schlagen und dann die wehrlos gewordene Frau zu erwürgen. Der Angeklagte versetzte deshalb in der Nacht zum Ostersonntag der schlafenden Frau K. mit der stumpfen Seite eines Beils einen wuchtigen Schlag gegen die rechte Schläfe, warf dann das Beil weg und würgte das durch den Schlag besinnungslos gewordene Opfer von hinten mit festem Griff der Hände mehrere Minuten hindurch, solange, bis es erstickt war. Er und seine Braut verbargen dann die Leiche in einer engen Nische hinter dem Treppenaufgang, nahmen an Geld, Schmuckstücken, Kleidungs- und Wäschestücken an sich, was sie vorfanden, und fuhren in die Ostzone.

Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht in diesem Sachverhalt eine aus Habgier begangene Tötung (§ 211 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 4. September 1941) gefunden, weil der Angeklagte, dabei in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit seiner Braut handelnd, Frau K. vorsätzlich tötete, um sich dadurch ihre und ihres Ehemannes Habe zu verschaffen. Dass § 211 StGB n.F. geltendes Recht ist, wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannt. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone, in deren Bereich das angefochtenen Urteil ergangen ist, hat in ständiger Rechtsprechung weiter dahin entschieden, dass auch das dort geltende Besatzungsrecht keine Sperrvorschrift enthalte, durch die die Anwendung des § 211 StGB n.F. von der gleichzeitigen Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 211 StGB a.F. abhängig gemacht werde (vgl. OGHSt. Bd. 1, S. 81). Dieser Auffassung tritt der Senat im Ergebnis bei, zumal da auf Mord nicht mehr die Todesstrafe steht und daher die die Verhängung der Todesstrafe betreffenden Sonderbestimmungen des Besatzungsrechts, vor allem des MRG Nr. 1 Art. IV Ziff. 8, nicht mehr eingreifen.

Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht verneint, dass der Angeklagte heimtückisch oder zu dem Zwecke gehandelt habe, eine andere Straftat zu ermöglichen, sind zwar nicht bedenkenfrei. Nähere Erörterungen dazu erübrigen sich jedoch, weil der Angeklagte durch die Rechtsauffassung des Schwurgerichts nicht beschwert ist.

Mit zutreffender Begründung hat das Schwurgericht auch den Tatbestand des besonders schweren Raubes (§ 251 StGB) für vorliegend erachtet und angenommen, dass der Mord und der besonders schwere Raub zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 73 StGB) stehen (vgl. RGSt. Bd. 60, S. 162, 165; OGHSt. Bd. 1, S. 133, 138).

Ungutreffend ist die Ansicht der Revision, das Schwurgericht habe unter Verkennung des Begriffs der Mittäterschaft (§ 47 StGB) den Angeklagten zu Unrecht als Mittäter statt als Gehilfen seiner damaligen Braut angesehen. Dabei braucht nicht die Frage entschieden zu werden, ob es rechtlich möglich ist, jemand nur als Gehilfen und nicht als Mittäter anzusehen, der, wie es der Angeklagte getan hat, den vollen inneren und äußeren Tatbestand einer strafbaren Handlung durch sein Verhalten verwirklicht (vgl. RGSt. Bd. 74, S. 84). Auch wenn man diese Möglichkeit grundsätzlich verneint, würde sie doch voraussetzen, dass der Handelnde seinen Willen dem eines anderen völlig unterordnet und zu diesem in einem Verhältnis steht, das dem anderen trotz der vollständigen Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale durch das eigene Verhalten die volle Tatherrschaft überlässt (vgl. OGHSt. Bd. 1, S. 95, 102). Diese Voraussetzung ist nach den Feststellungen des Schwurgerichts hier nicht gegeben. Denn schon der Plan zu dem Verbrechen entsprach dem Kopf des Angeklagten. Er verfolgte ihn als seinen Zwecken dienlich weiter und führte ihn schließlich entsprechend seinen Plänen und Überlegungen durch. Nach diesen Feststellungen über sein äußeres Verhalten und über seine innere Beziehung zur Tat, seine Willensrichtung, scheidet die bloße Gehilfenschaft aus.

Die Darlegungen zur äußeren und zur inneren Tatseite lassen vielmehr nur die Annahme der Mittäterschaft zu. Dazu steht auch nicht im Widerspruch, dass der Angeklagte im Einvernehmen und im Zusammenwirken mit seiner Braut handelte, bei Ausführung der Tat unter ihrem Einfluss stand und diese nach den Darlegungen des Schwurgerichts energischer und zielbewusster war als der leicht beeinflussbare Angeklagte. Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte sei seiner Braut hörig gewesen und habe nur deshalb die Tat begangen, stehen die Feststellungen des angefochtenen Urteils diesem Vorbringen entgegen.

Ferner macht die Revision geltend, die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht ein Hörigkeitsverhältnis des Angeklagten verneine, seien rechtlich fehlerhaft, weil das Gericht von einem Begriff der Hörigkeit ausgehe, der nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche. Das trifft jedoch nicht zu. Die Revision will dabei ersichtlich unter Hörigkeit ein auf geschlechtlichen Beziehungen beruhendes Verhältnis starker innerer Abhängigkeit verstehen, das die Zurechnungsfähigkeit aufgehoben oder vermindert habe (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB) oder doch der Wille des Angeklagten demjenigen seiner Braut so stark untergeordnet wurde, dass sich die Annahme der Mittäterschaft verbiete. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird vom Schwurgericht jedoch unmissverständlich verneint. Auch die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht zu diesem Ergebnis kommt, weisen keinen Rechtsfehler auf. Allerdings ist es richtig, dass sich denkgesetzlich und nach allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme in dem dargelegten Sinne einer Hörigkeit auch mit der Feststellung vertragen würde, dass der Angeklagte zu anderen Zeiten und vor dem Kennenlernen seiner Braut in verschiedenen Lebenslagen eigene Entschlusskraft gezeigt habe. Aus diesem Umstande folgt also, das ist der Revision zuzugeben, nicht zwingend, dass kein Hörigkeitsverhältnis bestanden habe. Das Schwurgericht war jedoch gleichwohl rechtlich nicht gehindert, jenes andere Verhalten als Beweisanzeichen für seine Überzeugung mit zu verwerten. Die Revision übersieht, dass es seine Überzeugung in diesem Punkte nicht nur auf jene zu anderen Zeiten und Gelegenheiten an den Tag gelegte eigene Entschlusskraft des Angeklagten stützt, sondern dass es ausdrücklich feststellt, der Angeklagte sei als erster auf den Gedanken gekommen, Frau K. zu berauben, dass es also gerade in Beziehung auf die Tat und für einen Zeitpunkt, zu dem er sich in engen Beziehungen zu seiner Braut befand, selbständige Entschlüsse des Angeklagten für erwiesen hält.

Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Revision, dass das Schwurgericht zu diesen Feststellungen unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften gelangt sei, weil es dem in der Hauptverhandlung gestellten Hilfsantrage der Verteidigung nicht stattgegeben habe, einen weiteren Sachverständigen zum Beweise dafür zu vernehmen, dass der Angeklagte seiner Braut hörig gewesen sei. Da es sich um einen Hilfsantrag handelte, brauchte ihn das Gericht nicht in der Hauptverhandlung durch besonderen Beschluss zu bescheiden, sondern konnte, wie es auch geschehen ist, in den Urteilsgründen auf ihn eingehen. Die Gründe, aus denen das Schwurgericht dem Hilfsantrage nicht entsprochen hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen werden soll. Die Grenzen dieses Ermessens werden durch die richterliche Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts gezogen, wie sie im Zeitpunkt der Hauptverhandlung für das in der britischen Zone gelegene erkennende Gericht in § 245 Abs. 1 StPO in der Fassung der Allgemeinen Anweisung für Richter Nr. 2 enthalten war. Dass das Schwurgericht die seinem pflichtgemäßen Ermessen gezogenen Grenzen nicht eingehalten hätte, ist nicht ersichtlich. Denn es war schon auf Grund des Gutachtens des [REDACTED] Sachverständigen in Verbindung mit dem sonstigen Beweisergebnis zu einer bestimmten gefestigten Überzeugung über denjenigen Punkt des Sachverhalts gelangt, zu dem die Revision die Anhörung eines weiteren Sachverständigen vermisst. Gegen die Sachkunde des vernommenen Gutachters wurden von keiner Seite irgendwelche Bedenken geäußert. Auch der Angeklagte und sein Verteidiger haben, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, die Ausführungen des vernommenen Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht bemängelt. Unter diesen Umständen ist eine missbräuchliche Ausübung des richterlichen Ermessens, soweit es sich auf die Frage der Zuziehung eines weiteren Gutachters bezieht, zu verneinen.

Auch die Verfahrensrüge greift nach alledem nicht durch. Soweit die Revision sonst noch einzelne Feststellungen des angefochtenen Urteils als unrichtig bekämpft, bemängelt sie nur in unzulässiger Weise Einzelheiten der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung.

Die Revision ist deshalb unbegründet und muss verworfen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

Dr. HilleDr. BuschWerner
RichterDr. Geier
Revision verworfen: Mittäterschaft bei gemeinschaftlichem Mord und besonders schwerem Raub — Themis