Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision gegen Verurteilung wegen 25-facher Abtreibung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 62/50
Datum
27.02.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen 25-facher Abtreibung verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Streitpunkt war, ob die Feststellungen zu 19 nicht namentlich bekannten Fällen genügten. Der BGH hält die Darlegungen für ausreichend, da Wiederholungsmodus, erfolgversprechende Methode, eigene Angaben des Angeklagten und Beihilfe der Ehefrau zweifelsfrei belegen. Die Anwendung des § 218 Abs. 3 StGB sei rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Tragfähigkeit einer Verurteilung genügt es, wenn der Tatrichter den Tathergang und dessen Abgrenzung gegen andere Vorgänge so darlegt, dass die Überzeugung von der Richtigkeit des Sachverhalts zweifelsfrei nachvollzogen werden kann; die Identität der Opfer ist nicht in jedem Fall erforderlich.

2

Bei unvollständiger Feststellung von Personalien oder Tatzeit müssen Umstände wie Geständnisse, ein einheitliches Vorgehen, die Erfolgsaussicht der angewandten Methode oder die Beteiligung Dritter eine volle richterliche Überzeugung stützen.

3

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist von der Revision nur auf Rechtsfehler zu prüfen; eine erneute Tatsachenbewertung ist unzulässig, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Richter sorgfältig abgewogen und sich überzeugt hat.

4

Mehrere Abtreibungen sind nach § 218 Abs. 3 StGB als rechtlich selbständige Handlungen zu behandeln; die bloße Gewerbsmäßigkeit beseitigt die Selbständigkeit der einzelnen Tatakte nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Dernstadt, 6. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Friedrich KC aus ███, geboren am [REDACTED] 1898 in [REDACTED], z. Zt. in der Haftanstalt [REDACTED]/Kreis [REDACTED] in Untersuchungshaft, wegen Abtreibung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dernstadt vom 6. Oktober 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

### Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Abtreibung in 25 Fällen läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Entgegen der Ansicht der Revision sind insbesondere die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu allen 25 Fällen auch ausreichend genug, um die Verurteilung des Angeklagten zu tragen. Zwar konnte die Strafkammer nur in 6 von 25 Fällen feststellen, bei welchen schwangeren Frauen der Angeklagte in der im Urteil näher dargelegten Weise die Leibesfrucht abtötete und in welchem Zeitpunkt das ungefähr geschah. In den übrigen 19 Fällen konnte das Landgericht keine bestimmten Feststellungen zur Persönlichkeit der schwangeren Frauen treffen und hinsichtlich der Zeitpunkte nur feststellen, daß sich diese 19 Fälle im Zeitraum von 1946 bis 1949 ereigneten. Im übrigen hielt die Strafkammer für erwiesen, daß es sich immer um Frauen handelte, die schwanger waren und sich nicht etwa nur schwanger glaubten, daß der Angeklagte auch dabei immer in derselben Weise vorging wie in den 6 anderen Fällen, also in die Scheide der Schwangeren einen Gummi-Katheter einführte, diese Handlungen nach wenigen Tagen wiederholte und erforderlichenfalls mit einer Boraxlösung oder einer Scheidenspülung vornahm, und daß in allen Fällen als Folge des Vorgehens die Frucht abging.

Diese Feststellungen genügen, weil sie den vom Landgericht beurteilten Sachverhalt hinreichend gegen andere Vorgänge – etwa gegen Eingriffe vor 1946 – abgrenzen und so eingehend sind, daß nachgeprüft werden kann, ob die Strafkammer den § 218 Abs. 3 StGB auf diesen Sachverhalt rechtsirrtumsfrei angewendet hat. Der Feststellung, wie diese 19 Frauen heißen, bedarf es nicht. In Fällen, in denen der Tatrichter die der Urteilsfindung zugrunde gelegten Handlungen nicht in allen Einzelheiten aufklären und weder die genaue Tatzeit noch die Person der Beteiligten einwandfrei feststellen kann, kommt es allerdings auf die näheren Umstände an, ob die Darlegungen den Wert von Feststellungen haben, denen eine zweifelsfreie Überzeugung des Tatrichters zugrunde liegt, oder ob es sich nur um Annahmen oder Schätzungen handelt, die er nur als wahrscheinlich angesehen hat, von deren Richtigkeit er aber noch nicht voll überzeugt war.

Im vorliegenden Fall ergibt der Urteilszusammenhang zur Gewißheit, daß die Darlegungen des Landgerichts, soweit sie der Verurteilung zugrunde liegen, auf einer zweifelsfreien Überzeugung des Gerichts beruhen. Sie stützen sich auf die eigenen Angaben des Angeklagten. Wenn er auch im Laufe des Verfahrens und auch während der Hauptverhandlung die Zahl der von ihm durchgeführten Abtreibungen verschieden angegeben hat, so wird doch in den Urteilsgründen näher erörtert, warum das Landgericht die vom Angeklagten schließlich angegebene Zahl von 25 Fällen als so glaubwürdig angesehen hat, daß es sie seiner Überzeugung und seinen Feststellungen zugrunde legte.

Aus dem Urteil geht auch hervor, daß der Angeklagte über beachtliche medizinische Kenntnisse verfügte, die ihn befähigten, die ihn aufsuchenden Frauen regelmäßig sorgfältig zu untersuchen, ob sie überhaupt schwanger seien, und daß er eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erfolg, dem Abgang der Frucht, führende Methode anwandte. Dadurch wird die – sonst nicht fernliegende – Möglichkeit hinreichend ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte über die Zahl der erfolgreichen Abtreibungen selbst getäuscht haben könnte und deshalb seine Angaben keine ausreichende Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung sein könnten. Diese Darlegungen werden weiter dadurch unterstützt, daß sich die auch hinsichtlich des Zeitpunktes und der Person der Frauen genau aufgeklärten Fälle über den ganzen Zeitraum von Anfang 1946 bis zum Jahre 1949 verteilen und daß sich der Angeklagte nicht nur darauf beschränkt hat, Frauen, die ihn ungerufen aufsuchten, in der im Urteil näher dargelegten Weise zu behandeln, sondern daß er dem als Zeugen vernommenen ██████ sagte, er könne ihm Frauen zur Vornahme von Abtreibungen zuführen. Hinzu kommt, daß die Ehefrau des Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts im Jahre 1948 begann, ihrem Mann bei den Abtreibungen gelegentlich Beihilfe zu leisten, und daß sie es nach ihren mit Bestimmtheit vorgetragenen Angaben in nicht weniger als acht Fällen der vollendeten Abtreibung tat, obwohl sich ihr Tun über die knappe Hälfte des Zeitraums erstreckte, in dem sich der Angeklagte als Abtreiber betätigte.

Diese Darlegungen und Feststellungen werden dadurch verstärkt, daß die Strafkammer bei der Beweisaufnahme vorhandene Verdachtsgründe zu anderen Anklagepunkten als nicht ausreichend und zu unsicher bezeichnet hat, um darauf bestimmte Feststellungen zu stützen, obwohl es sich dabei um Beweisanzeichen handelte, die dazu keinesfalls von vornherein ungeeignet gewesen wären. Alles das zeigt, daß sich das Landgericht sehr wohl des Unterschieds zwischen Vermutungen oder bloßen Wahrscheinlichkeiten einerseits und einer vollen Überzeugung von der Richtigkeit des Tathergangs andererseits bewußt gewesen ist und daß es unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände aus dem Kreis der Feststellungen alles ausgeschieden hat, was nicht durch die volle richterliche Überzeugung getragen wurde. Unter diesen besonderen Umständen bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Darlegungen zu den 19 Fällen, in denen der Name der schwangeren Frauen nicht ermittelt werden konnte, als ausreichende Feststellungen angesehen werden.

Soweit die Revision geltend macht, die Angaben des Sachverhaltsführers in der Hauptverhandlung, auf denen die vorstehend erwähnten Feststellungen des Landgerichts beruhen, seien nicht als zuverlässig anzusehen und hätten deshalb von der Strafkammer nicht der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden dürfen, greift sie nur in unzulässiger Weise die Einzelheiten der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung an. Ihr Vorbringen ist insoweit unbeachtlich. Daß die Strafkammer, wie die Revision noch geltend macht, die Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung nicht beachtet habe, ist nirgends ersichtlich. Ebenso wenig hat das Landgericht gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstoßen. Die Urteilsgründe lassen vielmehr erkennen, daß der Tatrichter hinsichtlich der erwähnten 25 Fälle die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten erlangt hat.

Auch im übrigen zeigt die Anwendung des § 218 StGB keinen Rechtsfehler. Daß diese Vorschrift in der Fassung der VO vom 9. (18.) März 1943 anzuwenden und – abgesehen von dem hier nicht angewendeten Abs. 3 – geltendes Recht ist, wird allgemein anerkannt. Mit Recht hat die Strafkammer auch die 25 Fälle als rechtlich selbständige Handlungen angesehen. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung verbietet sich schon deshalb, weil § 218 StGB den Schutz eines höchstpersönlichen Rechtsguts bezweckt. Bis zur Entscheidung RGSt 72, 164 hat die Rechtsprechung auf Grund des § 218 Abs. 4 StGB a.F., der die Gewerbsmäßigkeit der Begehung als straferschwerendes Merkmal verwertete, allerdings angenommen, daß mehrere gewerbsmäßig begangene Abtreibungen zur rechtlichen Einheit einer sogenannten Serienstraftat zusammenzufassen seien. Der Senat hat jedoch schon im Urteil vom 20. Februar 1951 – 3 StR 64/50 dahin entschieden, daß diese Rechtsauffassung mit Recht aufgegeben worden ist und mehrere Abtreibungen nach § 218 Abs. 3 StGB n.F. auch dann als rechtlich selbständige Handlungen angesehen werden müssen, wenn sie gewerbsmäßig begangen sind. Auch durch die von der Strafkammer festgestellte Gewerbsmäßigkeit der Begehung, die nach der jetzt geltenden Fassung des § 218 StGB weder strafbegründendes noch straferschwerendes Tatbestandsmerkmal ist, wird also die rechtliche Selbständigkeit der Einzelhandlungen nicht aufgehoben.

Soweit die Revision zum Strafmaß geltend macht, die vom Landgericht verhängte Strafe sei übermäßig hoch, bedürfen ihre Ausführungen angesichts der Vielzahl der Fälle und der Feststellung gewerbsmäßigen Handelns keiner näheren Widerlegung. Im übrigen berücksichtigt die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen, daß die Absicht, sich durch wiederholte Begehung von Abtreibungshandlungen eine ständige Einnahmequelle zu verschaffen, für den Angeklagten nicht die einzige Triebfeder seines Handelns gewesen sei, sondern daß er sich auch habe von dem Gedanken leiten lassen, Frauen in ihrer Not aus Mitleid zu helfen. Die Feststellung, daß er in den Fällen ██████ und ████████ kein Geld verlangt und auch keines erhalten habe, steht also auch nicht im Widerspruch zu den Tatsachen, von denen die Strafkammer bei der Strafzumessung ausgegangen ist. Es fehlt deshalb an jedem Anhalt dafür, daß das Landgericht mindestens in diesen beiden Fällen bei der Strafzumessung von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen wäre.

Die Revision ist somit unbegründet und muß verworfen werden.

Dr. GeierDr. Augustin
KrummeDr. Koeniger

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